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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />

für die Gefahrenabwehr-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />

(Gefahrenabwehrbehörde(n))<br />

<strong>als</strong> Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />

für die polizeiliche Laufbahn “<strong>Baustellenüberwachung</strong>“<br />

um Kontrollen im öffentlichen Raum, sowie im Bereich<br />

der Anordnung des ergangenen, ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes, Kontrollmaßnahmen; <strong>und</strong><br />

ggf.(manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen; durchzuführen<br />

nach §1, §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung<br />

<strong>als</strong><br />

Gefahrenabwehrrecht/-Gesetz/-Verordnung<br />

sowie durch §1; §35; §36; §38; §43; §44; §45<br />

der Straßenverkehrsordnung<br />

Als Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes<br />

der bis derzeit geltenden Gültigkeit des Straßenverkehrsrechtes<br />

im<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Entstehungsgeschichte zur<br />

<strong>Baustellenüberwachung</strong><br />

Im Straßenverkehrsamt<br />

Begonnen hat alles zu Zeiten des Ordnungsamtes <strong>und</strong> ihrer Verkehrsleitzentrale (VLZ), mit dem<br />

alleinigen Urheber, Ersteller <strong>und</strong> Autor (Frank Vogler) des Gesamtwerkes “Gefahrenabwehr“ (siehe<br />

oben <strong>und</strong> unten jeweils <strong>und</strong>/oder es sind nur Drachen abgebildet), sowie einer Kollegin (B.G.) <strong>und</strong><br />

einem ehemaligen Kollegen (W.H.) im März des Jahres 2003. Die 3 genannten haben bis 31.12.2006<br />

zusammen mit dem damaligen zuständigen Fachbereichsleiter (U.S.) des Ordnungsamtes (<strong>und</strong><br />

späteren Amtsleiter des neugegründetem Straßenverkehrsamtes), alles daran gesetzt, dass aus EGr.6<br />

TVöD (Bat VIb/VII), EGr.8 TVöD (Bat Vc) Stellen werden….die 3 genannten haben in dem<br />

genannten Zeitraum eine funktionierende <strong>Baustellenüberwachung</strong> aufgebaut <strong>und</strong> am Laufen gehalten,<br />

in dem sozusagen 24/7 Dienste absolviert wurden (es wurde nicht gegen das Arbeitsschutzgesetz<br />

verstoßen), nichts Desto trotz konnten <strong>als</strong> Beispiel von ca. 5000 jährlichen stattfindenden Baustellen<br />

im Stadtgebiet, ca. 50 % (2500, Statistiken davon sind noch vorhanden) überwacht werden, sowie<br />

nicht registrierte Baustellen (ohne gültige Sondernutzungserlaubnis <strong>und</strong> Anordnung nach §45<br />

Straßenverkehrsordnung), Filmgesellschaften betreut werden hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu<br />

Werbezwecken; Film <strong>und</strong> Fernsehen usw., so denn wurde nebenbei auch Verkehrsüberwachung<br />

ausgeübt <strong>und</strong> die Taxenordnung überwacht soweit <strong>als</strong> möglich, sowie manuelle Verkehrsregelung in<br />

eigener Sache absolviert <strong>und</strong> sogar <strong>als</strong> hinzugezogene Unterstützung zu der Verkehrsüberwachung<br />

(Städt. Verkehrspolizei)…..<br />

Kommentar: …Der Autor erinnert sich, da gab/gibt es diesen 36211Dr. No (Verfasser diverser Schriften von<br />

Informationsblättern, Arbeitsanweisungen <strong>und</strong> Leitfäden), dieser sollte sich umgehend vorstellen bei dem HVSV<br />

(Hess. Verwaltungsschulverband) <strong>und</strong> diesem HÖMS (Hess. Hochschule für öffentliches Management <strong>und</strong><br />

Sicherheit) <strong>als</strong> Referent oder Dozent, die werden ihn allein schon Aufgr<strong>und</strong> dieser seiner verfassten Schriftwerke<br />

anerkennend mit Kusshand nehmen, weil die genannten Institutionen haben schon sehnsüchtig auf solch einen<br />

mit Rechtswissen beladenen Mensch gewartet, man kann <strong>als</strong>o ihm diesem Dr. No, durch seine vorgegebene,<br />

naturgegebene <strong>und</strong> Schicksal behaftete Intention seines Lebens, den weiteren Verlauf seines tristen Lebens, nur<br />

durch die anstandslose <strong>und</strong> respektvolle, fördernde in diese richtungsweisende zielgerichtete Befürwortung<br />

zukommen lassen….<br />

…..mit der Ämtertrennung 2006/2007 wurde das ganze verlagert in den regulären Dienst (3622),<br />

worauf der Urheber <strong>und</strong> seine Kollegin (B.G.) dort weiter <strong>Baustellenüberwachung</strong><br />

ausübten….Mitte/Ende 2008 wurde, mit der Zustimmung des Personal- <strong>und</strong> Organisationsamt (POA)<br />

die ersten 5 von 15 VBG (Verkehrs-/Baustellen-/Gefahrgutüberwachung) Stellen in dieser<br />

genehmigten Form geschaffen…..durch das Auswahlverfahren bekam der Urheber eine dieser Stellen,<br />

in dem dieser daran teilnahm…..<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ermittlungsprotokoll<br />

Blatt 1<br />

zur Lfd.-Nr.___<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />

Dienstnr.: ___________;<br />

Dienststelle: __________________________________________________________;<br />

Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />

Zeuge/in:________________________________________;<br />

Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />

Anordnung für Arbeiten im öffentl. Raum nach § 45 Abs. 1, 3 u. 6 StVO (VRAO) /<br />

Jahresgenehmigung:<br />

Az.: _______________________ vom/bis gültig:_________________<br />

Verlängerung:______________________________;<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge/in:______________________________________________;<br />

Angaben zum einem Sachverhalt (§12 HSOG) - Befragung einer Person (Rechtsbelehrung Ermittlungsprotokoll BL. 3)<br />

Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Herr; Frau; Titel: ______________________________;<br />

Vorname: ___________________;<br />

2. Vorname: __________________; Familienname: _______________________;<br />

Geb.-Datum: ______________; Tel.-Nr.: _______________________________;<br />

Tätigkeit:<br />

VRAO (Amt 36) SoNu (Amt 66) Jahresgenehmigung (Amt 36) Notstand<br />

(Fahrbahn) (Gehweg, Fußgängerzone, Container) (Umzug, Punktaufbruch, Baumpflege)<br />

Detail:____________________________________________________________________________________________;<br />

Maßnahme (§1 Abs. 1, 2 HSOG) ( RSA95/21 - MVAS-Zertifiziert):<br />

Verbots-/Gebotsübertretungen entgegen derzeit bis Dato geltendem Straßenverkehrsrecht (StVR)<br />

Nach §24, §26a Straßenverkehrsgesetz (StVG), §49 Abs.4 Nr.3 Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

des nicht Einholens vor Beginn; des nicht Befolgens der Anordnung; Gegenstände entfernt/umgesetzt (§8 HSOG);<br />

weitere Erläuterungen: _____________________________________________;<br />

Beauftragte Firma: ______________;<br />

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG):<br />

zusätzliche Warnposten/Verkehrsregler; Arbeiten eingestellt; Verkehrsleitmaßnahmen (§52, §55 HSOG; §35, §36,<br />

§38, §43, §45 StVO); Branddirektion (Amt 37); Sonstiges; Info an: Amt 36 Amt 66 Amt 32<br />

Verwaltungszwang (§47 HSOG);<br />

Gegenstände eingezogen (§77 HSOG);<br />

Maßnahme / Sonstiges (Detail):_____________________________________________________________________;<br />

Siehe Blatt 2 – Angaben zum Sachverhalt;<br />

Anzeigen:<br />

Owi-Anzeige ( §77 HSOG; §35, §36, §37, §47 OWIG); Mündliche Verwarnung (§1 Abs.2 (VV-)HSOG, §56 Abs.1<br />

Satz 2, §57, §58 OWIG); Bußgeld Anzeige ( §77 HSOG; §56, §57, §58 OWIG); Strafantrag/-Anzeige (§152, §158,<br />

§161 StPO); i.V.m. dem jeweiligen verletzten involviertem; tangierendem; Rechtsgebiet;<br />

StVR (StVG, StVO, StVZO); Gefahrgutrecht (ADR);<br />

Info/Notiz: ________________________________________________________;<br />

Rechtsgebiet__________________;<br />

Barverwarnung – Verwarngeldblocknr.: _____________________________;<br />

Siehe Blatt 2 – Angaben zum Sachverhalt;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Ermittlungsprotokoll [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ermittlungsprotokoll<br />

Blatt 2<br />

zur Lfd.-Nr.___<br />

Angaben zum Sachverhalt<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />

Dienstnr.: ___________;<br />

Dienststelle: __________________________________________________________;<br />

Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />

Zeuge/in:________________________________________;<br />

Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />

Detailangaben:<br />

§1 Abs.1, 2, 3; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §11 HSOG sind berücksichtigt <strong>und</strong> bleiben dadurch gewahrt<br />

