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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong><br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> in Form einer<br />

Ermächtigung zur Befugnis<br />

Als <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Gestattung</strong><br />

(siehe Teil “A“ Inhaltsverzeichnis: Abschnitt “Rechtsgrundlagen“ “I-III“)<br />

Über die<br />

Zulässigkeit und Geltungsbereiche<br />

der Ermächtigung und Befugnis<br />

von <strong>§52</strong> nach §63 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein Bundesland, der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist, gemäß der ersten Fassung, des Grundgesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese <strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlage</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.1) gilt nach Bundes-/Landesrecht und auf Kommunalebene;<br />

nur für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in<br />

Verbindung mit der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 <strong>HSOG</strong>, der wiederum einen<br />

Verwaltungsakt des Hessischen Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 <strong>HSOG</strong>;<br />

einer örtlich, ansässigen Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1<br />

Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2<br />

<strong>HSOG</strong>; §4 Abs.2 Hessische Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO);<br />

§152, §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36<br />

Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese <strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlage</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.1; <strong>B.1</strong>.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung<br />

(§100 <strong>HSOG</strong>); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (Teil I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach<br />

§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> ist.<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

In Kraft getreten durch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>), in der derzeit<br />

aktuell geltenden Fassung vom 14.01.2005, mit der daraus zitierten Vorschrift (Namentlich: Inkrafttreten,<br />

Außerkrafttreten) als §115 <strong>HSOG</strong>. In Kraftsetzung ist am 06.01.2023 erfolgt, durch kraft Gesetzes (namentlich:<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>)).<br />

Rechtsquellennachweis (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.3)<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [1] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.1<br />

Ermächtigung in Form von einer/eines<br />

<strong>Rechtliche</strong>n <strong>Grundlage</strong>/ <strong>Rechtsnorm</strong>/ <strong>Rechtssatz</strong>es<br />

Als gesetzliche <strong>Gestattung</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>) zur Befugnis der Anwendung des Unmittelbaren Zwanges (<strong>§52</strong><br />

<strong>HSOG</strong>) nach §63 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>)<br />

<strong>Grundlage</strong><br />

Hiermit sind Sie, kraft Gesetzes (namentlich: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,<br />

kurz: <strong>HSOG</strong>; Strafprozessordnung, kurz: StPO; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz: OWIG) ermächtigt<br />

und befugt unmittelbaren Zwang (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) und ihre Hilfsmittel (§55 <strong>HSOG</strong>), gemäß der gesetzlichen<br />

Rechtsstellung (Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)) der genannten Behörde, in der Funktion als<br />

Hilfspolizeibeamter/innen (§99, §100, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>), der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung gewährleisten zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, um in Erfüllung der gesetzlichen<br />

zugewiesenen Aufgabenstellung (§1, §2, §3 <strong>HSOG</strong>), bei/während/mit der Wahrnehmung der betrauten<br />

Tätigkeiten; Straftaten (§152 StPO) und Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG) zu erforschen und zu verfolgen,<br />

sowie aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (kurz: POR) übernommene Tätigkeiten; Dem Entsprechend wird<br />

Ihnen/Ihr gestattet, durch die genannte Gesetzeskraft (<strong>HSOG</strong>; StPO; OWIG), ausschließlich die Anwendung des<br />

unmittelbaren Zwanges (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) und ihre Hilfsmittel (§55 <strong>HSOG</strong>), nur in Verbindung mit der Zulässigkeit<br />

des Verwaltungszwanges (§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2 und 4 <strong>HSOG</strong>) im Bedarfsfall erlaubnisweise<br />

anzuwenden/einzusetzen; §54 Abs.2 <strong>HSOG</strong> (<strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlage</strong>n) bleibt hiervon unberührt, als genannte<br />

Paragraphen des jeweiligen Gesetzestextes: (Putativ-)Notwehr (§32 Strafgesetzbuch (StGB); §15 OWIG; §227<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)); rechtfertigender Notstand (§34 StGB; §16 OWIG: §228 (§904) BGB).<br />

(Grundsatzbestimmungen (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.3))<br />

Für die Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)Polizei als originäre Gefahrenabwehrbehörden<br />

(Verwaltungs-/Ordnungs-/(Straf-/)Verfolgungsbehörden)<br />

(§152 StPO (§152 GVG), §158 StPO (§163 StPO), §1 Abs. 1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77, §85, §89, §90, §100,<br />

§101 <strong>HSOG</strong>, §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

Als der/die namentliche(r) Vertreter(in) (Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde<br />

Um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu verfolgen<br />

ausschließlich nur in Verbindung mit der<br />

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges als rechtliche <strong>Grundlage</strong><br />

§1 Abs.1, 2, §3 Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, (4) <strong>HSOG</strong><br />

(§47 Abs. 4 <strong>HSOG</strong>:<br />

(4) Abs. 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 52 Abs. 1, in denen unmittelbarer Zwang nicht von Polizeibehörden<br />

angewendet wird.)<br />

Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §10 <strong>HSOG</strong>-DVO<br />

(Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes<br />

(<strong>HSOG</strong>-DVO))<br />

Nachweis nach §10 <strong>HSOG</strong>-DVO (<strong>Anhang</strong> B.)<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [2] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.2<br />

Aufschrift auf der Rückseite des Dienstausweises<br />

Dem/Der namentlichen Ausweisinhaber/in, ist durch kraft Gesetzes (<strong>HSOG</strong>; StPO; OWIG) die Anwendung des<br />

unmittelbaren Zwanges (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) durch die Maßgabe des §63 und nach Maßgabe des §99 <strong>HSOG</strong>, vollends<br />

zuerkannt, sowie gleichermaßen zugesprochen, als genannte Paragraphen der Gesetzestexte:<br />

§1 Abs.1, 2; §3 Abs.1, 3; <strong>§52</strong> Abs.1; §63; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3; §100; §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>;<br />

§152 StPO (§152 GVG); §158 StPO (§163 StPO); §47 OWIG<br />

§54 Abs.2 <strong>HSOG</strong> (<strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlage</strong>n) bleibt hiervon unberührt.<br />

Rechtsquellennachweis (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.3)<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Bestätigung der Behörde<br />

Hiermit bestätigt die Behörde, dass der/die namentliche(r) Vertreter(in) (Bedienstete<br />

(Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde (siehe Dienstausweis), alle erforderlichen Lernziele<br />

im Seminar, über “Gefahrenabwehrmaßnahmen auch als polizeiliche Zwangsmaßnahmen mit und ohne<br />

Zwangsmittel nach <strong>HSOG</strong>“, erfolgreich erreicht wurden. Im Einzelnen wurden folgende Themenschwerpunkte<br />

in 2 Tagen (16 Stunden a‘45 Minuten) behandelt:<br />

<strong>Gestattung</strong>, Ermächtigung und Befugnisse nach <strong>HSOG</strong>, StPO, OWIG, sowie der Bestellung (Teil I, II; <strong>Anhang</strong><br />

A. (5. Abschnitt)) durch die ausstellende Behörde, im Einzelnen sind Das:<br />

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges nach §47 <strong>HSOG</strong> als Zwangsmaßnahme, sowohl als auch als<br />

Zwangsmittel; Androhung von Zwangsmittel nach §48 <strong>HSOG</strong>; Unmittelbarer Zwang nach <strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong><br />

<strong>HSOG</strong>: §1 Abs.1, 2; §3 Abs.1,3; §31; §40, <strong>§52</strong> Abs.1; §53-§63; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3<br />

<strong>HSOG</strong><br />

StPO: §152 (§152 GVG); §158; §161; (§163); §163b; §164 StPO; §47 OWIG<br />

Einschränkung von zugesicherten Grundrechten durch Zwangsmaßnahmen (§47 <strong>HSOG</strong>) und Zwangsmittel (§48<br />

<strong>HSOG</strong>), sowie Maßnahmen die auf direkten /indirekten Zwang ausgerichtet sind<br />

§4; §5; §10 <strong>HSOG</strong>; (Art. 6 Landesverfassung (Hessen); Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG))<br />

Deeskalierende Maßnahmen (Eskalationsstufen)<br />

Mit dem erfolgreichen Erreichen der vorgegebenen Lernziele, wird hiermit die uneingeschränkte Freigabe erteilt<br />

den Unmittelbaren Zwang (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) an sich; sowie den Verwaltungszwang (§47 Abs.1, 2, 4; §58 Abs. 1 Satz<br />

2 <strong>HSOG</strong>) zusammen mit dem Unmittelbaren Zwang (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) als Zwangsmittel; anzuwenden.<br />

Des Weiteren, muss der/die Bedienstete, alle 2 Jahre erneut ein Wiederholungsseminar dieser Art besucht haben,<br />

damit die Freigabe nicht erlischt und/oder auf andere Art und Weise wieder entzogen werden sollte.<br />

Autorisiert durch die Behördenleitung; die Sachgebietsleitung des jeweils polizeilichen Außendienstes; der<br />

Seminarleitung, durch ein kurzes abschließendes Gespräch der genannten.<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, den 29.11.2022<br />

Unterschriften jeweils<br />

------------x-X-x-------------<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [3] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.3<br />

Grundsatzbestimmungen<br />

Eingriffsrechte<br />

Legitimierten Generalklauseln der Ermächtigungen, Befugnisse und Aufgaben<br />

Im<br />

Hessischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

(<strong>HSOG</strong>)<br />

(Rechtsquellennachweis)<br />

Ermächtigungs-Generalklauseln: die Gesetzeswerke selbst (<strong>HSOG</strong>, StPO, OWIG, HGO, HKO<br />

= zum gewährleisten/erreichen des geltenden Anspruchs der Aufrechterhaltung der Direktiven)<br />

(Gibt grob an: Wer, Wozu, Weshalb)<br />

Befugnis-Generalklauseln: die Vorschriften selbst (§1 Abs.1, 2; §2; §3 Abs.1, 3; <strong>§52</strong> Abs.1; §63;<br />

