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Teil III:Gesetzliche Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog

Solch eine Rechtsgrundlage (TEIL III) zu schreiben ist ein anderes Kaliber als ma eben so eine Befugnis als Bestellung (TEIL I) oder TEIL II als Zusatz zu TEIL I oder eine Gestattung als Ermächtigung zu schreiben.... Rechtsgrundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln...... ...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt....Das Eingriffsrecht, mit den ganzen Rechtsfolgen nach HSOG, StPO und OWIG, ist damit bewiesen, für die Gefahrenabwehrbehörden mit ihrem polizeilichen Außendienst, dass dies Ihnen nicht nur zusteht, sondern auch vollends zu erkannt ist, sowie auch vollends zugesprochen werden muss...........ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Solch eine Rechtsgrundlage (TEIL III) zu schreiben ist ein anderes Kaliber als ma eben so eine Befugnis als Bestellung (TEIL I) oder TEIL II als Zusatz zu TEIL I oder eine Gestattung als Ermächtigung zu schreiben.... Rechtsgrundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln......

...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt....Das Eingriffsrecht, mit den ganzen Rechtsfolgen nach HSOG, StPO und OWIG, ist damit bewiesen, für die Gefahrenabwehrbehörden mit ihrem polizeilichen Außendienst, dass dies Ihnen nicht nur zusteht, sondern auch vollends zu erkannt ist, sowie auch vollends zugesprochen werden muss...........ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)<br />

(https://dsgvo-gesetz.de/)<br />

Zum Thema Auskünfte personenbezogener Daten spricht die DSGVO ganz klar davon<br />

diese sind zu schützen bzw. <strong>als</strong> schützenwertes Gut anzusehen und einzustufen. Dies<br />

erschwert die Arbeit <strong>der</strong> Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden so ziemlich in fast je<strong>der</strong><br />

Hinsicht, weil diese <strong>als</strong> Generalaufgabe haben, das Hab und Gut zu schützen, in <strong>der</strong><br />

gesamten Bundesrepublik Deutschland, jedes einzelnen, ohne mit den bestehenden<br />

nationalen Datenschutzrichtlinien zu kollidieren. Aber schauen wir uns mal explizit den<br />

Art. 2 DSGVO an.<br />

Auszug aus <strong>der</strong> aktuellen DSGVO:<br />

Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />

1. Diese Verordnung gilt für die ganze o<strong>der</strong> teilweise automatisierte Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind o<strong>der</strong> gespeichert<br />

werden sollen.<br />

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten<br />

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des<br />

Unionsrechts fällt,<br />

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den<br />

Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,<br />

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher o<strong>der</strong><br />

familiärer Tätigkeiten,<br />

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke <strong>der</strong> Verhütung, Ermittlung,<br />

Aufdeckung o<strong>der</strong> Verfolgung von Straftaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Strafvollstreckung,<br />

einschließlich des Schutzes vor und <strong>der</strong> Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit.<br />

3.<br />

1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter<br />

und Agenturen <strong>der</strong> Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung<br />

(EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte <strong>der</strong> Union, die diese Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze<br />

und Vorschriften <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung angepasst.<br />

4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung <strong>der</strong> Richtlinie 2000/31/EG und speziell<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit <strong>der</strong><br />

Vermittler unberührt.<br />

Zitat zur DSGVO:<br />

“Allgemein zur DSGVO, auch <strong>der</strong> Autor/Urheber ist ein strikter Befürworter, dass das Hab<br />

und Gut, dazu zählt auch das leibliche Wohl, jedes einzelnen, in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland Lebenden nicht nur <strong>als</strong> schützenwert anzusehen ist, son<strong>der</strong>n zu schützen ist, so<br />

fern die Möglichkeiten auch gegeben ist. Somit sind wir wie<strong>der</strong> bei dem Grundgesetz (GG) mit<br />

seinen Artikeln, sowie dem Polizeigesetz “Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (HSOG)“, gleichzeitig <strong>als</strong> auch fungierendes “Gefahrenabwehrrecht (sechster<br />

Abschnitt: §71-§80 HSOG)“ im Zusammenspiel mit <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden<br />

Gefahrenabwehrverordnung im Bundesland Hessen, <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland.“<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgabe <strong>als</strong> (General-)<strong>Rechtsgrundlage</strong> <strong>Teil</strong> <strong>III</strong> [10] © Frank A. Vogler

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