Vorsatz!!!;<br />

Fahrlässigkeit!!! beachten in den einzelnen Absätzen im §49 StVO<br />

Verwaltungszwang (§47 Abs. 1, 2, 4 HSOG); Einziehung (§22, §23 OWIG); Arbeiten eingestellt (§1 Abs.1,<br />

2 HSOG); Owi-/Bußgeldanzeige ( §77 Abs.1, 2 HSOG; §24, §26a StVG; §49 StVO; BKat); Strafanzeige/-<br />

Antrag (§158 StPO); Personalien-Verweigerung (§111 OWIG); Gegenstände entfernt/umgesetzt (§41-§43 HSOG);<br />

Platzverweisung (§31 HSOG); Sicherstellung (§40 HSOG); Festnahme Störer (§164 StPO);<br />

Notstand (vor Ort Begutachtung; ggf. Hilfestellung leisten; §1 Abs.1 Satz 2 HSOG): _________________________<br />

__________________________________________________________________________________________________;<br />

Mängel der Absicherung durch §43 StVO nach §45 StVO: _______________________________________________<br />

__________________________________________________________________________________________________;<br />

Zusätzliche Informationen aller Art: _________________________________________________________________<br />

__________________________________________________________________________________________________;<br />

1. Anlage: Kopie des ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes der anordneten Behörde<br />

( Anordnung für Arbeiten im öffentl. Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; Haltverbotsprotokoll; Beginn-/Fertigmeldung)<br />

2. Anlage: Beweisfoto: Anzahl:__________ Datum: ______________ , Uhrzeit:_____:_____<br />

3. Anlage: Einziehung / Sicherstellung (HSOG, OWIG)<br />

3. Anlage: Owi-/Bußgeldanzeige (HSOG; OWIG)<br />

4. Anlage: Strafanzeige/-Antrag (StPO)<br />

5. Sonstige Anlage(n) durch Nummeriert im Anschluss, ersichtlich aus dem nachfolgenden erstellten Inhaltsverzeichnis<br />

Rückmeldung:<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge (in):__________________________________________;<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____;<br />

Abschlussnotiz: _________________________________________________________________________________;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Ermittlungsprotokoll [2] © Frank Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Anzeigende Stelle<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

-Ermittlungsperson-<br />

(§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG)<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

weiter an<br />

-Datenerfassungsbeleg-<br />

Aktenzeichen Tatbestand: Ordnungswidrigkeit<br />

0.-- €<br />

Punkte<br />

0<br />

Tatzeit<br />

am , um Uhr<br />

Kennzeichen<br />

Fabrikat<br />

ALFA-ROMEO<br />

HA<br />

1<br />

VK<br />

1 D<br />

Tatort<br />

(Kreisfreie) Gemarkung,<br />

männlich<br />

weiblich<br />

Vorname<br />

Familienname<br />

Straße, Hausnr.<br />

PLZ Wohnort<br />

Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort<br />

Anzeigeerstatter/in, Name Dienst-Nummer ; Barverwarnung (Quittungsnummer):<br />

Anschrift-Dienststelle<br />

Konkretisierung<br />

Bemerkungen<br />

___________<br />

Datum, Unterschrift<br />

1<br />

© Frank Vogler Ausbildung (§45 StVO): Datenerfassungsbeleg / Anlage zum Ermittlungsprotokoll © Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Anlage zum Ermittlungsprotokoll (Blatt 2)<br />

Angaben zum Sachverhalt<br />

vom<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG): ______________________________________;<br />

Dienstnr.: ___________;<br />

Dienststelle: __________________________________________________________;<br />

Datum:__________________; Uhrzeit:_____________;<br />

Zeuge/in:________________________________________;<br />

Örtlichkeit:_______________________________________________________________________________________;<br />

Angaben zum einem Sachverhalt (§12 HSOG) - Befragung einer Person<br />

(Rechtsbelehrung - Ermittlungsprotokoll Blatt 3)<br />

Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Herr; Frau; Titel: ___________________________;<br />

Vorname: ___________________;<br />

2. Vorname: __________________; Familienname: _______________________;<br />

Geb.-Datum: ______________; Tel.-Nr.: _______________________________;<br />

§1 Abs.1, 2, 3; §2 Satz 1; §3 Abs.1, 3; §4; §5; §10; §11 HSOG<br />

Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§77 HSOG; §35, §36, §37, §47 OWIG);<br />

Bußgeld-Anzeige (§77 HSOG; §56, §57, §58 OWIG);<br />

Mündliche Verwarnung (§1 Abs.2 (VV-)HSOG, §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG);<br />

Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldanzeige ( §77 HSOG; §24, §26a StVG; §49 StVO; BKat)<br />

Bei einer Kontrolle am um Uhr in der (kreisfreien) Gemarkung, , wurde(n)<br />

folgende(n) Ordnungswidrigkeit(en) festgestellt:<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

2<br />

© Frank Vogler Ausbildung (§45 StVO): Datenerfassungsbeleg / Anlage zum Ermittlungsprotokoll © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ermittlungsprotokoll<br />

Blatt 3<br />

zur Lfd.-Nr.___<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Rechtsbelehrung<br />

über aufgenommene<br />

Personenbezogene Daten(Sätze)<br />

Nach Art. 2 Abs.2a, 2d, Art. 6 Abs.1e, Art. 13 Abs.4 DatenSchutzGr<strong>und</strong>VerOrdnung (DSGVO)<br />

Angaben zum Sachverhalt, von aufgenommenen Personenbezogenen Daten(Sätze), der befragten Person<br />

nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG);<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); Strafprozessordnung (StPO)<br />

Die Rechtsbelehrung (§12 HSOG; §111 OWIG; §163b StPO)<br />

erfolgte am: ___________, um: ____________, an der Örtlichkeit: _________________________________________;<br />

Verantwortliche/r; Gesprächspartner/in; Zeuge/in; Lt. Az.; Herr; Frau; Titel: _____________________;<br />

Aufenthaltstitel, Gültigkeit: _______________________, Austellende Behörde: __________________________________;<br />

wo darf sich aufgehalten werden: _________________________________________________________________________;<br />

Vorname: ____________________;<br />

2. Vorname: ____________________; Familienname: ________________________;<br />

Geb.-Datum: ______________; Geb.-Ort: ___________________________;Tel.-Nr.: _______________________________;<br />

Gemeldete Adresse:<br />

1. Gemeldeter Wohnsitz, seit wann: ______________________________;<br />

Deutschland; außerhalb von der BRD, innerhalb der EU; außerhalb von der BRD, außerhalb der EU;<br />

Wohnort: ___________________________; Straße, Nr.: ________________________________________________;<br />

2. Gemeldeter Wohnsitz; seit wann: ______________________________;<br />

Deutschland; außerhalb von der BRD, innerhalb der EU; außerhalb von der BRD, außerhalb der EU;<br />

Wohnort: ___________________________; Straße, Nr.: ________________________________________________;<br />

Alternative Adresse mit garantierter Erreichbarkeit:<br />

Arbeitsstätte (Name des Betriebs): ______________________________________________________________________;<br />

Adresse der Arbeitsstäte (Ort, Straße): ___________________________________________________________________________;<br />

Erreichbarkeit in der Arbeitsstätte (Telefon; Email; etc.): ______________________________________________________;<br />

Ein auf Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit vollzogener Abgleich der herausgegebenen Daten(Sätze) erfolgte durch:<br />

Personalausweis (BRD), Gültigkeit bis: _______________; Austellende Behörde: ______________________________;<br />

Reisepass (BRD), Gültigkeit bis: _______________; Austellende Behörde: ___________________________________;<br />

Ausweisdokument mit Lichtbild, Gültigkeit bis: ________________; Austellender: _______________________________;<br />

Zusätzlicher notwendiger Abgleich durch Abfragen, bei mündlichen gemachten Angaben, der befragten Person:<br />

Einwohnermeldeamt (EMA); POLizeiAuskunftSystem (POLAS); Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS);<br />

Ermittlungsperson (§3 Abs.3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG):<br />

siehe Blatt 1 zur Lfd.-Nr.: ______________;<br />

Dienstnr.: ________; Dienststelle: ____________________________; Zeuge/in:________________________;<br />

Datum:______________; Uhrzeit:______________; Örtlichkeit: _________________________________________________;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Anlage zur Rechtsbelehrung<br />

sowie Rechtsfolgen <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung<br />

Befragung; Auskunftspflicht; Personalienfeststellung; Identitätsfeststellung;<br />

(§12 HSOG, §111 OWIG, §163b StPO)<br />

- Wenn es die tatsächliche Annahme rechtfertigt, dass eine Person anhand einer Befragung entsprechender<br />

Auskunftspflicht (§12 HSOG), in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeibehördlichen<br />

Angelegenheit, Auskunft geben kann, durch sachdienliche Hinweise über einen Sachverhalt der es der<br />