§77 Abs.3, Satz 1; §85 Abs.1, Satz 1 Nr.3/4, Satz 2; §89; §90; §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2,<br />

3; §100; §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>; §152 Abs.2 StPO; §35; §36 Abs.1 Nr.1; §37; §47; §56; §57 Abs.1;<br />

§58 OWIG; §4 Abs.2 HGO/§4 Abs.2 HKO = zum gewährleisten/bewältigen des geltenden<br />

Anspruchs der Aufgaben) (Gibt im Detail an: Wen, Wofür, Weshalb)<br />

Aufgaben-Generalklauseln: die Vorschriften an sich (§1 Abs.1, 2, 3, 6; §2; §3 Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong> =<br />

zum gewährleisten/erfüllen des geltenden Anspruchs der Aufgabenstellung)<br />

Nachweis über die Rechtsquellen<br />

Normenhierachie<br />

Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

Bundes-/Rechtsebene<br />

Polizei-und Ordnungsrecht (POR)<br />

Strafprozessordnung (StPO), Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Landes-/Rechtsebene<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>),<br />

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Hessische Landkreisordnung (HKO)<br />

Kommunal-/Rechtsebene<br />

(Kreisfreie) Gemarkung<br />

Auf Landesebene (<strong>HSOG</strong>) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />

Bundesebene Straftaten (StPO) und Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen und zu<br />

verfolgen<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [4] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.4<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong>e und ihr Verbot durch Art. 19 Grundgesetz (GG)<br />

Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten und dann<br />

schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />

Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.bundestag.de/gg)<br />

Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong><br />

Ein <strong>Einzelfallgesetz</strong> oder Individualgesetz, ist eine <strong>Rechtsnorm</strong> (bestehend aus Rechtssätzen, <strong>Grundlage</strong>(n)), die<br />

nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />

ist.<br />

Laut Verfassungsrecht<br />

Sind <strong>Einzelfallgesetz</strong>e Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />

nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />

Um <strong>Einzelfallgesetz</strong>e handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Regelung zwar abstraktgenerell<br />

formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze<br />

sind verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />

Verbot des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es<br />

Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines<br />

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Somit ist das “<strong>Einzelfallgesetz</strong> in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Gestattung</strong>“<br />

Rechtens und Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />

sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />

der Bundesrepublik Deutschland und ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />

Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsbefugnisse durch §152 Strafprozessordnung (StPO) und §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Lt. <strong>HSOG</strong> ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />

Teil III (<strong>Gesetzliche</strong> Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

Laut der “Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong>“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong><br />

(<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) seiner/ihrer Behörde sein kann, die auch noch<br />

zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> sein muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit und<br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) und ihre Hilfsmittel (§55 <strong>HSOG</strong>). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>tes (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong> (<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der Bundesrepublik Deutschland des<br />

Bundesland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige Gefahrenabwehrbehörde voll beschränkt.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [5] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Auszug aus dem <strong>Einzelfallgesetz</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong> (<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3):<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein Bundesland, der Bundesrepublik Deutschland ist,<br />

gemäß der ersten Fassung, des Grundgesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese <strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlage</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.1) gilt nach Bundes-/Landesrecht und auf Kommunalebene; nur für<br />

die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />

der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 <strong>HSOG</strong>, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />

Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 <strong>HSOG</strong>; einer örtlich, ansässigen<br />

Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />

Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>; §4 Abs.2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />

Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />

Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese <strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlage</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.1; <strong>B.1</strong>.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />

<strong>HSOG</strong>); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (Teil I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> ist.<br />

Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, <strong>§52</strong>, §55 <strong>HSOG</strong> (ggf. i.V.m.<br />

§43, §45 StVO; Lt. <strong>HSOG</strong> ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />

Rechtsgrundlage als Ausbildungsgrundlage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 <strong>HSOG</strong>):<br />

(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das Eingriffsrecht in Punkt: 1.3, 3)<br />

Laut der “Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong>“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />

des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />

mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (<strong>HSOG</strong>), explizit durch §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong>, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />

auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete und aufgestellte Vz. vorhanden<br />

sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />

vielen Fällen damit, überfordert sein können/könnten (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong> (<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3)).<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [6] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 <strong>HSOG</strong> durch §1, §8,<br />

§10, §11, <strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong> i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />

Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />

1. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

<strong>HSOG</strong> - eines der bereitgestellten Dienstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />

Plätzen und anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />

Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt und befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />

der Sonder- und/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht und/oder<br />

Einsatzhorn) zu führen nach §35 und §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

<strong>HSOG</strong> - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />

(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />

Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />

der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) und/oder der<br />

Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />

Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />

welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart und<br />

Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />

welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />

Mittel zu sein scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

Ordnung.<br />

Dies ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein <strong>Einzelfallgesetz</strong> oder auch<br />

Individualgesetz (Rechtsgrundlagen, Rechtssätze, <strong>Rechtsnorm</strong>) (siehe (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong> (<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3)), in diesem<br />

Fall sogar ein Ermächtigungs- und Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />

Außendienst einer örtlichen Gefahrenabwehrabwehrbehörde, die im Bundesland Hessen der Bundesrepublik<br />

Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 <strong>HSOG</strong>, der mit §3<br />

Abs.3 <strong>HSOG</strong> gebunden ist und diese dadurch mit §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong> zusätzlich unzertrennlich verbunden sind.<br />

Hofheim, den 28.02.2023<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [7] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.5<br />

Erläuterung<br />

Zum <strong>Einzelfallgesetz</strong><br />

In der Betrachtungsweise des rechtlichen Aspektes<br />

Zur Rechtsstellung und Rechtsstandes<br />

Eines/einer bestellten Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin<br />

Nach §99 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>)<br />

Es geht rein um den §99 <strong>HSOG</strong> an sich und sein rechtlicher Aspekt nachdem sich veränderten Status<br />

Quo der bestellenden Behörde in Bezug der polizeilichen Aufgabe nach §1 Abs.2 (VV-)<strong>HSOG</strong> <br />

Verkehrsüberwachung.<br />

Es gab oder gibt noch die Laufbahn “Feldschutz“, es heißt eigentlich Feldschütze, um die geht es nicht.<br />

Vor 1996<br />

Schematisches Schaubild 1<br />

Nach der bis Dato derzeitigen unveränderten Gesetzeslage des §99 <strong>HSOG</strong>, ist dies der originäre Zustand anhand<br />

der Bestellung und eines dazu bestellten HiPo’s, das heißt es wurden Bedienstete einer Gefahrenabwehrbehörde<br />

bestellt nach §99 <strong>HSOG</strong> durch eine Polizeibehörde (§91 <strong>HSOG</strong>), dem entsprechend konnten die Bediensteten<br />

ihrer Bestellung nach Verkehrsüberwachung (VÜ) ausüben in Bezug auf §1 Abs. 2 (VV-)<strong>HSOG</strong>. Abgesehen von<br />

§3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> den man damals schon vermutlich wenig oder gar keine Beachtung schenkte. Rechtlich keine<br />

Bedenken, weil die Schirmherrschaft oblag der Polizeibehörde, Alte Bezeichnung auf dem Schulterwappen<br />

“Polizei- und Ordnungsbehörde“.<br />

Status Quo der Bediensteten: Angehöriger einer Gefahrenabwehrbehörde mit einer ausgestellten Bestellung einer<br />

Polizeibehörde<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [8] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Ab ca. 1996<br />

Schematisches Schaubild 2<br />

Nach der bis Dato derzeitigen unveränderten Gesetzeslage des §99 <strong>HSOG</strong>, ist dies der originäre Zustand anhand<br />

der Bestellung und eines dazu bestellten HiPo’s, das heißt es werden ca. seit 1996 Bedienstete einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde bestellt nach §99 <strong>HSOG</strong> durch die ortsansässige zuständige Ordnungsbehörde (§99<br />

Abs.3 <strong>HSOG</strong>), weil man hat damit auch den Aufgabenbereich (VÜ) mit in ihre Zuständigkeit überstellt. Sowie<br />

alles <strong>Rechtliche</strong> den Ordnungsämtern (OA) übergeben (im OA Ffm, gab es jetzt den “Feldschutz“ und die<br />

“VÜ“). Weiterhin keine Beachtung des §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong>, sowie kommt jetzt noch dazu der §54 <strong>HSOG</strong>, welches<br />

die alleinige rechtliche <strong>Grundlage</strong> ist, des unmittelbaren Zwanges der Polizeibehörde und alles kollidiert mit §1<br />

Abs.2 (VV-)<strong>HSOG</strong>, dort steht wie es sich verhält mit den hilfsweise auszuführenden polizeilichen Aufgaben<br />

hinsichtlich des §161; §163 Strafprozessordnung (StPO) und §53 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

Der §163 StPO und der §53 OWIG beginnen jeweils mit den Worten “ Die Behörden und Beamten des<br />

Polizeidienstes haben Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu erforschen…..“ Abgesehen davon hätte man neue<br />

Grundsatzbestimmungen und <strong>Grundlage</strong>n für diesen entstandenen Status Quo schreiben müssen, um nach<br />

Rechtsgrundlagen verschiedentliches ausüben zu dürfen, weil jetzt gibt es HiPo’s von Gefahrenabwehrbehörden<br />

(§85 <strong>HSOG</strong>) und HiPo’s von Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>) mit unterschiedlichen Rechtsständen und -<br />

stellungen, wurde vermutlich nicht bedacht bei dem ganzen, entspricht aber vollkommen damit dem strikten<br />

Trennen innerhalb des zweigeteilten Polizeisystems in dem Bundesland Hessen, der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Status Quo des Bediensteten: Angehöriger einer Gefahrenabwehrbehörde mit einer ausgestellten Bestellung<br />

einer Ordnungsbehörde Bedienstete einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsdienst einer<br />

Stadt/Gemeinde/Landkreis.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [9] © Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Schematisches Schaubild 3<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong><br />

