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Statuten Harmonie Turgi Gebenstorf

Version 2018

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Statuten

Harmonie

Turgi Gebenstorf

Harmonie Turgi Gebenstorf CH-5300 Turgi www.hatuge.ch


Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines ......................................................................................................... 3

1.1 Name und Sitz ............................................................................................... 3

1.2 Zweck ............................................................................................................ 3

2 Mitgliedschaft ....................................................................................................... 3

2.1 Aktivmitglied .................................................................................................. 3

2.2 Ehrenmitglied................................................................................................. 3

2.3 Freimitglied .................................................................................................... 3

2.4 Passivmitglied................................................................................................ 3

2.5 Erlöschen ...................................................................................................... 4

2.6 Rechte und Pflichten ..................................................................................... 4

3 Organisation ......................................................................................................... 5

3.1 Generalversammlung .................................................................................... 5

3.2 Vorstand ........................................................................................................ 6

3.3 Rechnungsrevisoren ...................................................................................... 6

3.4 Direktion ........................................................................................................ 6

3.5 Musikkommission .......................................................................................... 6

4 Finanzen .............................................................................................................. 7

4.1 Rechnungsjahr .............................................................................................. 7

4.2 Mittel .............................................................................................................. 7

4.3 Haftung .......................................................................................................... 7

4.4 Mitgliederbeiträge .......................................................................................... 7

5 Schlussbestimmungen ......................................................................................... 7

5.1 Auflösung ...................................................................................................... 7

5.2 Anhang .......................................................................................................... 8

5.3 Übergeordnetes Recht .................................................................................. 8

5.4 Inkrafttreten ................................................................................................... 8

6 Anhang ................................................................................................................. 9

6.1 Ehrungen ....................................................................................................... 9

6.2 Vermählungen ............................................................................................... 9

6.3 Todesfälle ...................................................................................................... 9

6.4 Probenbesuch ............................................................................................... 9

6.5 Ständchen bei Geburtstagen von Einwohnern von Turgi .............................. 9

6.6 Kompetenzsummen ....................................................................................... 9

6.7 Inkrafttreten ................................................................................................. 10

Statuten HTG 2018.docx Seite 2


1 Allgemeines

1.1 Name und Sitz

1

Der Musikverein „Harmonie Turgi Gebenstorf“ (HTG) ist ein politisch und

konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches mit Sitz in Turgi, gegründet im Jahre 1891.

1.2 Zweck

1

Der Verein bezweckt:

- die Pflege und Förderung der Blasmusik

- die Heranbildung von Nachwuchs

- die Pflege einer guten Kameradschaft

- die Bereicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens.

2 Mitgliedschaft

1

Der Verein besteht aus:

- Aktivmitgliedern

- Ehrenmitgliedern

- Freimitgliedern

- Passivmitgliedern

2.1 Aktivmitglied

1

Jede Person, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern, kann als

Aktivmitglied durch die Generalversammlung, in der Folge nur noch GV genannt,

aufgenommen werden.

2.2 Ehrenmitglied

1

Zu Ehrenmitgliedern können durch die GV ernannt werden:

- Personen, die 20 Jahre als Aktivmitglied tätig waren.

- Personen, welche dem Verein besondere Dienste erwiesen haben.

2.3 Freimitglied

1

Freimitglied wird jede aussenstehende, natürliche Person, die in eines der

folgenden Gremien gewählt wird:

- Vorstand

- Musikkommission

- Revisor

2

Die Freimitgliedschaft beginnt mit dem Amtsantritt und erlischt mit dem Rücktritt

oder Ausschluss aus dem Gremium.

2.4 Passivmitglied

1

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich

verpflichtet, den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Statuten HTG 2018.docx Seite 3


2.5 Erlöschen

1

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Tod

- Austritt

- Ausschluss durch die GV

2

Austritte aus dem Verein sind nur auf die GV hin möglich. Ein Austritt muss

schriftlich, einen Monat vor der GV zu Handen des Vorstandes, eingereicht werden.

3

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und

müssen das Vereinseigentum (Instrument, Uniform, usw.) innert eines Monats nach

der GV in gereinigtem Zustand dem Verein zurückgeben.