Aufklärung Bedarfs, besteht die Pflicht der wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den Gefahrenabwehr- <strong>und</strong><br />

Polizeibehörden (§145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)), sowie ihre(r) namentliche(r) Vertreter(in). Somit ist<br />

Sie auch der wahrheitsgemäßen Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten verpflichtend anzugeben (§111 OWIG<br />

(F<strong>als</strong>che Namensangabe)), ansonsten müssten Maßnahmen ergriffen werden (§163b StPO<br />

(Identitätsfeststellung), um eine anzunehmende, wahrscheinlichste, bevorstehende Verschleierung (§258 StGB<br />

(Strafvereitelung)) von Straftaten zu verhindern; <strong>und</strong>/oder ein anzunehmendes bevorstehendes vorsätzliches<br />

ordnungswidriges Handeln (§47 HSOG (Verwaltungszwang)) zu unterbinden (§1 Abs.1, 2, §4, §5, §8, §10, §11,<br />

§52, §53 Abs.1 Satz 4, §55 Abs.1, 2, 3, §58 Abs.1 Satz 2, §77 Abs.1, 2 Satz 1, 3 Satz 1 HSOG; §1, §2, §3, §7,<br />

§8, §10, §17, §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §127, §161, §164 StPO).<br />

Verwarnungsgeld/Bußgeld/Strafanzeige<br />

(§1 Abs.2, §8, §31, §40, §49 (VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §161 StPO)<br />

- Im Falle einer (Bußgeld bewährten) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§47 OWIG) <strong>und</strong>/oder im Falle einer<br />

Strafanzeige (§152, §158, §161 StPO), sowie bei einer Platzverweisung, Aufenthaltsverbot <strong>und</strong>/oder einem<br />

Kontaktverbot (§31 HSOG) <strong>und</strong>/oder einer Sicherstellung (§40 HSOG) werden die Personenbezogenen<br />

Daten(Sätze) an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet zum Zweck der möglichen Ahndung <strong>und</strong>/oder<br />

Strafverfolgung im jeweiligen Rechtsgebiet. §8 HSOG (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) <strong>und</strong> §49<br />

HSOG (Ersatzvornahme) mit ihrer eintretenden Außenwirkung (Verfahrensweise eines sichergestellten<br />

Gegenstandes §41-§43 HSOG) bleiben hiervon unberührt, so denn werden Personenbezogenen Daten(Sätze)<br />

des Verantwortlichen (Störer) an die jeweilig zuständige Stelle(n) zum Zweck des entstandenen<br />

Kostenaufwandes zur Rechnungserstellung übermittelt.<br />

- Verwarnungen, in dieser Art <strong>und</strong> Weise erteilt, <strong>als</strong>o nach §56, §57, §58 OWIG, enthalten einen geldlichen<br />

Stellenwert (5-55) derer zu entrichten ist, bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit. Dies kann “vor Ort“ in<br />

Form <strong>als</strong> Barverwarnung vonstattengehen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages, sofern eben<br />

ein im Streifendienst angetroffene legitimierte Kraft der Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden zugegen ist, hier<br />

gilt es zu prüfen anhand des ausgedruckten oder des ausgefüllten handschriftlichen Beleges, welche Behörde<br />

die Verwarnung ausgesprochen hat. Eine weitere Möglichkeit ist, auf die durch den postalischen weg<br />

nehmende schriftliche Benachrichtigung über eine Anzeige der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit, zu<br />

warten, um ggf. legitim Einspruch erheben zu können, gegen die schriftlich ergangene Verwarnung mit<br />

Verwarnungsgeld, innerhalb 1-2 Woche (§56 Abs.2 OWIG) <strong>und</strong> nicht behördenirrtümlich, wie auf den<br />

ausgedruckten Belegen, derer “nur“ eine Bezahlfrist von 3 Tagen einräumt <strong>und</strong> dadurch ein erzwungenes<br />

einzugestehendes Zahlen einfordert.<br />

- Ist eine Barverwarnung “vor Ort“, entsprechend der festgesetzten bußgeldbewährten Verwarnung (5€-55€),<br />

abgegolten durch den Bezahlenden, verzichtet dieser auf jegliche Rechtsansprüche/Rechtseinsprüche,<br />

hinsichtlich der festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit, da das bezahlen einem<br />

Schuldeinbekenntnisses dem im Nichts nachsteht, gegenüber dem festgestellten erfolgten fahrlässigen oder<br />

vorsätzlichen, ordnungswidrigen Handeln, nach §1, §10, §17 OWIG.<br />

- Bei “mündlich erteilten Verwarnungen“ handelt es sich nicht, wie dem Namen nach “Mündliche<br />

Verwarnung“ irrtümlich angenommen um keine Verwarnung, sondern es ist eine Verwarnung nach §1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG i.V.m. §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG die einen Geldwert von 0 € aufweist <strong>und</strong> damit genauso<br />

eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ist, nur eben das es eine Verwarnung ohne das ein<br />

Verwarnungsgeld erhoben worden ist.<br />

Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, den 31.03.2023<br />

--------x-X-x-------<br />

--------x-X-x---------<br />

Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in<br />

Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Rechtliche Hinweise<br />

zur Rechtsbelehrung<br />

Personenbezogene Daten(Sätze)<br />

(Art.2 Abs.2a, 2d DSGVO)<br />

- Der/die Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass<br />

ihre/seine Personenbezogenen Daten(Sätze), gemäß Art. 2 Nr.2a, 2d DSGVO entsprechend mit verfahren wird,<br />

hier zu wurde ihr/ihm der Auszug der DSGVO zum Lesen gegeben. Des Weiteren, werden statistische Daten<br />

erhoben, die keinerlei einen Bezug aufweisen zu den getätigten Personenbezogenen Daten(Sätze), zu den<br />

statistischen Werten zählen nur, ob (eine) Kontrolle(n) stattfand(en) <strong>und</strong> ob es Beanstandungen gab, sowie<br />

welcher Art eine in Frage kommende mögliche Sanktionierung dahingehend gemacht wurde.<br />

Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung<br />

Auszug aus der aktuellen DSGVO:<br />

Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />

1. Diese Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem<br />

gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<br />

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,<br />

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel<br />

2 EUV fallen,<br />

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,<br />

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung<br />

von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren<br />

für die öffentliche Sicherheit.<br />

3. 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter <strong>und</strong> Agenturen der<br />

Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 <strong>und</strong> sonstige Rechtsakte der<br />

Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.<br />

4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG <strong>und</strong> speziell die Vorschriften der<br />

Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.<br />

- Ein Bericht (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls), über die hier stattgef<strong>und</strong>ene Kontrolle hinsichtlich des<br />

ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes ( Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum nach<br />

§45 Abs.1, 3, 6 StVO), geht an die zuständige ausstellende Behörde des ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes, mit den Personenbezogenen Daten(Sätze).<br />

Rückmeldung (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls):<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge (in):_______________________,<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____<br />

Die Befragte Person verzichtete vorbehaltlos auf die/eine Rechtsbelehrung nach §12 HSOG; §111 OWIG;<br />

§163b StPO!!<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [3] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong><br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

Die <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), <strong>als</strong> solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; in dem Kontrollmaßnahmen stattfinden, sowie ggf. dadurch bedingt auch Eingriffe<br />

in den fließenden Verkehr vonstattengehen zu haben, durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />

unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, so denn zur Ausführung gebracht werden, mit einer<br />

möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />

Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />

§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35,§36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. <strong>Gesetzliche</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

Diese <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> regelt, das Bedienstete <strong>als</strong> Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />

(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />

durch Eingriffe; Kontrollmaßnahmen durch §1 HSOG, der durch die Behörde ausgestellte<br />

Anordnung von Arbeiten im öffentlichen Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; ggf. dadurch bedingt<br />

auch in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen Eingriffe erfolgen zu<br />

haben; durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />

(§36 StVO); sowie <strong>als</strong> auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehrseinrichtungen (§43 StVO)<br />

<strong>und</strong>/oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperre, Dienstfahrzeug);<br />

jederzeit durchführen zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, <strong>als</strong><br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der<br />

Funktion <strong>als</strong> die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1 HSOG), um damit auch<br />

eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu<br />

erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, <strong>als</strong> direkt benannte<br />

Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder <strong>als</strong> auch<br />

durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach<br />

§152 Abs.2 StPO.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [3] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Die Zuständigkeit, dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, um Kontrollen in dieser Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong>/oder<br />

(manuelle) Verkehrsleitmaßnahme auszuführen, obliegt den Gefahrenabwehrbehörden <strong>als</strong> die<br />

örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien) Gemarkung. Wobei die<br />

Gefahrenabwehrbehörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden, für Maßnahmen die unaufschiebbar<br />

sind, zuständig sind. Die Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten,<br />

die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig<br />

abgewehrt können. Dies könnte der Fall sein, wenn die Gefahrenabwehrbehörden nicht erreichbar<br />

sein sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen<br />

Gefahrenabwehrbehörde gemessen an dem zum erwartenden Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />

