Die Biostoffverordnung - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ...
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<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />
befasst sich vor allem mit der Infektionsgefahr, aber auch<br />
mit den sensibilisierenden <strong>und</strong> toxischen Eigenschaften von<br />
biologischen Arbeitsstoffen. Nicht nur das zielgerichtete<br />
Herstellen <strong>und</strong> Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen<br />
(»gezielte Tätigkeit«), sondern auch der berufliche Umgang<br />
mit Menschen, Tieren, Pflanzen <strong>und</strong> biologischen Materialien<br />
(»nicht gezielte Tätigkeit«), fallen in den Bereich der <strong>Biostoffverordnung</strong>.<br />
Gezielte Tätigkeiten:<br />
Sind der gezielte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei<br />
biologische Arbeitsstoffe mindestens einer Spezies<br />
nach bekannt sind, <strong>und</strong><br />
die Tätigkeit mindestens auf einen biologischen Arbeitsstoff<br />
unmittelbar ausgerichtet ist, <strong>und</strong><br />
die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb<br />
hinreichend bekannt <strong>und</strong> abschätzbar ist.<br />
Nicht gezielte Tätigkeiten:<br />
Liegt nur eine der drei oben genannten Voraussetzungen<br />
nicht vor, handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten.<br />
Für die typischen Tätigkeitsfelder des Gartenbaues ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
davon auszugehen, dass es sich um nicht gezielte<br />
Tätigkeiten handelt.