4

In besonderen Fällen (bedingt durch Beruf, Familie, etc.) kann ein Aktivmitglied

schriftlich um eine Dispensation ersuchen, welche ihm ermöglicht, für eine bestimmte

Zeit dem Vereinsleben fernzubleiben, ohne auszutreten zu müssen. Eine

Dispensation darf in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern. Der Entscheid obliegt

dem Vorstand.

5

Ausgeschlossenen Mitgliedern ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

6

Passivmitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ihren Jahresbeitrag nicht

bezahlt haben und erfolglos gemahnt wurden, werden vom Vorstand aus der

Passivmitgliederliste gestrichen.

2.6 Rechte und Pflichten

1

Jedes Aktivmitglied und Freimitglied hat ein Antrag-, Stimm- und Wahlrecht.

2

Ehrenmitglieder, die im Verein aktiv sind, haben an der GV Antrag-, Stimm- und

Wahlrecht. Nicht mehr aktive Ehrenmitglieder haben an der GV nur beratende

Funktion.

3

Die Aktiv- und Freimitglieder sind - mit Ausnahme der Revisoren - verpflichtet, an

den Vereinsversammlungen teilzunehmen.

4

Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes, der Direktion und der

Vizedirektion sind für alle verbindlich.

5

Absenzen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind frühzeitig, wenn möglich

mindestens 1 Woche vorher an den Vorstand oder die Direktion zu melden.

6

Jedes Vereinsmitglied ist für die ihm anvertrauten Gegenstände des Vereins

verantwortlich. Bei fahrlässiger Beschädigung oder bei Verlust haftet das Mitglied; bei

Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter.

7

Die Kosten für die Instandhaltung, Reparatur und Instandstellung von Instrumenten

des Vereins, gehen in der Regel zu Lasten des Vereins. Über die Durchführung der

Arbeiten entscheidet vor der Ausführung der Vorstand, bei Kosten über dem

Kompetenzbetrag, der ganze Verein.

8

Der Verein kann Instandhaltungs- und Reparaturkosten an Privatinstrumenten

teilweise oder ganz übernehmen. Eine Kostenübernahme ist vor der Reparatur beim

Vorstand zu beantragen. Dieser fällt den Entscheid, respektive bei

Kompetenzüberschreitung der Verein.

9

Besucht ein Aktivmitglied Kurse des Aargauischen Musikverband (AMV) oder einer

anderen anerkannten Musikschule, kann es beim Vorstand vor Beginn des Kurses

eine Kostenbeteiligung beantragen. Der Vorstand entscheidet über den vom Verein

übernommenen Betrag.

Statuten HTG 2018.docx Seite 4


3 Organisation

1

Die Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung (GV)

- der Vorstand

- die Revisoren

- die Direktion und die Vizedirektion

- die Musikkommission (MuKo)

3.1 Generalversammlung

1

Die GV bildet das oberste Vereinsorgan und findet jährlich bis spätestens Ende des

ersten Quartals statt. Sie wird durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der

Traktanden, mindestens 21 Tage vorher schriftlich einberufen.

2

Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche

Generalversammlung verlangen.

3

Die GV behandelt jährlich folgende Geschäfte:

- Wahl der Stimmenzähler

- Genehmigung der Protokolls der letzten GV

- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

- Festlegung des Budgets, der Besoldungen und Mitgliederbeiträge

- Aufnahme von Mitgliedern

- Jahresprogramm

- Ehrungen

- Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

4

Alle zwei Jahre werden zusätzlich folgende Geschäfte behandelt:

- Wahl des Tagespräsidenten

- Wahl des Vorstandes

- Wahl des Präsidenten

- Wahl der Direktion und der Vizedirektion

- Wahl der Revisoren

- Wahl der Musikkommission

- ev. Wahl von zusätzlichen Vereinschargen. (Fähnrich, Pedellen)

5

Anträge an die GV sind mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich

einzureichen.

6

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die

einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen

der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit der

Tagespräsident.

7

Geheime Abstimmung oder Wahl kann durch 1/3 der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder verlangt werden.

8

Mitglieder, die ein persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben,

besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in dieser Angelegenheit. Die GV kann auf

Antrag den Ausstand verfügen.

9

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Statuten HTG 2018.docx Seite 5


3.2 Vorstand

1

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit

Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, selbst.