§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Ist die Maßnahme (Kontrolle <strong>und</strong>/oder Eingriffe; in den fließenden Verkehr durch geben von<br />

Zeichen <strong>und</strong> Weisungen), dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, eingeleitet, handelt es sich immer um eine<br />

pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Verhältnismäßigkeit stehen muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall<br />

kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw.<br />

vonstattengegangen sein.<br />

1.3 Eingriffsrecht nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

Eingriffsrecht nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO); Gefahrgutrecht<br />

(ADR); Umweltrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (Teil I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />

Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im<br />

öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die Teilnahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch <strong>als</strong> Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Voraussetzung um eine Kontrolle durch §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen<br />

Raum) durchführen zu können <strong>und</strong> es zu dürfen, <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamte: innen (HiPo) nach §99<br />

HSOG:<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [4] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Qualifikation:<br />

Ausgebildete Hilfspolizeibeamte: innen, mit mehr <strong>als</strong> ausreichender Erfahrung <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

(vgl. 6 Jahre im Außendienst) im HSOG; StPO; OWIG; StVG; StVO; ADR; Umweltrecht<br />

nachweisbar mit entsprechender Lehrgangs-/Seminarbescheinigungen, sowie entsprechender<br />

Bestellung nach §99 HSOG mit den geforderten Ermächtigungen/Befugnissen, den durch<br />

verschiedentlicher entsprechenden Rechtsgebiete, selbstredend auch in der Stellenbeschreibung<br />

stehend.<br />

Der Qualifikation entsprechender Nachweis, kann/können <strong>als</strong>o ein ausgebildete/r<br />

Hilfspolizeibeamte: innen nicht zur <strong>Baustellenüberwachung</strong> nach §45 StVO herangezogen werden,<br />

wenn <strong>als</strong> Beispiel der Nachweis des Wissenstandes über ADR <strong>und</strong>/oder Umweltrecht, etc. nicht<br />

erfolgt ist, weil dann kein ausreichender Wissenstand vorhanden ist, um der eigenen<br />

Sorgfaltspflicht, sowie der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden<br />

kann, damit ist die Gefahrenabwehrbehörde der jeweiligen Hilfspolizeibeamte: innen ganz klar in<br />

der Pflicht diese Defizite zu beseitigen mit entsprechenden Lehrgänge/Seminaren, damit nicht nur<br />

der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vollste Rechnung getragen wird, sondern auch dem<br />

Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> seiner Forderung nach qualifiziertem Personal, welche Kontrollen in<br />

diesem Aufgabenbereich ausführt, dem entlehnend spricht der Tenor der RSA95/21 (Richtlinien<br />

für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) auch von solch<br />

kontrollierendem Personen.<br />

Ersteller der Gefährdungsbeurteilung des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO<br />

(Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, <strong>als</strong> Mitglied eines örtlichen Personalrates<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: 03.2004-31.03.2023, sowie die Teilnahme an<br />

verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong> Lehrgänge, dieser kann auch <strong>als</strong> Sachverständiger/Gutachter zu<br />

Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Gefährdungsbeurteilung:<br />

Aus dem Gefahrgutrecht (ADR):<br />

Gefahrklasse 2, 3:<br />

vor Ort aufgestellte mobile Tankstellen oder anderer erlaubter Behältnisse zur Lagerung, für<br />

die Baustellenfahrzeuge zu betanken <strong>und</strong> auch anderer Betriebsstoffe um deren Funktionalität<br />

aufrecht zu erhalten<br />

UN-Nummer:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

1202 (Diesel)<br />

1203 (Benzin)<br />

1965 (Propangas)<br />

1971 (Erdgas)<br />

Als Beispiel dient hier auch mal Mineralöl <strong>als</strong> Mittel der Kontamination:<br />

1 Tropfen Öl kann ca. 600-1000 Liter Trinkwasser verunreinigen<br />

1 Liter Öl kann ca. 1.000.000 Liter Trinkwasser verseuchen<br />

Jeder sollte wissen wie kostbar Trinkwasser ist <strong>und</strong> jeder sollte wissen das alle<br />

Lebewesen dieser Welt es zum überleben brauchen!!!<br />

Gefahrklasse 9A:<br />

Stromerzeugende Mittel (Akkumulatoren <strong>und</strong>/oder Batterien) für die Leuchtmittel<br />

(Absperrschranke (Vz.600 StVO); Leitbake (Vz. 605 StVO); Leitkegel (Vz.610 StVO);<br />

fahrbare Absperrtafel (Vz. 615/616 StVO)):<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [5] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

UN-Nummer:<br />

UN 3090 Lithium-Metall-Batterien<br />

UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />

UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien<br />

UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt<br />

Dem Entsprechend ist die Lagerung <strong>und</strong> Benutzung nach ADR, sowie des Umweltrechts<br />

einzuhalten <strong>und</strong> einer Kontrolle zu unterziehen. Auch sind gewisse Umweltschutzbedingungen<br />

einzuhalten, hinsichtlich der lagernden Entsorgung solch stromerzeugender Mittel. Des Weiteren<br />

müssen verschiedentliche Baufahrzeuge (z.B.: Bagger, Radlader, etc.) während des<br />

Baustellenbetriebes gewartet werden, in dem gelenkartige Verbindungen geölt (geschmiert)<br />

werden, mit Betriebsstoffen. §1 Abs.1 Satz 2; §2 Satz 1 HSOG<br />

In Bezug auf, §3 Abs.3, §10, §11 HSOG, die Verfolgung <strong>und</strong> Erforschung von Straftaten (§152<br />

StPO) <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), nach einer gegebenen Situation können<br />

Zwangsmaßnahmen angeordnet werden müssen, dementsprechend ist mit widerstand zu rechnen,<br />

so denn auch mit Verletzungen. Heißt es sollten Kontrollmaßnahmen, nur zu zweit oder mit mehr<br />

<strong>als</strong> zwei Hilfspolizeibeamte: innen durchgeführt werden. Sollte der/die zuständige<br />

Sachbearbeiter/in, die die Anordnung verfügt hat, auch Kontrollen hinsichtlich der entsprechenden<br />

Auflagen einer ausgestellten Anordnung durchführen wollen, empfiehlt es sich, dies in<br />

Zusammenarbeit mit dem polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde<br />

durchzuführen, zum Zwecke des Eigenschutzes.<br />

Bei Straßenbauarbeiten zwecks der sanierungsbedarflichkeit des Straßenbelages <strong>und</strong>/oder der<br />

Fahrbahnmarkierungen, entsprechend der StVO, kommen noch ges<strong>und</strong>heitsschädigende Teeroder<br />

Asphaltartige Substanzen zum Einsatz.<br />

RSA 95/21-Lehrgänge, Auffrischung nach Bedarfsanfälligkeit :<br />

Lehrgänge bieten zum Beispiel der TÜV-Rheinland <strong>und</strong> die ASICCONSULT GmbH an (<strong>als</strong><br />

Absicherer oder Verantwortlicher nach MVAS)<br />

ADR-Lehrgänge, Auffrischung im 2 Jahresturnus:<br />

Dafür bietet sich an, <strong>als</strong> Beispiel in Eschborn, Wiesbaden oder Frankfurt anzufragen der jeweiligen<br />

Behörde oder private Sachverständige für Gefahrgut <strong>und</strong> Ladungssicherung, ob diese solche<br />

Lehrgänge abhalten.<br />

Da man <strong>als</strong>o mit verschiedentlichen Gefahrstoffen in Berührung kommen kann, egal welcher<br />

Art die Kontrollmaßnahme ausgeführt wird, sollten/müssen solche Lehrgänge unbedingt<br />

absolviert werden, da dies damit auch der Fürsorge- <strong>und</strong> Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers<br />

gegenüber seinem Arbeitnehmer vollends Rechnung getragen wird, auch hinsichtlich der<br />

Unfallverhütungsvorschriften Hessen (UVV). Die drei genannten Städte haben sogar den<br />

Vorteil, sie können ihre eigenen Bedienstete sehr gut Schulen in Bezug auf das<br />

Gefahrgutrecht, dem entlehnend das Gr<strong>und</strong>sätzliche, da diese auch durch ihre ansässigen<br />

Fachbereiche, selbstständig Gefahrgutkontrollen (Betriebskontrollen; Kontrollpunkte für<br />

Gefahrgut in der eigenen Gemarkung bzw. Landkreis) durchführen.<br />

Der Vorteil ist, wenn Bedienstete nach dem Gefahrgutrecht (ADR) geschult sind, durch<br />

Lehrgänge <strong>und</strong> auch noch ausgebildete Verkehrsregler sind, dass diese mit einsetzbar sind bei<br />

örtlichen stattfindenden Gefahrgutkontrollen an sich, sowie der beiwohnenden<br />

Eingriffsmaßnahmen durch “rausziehen von bestimmten Fahrzeugtypen mit orangenen<br />