(Ermächtigungs- und Befugnisgesetz, der Aufgabenstellung, der Zulässigkeit und dem Geltungsbereich<br />

entsprechend)<br />

in Kraft getreten am 14.01.2005, in Kraftsetzung 06.01.2023<br />

An der Gesetzeslage (<strong>HSOG</strong>) hat sich dahingehend nichts verändert, wird sich auch nicht, weil mit den<br />

ausgearbeiteten Kapitulationsverträgen (1945), den nachfolgenden allgemeinen Verträgen wohl genehmigt durch<br />

den Alliierten Kontrollrat und den Wiedervereinigungsverträgen der beiden deutschen Staaten, ist nach wie vor<br />

Bestand, dass den Landkreisen, Städten und Gemeinden das Recht zur Ausübung des Polizeirechts verboten ist<br />

und bleibt (für immer). Demzufolge haben die damaligen Landesväter unter der Aufsicht der jeweiligen<br />

Besatzungsmacht in den jeweilig einzelnen Bundesländern angefangen neue Gesetze zu schreiben bzw.<br />

umzuschreiben (was halt noch an Gesetzeswerk nach 1945 erhalten geblieben ist). In allen Rechtsgebieten ist die<br />

Gefahrenabwehr, für Rechtsgüter egal welcher Art, die oberste Direktive.<br />

Die Landesväter haben sich auch strikt an die vorgegebenen Vorgaben der Alliierten gehalten, als Beispiel<br />

Hessen Polizeirecht = Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) (als oberste<br />

Dienstaufsichtsbehörde) und ihre nachfolgenden Regierungspräsidien, usw.; Ordnungsrecht = Landkreis an sich<br />

(als Dienstaufsichtsbehörde), Städte und Gemeinden (kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte mal nicht mit<br />

reingenommen). Soweit ist das also vollends geklärt lt. geltendem Polizei- und Ordnungsrecht (POR) der<br />

Zuständigkeits- und Zulässigkeitsbereiche. Sie haben sogar sehr viel weiter gedacht und sagen wir mal es<br />

verborgen gehalten, aber niedergeschrieben im <strong>HSOG</strong>, anders ausgedrückt sie haben es über das ganze <strong>HSOG</strong><br />

verteilt. Im <strong>HSOG</strong> sind die Polizeibehörden (§1, §91 <strong>HSOG</strong>) benannt und definiert, dahingehend sowie auch<br />

gefordert wurde ein neues Polizeirechtssystem (Einheitssystem und zweigeteiltes) erschaffen, heißt egal welches<br />

System es gibt immer die Polizeibehörden für sich mit ihren zugeteilten Aufgabenbereich (Ermittlungsbehörde<br />

für die Strafverfolgungsbehörde), in Hessen gibt es entsprechend §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> auch noch die<br />

Gefahrenabwehrbehörden, in anderen Bundesländern heißen sie nicht so (bitte selbst nach schauen, weil das<br />

wurde nicht festgeschrieben wie man diese Behördenart gesetzlich nennen darf, glaube in Bremen mit dem<br />

Einheitssystem heißt die Gefahrenabwehrbehörde Ortspolizei). Im groben gaben die Landesväter den<br />

Landkreisen, Städten und Gemeinde zwar nur das Ordnungsrecht, weil das Polizeirecht wurde ihnen bis Dato<br />

vollends aberkannt, aber dadurch das Sie eben eine zweite Polizei erschafften, deren gesetzliche <strong>Grundlage</strong> ist<br />

und bleibt das allg. Verwaltungsrecht mit ihrem Besonderen Verwaltungsrecht, also eine reine Verwaltungs-<br />

Polizei. Das Ganze wird nicht ersichtlich auf den ersten Blick, sondern man muss sich mit dem <strong>HSOG</strong><br />

auskennen, sowie dieses absolut beherrschen, weil vieles sozusagen in Paragraphen geschrieben wurde, es aber<br />

in einen anderen Paragraphen gehört (als Beispiel §3 Abs.1 <strong>HSOG</strong> da geht es nur um die Erfüllung der<br />

Aufgabenstellung nach §1 <strong>HSOG</strong> (Aufgaben der Gefahrenabwehr), was hat also §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> (…erforschen<br />

und verfolgen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, sowie der unmittelbare Zwang und die<br />

Strafprozessordnung…) mit §1 <strong>HSOG</strong> zutun, eigentlich nichts, dennoch war es alles sinnvoll was gemacht<br />

wurde…..das ist wie gesagt nur ein Beispiel…..<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [10]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

…..also um genau zu sein sie haben eine zweite Polizeistruktur (Gefahrenabwehrbehörden) geschaffen,<br />

vornehmlich betraut und ganz offensichtlich für alle mit der innerdienstlichen verwaltungstechnischen<br />

Gefahrenabwehr (rein die Paragraphen: §1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100 <strong>HSOG</strong>) mehr war zu damaliger Zeit<br />

auch nicht möglich, weil die Alliierten hätten denen auf gut Deutsch in den Arsch getreten…. ….(Man hat das<br />

Ganze demnach so auf gesplittet, das es nicht auffällt…)…..<br />

…..lange Rede kurzer Sinn….<br />

Lt. <strong>HSOG</strong>:<br />

Ist für die HiPo’s erst mal nicht von Belang, sollte man aber schon mal kennen/Wissen diese Hierarchie-Struktur<br />

innerhalb einer Verwaltung der Ordnungsbehörden.<br />

Allg. Ordnungsbehörde als die örtlichen Ordnungsbehörden = (Ober)bürgermeister/in (§100, §85, §77, §3, §2,<br />

§1 <strong>HSOG</strong>)<br />

Sonderordnungsbehörden als die örtlichen Ordnungsbehörden = Landrat/Landrätin (§100, §90, §77, §3, §2, §1<br />

<strong>HSOG</strong>)<br />

Was man wissen muss ist (…es geht rein um die Definition der Behörden, hat also mit der Zuständigkeit nach<br />

§45 StVO nichts zutun….):<br />

Verwaltungsbehörden sind Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1 (VV-)<strong>HSOG</strong>) = alle Ämter/Behörden einer<br />

Land-, Stadt- und Gemeindeverwaltung<br />

Wieder das Beispiel Straßenverkehrsamt Ffm.:<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht = §1 Abs.1, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong><br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = §45, §46<br />

StVO i.V.m. §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 2, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> <br />

§2 Satz 2 <strong>HSOG</strong> = Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also<br />

alles Innerdienstliche der Gefahrenabwehr<br />

Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Innendienst Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3,<br />

6, §2, Satz 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §2 Satz 2, 3 <strong>HSOG</strong> = Die<br />

sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles Innerdienstliche der<br />

Gefahrenabwehr, sowie durch §2 Satz 3 <strong>HSOG</strong> direktive Aufträge erteilt durch §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2<br />

<strong>HSOG</strong><br />

Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Außendienst (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. und<br />

Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1<br />

Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 <strong>HSOG</strong> = Gefahrenabwehr auch als<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>), also alles Außerdienstliche der Gefahrenabwehr<br />

Die Landesväter haben bzw. sagen durch das <strong>HSOG</strong> aus, das “gesamte“ Straßenverkehrsamt ist eine<br />

Gefahrenabwehrbehörde nach §1 Abs.1 (VV-)<strong>HSOG</strong>, nur sie splitten das Straßenverkehrsamt durch die<br />

einzelnen Abteilungen auf in eigenständige autarke Behörden innerhalb des Straßenverkehrsamtes ihres<br />

jeweiligen Aufgabenbereiches, also doch als Beispiel §45, §46 StVO, §47 OWIG, §152 StPO, <strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>,<br />

etc.<br />

Abt. 2 = Straf-/Verfolgungsbehörde der örtlichen Sonderordnungsbehörde<br />

Abt. 1, 2+3 = Verwaltungsbehörde der Straf-/Verfolgungsbehörde als die örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

Durch das “Autarke“ soll vieles ausgeschlossen werden, welches in einem gewissen Zeitfenster passiert ist, in<br />

den Landkreisen, Städten und Gemeinden, auch sind die einzelnen Abt. untereinander nicht weisungsbefugt.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [11]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Das Ganze ist gesetzlich legal und legitim nach <strong>HSOG</strong>, somit könnte auch als Beispiel das Bauamt, Umweltamt,<br />

usw. in Ffm. sich jeweils einen polizeilichen Außendienst unterhalten, entsprechend ihrer Zuständigkeit.<br />

Das ist das Stichwort “Zuständigkeit, das Ordnungsamt an sich ist Teil der Ordnungsbehörden, nicht nur des<br />

Namens wegen, sondern auch weil sie zu den Ordnungsbehörden zählen, heißt Zuständigkeit vornehmlich<br />

Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht)<br />

Das Straßenverkehrsamt Zuständigkeit Straßenverkehrsrecht und da liegt das Problem, keine Zuständigkeit<br />

Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht), Warum ist das ein Problem, ganz<br />

einfach, weil das Straßenverkehrsamt nicht zu den Ordnungsbehörden gehört, sondern Straßenverkehrsbehörde<br />

ist, Straßenverkehrsämter sind keine Ordnungsbehörden, auch nicht mit einer Abt.2<br />

(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)), damit ist ein Ausüben des Ordnungrechts (inbegriffen<br />

Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) illegal.<br />

Um hier gleich ein Missverstehen auszuschließen, dass Ordnungsamt und die Straßenverkehrsbehörden können,<br />

dürfen und müssen das Polizei- und Ordnungsrecht (POR), entsprechend der Zulässigkeit, des Geltungsbereichs<br />

und ihren Aufgabenbereichen, ausüben.<br />

Um ein weiteres Missverstehen auszuschließen, dass Verbot der Ausübung des Polizeirechts in Landkreisen,<br />

Städten und Gemeinden wird keineswegs angetastet, geht auch nicht, weil dieses Verbot betrifft die sogenannten<br />

