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Die Biostoffverordnung - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ...

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<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Biostoffverordnung</strong><br />

befasst sich vor allem mit der Infektionsgefahr, aber auch<br />

mit den sensibilisierenden <strong>und</strong> toxischen Eigenschaften von<br />

biologischen Arbeitsstoffen. Nicht nur das zielgerichtete<br />

Herstellen <strong>und</strong> Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen<br />

(»gezielte Tätigkeit«), sondern auch der berufliche Umgang<br />

mit Menschen, Tieren, Pflanzen <strong>und</strong> biologischen Materialien<br />

(»nicht gezielte Tätigkeit«), fallen in den Bereich der <strong>Biostoffverordnung</strong>.<br />

Gezielte Tätigkeiten:<br />

Sind der gezielte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei<br />

biologische Arbeitsstoffe mindestens einer Spezies<br />

nach bekannt sind, <strong>und</strong><br />

die Tätigkeit mindestens auf einen biologischen Arbeitsstoff<br />

unmittelbar ausgerichtet ist, <strong>und</strong><br />

die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb<br />

hinreichend bekannt <strong>und</strong> abschätzbar ist.<br />

Nicht gezielte Tätigkeiten:<br />

Liegt nur eine der drei oben genannten Voraussetzungen<br />

nicht vor, handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten.<br />

Für die typischen Tätigkeitsfelder des Gartenbaues ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

davon auszugehen, dass es sich um nicht gezielte<br />

Tätigkeiten handelt.

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