Warntafeln oder anderweitiger“ aus dem fließenden Verkehr, zwecks der Kontrolle nicht nur<br />

nach ADR-Richtlinien, sondern auch nach §36 Abs.5 StVO.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [6] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Anmerkung: Verweigert bzw. bietet ein Arbeitgeber solch fürsorgepflichtigen<br />

Lehrgänge/Seminare nicht an, kann man die gesparten Kosten zwar in Höhergruppierungen<br />

oder in neu geschaffene (höherwertige) Stellen investieren oder um vielleicht einen Haushalt<br />

zu konsolidieren, das ganze würde dann aber auf dem Rücken der restlichen Belegschaft,<br />

derer Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> ihrer zu erhaltenen Arbeitskraft ausgetragen werden. Die Möglichkeit<br />

einer gerechten <strong>und</strong> qualifizierten Vermittlung, in Form einer Unterweisung, des<br />

Gefahrgutrechts(ADR), bezogen auf den Aufgabenbereich “<strong>Baustellenüberwachung</strong> <strong>und</strong><br />

Manuelle Verkehrsregelung“ sollte/muss von einem erfahrenen, zertifizierten<br />

Gefahrgutbeauftragten bewertet werden.<br />

Bewertung des Einzelfalles, <strong>als</strong> reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />

Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Anmerkung zur folgenden Bewertung:<br />

Solch eine Bewertung kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur erfolgen nach einem bestellten HiPo<br />

(Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG der/die nicht geschult ist in der RSA<br />

95/21, weil ein/e bestellte/r HiPo (Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG<br />

der/die geschult ist in der RSA 95/21(MVAS) einen ganz anderen Verfolgungsansatz <strong>als</strong><br />

Gr<strong>und</strong>satz des Gr<strong>und</strong>es einer Kontrolle verfolgt, da die angeführte Argumentation <strong>und</strong><br />

Intention, hinsichtlich der Kontrollmaßnahme, eine völlig andere ist gegenüber einem nicht<br />

nach RSA 95/21 geschulten HiPo.<br />

Ein nicht in der RSA 95/21 geschulter HiPo, kann nur, durch die Einsichtnahme der<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, einen sachlichen Verfolgungsansatz<br />

argumentierend aufbauen, um die Intention der schriftlich fixierten Auflagen im Falle<br />

des entgegen Stehens von §49 Abs.4 Nr. 3 StVO durchzusetzen.<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. Eingriffsrecht (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO)<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; StGB; OWIG <strong>als</strong><br />

reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme der Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO)<br />

entsprechender definierter Auflagen anhand gesetzlicher rechtlicher Gr<strong>und</strong>lagen; (§8, §11,<br />

§47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §35, §36, §38, §43, §44 StVO)); §152 StPO, §47 OWIG <br />

Verweise, Hinweise etc., aller Art, die solches <strong>als</strong> Überschrift tragen, sind keine definierten<br />

Auflagen mit rechtlichem Hintergr<strong>und</strong><br />

In den Auflagen einer ausgestellten ergangenen Anordnung nach §45 StVO, sollte/muss<br />

stehen, dass legitimierte Kräfte der Gefahrenabwehr- <strong>und</strong> Polizeibehörden immer Zugang<br />

haben zum Gelände oder dieses ist immer zu gewährleisten, durch den in der Anordnung<br />

genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.)… ansonsten ist es §123<br />

Strafgesetzbuch (StGB) – Hausfriedensbruch<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [7] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Kommentar: Warum solch ein Passus im Auflagenteil <strong>als</strong> Besondere Auflage oder <strong>als</strong> Rechtlicher<br />

Hinweis, weil es sich bei einem Baustellenbereich um ein Gelände handelt, welches zum einem<br />

bestimmten Zweck dem Allgemein Wohl temporär enteignet wird, um dort Bedarfsarbeiten<br />

während einem bestimmten Zeitrahmen sicher verrichten zu können.<br />

Befriedete Besitztümer nach §45 StVO, ist Gelände (Flächen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

Gemarkungsflecken etc.) welches nicht mehr dem Allgemeinwohl zur Verfügung steht <strong>und</strong><br />

damit nicht mehr dem öffentlichen Raum zu erkannt ist!!!<br />

Ein befriedetes Gelände, muss nicht lückenlos geschlossen sein, <strong>als</strong> Beispiel dienen hier mal<br />

eingerichtete Baustellenbereiche, welche nur abgesperrt sind, durch verschiedentlicher<br />

Verkehrseinrichtungen (§43 StVO; siehe Punkt 2.1.6), diese zeigen damit an wo der öffentlich<br />

Raum nicht mehr vorhanden ist<br />

Kommentar: Es handelt sich nachdem §123 Abs.1 StGB um einen begangenen Hausfriedensbruch,<br />

aber durch §123 Abs.2 StGB ist das Ganze ein Antragsdelikt. Sollte man sich halt nur im Klaren<br />

darüber sein, wenn man sich auf solch einem Gelände bewegt.<br />

Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden, wer hat ein berechtigtes Interesse, das im Zuge<br />

eines einvernehmliches begangenes Strafdeliktes (§123 StGB) solch eine Kontrolle durchgeführt<br />

wird?<br />

Die Beantwortung der gestellten Frage, ist mit folgendem Satz beantwortet:<br />

Es gibt kein berechtigtes Interesse, der Gefahrenabwehrbehörden (Namentlich: Ordnungs-, Stadt-,<br />

Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> Polizeibehörden, weil es nicht deren Aufgabe ist, solche Kontrollen<br />

einzuleiten, durchzuführen oder etc. Die Aufgaben der genannten Behörden ist im Hessischen<br />

Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) definiert <strong>und</strong> festgelegt §1-§3<br />

HSOG<br />

Kommentar: Nun, damit ist alles gesagt, um sich noch anders auszudrücken es scheitert schon an<br />

der Aufgabenstellung(§1-§3 HSOG), des Weiteren an der Zuständigkeit (Örtlich <strong>und</strong> Sachlich)<br />

<strong>und</strong> damit ist auch eine Zulässigkeit nicht gegeben, zumal man dazu sagen muss, der<br />

Kontrollierende, der genannten Polizeiarten, begeht ein Strafdelikt um eine Einsicht zu bekommen<br />

in eine behördlich ausgestellte Anordnung, das ist mehr <strong>als</strong> fragwürdig. Machen wir mal weiter<br />

mit der Prüfung auf die Zuständigkeit…<br />

Prüfung der Zuständigkeit, <strong>als</strong> Beispiel dient mal diese großartige Stadt Ffm.:<br />

Örtliche Zuständigkeit (ÖZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />

ÖZ ist gegeben Straßenverkehrsamt/-Behörde von Ffm.<br />

ÖZ ist gegeben HiPo (§99 HSOG) von Ffm. = §100 HSOG<br />

Ergebnis: keine rechtlichen Bedenken oder Ähnliches der örtlichen Zuständigkeit<br />

Sachliche Zuständigkeit (SZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />

(einfach mal §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO lesen)<br />

SZ ist gegeben das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde = §45 StVO<br />

Die alleinige Sachliche Zuständigkeit wird durch §45 StVO benannt <strong>und</strong> festgelegt<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [8] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

SZ ist nicht gegeben HiPo (§99 HSOG) = §1-§3 HSOG<br />

Die Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung (§1-§3<br />

HSOG), sowie aus §89 HSOG<br />

Ergebnis: für das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde rechtlich absolut unbedenklich; für den HiPo<br />

rechtlich absolutes NoGo, weil keine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der behördlich<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />

Kommentar: Der/die HiPo mit seinem Eingriffsrecht (HSOG (StPO; OWIG)) ist hier nicht das<br />

Problem an sich, weil keine sachliche Zuständigkeit, sondern hier kommen zwei Rechtsgebiete<br />

zusammen an ihre Grenze des Machbaren. Das Problem liegt eher am Straßenverkehrsrecht/-<br />

Gesetz/-Ordnung, welche(s) die/das Recht(e) der Sanktionierung einräumen(t), durch die<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), den B<strong>und</strong>eseinheitlichen Bußgeldkatalog (§26a StVG) im<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> den in der vorhandenen Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

B<strong>und</strong>eseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat). Der Vorschriftentext des §49 Abs. 4 Nr.3 StVO<br />

beschreibt dahingehend auch ganz genau wie es sich verhält mit/ohne ausgestellten Anordnungen<br />

nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO hinsichtlich der Arbeiten im öffentlichen Raum, sowie nicht der<br />

Einhaltung der inhaltlichen schriftlich fixierten Auflagen <strong>und</strong> der Nicht Einholung einer Solchen<br />

Anordnung.<br />

Auszug aus §49 Abs.4 Nr.3 StVO (Ordnungswidrigkeiten)<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

(Nr. 3) entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,<br />

diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient<br />

Damit ist klar, dass bei einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln, durch den in der<br />

Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.) eine<br />

Sanktionierung erfolgen kann, durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