Landkreisordnungen (HKO) und Gemeindeordnungen (HGO).<br />

Heißt erst mal, die Unterhaltung und Verantwortung eines polizeilichen Außendienstes mit der Ausübung des<br />

Polizei- und Ordnungsrechts (POR) obliegt ganz allein in dem/der jeweiligen Amt/Behörde der benannten<br />

internen Abteilung nach <strong>HSOG</strong>.<br />

Ordnungsamt Ffm. (Stadtpolizei):<br />

Der Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des allg.<br />

Verkehrens im öffentlichen Raum (Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht) = Umweltrecht, Versammlungsrecht,<br />

usw.<br />

Straßenverkehrsamt Ffm. (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />

Der (Verkehrs)Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des<br />

allg. Straßenverkehrens im öffentlichen Raum (Polizei- und Ordnungsrecht) = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung,<br />

Geschwindigkeitskontrollen<br />

Ordnungsrecht (und/ i.V.m. Polizeirecht) im öffentlichen (Straßen-)verkehrsrechtlichen:<br />

Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />

Repressivbereich = präventiv, repressives Eingriffsrecht) §1 Abs.1, (2) <strong>HSOG</strong> = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete Maßnahmen<br />

gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; sowie erforderlicher,<br />

bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit<br />

bekanntermaßen ist.<br />

Polizeiliche Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />

repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives Eingriffsrecht) §1 Abs. (1), 2 <strong>HSOG</strong> =<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend<br />

um zielgerichtete präventiv und/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer<br />

Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher,<br />

bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht<br />

bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen sein könnte.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [12]© Frank A. Vogler


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Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der Gefahrenabwehrbehörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100<br />

<strong>HSOG</strong>) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt und allg. gültig, bis zur Ämtertrennung<br />

2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden:<br />

Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- und<br />

Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) und<br />

Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die<br />

Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind<br />

die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den<br />

Polizeibehörden, ihrer Strukturen und ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt.<br />

Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur<br />

der Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei geschaffen und wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/-<br />

Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem Eingriffsrecht durch das <strong>Einzelfallgesetz</strong>, ihrer<br />

Bedeutung der Eingriffsermächtigungen und -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgrundlagen):<br />

1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben)<br />

Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) und allg. Polizei- und<br />

Ordnungsrecht<br />

2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben und<br />

allg. Polizei- und Ordnungsrecht<br />

3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben)<br />

Verkehrsüberwachungaufgaben und allg. Polizei- und Ordnungsrecht<br />

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Heißt lt. bis Dato derzeit geltenden Eingriffsrecht (<strong>HSOG</strong> (StPO; OWIG)):<br />

eine Ausübung des außendienstlichen Ordnungsrechtlichen durch das Polizeirecht kann nur ausgeübt werden<br />

bzw. obliegt ganz allein in der Verantwortung durch eine/n bestellte/n Bedienstete/r einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde, nach §85 <strong>HSOG</strong> = bestellter Bedienstete/r einer Gefahrenabwehrbehörde, durch<br />

§85 <strong>HSOG</strong> §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 i.V.m. §3 Abs.3, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong><br />

es müssen (endlich) Rechtsgrundlagen und Ausbildungsgrundlagen geschrieben werden, weil sonst der<br />

Außendienst illegal operiert und als Beispiel illegal (Verkehrs-) Owi’s generiert<br />

die Bedienstete müssen auch dahingehend (Eingriffsrecht (<strong>HSOG</strong> (StPO; OWIG))) geschult werden<br />

Zum nachfolgenden schematischen Schaubild:<br />

Linksseitig Laufbahn HiPo (Feldschutz (allg. Polizeirecht und Ordnungsrecht)) als<br />

Grund(Sonder)Laufbahn<br />

Rechtseitig Laufbahnen als einzelne oder zusammengefasst als weitere Sonderlaufbahnen (Polizeirecht):<br />

1. Gefahrenabwehr (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle)<br />

2. polizeiliche Gefahrenabwehr (Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle)<br />

3. Grundsatzangelegenheiten und Ausbildung (umfasst auch das ganze Spektrum des Eingriffsrechts in der<br />

Gefahrenabwehr (bei) sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)<br />

Heißt weiter, im Kontext des <strong>Einzelfallgesetz</strong> und dem Eingriffsrecht (§1 Abs.1, 2, 3, §3 Abs.3 (VV-<br />

)<strong>HSOG</strong>; §54.0 VV-<strong>HSOG</strong>) nach Bundesrecht auf Landesrechtsebene:<br />

Das <strong>Einzelfallgesetz</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong> (<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.4)) ist die legitime generelle gesetzliche Ermächtigung, sowie Teil<br />

I-III ist die legitime generelle gesetzliche Befugnis um ein berechtigtes Ausüben des Polizeirechts zu dürfen,<br />

dies steht aber immer im Bezug zu der Aufgabengeneralklausel der Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6<br />

<strong>HSOG</strong>), so denn auch unwiederbringlich und unwiderruflich zu der sich gesetzlichen erfüllenden<br />

Aufgabenstellung im §3 Abs.1 <strong>HSOG</strong> (§1 Aufgaben der Gefahrenabwehr) somit immer fortwährend dauerhaft<br />

nur im Zusammenspiel mit §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 i.V.m. §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong> als die örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde (§90, §77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong>), der örtlichen allgemeinen Ordnungsbehörden (§85<br />

Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2) von den (Sonder-)Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 <strong>HSOG</strong>) der sich selbstverwaltende<br />

Gefahrenabwehrbehörde einer Landkreis-/Gemeinde-/Stadtverwaltung (§4 Abs.2 HKO; §4 Abs.2 HGO; §1<br />

Abs.1 <strong>HSOG</strong>).<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [14]© Frank A. Vogler


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Zum Verständnis, als Beispiel wieder diese Abt.2 und ihre Zuständigkeit innerhalb der Abt.2, sowie mögliche<br />

Sachgebiete (SG), etc.:<br />

Abt.-Leitung und zugleich Aufsichtsbehörde gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung, als Beispiel im allg. öffentlichen straßenrechtlichen Verkehren (Polizei und Ordnungsrecht)<br />

Polizei-Ordnungsrechtliches, als die Straf-/Verfolgungsbehörde (§158 StPO; §35, §36. §37 OWIG), im<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR)<br />

Grundsatzangelegenheiten (ggf. auch Ausbildung; inbegriffen ggf. Stellv. Abt.-Leitung) umfasst<br />

auch das ganze Spektrum des Polizei und Ordnungsrechts (Eingriffsrechts (POR)), durch die<br />

Strafprozessordnung (Strafprozessrecht (StPO)), in der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und<br />

Ordnungswidrigkeiten (Strafrecht (StGB; OWIG)), mit oder ohne der Gefahrenabwehr<br />

(Gefahrenabwehr- und/oder Polizeirecht (<strong>HSOG</strong>)) ist gleich Fallbezogen (Gerichtsverfahren (GVG)<br />

= Privat-Rechtlich (Zivilprozess (ZPO)) und/oder Öffentlich-Rechtlich (Strafprozess (StA = StPO)) <br />

unerlaubte Handlung (§823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und/oder strafbare Handlung (§12<br />

Strafgesetzbuch (StGB)), sowie geringfügige Gesetzübertretungen (§1 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG))<br />

Abteilung 2, SG-/SRL-/DGL-Leitungen = Verwaltungstechnischer Innendienst mit Polizeiordnungsrechtlicher<br />

Aufgabenbefugnis Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2,<br />

Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §2 Satz 2, 3 <strong>HSOG</strong> =<br />

Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles<br />

Innerdienstliche der Gefahrenabwehr, sowie durch §2 Satz 3 <strong>HSOG</strong> direktive Aufträge erteilt durch §85<br />

Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 <strong>HSOG</strong>;<br />

Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />

Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; <strong>§52</strong> (§55, §63) <strong>HSOG</strong>) für die<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “polizeirechtlichen<br />

Ordnungsrecht“<br />

Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Sicherheit Eingriffsrecht (Polizeirechtliche Ordnungsrecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle ( Rechts- und Ausbildungsgrundlagen<br />

sind soweit vor dem Abschluss)<br />

Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />

Repressivbereich = präventiv, repressives Eingriffsrecht) §1 Abs.1, (2) <strong>HSOG</strong> = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete<br />

Maßnahmen gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum;<br />

sowie erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />

Verantwortlichkeit bekanntermaßen ist = “zielgerichtete statthafte Einzelmaßnahme gegen eine Person<br />

im einzelnen für und/oder gegen das Allgemeinwohl der Allgemeinheit“ die strafbare Handlung<br />

begangen zu haben (geringfügige bis (minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />

Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als gefahrenabwehrende Ausführende des<br />

polizeirechtlichen im ordnungsrechtlichen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. und Besonderes<br />

Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />

Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 <strong>HSOG</strong> = Gefahrenabwehr auch als Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>), also alles Außerdienstliche eines präventiven<br />

Handelns und Tuns in der repressiven Art und Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß an<br />

Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />

erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel und/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />

Unterbindung zuzuführen.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [15]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />

Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; <strong>§52</strong> (§55, §63) <strong>HSOG</strong>) für die<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “ordnungsrechtlichen<br />

Polizeirecht“<br />

Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Ordnung Eingriffsrecht (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle ( Rechts- und<br />

Ausbildungsgrundlagen ????)<br />

Polizeiliche Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />

repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives Eingriffsrecht) §1 Abs. (1), 2 <strong>HSOG</strong> =<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich<br />

vorwiegend um zielgerichtete präventiv und/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw.<br />

mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie<br />

erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />

Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen sein könnte = “zielgerichtete<br />

statthafte Einzelmaßnahme vorwiegend für und gegen das Allgemeinwohl einer Person im einzelnen<br />

der Allgemeinheit“ für ein strafbares Handeln begangen worden zu sein (geringfügige bis<br />

(minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />

Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als hilfsweise gefahrenabwehrende<br />