2

Folgende Chargen müssen besetzt werden:

- Präsident

- Vizepräsident

- Aktuar

- Kassier

- Archivar und Materialverwalter

3

Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der GV

und der Aktivmitgliederversammlungen und vertritt den Verein nach aussen.

4

Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt zusammen mit

dem Aktuar oder dem Kassier Kollektivunterschrift.

5

Dem Vorstand ist die finanzielle Führung übertragen. Den Handlungs- und

Kompetenzspielraum bildet das Vereinsbudget. Über die Kompetenzsumme für

ausserordentliche Finanzgeschäfte besteht eine Regelung im Anhang.

6

Der Kassier hat im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift.

7

Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Drei Mitglieder

können eine Einberufung verlangen. Der Vorstand ist ab drei Personen

beschlussfähig.

8

Für Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der GV.

9

Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV

vorbehalten sind.

10

Über die behandelten Geschäfte ist ein Protokoll zu führen.

3.3 Rechnungsrevisoren

1

Die Rechnungsrevision wird durch zwei gewählte Revisoren durchgeführt. Die

Revisoren sind verpflichtet, die vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und der GV

Bericht zu erstatten.

2

Sie haben einen Antrag über die Entlastung des Vorstandes (Décharchéerteilung)

oder allenfalls über eine Rückweisung zu stellen.

3.4 Direktion

1

Die musikalische Leitung wird einem Dirigenten übertragen. Er ist verpflichtet, die

vertraglichen Abmachungen einzuhalten, die musikalische Ausbildung mit allen

Kräften zu fördern und den Verein für die musikalischen Anlässe gewissenhaft

vorzubereiten.

2

Das Dienstverhältnis zwischen Dirigent und Verein wird durch einen schriftlichen

Dienstvertrag geregelt. Er besitzt nicht den Status eines Aktivmitgliedes. Die

Jahresbesoldung wird in Berücksichtigung seiner Tätigkeit von der

Generalversammlung festgelegt.

3

Die Vizedirektion hat bei Abwesenheit der Direktion deren Kompetenzen.

3.5 Musikkommission

1

Die Musikkommission (MuKo) besteht aus 4 bis 6 Mitglieder inkl. Direktion. Sie

konstituiert sich selbst und wählt ihren Präsidenten.

Statuten HTG 2018.docx Seite 6


2

Sie hat, in Zusammenarbeit mit der Direktion, über Konzertprogramme und

Musikalieneinkauf zu bestimmen. Zudem hat sie die Direktion in ihren Bemühungen

zu unterstützen und die musikalische Tätigkeit des Vereins zu fördern.

3

Sie verwaltet das Notenmaterial und ist für die Abrechnung mit der SUISA

verantwortlich.

4

Die MuKo-Sitzung wird durch ihren Präsidenten oder die Direktion einberufen.

5

Die jährliche Kompetenzsumme für Musikalieneinkäufe wird jeweils im

Jahresbudget festgelegt und an der GV genehmigt. Bei höheren Ausgaben ist die

Zustimmung des Vereins nötig.

4 Finanzen

4.1 Rechnungsjahr

1

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.2 Mittel

1

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

- den Mitgliederbeiträgen

- den Beiträgen der Passivmitglieder

- den Gemeindesubventionen

- den Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Sachgeschenken

- dem Erlös aus Veranstaltungen

- den Kapitalerträgen

4.3 Haftung

1

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die persönliche

Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

4.4 Mitgliederbeiträge

1

Jedes Aktivmitglied, das das 18. Altersjahr erreicht hat, ist ab dem Folgejahr zu der

Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Über dessen Höhe

befindet jährlich die GV. Der Maximalbetrag beträgt CHF 100.-. Dispensation befreit

nicht vom Mitgliederbeitrag.

5 Schlussbestimmungen

1

Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit

der an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5.1 Auflösung

1

Bei Auflösung des Vereins geht das Mobiliar und allfällige weitere Aktiven zur

Verwaltung an eine Institution, vorzugsweise zu gleichen Teilen an die

Einwohnergemeinden Turgi und Gebenstorf. Diese Institutionen dürfen diese

Vermögenswerte einem neuen Verein mit gleichem Zweck übergeben.