(OWIG) oder bei einer nachgewiesenen Strafbaren Handlung (Straftat) dieser strafrechtliche<br />

Konsequenzen zu erwarten sind. Was, aber beide Paragraphen (§45, §49 StVO) nicht beschreiben,<br />

ist dahingehend wie den eine Kontrolle der Anordnung mit ihren inhaltlichen schriftlich fixierten<br />

Auflagen, sowie eine Kontrolle einer Nicht Einholung einer Anordnung, vonstattenzugehen<br />

haben…..<strong>als</strong> Vergleich im §36 StVO (Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten) wird ganz klar<br />

die Art der Durchführungsweise beschrieben, sowie in einzelnen Abschnitten festgelegt <strong>und</strong> wer<br />

solch Zeichen <strong>und</strong> Weisungen geben darf…..siehe Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand….<br />

Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand des/der berechtigten Interessent(en):<br />

Der/die Sachbearbeiter/in <strong>und</strong> der/die HiPo sind Angehörige der gleichen Gefahrenabwehrbehörde<br />

<strong>und</strong> gleichen Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-Behörde.<br />

Sachbearbeiter/in einer Anordneten <strong>und</strong> ausstellenden Behörde für Anordnungen nach §45 StVO:<br />

Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1 HSOG) Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-<br />

Behörde Sachbearbeiter/in für Anordnungen nach §45 StVO<br />

Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §45 StVO:<br />

Sachbearbeiter(in), <strong>als</strong> Namentliche(r) Vertreter(in) des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde, der<br />

Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer Gefahrenabwehrbehörde durch §45 Abs.1 StVO,<br />

sowohl <strong>als</strong> auch damit Herr/Herrin des Verfahrens über den ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [9] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

HiPo nach §99 i.V.m §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG:<br />

Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1 HSOG) Ordnungsbehörde (§2 Satz 1 HSOG) <br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) <strong>und</strong> zugleich Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1 HSOG) <br />

Verwaltungsbehörde örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG)<br />

Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §1, §2, §3 Abs.3 HSOG:<br />

Bestellte Ermittlungsperson (nach §99 HSOG; nicht nach §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG))<br />

von den allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 HSOG) <strong>als</strong> (die) örtliche(n) Ordnungsbehörden, der<br />

in den Gesetzen benannten Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO; §47 OWIG) durch das<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (§3 Abs.3 HSOG), der<br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), <strong>als</strong> die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1<br />

HSOG), von den Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG), des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde,<br />

der Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer Gefahrenabwehrbehörde<br />

Damit ist ein abrufen von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45 StVO, durch<br />

ein PC- gestützte Datenbanksysteme oder ähnliches nicht nur unzulässig <strong>als</strong> HiPo, sondern<br />

dahingehend auch verboten, weil ein berechtigtes Interesse nicht vorlegbar ist. Es ist zwar<br />

machbar <strong>und</strong> möglich eine Anfrage, an die/den Namentliche/n Vertreter/in der ausstellenden<br />

Behörde, zu stellen, zur Herausgabe von Daten <strong>und</strong> Datensätzen von Anordnungen nach §45<br />

StVO, nur dann müsste eine Zweckdienliche Bestimmung genannt werden, auch die gibt es<br />

nicht, weil wenn keine berechtigtes Interesse des HiPo, welchem Zweck soll dann die<br />

Herausgabe erfüllen Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO) Art. 2 Nr.2a, 2d<br />

Heißt, durch die Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand, dass das Europäische Recht<br />

(Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung (DSGVO)) keiner Ermittlungsperson (HiPo nach §99 HSOG)<br />

von/für den/die allg. Ordnungsbehörden (§85 HSOG) <strong>und</strong> der Gefahrenabwehrbehörde der<br />

Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG) das Recht einräumt, dass personenbezogene oder<br />

hinweisgebende auf personengebende, Daten <strong>und</strong>/oder Datensätze abgerufen werden dürfen<br />

<strong>und</strong> können keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit<br />

auch kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck<br />

Aufgeschlüsselte örtliche <strong>und</strong> sachliche Zuständigkeit nach HSOG <strong>als</strong> HiPo:<br />

1. Nach §1 Abs.1 HSOG Gefahrenabwehr §3 Abs.1, (3), §89, §100 HSOG = (§1, §2, §77<br />

Abs.3 Satz 1, §90 HSOG(; §152 StPO; §47 OWIG))<br />

2. Nach §1 Abs.2 HSOG polizeiliche Aufgaben §3 Abs.1, 3, §89, §100 HSOG = (§1, §2,<br />

§77 Abs.3 Satz 1, §90 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

3. Nach §1 Abs.2 VV-HSOG Verkehrsüberwachung (ruhender <strong>und</strong> fließender Verkehr)<br />

Zu Punkt 3:<br />

Verkehrsüberwachung fällt völlig raus, es handelt sich bei einem eingerichteten Bereich nach<br />

§45 StVO um ein Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes, somit wird durch den direkt<br />

angrenzenden Sicherheitsraum ein Leiten des Verkehrs mit eingeforderten <strong>und</strong> aufgestellten<br />

Verkehrseinrichtungen (§43 StVO) durchgeführt <strong>und</strong> ggf. der Erforderlichkeit des Bedarfes<br />

manuelle Verkehrsleitmaßnahmen nach §36 StVO ausgeführt <strong>als</strong>o kein Verlangen<br />

ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Zu Punkt 2:<br />

Da hier eine Kontrollmaßnahme stattfinden soll entsprechender Auflagen nach §45 StVO, gibt<br />

es keinen Gr<strong>und</strong> zur Annahme, dass Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten begangen<br />

worden sind<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [10] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Heißt, ohne faktischen begründeten Verdacht stellt man den verantwortlichen Inhaber der<br />

Anordnung nach §45 StVO unter Generalverdacht vorsätzlich Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten begehen zu wollen bzw. begangen zu haben<br />

Heißt weiter, bei solch einer Vorgehensweise, wird ein unbescholtener Bürger einer<br />

unberechtigten Kontrollmaßnahme unterworfen, weil mit einer unterstellenden Behauptung<br />

eine Kontrolle durchgeführt wird, rechtlich absolutes NoGo<br />

<strong>als</strong>o kein Verlangen ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Zu Punkt 1:<br />

Mit §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) hätte man eine legale <strong>und</strong> legitime Möglichkeit, dazu<br />

müsste, aber eine (bestehende) gegenwärtige (Anschein-)Gefahr ersichtlich sein, dadurch<br />

bedingt sind dann wiederum alle legitimen Mittel erlaubt um eine (Anschein-)Gefahr auf ein<br />

Mindestmaß zu reduzieren bzw. gänzlich zu beseitigen <strong>als</strong>o kein Verlangen ersichtlich<br />

hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Lösungsansätze:<br />

1. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> von Beschwerden, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch in Kenntnisnahme von Beschwerden, in denen durch §45 StVO eingerichteten<br />

Bereichen, die an die Ordnungs-/Stadt-/städt. Verkehrspolizei herangetragen wurden,<br />

entweder durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt (§45<br />

Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) selbst erlassen hat oder<br />

durch andere Dritte, daraufhin werden Ermittlungen angestellt <strong>als</strong> Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

hinsichtlich der eingegangenen Beschwerden nach §1 HSOG (Aufgabengeneralklausel)<br />

<strong>und</strong>/oder §47 OWIG (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip) <strong>und</strong>/oder §152 StPO<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz).<br />

Kommentar zu 1.:<br />

Bei Beschwerden aller Art handelt es nicht um die gesetzliche Aufgabenstellung (§1-§3, §89<br />

HSOG), sondern es sind Auftragsangelegenheiten die durch die entstandene abzuarbeitende<br />

Ermittlungstätigkeit gemeldeter vermeintlicher Störungen der Aufgabenstellung entlehnend<br />

sinngemäß sein können/könnten<br />

weiterhin keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit auch<br />

kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck, aber um die Beschwerde abzuarbeiten zu<br />

können, muss zu mindestens der Störer <strong>und</strong> der Ort an dem die Störung stattgef<strong>und</strong>en haben<br />

könnte/an dem die Störungen stattfinden können/ genannt werden<br />

Heißt, nach Abschluss der Ermittlungen, gehen die Berichte an die jeweiligen<br />

Beschwerdemelder zur weiteren Bearbeitung, bei augenscheinlich anzunehmenden<br />

festgestellten Verstößen ggf. Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren einleiten (§47<br />

OWIG/§152StPO)<br />

…….……<br />

2. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> des selbständigen Aktiv Werdens, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch unregelmäßige stichprobenartige Kontrollen auf die Einhaltung der Verbote nach §24<br />

Abs.1, §26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO, ggf. mit/ohne tangierender; involvierter; verletzter<br />

Rechtsgebiete, ggf. mit einer Ahndung durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-<br />

Anzeige nach §47, §56, §57, §58 OWIG <strong>und</strong>/oder eine Strafanzeige nach §152, §158 StPO.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [11] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Kommentar zu 2.:<br />