Ausführende des ordnungsrechtlichten im polizeirechtlichen bei der Abwehr von gefahrrechtlichen<br />

wahrscheinlich einzutretenden zu entstehenden Situationen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg.<br />

und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1<br />

Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 <strong>HSOG</strong> = Gefahrenabwehr<br />

auch als Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>), also alles Außerdienstliche eines<br />

repressiven Handelns und Tuns in der präventiven Art und Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß<br />

an Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />

erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel und/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />

Unterbindung zuzuführen.<br />

Das “Recht“ auf Gefahrenabwehr<br />

als kausaler Zusammenhang<br />

im<br />

kausalen Zusammenhang<br />

auf Bundesebene<br />

in der<br />

Landesebene<br />

Das Recht auf Gefahrenabwehr, mit seinen einschränkenden Verhaltensregeln, durch sein öffentlich-rechtlich<br />

entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen,<br />

anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel und Massnahmen, durch<br />

die <strong>Grundlage</strong> des Bundes im Polizei- und Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien und<br />

Landkreisen mit den gesetzlichen <strong>Grundlage</strong>n der Gefahrenabwehrgesetze, um der Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller<br />

Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen,<br />

anwendbar, legitim zu Schützen.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [16]© Frank A. Vogler


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Das “Recht“ Gefahren abzuwehren nach Bundesrecht auf Landesebene<br />

§77 <strong>HSOG</strong> = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen<br />

gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag =<br />

Ordnungsbehörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>)<br />

§40, §77 <strong>HSOG</strong> = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit <br />

Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die<br />

bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>) und Ordnungsbehörden (§85, §90<br />

<strong>HSOG</strong>)<br />

§31, §40 <strong>HSOG</strong> = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung Maßnahmen<br />

gegen bewegende/stehende Objekte in der Verantwortlichkeit des Letzt Verantwortlichen lag =<br />

Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>) und Ordnungsbehörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>)<br />

§31, §40 <strong>HSOG</strong> = nach der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit <br />

Maßnahmen gegen den/die Letzt Verantwortliche(n) in deren die Verantwortlichkeit der/des das/die<br />

bewegende(n)/stehende(n) Objekte ist/sind = Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>)<br />

….als schematische Darstellung….<br />

Die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte<br />

ordnungsbehördliche polizeirechtliche Maßnahme mit ordnungsrechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall,<br />

gegen Das Wohlwollen des Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81; §82-§87, §89, §90, §100 <strong>HSOG</strong><br />

Die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, ordnungsbehördliche<br />

Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das<br />

Allgemeinwohl der Allgemeinheit = §99 <strong>HSOG</strong><br />

Die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Sicherheit = ist die statthafte, polizeibehördliche Maßnahme<br />

mit polizeirechtlichen Mittel, gegen Das Wohlwollen des Einzelnen im Einzelfall, zum Schutz für das Allgemeinwohl der<br />

Allgemeinheit = §101, §102, §103 <strong>HSOG</strong><br />

Die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung = ist die wohlwollende, statthafte polizeibehördliche<br />

polizeirechtliche Maßnahme mit polizeirechtlichen Mittel, für einen Einzelnen im Einzelfall, gegen Das Wohlwollen des<br />

Allgemeinwohls der Allgemeinheit = §81, §91, §101 <strong>HSOG</strong><br />

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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) Polizeirecht<br />

Als bestellter HiPo (§99 <strong>HSOG</strong>) der Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />

Geltungsbereiches (Polizei-und Ordnungsrecht) Polizeibehörden sind Ermittlungsbehörden als Teil der<br />

Straf-/Verfolgungsbehörden (§152 GVG; §152, §161, §163 StPO; §47, §53, §56, §57, §58 OWIG) im<br />

Polizeirecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 <strong>HSOG</strong> auf <strong>Grundlage</strong> des Polizei- und Ordnungsrecht des<br />

Gefahrenabwehrrechts<br />

Landratsamt mit seinen Gemeinden und Städte, sowie auch die Kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte <br />

Ordnungsrecht<br />

Als bestellter HiPo (§99 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 <strong>HSOG</strong>) der Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>),<br />

immer in ihrem zugestandenen zulässigen Geltungsbereiches (Polizei-und Ordnungsrecht) <br />

Ordnungsbehörden sind Ermittlungsbehörden als Teil der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161<br />

StPO; §47, §56, §57, §58 OWIG) im Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 <strong>HSOG</strong> auf <strong>Grundlage</strong><br />

des Polizei- und Ordnungsrecht des Gefahrenabwehrrechts<br />

Spezieller Sonderfall<br />

Straßenverkehrsamt eines Landkreis/einer Gemeinde/Stadt Straßenverkehrsrecht (Ordnungsrecht)<br />

Ein/e Straßenverkehrsamt/-Behörde (§1-§3 <strong>HSOG</strong>; StVR (StVG (StVO, StVZO, etc.))) mit seinen bestellten<br />

HiPo (§99 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 <strong>HSOG</strong>) durch die Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>) sind von<br />

der Rechtsstellung/-stand als spezieller Sonderfall zu sehen, genauso aber abzuhandeln wie Als bestellter<br />

HiPo (§99 <strong>HSOG</strong>) der Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />

Geltungsbereiches (Straßenverkehrsrechtliches Polizei-und Ordnungsrecht) HiPo sind als die<br />

Ermittlungsbehörden als Teil der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161 StPO; §47, §56, §57, §58<br />

OWIG) im Straßenverkehrsrecht mit dem Polizei- und Ordnungsrecht nach §1-§3 <strong>HSOG</strong> auf <strong>Grundlage</strong><br />

des Polizei- und Ordnungsrecht des Gefahrenabwehrrechts<br />

Wieder als Beispiel dienend das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. in Bezug auf ihre Abt.2<br />

(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />

Geltungsbereich, Zulässigkeit, Zuständigkeit Abt.3-5:<br />

(§1 Abs.1, 2 <strong>HSOG</strong> = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Ordnung)<br />

§35, §36, §38, §45 StVO nach §1-§3(, §89) <strong>HSOG</strong> ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für<br />

Anordnungen für (manuelle) Verkehrsregelung; Baustellen; Nutzfahrzeugkontrollen nach ADR;<br />

Veranstaltungen (Sport, Straßenfeste, etc.); für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr<br />

nach Straßenverkehrsrecht (StVR); Wartung, Unterhaltung und (Neu)Beschaffung der Lichtsignal-<br />

/Lichtzeichenanlagen;<br />

§46 StVO nach §1-§3(, §89) <strong>HSOG</strong> ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für Ausnahmegenehmigungen<br />

verschiedentlicher Art für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr nach<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR);<br />

Sowie Unfallforschung und verschiedentliche empirische Forschungstätigkeiten; Ausbau der<br />

Radfahrmöglichkeiten;<br />

Kommentar:….da braucht nicht mehr viel geschrieben werden für die Abt.2, weil was für die Abt.3-5 als<br />

Straßenverkehrsamt/-Behörde gilt, gilt auch entsprechend für ihre Abt.2, zumal die Abt. 3-5 in dem Fall nicht<br />

nur die vorgebenden bestimmende Abt. sind, sondern auch die Weisungsbefugten gegenüber der Abt.2, weil<br />

sie die größte Verantwortung als Straßenverkehrsbehörde tragen nach §45, §46 StVO gegen über der<br />

verpflichtenden Sicherung im öffentlichen Straßenverkehr des Straßenverkehrsamtes Ffm….<br />

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Da das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. keine Ordnungsbehörde ist, es aber absolut legitim ist lt.<br />

<strong>HSOG</strong>, HGO und HKO, dass Gefahrenabwehrbehörden nach §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> einen polizeilichen<br />

Außendienst unterhalten können und dürfen entsprechend ihrem zugestandenen, zulässigen<br />

Geltungsbereiches, ist diesen gestattet explizit verschiedentliche Vorschriften der Gesetze aus den jeweiligen<br />

Rechtsgebieten in ihren geltenden, zulässigen, Zuständigkeitsbereich zu integrieren, sofern dabei nicht die<br />

geltende hoheitliche Zuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden verletzt wird. Damit kommen wir<br />

mal zu dieser Abteilung 2:<br />

Gefahrenabwehr<br />

Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Sicherheit Eingriffsrecht (Polizeirechtliche Ordnungsrecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle, Gefahrgutkontrolle (§1 Abs.1 (2) <strong>HSOG</strong> = nach der<br />

öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Sicherheit)<br />

Nun, hier passt soweit alles hinsichtlich des Bezuges der Abt. 3-5, sofern das Personal entsprechend<br />

geschult wurde in der verkehrskundigen StVO, sowie im Eingriffsrecht (<strong>HSOG</strong> (StPO, OWIG)) und im<br />

Gefahrgutrecht (ADR), durch Ausbildungsgrundlagen, die auch damit zugleich die Rechtsgrundlage<br />

sind/bilden<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66169414/teil-i-gesetzliche-rechtsgrundlage-als-befugnis-zur-bestellung<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67511492/verkehrsregelung-gesetzliche-rechtsgrundlage-und-als-ausbildungsgrundlage<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66426935/teil-ii-gesetzliche-rechtsgrundlage-um-zwangsmittel-48-zur-anwendung-zubringen<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66402777/teil-iii-gesetzliche-rechtsgrundlage-der-eingriffsbefugnisse-alsmassnahmenkatalog<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67569672/baustellenuberwachung-gesetzliche-rechtsgrundlage-und-alsausbildungsgrundlage<br />

Polizeiliche Gefahrenabwehr<br />

Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Ordnung Eingriffsrecht (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle (§1 Abs.2 (1) <strong>HSOG</strong> = nach der<br />

öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht die öffentliche Ordnung)<br />

Nun, hier passt soweit alles hinsichtlich des Bezuges auf die polizeiliche Gefahrenabwehr, sofern das<br />

Personal in der verkehrskundigen StVO, im Eingriffsrecht (<strong>HSOG</strong> (StPO, OWIG)) entsprechend<br />

geschult wurde, sowie durch Lehrgänge, an der Hess. Polizeischule, um danach<br />