Statuten HTG 2018.docx Seite 7


5.2 Anhang

1

Folgende weiteren Bestimmungen werden im Anhang zu diesen Statuten geregelt:

- Ehrungen

- Vermählung

- Todesfälle

- Probenbesuch

- Ständchen bei Geburtstagen von Einwohnern von Turgi

- Kompetenzsummen

2

Änderungen der Bestimmungen im Anhang der Statuten werden auf Antrag an der

GV behandelt und mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder beschlossen.

5.3 Übergeordnetes Recht

1

Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort

keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.

5.4 Inkrafttreten

1

Diese Statuten wurden an der GV vom 30. Juni 2014 genehmigt und treten sofort in

Kraft. Frühere Beschlüsse und Statuten sind damit ungültig.

5300 Turgi, 30. Juni 2014

Harmonie Turgi Gebenstorf

Der Präsident:

Der Aktuar:

Andy Matsch

Andy Rohner

Statuten HTG 2018.docx Seite 8


6 Anhang

1

Dieser Anhang beinhaltet ergänzende Bestimmungen zu den Statuten. Änderungen

an diesem Anhang erfolgen mit den in den Statuten festgelegten Bestimmungen.

6.1 Ehrungen

1

Personen, die zum Ehrenmitglied ernannt werden, erhalten an der

Generalversammlung zur Ehrung dieser Tätigkeit eine Ehrentafel und ein kleines

Präsent.

2

Kann ein Mitglied eine langjährige Verbandszugehörigkeit feiern, wird es durch den

Verein mit einem Ständchen und einem Geschenk geehrt.

3

Folgende Verbandszugehörigkeiten werden geehrt:

- Kantonaler Veteran, 25 Jahre

- Eidgenössischer Veteran, 35 Jahre

- Kantonaler Ehrenveteran, 50 Jahre

- CISM (Confédération Internationale des Sociétés Musicales), 60 Jahre

4

Feiert ein aktives Mitglied oder ein Ehrenmitglied einen der folgenden Geburtstage,

wird es mit einem Ständchen und einem Geschenk geehrt: 65, 75, 80, 90, 95, 100

Jahre, ab 100 Jahren jedes Jahr.

6.2 Vermählungen

1

Vermählt sich ein Aktivmitglied, wird es durch den Verein mit einem Ständchen und

einem Geschenk im Wert von max. CHF 100.- beglückwünscht.

6.3 Todesfälle

1

Beim Tode eines Aktivmitgliedes, Freimitgliedes, aktiven Ehrenmitgliedes oder der

Direktion, spielt der Verein auf Wunsch der Angehörigen zum letzten Geleit und legt

einen Kranz nieder.

2

Beim Tod eines nicht mehr aktiven Ehrenmitgliedes, spielt der Verein auf Wunsch

der Angehörigen zum letzten Geleit.

3

Beim Tode eines Passivmitgliedes wird eine Leidkarte an die Trauerfamilie gesandt.

6.4 Probenbesuch

1

Für guten Probenbesuch wird jedes Aktivmitglied geehrt, das mindestens bei 90 %

aller Zusammenkünfte eines Jahres anwesend war. Es erhält an der GV ein Präsent.

6.5 Ständchen bei Geburtstagen von Einwohnern von Turgi

1

In Turgi wohnhafte Personen werden an ihrem 80., 90., 95. und 100. Geburtstag mit

einem Ständchen und einem kleinen Präsent (Blumen / Wein) überrascht, sofern dies

erwünscht ist. Personen die älter als 100 Jahre sind, können jährlich mit einen

Ständchen und Präsent überrascht werden.

6.6 Kompetenzsummen

1

Der Vorstand verfügt für Geschäfte ausserhalb des ordentlichen Budgets zusätzlich

über eine Kompetenzsumme pro Rechnungsjahr von CHF 3000.— für

unvorhergesehene zweckgebundene Ausgaben.

Statuten HTG 2018.docx Seite 9


6.7 Inkrafttreten

1

Dieser Anhang wurde an der GV vom 19. Januar 2018 genehmigt und tritt sofort in

Kraft. Frühere Anhänge sind damit ungültig.

5300 Turgi, 19. Januar 2018

Harmonie Turgi Gebenstorf

Der Präsident:

Der Aktuar:

Beat Widmer

Werner Wyss

Statuten HTG 2018.docx Seite 10

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