Auch bei unregelmäßigen stichprobenartigen stattfindenden Kontrollen, ergibt sich auch<br />

daraus keine berechtigte Forderung zu stellen um eine Einsichtnahme erhalten zu können,<br />

selbst <strong>als</strong> kommunikative Bittstellung muss dieser nicht nachgekommen werden, weil die<br />

anordnete Behörde erster anzusprechender Zuständiger ist, bei anzunehmender Feststellung<br />

von Auflagenverstößen des ergangenen Ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, damit diese<br />

prüfen kann, auf die Richtigkeit der Annahme des rechtswidrigen Verhaltens vom<br />

verantwortlichen Inhaber der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO.<br />

Heißt, bei festgestellter Bestätigung des rechtwidrigen Verhaltens (verantwortlichen Inhaber<br />

der Anordnung) durch die anordnete Behörde einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-<br />

/Strafverfahren mit anhängigem Bußgeldverfahren <strong>und</strong>/oder einer Strafe höheren Ausmaßes<br />

….<br />

3. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> einer Anzeige (anhand einer Fall-/Ermittlungsakte zum Az. Als<br />

Beweislast(umkehr)), erstellt durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsakts (§45 Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

selbst erlassen hat für Dritte (Firmen, Privat Personen, etc.), von HiPo nach §99 HSOG:<br />

Möglichkeit 1: Der/die namentliche Vertreter/in, der anordneten Behörde, führt selbstständige<br />

Kontrolle in diesen eingerichteten Bereichen hinsichtlich des ergangenen<br />

ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes nach §45 StVO durch. Bei festgestellten Verstößen<br />

gegen diesen Verwaltungsakt, wird eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt mit den festgestellten<br />

Mängeln usw.<br />

Möglichkeit 2: Der/die namentliche Vertreter/in, kontrolliert zusammen die eingerichteten<br />

Bereiche, mit einem polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde, auch hier wird<br />

bei festgestellten Verstößen <strong>und</strong>/oder Mängel eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt.<br />

Kommentar zu 3.:<br />

Für beide Möglichkeiten gilt: Der/die namentliche Vertreter/in, leitet die Fall-<br />

/Ermittlungsakte (Inhalt dieser Akte, <strong>als</strong> Beispiel: Anordnung, Haltverbotsprotokoll, Begin-<br />

/Fertigmeldung, Liste der Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, Fotos <strong>als</strong> bildlich festgehalten die<br />

festgestellten Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, etc.) an die zuständigen Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde(n)(= Ordnungsbehörden) für weitere Ermittlungen <strong>und</strong> Prüfung auf<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) <strong>und</strong>/oder Straftaten (StGB), um ggf. ein (bußgeldbewährtes)<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong>/oder ein Strafverfahren Anzeigeerstatter<br />

= Ordnungsbehörde; Zeuge = anordnete Behörde<br />

….<br />

Fazit/Resultat:<br />

Das Fazit beruht auf, der “If Then Else“-Thematik, mit der resultierenden logischen<br />

Konsequenz der “If Then Else“-These in den polizeilich rechtlichen Wissenschaften<br />

If Then (Else) = Wenn..Dann…(Sonst)<br />

Wenn, Polizeibehörden, die Ermittlungsbehörden für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) sind, um Straftaten zu erforschen, im (großen) Strafrecht, nach dem<br />

repressiven Eingriffsrecht (§152, §161, §163 StPO), sowie sek<strong>und</strong>är im (kleinen) Strafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten zu Ahnden nach dem präventivem Eingriffsrecht (§1 Abs.2 (VV-<br />

)HSOG; §53, §56, §57, §58 OWIG),<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [12] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Frage:<br />

Dann, können Gefahrenabwehrbehörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche<br />

Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden) sein, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG-<br />

DVO) mit seinem Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem Eingriffsrecht (§1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl <strong>als</strong><br />

auch, treten sie auch <strong>als</strong> Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO),<br />

Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der<br />

Gefahrenabwehr zu bewältigen (§1 HSOG).<br />

Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt;<br />

Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n <br />

Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden.<br />

Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser<br />

entweder nur mit einer Anordnung genehmigt sein <strong>und</strong> es ist den schriftlich fixierten Auflagen<br />

Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand<br />

Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1,<br />

§26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO).<br />

Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung <strong>und</strong> -<br />

erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 <strong>und</strong> §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach<br />

§45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche<br />

Zuständigkeit, somit auch ein bek<strong>und</strong>etes Interesse vorweisen kann, um eine<br />

Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die<br />

Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben sein nach dem HSOG, damit das Handeln <strong>und</strong><br />

Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist.<br />

Antwort/etwaige Lösungen:<br />

Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder<br />

nicht!!!!<br />

Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert <strong>und</strong> festgelegt <br />

Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige<br />

berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf<br />

vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die<br />

gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes <strong>als</strong> eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer Gefahrenabwehrbehörde (Straßenverkehrsamt):<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht<br />

(Eingriffsrecht: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3<br />

HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG<br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige<br />

Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [13] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Allgemein:<br />

Es spielt im Falle von Kontrollen nach §45 StVO, keine Rolle ob ein HiPo geschult ist nach<br />

RSA 95/21 oder nicht, weil das zuständige staatliche Kontrollorgan eine andere Behörde ist,<br />

die dann festgestellte Mängel hinsichtlich §45 StVO anzeigt bei den Straf-<br />

/Verfolgungsbehörden.<br />

Bleibt, <strong>als</strong>o <strong>als</strong> HiPo, das Ganze nicht nach §45 StVO anzugehen, sondern sich nach den<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), Bußgeldkatalog (§26a StVG) <strong>und</strong> in der StVO die entlehnte<br />

(Rechts-)Vorschrift des entsprechenden Paragraphen (§49 StVO (Ordnungswidrigkeiten)) zu<br />

Rate zu ziehen.<br />

Spezifisch: Fehlt noch…..<br />

Bei festgestellten Verstößen gegen den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt, derer diese<br />

Auflagen Bestandteil der ausgestellten verfügten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Az….,<br />

etc.) ist, ergeht im Normalfall eine (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten Anzeige nach §35,<br />

§36, §37(, §56 Abs.1, §57 Abs.1, §58) OWIG durch §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs. 1, 3<br />

(Kontrollmaßnahme), §8, §10, §11, §47 Abs.1, 2 (Unterlassung: Auflagenverstöße zu begehen),<br />

§77 Abs.1, 2, 3 HSOG; §47 OWIG, des/der vor Ort befindliche/r<br />

Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin; es könnte aber auch sein das es gleich nach §152 StPO<br />

vonstattengeht (z.B.: Umweltrecht).<br />

In Bezug auf kontrollierende Maßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />

Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />

die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form der Einsichtnahme, der durch<br />

die zuständige Behörde ausgestellten erteilten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO, durch<br />

legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden; bedarfsorientierte, erforderte,<br />

gestattete in erlaubnisweiser Maßnahmen, die dem Wohl sein <strong>und</strong> dem Wollen des<br />

Allgemeinwohles entgegenstehen, aber damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong><br />

geeignete, dem Erfordernis entsprechender legitimer Zweck zum Mittel, bis ein normaler<br />

Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />

Zu Straßenbauarbeiten, die vom zuständigen Straßenbaulastträger angeordnet worden ist, welche<br />

zum Zweck haben, komplette Straßenzüge zu sanieren/erneuern mit verschiedentlicher<br />

Kreuzungsbereiche, die durch Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) durchweg, in ihrem<br />

Normalzustand, automatisierte Verkehrsabläufe realisieren, müssen bei solch ausgeführten<br />

Arbeiten, durch hinzuziehen legitimierter Kräfte nach §36 StVO den Verkehrsablauf soweit es<br />

möglich Instand halten. Selbst bei Arbeiten von Straßenzügen ohne LSA/LZA können solch<br />

legitimierte Kräfte angefordert werden oder eben es ist durch die Anordnung nach §45 Abs. 1, 3, 6<br />

StVO so vorgeschrieben in den dazugehörigen Auflagen.<br />

Straßen Teil-/Vollsperrungen nach §45 StVO, in Folge von Dreharbeiten für Film- <strong>und</strong> Fernsehen<br />

<strong>und</strong> zu Werbezwecken:<br />

Hier gilt es im Besonderen drauf zu achten, dass solche Arbeitsmaßnahmen einhergehen mit einem<br />

gewissen Rahmen an künstlicher Freiheit der in der Regie tätig werdenden. Heißt die in der<br />

Anordnung (§45 StVO) festgelegten Auflagen, hinsichtlich eingerichteter temporärer<br />

Haltverbotsbereiche <strong>und</strong> Sperrungen usw. sind festgelegte Rahmenbedingungen. Inwieweit<br />

hinzugezogene legitimierte Kräfte (§35, §36, §38 StVO) der Polizei- <strong>und</strong>/oder<br />