Geschwindigkeitskontrollen (GK) durchführen zu dürfen. Bei der Verkehrserziehung geschieht das in<br />

Zusammenarbeit mit dem zuständigen Polizeipräsidium, da beide genannten Tätigkeiten unter der<br />

Schirmherrschaft des zuständigen Regierungspräsidiums und ihrem übergeordneten Ministerium<br />

(HMdIS) stehen ( Polizeirecht).<br />

Straßenverkehrsämter haben weder das Polizeirecht noch das Ordnungsrecht inne, weil sie nicht den<br />

Status Quo einer Hoheitlichen Behörde haben bzw. sind und nicht bekommen werden, dennoch ist<br />

ihnen durch das Hessische Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3 , §3<br />

Abs.1, §89 <strong>HSOG</strong>) gestattet, nach §45 und §46 Straßenverkehrsordnung (StVO) als die zuständig,<br />

einzig zulässige Straßenverkehrsbehörde für angeordnete ordnungsbehördliche Verfügungen nach dem<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR), mit seinem Straßenverkehrsgesetz (StVG) durch die StVO, im<br />

Ordnungsrecht (POR), aufzutreten!!!!<br />

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Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs):<br />

Hier liegt die Zuständigkeit ganz klar bei den Polizei- und Ordnungsbehörden in ausführender<br />

angewendeter hoheitlicher Rechtschaffenheit im Polizeirecht!!<br />

Straßenverkehrsämter als die benannten Straßenverkehrsbehörden durch §45 und §46 StVO haben<br />

durch die ihre, in den genannten Paragraphen, Tätigkeiten, dass Recht Straßen zu sperren bzw. teil zu<br />

sperren, sowie so denn es die Erforderlichkeit gebietet den ruhenden und fließenden Verkehr<br />

Umzuleiten, aber nur in ihrer Funktion als gefahrenabwehrende Hoheitliche Behörde, weil die<br />

genannten Tätigkeiten ausnahmslos den Polizei- und Ordnungsbehörden vorbehalten sind, durch<br />

das Polizeirecht.<br />

So fern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, durch das HMdIS gegenüber dem<br />

Straßenverkehrsamt Ffm., als nicht hoheitliche Behörde, den Aufgabenbereich<br />

“Verkehrsüberwachung“ (§1 Nr. 5 <strong>HSOG</strong>-DVO) in ihre Zuständigkeit mit übernehmen zu dürfen, um<br />

die Tätigkeit der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs ausüben zu können und zu<br />

dürfen, Bedarfs es trotzdem einer Rechtsgrundlage sowie auch als dienende Ausbildungsgrundlage,<br />

damit jederzeit der Nachweis erbracht werden kann, dass eine gestattete Ausnahmegenehmigung des<br />

Erlaubnisgebers vorliegt, dass hoheitliche Tätigkeiten durch Bedienstete als bestellte<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen nach §99 <strong>HSOG</strong>, durch die Ordnungsbehörden nach §85<br />

<strong>HSOG</strong>, ausführen für das Straßenverkehrsamt Ffm. in ihrem Status Quo als hoheitliche<br />

Straßenverkehrsbehörde nach §1 Abs. 1, 2, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §45 und §46 StVO.<br />

Der Ausnahmegenehmigung, sowie dem bis Dato geltenden Polizei- und Ordnungsrechts (POR), hier<br />

als gesetzgebende <strong>Grundlage</strong> das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

(<strong>HSOG</strong>), folgend, müssen Bedienstete des Straßenverkehrsamt Ffm. als<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (HiPo) über einen schriftlichen lückenlosen<br />

Schulungsnachweis ihres Ausbildungsstandes als HiPo immer vorlegen können, um damit, immerfort<br />

der Nachweis erbracht wird, dass Sie vorbildlich durch ihre Dienststelle geschult werden.<br />

Die Strafprozessordnung (StPO) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) als im jeweiligen<br />

Verfahrensrecht bleiben davon/hiervon unberührt.<br />

Hofheim, den 22.08.2023<br />

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Hierarischer Aufbau nach geltendem Recht im <strong>HSOG</strong><br />

Als Beispiel Frankfurt/Main:<br />

Ordnungsamt Ffm<br />

Abteilung 5 - Stadtpolizei<br />

(§1 Abs. 1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, *§99 <strong>HSOG</strong> = polizeilich, gefahrenabwehrende<br />

Ordnungsbehörde)<br />

die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />

(§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§84, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §86-§89 <strong>HSOG</strong>)<br />

1 Stadtpolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>), von den<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 <strong>HSOG</strong>), ist im Auftrag, der allgemeinen<br />

örtlichen Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz<br />

2 <strong>HSOG</strong>) für das Ordnungsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47<br />

OWIG / §152 StPO) im gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht - die öffentliche Ordnung im<br />

Ordnungsrecht der öffentlichen Sicherheit (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle,<br />

Gefahrgutkontrollen); - die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht der öffentlichen Ordnung<br />

(Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollen, Verkehrserziehung), so denn auch §1 <strong>HSOG</strong>-<br />

DVO (= §1 Abs.2 (VV-)<strong>HSOG</strong>)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm<br />

Abteilung 3-5 - Straßenverkehrsbehörde<br />

(§1 Abs.1**, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, *§99 <strong>HSOG</strong> i.V.m §44, §45, §46 StVO = polizeilich ordnungsbehördliche,<br />

gefahrenabwehrende Straßenverkehrsbehörde)<br />

die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />

(§1 Abs.1**, 3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84 (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2), §88, §89 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />

Aufgabenstellung: (§1 Abs.1 (**=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88), §2 Satz 2, 3, §3 Abs. 1, <strong>HSOG</strong> i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />

1 Stadtpolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>), von den<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 <strong>HSOG</strong>), ist im Auftrag, der örtlichen<br />

Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO), für die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§1<br />

Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 <strong>HSOG</strong>) für das<br />

Straßenverkehrsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47 OWIG /<br />

§152 StPO), des straßenverkehsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht - die öffentliche<br />

Ordnung im Ordnungsrecht der öffentlichen Sicherheit (Verkehrsregelung, Baustellenkontrolle,<br />

Gefahrgutkontrollen)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm<br />

Abteilung 2 - Verwaltungspolizei ???<br />

(§1 Abs.1**, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, *§99 <strong>HSOG</strong> = polizeilich ordnungsbehördliche, gefahrenabwehrende<br />

Verwaltungsbehörde)<br />

die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht, die öffentliche Ordnung<br />

(§1 Abs.1**, 3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2), §88 <strong>HSOG</strong>)<br />

Aufgabenstellung: (§1 Abs.1 (=**§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88), §2 Satz 2, 3, §3 Abs. 1, <strong>HSOG</strong> i.V.m. §44, §45, §46 StVO)<br />

1 Hilfspolizist/in (§3 Abs.3, *§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>), von den<br />

Sonderordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §90 <strong>HSOG</strong>), ist im Auftrag, der örtlich<br />

ansässigen gefahrenabwehrenden Verwaltungsbehörde, für die allgemeinen örtlichen<br />

Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2 <strong>HSOG</strong>)<br />

für das Straßenverkehrsamt im Innen-/Außendienst tätig = Verfolgungsbehörde im Strafrecht (§47<br />

OWIG / §152 StPO), des straßenverkehsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Polizeirecht<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [21]© Frank A. Vogler


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Antwort mit einzig möglicher Lösung:<br />

In §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> wird auf gut Deutsch ausgesagt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder (und) Ordnung, im Bundesland Hessen, alle benannten Behörden im §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong><br />

nicht nur angeht, sondern auch dahingehend dem Gerecht werden muss, sofern entsprechend die<br />

Möglichkeiten gegeben sind, dies soweit zur Ausführung zu bringen haben, in eigener Sache, ansonsten<br />

unter Zuhilfe einer Ihr vor- und/oder nachgeordneten Behörde (Selbsteintritt (§88 <strong>HSOG</strong>);<br />

Vollzugshilfe (§44, §45, §46 <strong>HSOG</strong>)).<br />

Im Rahmen der Gefahrenabwehr in Hessen gibt es:<br />

1. Polizeibehörden (§1, §2 Satz 1, 2, §3 Abs.1, §81, §91, §101 <strong>HSOG</strong>)<br />

2. Ordnungsbehörden (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, §3 Abs.1, §77 Abs.3 Satz 1, §81-§89, §90, §100 <strong>HSOG</strong>)<br />

3. Behörden der allgemeinen Verwaltung (§1 Abs.3, 6, §2 Satz 2, 3, §3 Abs.1, (§77 Abs.3 Satz 1,)<br />

§81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88, §100 <strong>HSOG</strong>)<br />

Das Problem, welches sich daraus ergibt ist, ab §2 Satz 1 <strong>HSOG</strong> erkennt das <strong>HSOG</strong>, nur noch die Polizei- und<br />

Ordnungsbehörden (§85, §90, §91 <strong>HSOG</strong>) an, als aktive Gefahrenabwehrbehörden, die Behörden der<br />

allgemeinen Verwaltung mit §2 Satz 2 nur noch als passive Gefahrenabwehrbehörden. Damit ist das Ganze ein<br />

Widerspruch ins sich Selbst, da ja die Generalklausel nach §1 <strong>HSOG</strong> (Aufgaben der Gefahrenabwehr und der<br />

Polizeibehörden) mit der Aufgabengeneralklausel §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> (Gefahrenabwehr) und sowie durch §3 Abs.1<br />

<strong>HSOG</strong> dem ganzen ein zuwider handelt es widerstrebendes Verhalten in der zu erfüllenden Aufgabenstellung<br />

vorgibt. Dem ist, aber in keinster Weise so, da für die Behörden der allgemeinen Verwaltung eine andere<br />

rechtliche <strong>Grundlage</strong> der Gefahrenabwehr (§1 Abs.1 <strong>HSOG</strong>) an anderer Stelle im <strong>HSOG</strong> zur Verfügung steht<br />

(=§81, §82 Abs.1 Satz 2, §88 <strong>HSOG</strong>). Sie haben sich auf ein Mindestmaß an Maßnahmen und Mittel zu<br />

beschränken, bis die originär zuständige Behörde vor Ort ist und alles weitere in die Wege leiten.<br />

Jegliche Aufgabenbewältigung (Verkehrsüberwachung, Geschwindigkeitskontrollmaßnahmen,<br />

Verkehrserziehung) und Tätigkeiten (Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs) nach §1 Abs.2<br />

<strong>HSOG</strong> sowie nach §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong>, ist illegal für Verwaltungsbehörden (z.B.: Straßenverkehrsamt) als<br />

Gefahrenabwehrbehörde (z.B.: Straßenverkehrsbehörde), hier liegt die volle zulässige Zuständigkeit bei den<br />

Polizei- und Ordnungsbehörden.<br />

Ein(e) Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamter (PVB), wird ernannt durch das Hessische Ministerium<br />

des Innern und für Sport (HMdIS) für die Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>) des Bundeslandes Hessen.<br />

Ein(e) Ordnungs-/Hilfspolizeibeamtin/Ordnungs-/Hilfspolizeibeamter (OrPo; HiPo), wird bestellt durch die<br />

Allgemeinen Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>), für die Sonderordnungsbehörden (§90 <strong>HSOG</strong>) im jeweiligen<br />

Landkreis des Ordnungsbezirkes im Bundesland Hessen, nach §81 - §89 <strong>HSOG</strong> (= Ermächtigungs- und<br />

Befugnisklauseln für §99 <strong>HSOG</strong>, um tätig werden zu dürfen für die jeweiligen Behörden nach §1 Abs.1, §2 Satz<br />

1, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §90 <strong>HSOG</strong>).<br />

Kommentar: ….um das Müssen zu können und das müssen Sie können, also um ein polizeilicher Außendienst zu<br />

sein, dazu müsste die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) eine ordentliche Ausbildung erhalten von<br />

Grundsatzangelegenheiten/Ausbildung (36211/E11/DrNo), der Verkehrsreglerausbildung (36220/E9b) und dem<br />

Baustellenüberwacher (36220/E9a), da Die genannten (36211; 3622) aber Selbst das nicht mal können, können<br />

Sie andere auch nicht ausbilden darin, sondern man vermittelt den Kollegen einfach nur das “Knöllchen<br />

schreiben“ und hin und wieder mal ein Auto abschleppen und selbst das wird ihnen nicht mal richtig vermittelt.<br />

Da muss man ganz schnell Abstand davon nehmen, sich Städt. Verkehrspolizei zu nennen, weil, wenn schon das<br />

Gefahrenabwehrrecht mit seinem polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsrecht nicht sitzt, dann ist es das<br />

Beste was die tun können, nämlich weiter einfach nur so kleine Zettelchen an die Scheibenwischer von<br />

Fahrzeugen klemmen. Heißt, Verkehrsteilnehmer sollten sich einen Rechtsbeistand nehmen und notfalls klagen<br />

gegen diese statthafte ungesetzliche Willkür….<br />

Hofheim, den 06.12.2023<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [22]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.6<br />

Muster für eine Bestellung<br />

(Kreisfreie) Gemarkung (§100 <strong>HSOG</strong>) 31.02.2020<br />

Der/Die Ober/bürgermeister/in<br />

Als allg. Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>)<br />

In (ständiger) Vertretung<br />

Der (/Die leitende) Magistrat(sdirektor/in)<br />

Herr Fennek, Fr. Seeotter<br />

Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/-Beamtin für die Sonderordnungsbehörde (§90<br />

<strong>HSOG</strong>) nach §99 <strong>HSOG</strong><br />

Hiermit werden Sie zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt (§99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1,<br />

4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong>). Sie haben in Ihrem Dienstbereich (Kreisfreie) Gemarkung (§100 <strong>HSOG</strong>) folgende<br />

Aufgaben der Gefahrenabwehr (§1 Abs.1 <strong>HSOG</strong>; §1 Nr.5/6 <strong>HSOG</strong>-DVO), sofern Sie dazu berechtigt<br />

(ermächtigt und befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden:<br />

1. Verkehrsleitmaßnahmen (§35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO) einzuleiten, durchzuführen und zum Abschluss<br />

zu bringen<br />

2. Kontrollen von Anordnungen (§45 (Abs. 1, 3, 4, 6) StVO); Ausnahmegenehmigungen (§46 StVO)<br />

3. Nutzfahrzeug- und Betriebskontrollen im Gefahrgutrecht (ADR; §22, §23, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO; §35h, §53a StVZO; FeV; FZV)<br />

Im Weiteren sind Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr (§1 Abs.2 <strong>HSOG</strong>; §1 Nr.5/6 <strong>HSOG</strong>-DVO), sofern<br />

Sie dazu berechtigt (ermächtigt und befugt) sind, wahrzunehmen, im Folgenden:<br />

1. Geschwindigkeitskontrollen (Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehr)<br />

2. Verkehrserziehung (durch pädagogische, polizeiliche dogmatische Lehrmethoden, das heranführen an den<br />

alltäglich stattfindenden Straßenverkehr, von Heranwachsenden im Kindesalter)<br />

3. Verkehrsüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehr)<br />

Sonderdienste im öffentlichen Raum (Veranstaltungen) - Ordnungsrecht - §31, §47 <strong>HSOG</strong>; §164 StPO;<br />

Des Weiteren sind Sie, im Rahmen ihrer Auftragstätigkeit (Entfernen/Umsetzen von ordnungswidrig<br />

abgestellten Gegenständen am/an Veranstaltungstag/-Tagen; Verkehrsposten und/oder –Leitmaßnahmen) bei<br />

Veranstaltungen (Sportevent, Straßenfesten, etc.) berechtigt (ermächtigt und befugt), entsprechend der<br />

aufrechterhaltenden Gewähr, nach der öffentlichen Ordnung die öffentliche Sicherheit mit dem Polizeirecht<br />

(POR) dies zweckdienlich durchzusetzen.<br />

Wochenenddienste (Samstag; Sonntag):<br />

Anfallende Wochenenddienste haben einen für die in Frage kommenden Samstage und/oder Sonntage, separaten<br />

Einsatzbefehl; mit ihrem inhaltlichen Auftrag und werden gesondert gehandelt durch den monatlich<br />

erscheinenden Dienstplan; welcher zur Einsicht ausgegeben werden kann oder durch Aushang an einem<br />

schwarzen Brett, derer die Öffentlichkeit (Gäste, Besucher, etc.) keinen Zugang haben.<br />

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Gegenstände im öffentlichen Raum (§8, §40, §48, §77 Abs.1, 2 <strong>HSOG</strong>; §22, §23 OWIG):<br />

Festverankerte und/oder mobil(e) abgestellte Gegenstände im öffentlichen Raum des Straßenverkehr, die eine<br />

störende, behinderte und/oder gefährdende Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirken,<br />

können, nach dem bis Dato geltenden Eingriffsrecht (<strong>HSOG</strong> (StPO; OWIG)) im Ordnungsrecht (POR) des<br />

Gefahrenabwehrrecht, umsetzend entfernt werden, sowie situationsbedingt entsprechenden Bedarfes und<br />

Erforderlichkeit auch der Einbehaltung.<br />

Geltungsbereich in der Aufgabenstellung nach §3 Abs.1; §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88 <strong>HSOG</strong>:<br />

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der (polizeilichen) Gefahrenabwehr können Sie bis zur<br />

Übernahme der unverzüglich zu informierenden Polizei- oder Ordnungsbehörde (§85, §91 <strong>HSOG</strong>) hilfsweise<br />

polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (§1 Abs. 1, 2, 3, 6 <strong>HSOG</strong>; §1 <strong>HSOG</strong>-DVO).<br />

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach §1, §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong>; §152 StPO gemäß §163 StPO; §47 OWIG<br />

gemäß §53 Abs.1 OWIG:<br />

Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben bei aller verfolg barer Straftaten<br />

(§152 Abs.2 StPO) einzuschreiten, so fern zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die<br />

entstandenen Ermittlungsvorgänge haben Sie ohne Verzug der Staatsanwaltschaft (§152 Abs.1 StPO) zu<br />

übersenden (§158, §161 StPO).<br />

Sie haben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §47 OWIG) zu erforschen und dabei alle<br />

unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§35, §36 Abs.1 Nr.1,<br />

§37 OWiG).<br />

Sie sind berechtigt (ermächtigt und befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, soweit die<br />

Verwaltungsbehörde, für die Sie tätig werden, für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit<br />

zuständig ist. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben Sie sich entsprechend auszuweisen (§56, § 57 Abs. 1<br />

OWiG).<br />

Sie sind berechtigt (ermächtigt und befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, wenn Sie eine<br />

Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch Ihre Dienstkleidung oder in<br />

anderer Weise ausweisen (§56, §57 Abs. 1, §58 OWiG).<br />

Unmittelbarer Zwang nach §1 Abs.1, §3 Abs.3, <strong>§52</strong>, §55, §63 <strong>HSOG</strong> nach und gemäß §54(.0/1/2 VV-)<strong>HSOG</strong>:<br />

Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong>) sind Sie berechtigt (ermächtigt<br />

und befugt), unmittelbaren Zwang (<strong>§52</strong> Abs.1, §63 <strong>HSOG</strong>) in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder<br />

Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel und/oder Waffen anzuwenden (§1Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />

Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, 4, §54 Abs.2, §55 Abs.1-4, §77 Abs.3 Satz 1, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2<br />

und 3 Abs. 2 Satz 1, §101 Abs. 2 <strong>HSOG</strong>; §152 Abs.2 StPO; §47, §56, §57 Abs. 1, §58 OWIG).<br />