Gefahrenabwehrbehörden, sich außerhalb dieser festgelegten Rahmenbedingungen bewegen, um<br />

es den Filmcrews zu erleichtern ihrer Tätigkeit nachzugehen, muss Ad hoc bewertet werden <strong>und</strong><br />

sollte nur ein Mindestmaß an Zeit ausmachen des Allgemeinwohles, auch wird hier im Auftrag des<br />

Allgemeinwohles etwas erschaffen <strong>und</strong> dies kann man ja dann zu gegebener Zeit begutachten.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [14] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Bewertung des Einzelfalles, <strong>als</strong> reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />

Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Haltverbotsbereiche <strong>und</strong><br />

erforderlicher Verkehrseinrichtungen <strong>und</strong> –Zeichen (§43, §45 StVO), zur Durchführung von<br />

Nutzfahrzeugkontrollen im öffentlichen Raum):<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. Eingriffsrecht (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §22,<br />

§23, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO; §35h, §53a StVZO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme im Gefahrgutrecht (ADR; §36 Abs. 5,<br />

§43, §45 StVO); (§8, §11, §47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §22, §23, §35, §36, §38, §43 §44,<br />

§45 StVO; §35h, §53a StVZO); §152 StPO, §47 OWIG<br />

Hier liegt das berechtigte Interesse <strong>und</strong> der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> einer Kontrollmaßnahme im<br />

öffentlichen Raum, sowie auch auf privatem Gr<strong>und</strong> <strong>als</strong> Betriebskontrollen, ganz klar darin, dass<br />

das Gefahrgut, welches Befördert wird in denen ihrer vorgegebener Beförderungsgegenstände,<br />

entsprechender Vorschriften aus dem weltweit agierendem ADR, auch eingehalten wurde<br />

dahingehend, sowie die dazu gebrauchten Verkehrsmittel dem jeweils aktuellen (Verkehrs-<br />

)Sicherheitsstandard des jeweiligen Rechtsgebiet (Straßenverkehrsrecht; -Gesetz; -ordnung; -<br />

Zulassungsordnung; Umweltrecht; ADR; etc.) entspricht.<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2.1 Begrifflichkeiten<br />

2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />

Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />

Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> vorhanden<br />

ist. Die Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />

Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />

HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />

Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben zu sein scheint oder zum<br />

Zwecke einer Kontrolle entsprechender Auflagen durch eine verfügte Anordnung, sowie<br />

dadurch auch tangierende Rechtsgebiete Auflagenkontrolle eines eingerichteten<br />

Baustellenbereiches nach §45 StVO <strong>und</strong> der zugehörigen Sondernutzungserlaubnis;<br />

Nutzfahrzeugkontrollen im Gefahrgutrecht (ADR); allg. Ordnungsrecht z.B.: durch<br />

ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [15] © Frank Vogler


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2.1.2 Gefahrgutrecht (ADR)<br />

Das Gefahrgutrecht bildet weltweit die Gr<strong>und</strong>lage, zur gesamten Beförderung, sowie<br />

transportbedingten Zwischenlagerung von Gefahrgut im Verkehrsrecht hinsichtlich aller<br />

internationalen <strong>und</strong> nationalen Regelungen, der nationalen Gesetzgebung <strong>und</strong> ihren<br />

bestehenden Verordnungen <strong>und</strong> auch zwischenstaatlichen Abkommen.<br />

2.1.3 Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen<br />

- RSA 2021(RSA 95/21)<br />

Bei der RSA 95/21 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe im herkömmlichen<br />

Sinne die einer Maßgabe des Gesetzgebers entspricht <strong>und</strong> auch erlassen worden ist, sondern<br />

vielmehr wie auch das ADR um ein legitimes Regelwerk, welches von langjährigen<br />

erfahrenen Personen außerhalb des gesetzgebenden erstellt worden ist <strong>und</strong> sich somit über<br />

die Zeit bewährt hat, es anerkennend den Status Quo erhalten hat, bei einer Anordnung<br />

nach §45 StVO mehr <strong>als</strong> nur einer Beachtung geschenkt zu bekommen.<br />

2.1.4 Angeordnete eingerichtete Bereiche nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

Sind Gelände die, dem Allgemeinwohl, für einen temporären Zeitrahmen nicht mehr <strong>als</strong><br />

öffentlicher Raum zur Verfügung stehen, welchem Zweck sie dann dienlich sein müssen,<br />

kann entnommen werden, durch die behördlich ausgestellte Anordnung nach §45 StVO<br />

(notwendige oder bedarfsgerechte, erforderliche Arbeitsmaßnahmen, mobile<br />

Haltverbotsbereiche, etc.), des/der jeweils zuständige Straßenverkehrsamtes/-Behörde einer<br />

(kreisfreien) Gemarkung. Dahingehend, lassen sich der behördlich ausgestellten Anordnung<br />

nach, schwerlich polizeiliche Maßnahmen durchsetzen, weil die Zuständigkeit stark<br />

eingeschränkt wird, sofern es keine festgestellten Strafrechtlichen Relevanzen (Straftaten;<br />

Ordnungswidrigkeiten) <strong>und</strong>/oder Sicherheitsrechtliche Bedenken (Gefahrenabwehr),<br />

während des gesetzten Zeitrahmen im eingerichteten Bereich, sowie am eng angrenzenden<br />

Sicherheitsumfeld welches mit Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO abgesperrt ist,<br />

aufweist.<br />

2.1.5 Anordnung nach §45 StVO (Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt)<br />

…..<br />

2.1.6 Verkehrszeichen/-Einrichtungen <strong>als</strong> Teilauszug (§39 - §43<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

https://www.verkehrsblatt.de/ Siastra, RSA21, StVO, VwV-StVO<br />

https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />

http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />

Als Beispiel dienen hier mal die meistverwendeten Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO<br />

(Abbildung(en) sind ähnlich den zugelassenen Verkehrseinrichtungen nach ZTV-SA 97)<br />

Vz. 600 StVO:<br />

600-25 (Absperrschranke) - ; 600-60 (Sperrpfosten) -<br />

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Vz. 605 StVO:<br />

605-10 (schraffierte Leitbake) - ; 605-11 (schraffierte Pfeilbake)- ;<br />

605-12 (schraffierte Warnbake) - ; 605-13 (schraffierte Warnlichtbake) - ;<br />

605-14 (schraffierte Warnlichtbake mit integriertem Vz. 222 StVO) -<br />

Vz. 610, 615,616 StVO:<br />

610-41 (Leitkegel) - ; 615 (Fahrbare Absperrtafel) - ;<br />

616-30 (Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil) -<br />

Vz. 628, 629 StVO:<br />

628-10 (Leitschwelle mit Leitbake) - ; 628-11 (Leitschwelle mit Pfeilbake) - ;<br />

629-10 (Leitbord mit Leitbake) - ; 629-11 (Leitbord mit Pfeilbake) -<br />

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2.1.7 Schutzausrüstung/-kleidung<br />

Das Tragen <strong>und</strong> teilweise benutzen der auf geführten Gegenstände, solange die Tätigkeit<br />

(Kontrollmaßnahmen, mit ggf. erforderlichen Eingriffe in den Fließverkehr) ausgeführt<br />

wird, ist mehr <strong>als</strong> nur zu empfehlen, es trägt zusätzlich zur eigenen Sorgfaltspflicht bei<br />

(Unfallverhütungsvorschrift (UVV)) <strong>und</strong> auch für alle anderen die am öffentlichen<br />

Straßenverkehr teilnehmen, durch starkes erhöhen der audiovisuellen Wahrnehmung mit<br />

Warnkleidung (EN ISO 20471) <strong>und</strong> anderweitiger Ausrüstung.<br />

Mögliche Warnbekleidung <strong>als</strong> Schutzausrüstung:<br />

(Entsprechender Anforderung der Tätigkeit ist die Warnschutzklasse zu wählen)<br />

Retroreflektierende/r Anorak/Parka/Jacke/Warnweste; Hosen; Schuhe oder Stiefel (S3;<br />

rutschfeste <strong>und</strong> säurebeständige Sohle); Schnitthemmende leichte <strong>und</strong>/oder schwere<br />

Handschuhe (Kevlar o.ä. Material)<br />

Bei Eingriffen in den Fließverkehr nach §36 StVO:<br />

Weiße Mütze <strong>und</strong> Handschuhe (Sommer <strong>und</strong>/oder Winter Ausführung, entsprechend der<br />

Jahreszeit); Trillerpfeife; Winkerkelle <strong>und</strong>/oder Anhaltestab; bereitgestelltes<br />

Dienstfahrzeug (§35; §38 StVO)<br />

Als weitere Ausrüstung:<br />

Unfallkreide; Notizblock (Din A 6) mit Stift; Blöcke um ggf. eine OWI<br />

(Datenerfassungsblock (DEB)) auszustellen <strong>und</strong>/oder auch eine Abschleppmaßnahme<br />

durchzuführen; 1.Hilfe-Tasche für den Gürtel/Koppel<br />

Als schützend anzusehende Ausrüstung:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius (schützt die<br />

inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Gegenstand)<br />

2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht nicht so warm im Sommer)<br />

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