Hilfsmittel (§55 Abs.3 <strong>HSOG</strong>): Fesseln (Handfesseln ausschließlich zur Fixierung der Hände)<br />

Waffen (§55 Abs.4 <strong>HSOG</strong>): Reizstoffsprühgerät (RSG); Teleskopschlagstock (TKS); Kubotan (BKA, Z-170)<br />

Überreicht durch<br />

Stadtrat Main<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, 29.08.2023<br />

Anlage: <strong>Einzelfallgesetz</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>(<strong>B.1</strong>.1 - <strong>B.1</strong>.5)) als gesetzliche <strong>Gestattung</strong> der Ermächtigung und Befugnis,<br />

sowie Rechtsgrundlagen Teil I, II, III und ein Merkblatt<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [24]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Merkblatt<br />

Signifikanter Unterschied<br />

zwischen<br />

Einem/r Polizeivollzugsbeamten/-beamtin der Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>)<br />

und<br />

einem/r Hilfspolizeibeamten/-beamtin der Ordnungsbehörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>)<br />

Polizeivollzugsbeamte/-beamtin (PVB) werden, nach einer 36 Monaten andauernden Ausbildung mit<br />

zwischendrin stattfindenden bestandenen Prüfungen, sowie abschließender bestandener Prüfung, zu Polizisten,<br />

durch den jeweiligen zuständigen Dienstherrn (HMdIS) ihres Landes (Hessen), ernannt (Aushändigung der<br />

Ernennungsurkunde). Dem entsprechend bekommen Sie ihren Dienstbereich, durch das Regierungspräsidium<br />

(RP Darmstadt) zugeteilt, als Beispiel im nachfolgenden das Polizeipräsidium (PP Frankfurt) mit seinen<br />

anhängenden Polizeirevieren in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend der<br />

Aufgabengeneralklausel des §1 <strong>HSOG</strong> verrichten sie ihren Dienst nach den bis Dato gültigen, erlassenen<br />

Polizeiverordnungen des Landes Hessen, sowie primär als berufene Ermittlungspersonen (§152 GVG), nach<br />

dem Bundesrecht (Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), für die Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1 StPO).<br />

Heißt:<br />

PVB’s werden ERNANNT und nicht bestellt und können damit so gut wie auf jedes Gesetz der Strafbarkeit<br />

zugreifen, sofern die Vorschrift des Paragraphen im Gesetzestextes des jeweiligen Rechtsgebietes, diese<br />

entweder allgemein und/oder direkt aufruft §152, §163 StPO (Legalitätsgrundsatz und -prinzip der<br />

Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (StA))); §47, §53 (§4, §5 <strong>HSOG</strong>), §56 OWIG<br />

(Opportunitätsprinzip und als Opportunitätsgrundsatz der Verfolgungsbehörden (Bußgeldstelle Kassel; ggf. StA)<br />

Erforschen/Ermitteln von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO)<br />

Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §53, §56, §57, §58 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Mit §163 StPO und §53 OWIG erfolgt ein direkter Aufruf an Sie, dass Sie tätig werden müssen, wenn….!!!!<br />

-----------<br />

Ordnungshüter (Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)) werden, nach einem ca. 8 Wöchigen Lehrgang, durch den<br />

Hessischen Verwaltungsschulverband (HVSV), im Polizeirecht sowie anderer Rechtsgebiete, ausgebildet, mit<br />

bestandener Prüfung, zu HiPo’s bestellt durch die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde oder des<br />

Landratsamts mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>). Dem<br />

entsprechend haben Sie ihren Dienstbereich in dem Ordnungsbezirk (Kreis, Gemeinde, Stadt), welcher die<br />

beheimatete Ordnungsbehörde angehört, als Beispiel in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend<br />

der Aufgabengeneralklausel des §1 <strong>HSOG</strong> (explizit Abs.1, 2, 3, 6) verrichten sie ihren Dienst nach den bis Dato<br />

gültigen, erlassenen Gefahrenabwehrgesetz (<strong>HSOG</strong>), mit seiner erlassenen genannten<br />

Gefahrenabwehrverordnung des Landes Hessen, sowie Primär in der Gefahrenabwehr, bei der in Kenntnisnahme<br />

von Straftaten (§152 Abs.2 StPO (Legalitätsgrundsatz)) und der Ahndung, Verfolgung und Erforschung von<br />

Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), als Teil der Ermittlungsbehörde der Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1<br />

StPO). Heißt:<br />

HiPo’s werden bestellt durch den §99 im <strong>HSOG</strong>, durch §85 <strong>HSOG</strong> sind damit dadurch auch fest benannt im<br />

<strong>HSOG</strong>, sodass dieses auch die Rechtsgrundlage ist, für ihr Handeln und Tun nach §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />

Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong>.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [25]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Maßnahmen und eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem <strong>HSOG</strong><br />

kommen, aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, welche Maßnahmen und eingesetzte Mittel<br />

bereitgestellt sind, sowie braucht es eine Rechtsgrundlage für die HiPo’s mit für eine der Art und Weise<br />

zeigenden Bewertungsfall einer möglichen Durchführung und das verletzte Rechtsgebiet muss im<br />

Direkten kausalen Zusammenhang mit dem <strong>HSOG</strong> sein.<br />

Kenntnisnahme von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161 Strafprozessordnung (StPO) §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong><br />

Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong><br />

Problem die Strafprozessordnung (§163 StPO) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§53 OWIG) kennen<br />

die Begrifflichkeit im §99 <strong>HSOG</strong>, nämlich “Ordnungs-/Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)“, nicht somit auch<br />

nicht den §99 <strong>HSOG</strong>, sondern beide sprechen immer von “Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes….“,<br />

diese Unkenntnis ist auch nicht von Relevanz, da beide andere Begrifflichkeiten kennen, um ein Strafverfahren<br />

und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und das ist Relevant.<br />

Somit sind Ordnungshüter (§99 <strong>HSOG</strong>) mit ihren Behörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>) nicht berechtigt (ermächtigt und<br />

befugt) solche Verfahren einzuleiten nach §163 StPO und §53 OWIG, das ist ausnahmslos den berufenen<br />

Ermittlungspersonen nach §152 GVG vorbehalten. Den Ordnungshütern mit ihren Behörden ist es lediglich<br />

gestattet durch §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> Straftaten zu erforschen, sofern nach §152 StPO tatsächliche und zureichende<br />

Anhaltspunkte vorliegen.<br />

Damit sind die Ordnungshüter mit ihren Behörden zu mindestens bei Straftaten durch den Legalitätsgrundsatz<br />

(= ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende<br />

Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangt hat (§ 152 Abs. 2 StPO)) wieder mit dabei §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m. §152 Abs. 2 StPO.<br />

Bei Ordnungswidrigkeiten ist es zwar gestattet, dass erforschen und verfolgen von diesen, durch §3 Abs.3<br />

<strong>HSOG</strong>, aber nicht das Einleiten von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach OWIG.<br />

Kommentar:…na Hoppla, diese Ordnungshüter (HiPo), ziehen diesen Bürgern ja wirklich das Geld aus der<br />

Tasche….Unfassbar….unfassbar, was herrschen denn hier für Zustände hier unserem schönen Land, dem muss<br />

Einhalt geboten werden, das ham die mal schnell zu unterlassen, den Bürgern ihr schwerverdientes Geld mit<br />

ihrer gesetzlichen Willkür wegzunehmen…..diese HiPo dürfen sich demnach (§3 Abs.3 <strong>HSOG</strong>) also<br />

Ordnungswidrigkeiten nur angucken, mehr dürfen Die nicht, dass scheinen Die nicht mal zu wissen, dass muss<br />

Denen doch mal gesacht wern, dass Die bei sowas nur gucken dürfen…….. <br />

Bevor mal geschaut wird, ob oder ob nicht, erst mal etwas zu Erinnerung:<br />

Bestellte HiPo’s nach §99 <strong>HSOG</strong>, durch §85 <strong>HSOG</strong> sind definiert und festgeschrieben im, sowie durch<br />

das <strong>HSOG</strong><br />

Maßnahmen und eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem <strong>HSOG</strong><br />

kommen<br />

aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, welche Maßnahmen und eingesetzte Mittel<br />

bereitgestellt sind, sowie braucht es eine Rechtsgrundlage für die HiPo’s mit für eine der Art und<br />

Weise zeigenden Bewertungsfall einer möglichen Durchführung und das verletzte Rechtsgebiet muss<br />

im Direkten kausalen Zusammenhang mit dem <strong>HSOG</strong> sein<br />

Kommentar:….dieser polizeiliche Engel ist allgegenwärtig, mit seinen pädagogischen, dogmatischen und sehr<br />

wertvollen Lehrmethoden aus dem Polizeirecht kommend…siehe nachfolgendes Beispiel und damalige<br />

Prüfungsaufgabe “Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf“…es sei dazu gesagt, die damalige gestellte<br />

Aufgabe und die Lösung war nach §53 OWIG gelöst, also entsprechend dem gesetzlichen legitimen Vorgehen<br />

der Polizeibehörden….<br />

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Bestellte HiPo’s der (kreisfreien) Gemarkung (§100 <strong>HSOG</strong>)<br />

Ffm.: Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> (§3 Abs. 3, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>), der genannten<br />

örtlichen zulässigen Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, 46 StVO), für die örtlichen allgemeinen<br />

Sonderordnungsbehörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>) im Straßenverkehrsamt<br />

Ffm. und restliches Bundesland: Nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> (§3 Abs. 3, §101<br />

Abs.2 <strong>HSOG</strong>), der örtlichen allgemeinen Sonderordnungsbehörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>) im Ordnungsamt<br />

Das abgedroschene und doch sehr lehrhafte Beispiel:<br />

Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall; nach dem <strong>HSOG</strong> und dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der<br />

Ordnungsbehörden; auf:<br />

ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt;<br />

nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot<br />

(Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde<br />

Auflistung:<br />

Verletztes verkehrskundiges Rechtsgebiet<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

Paragraphen: §24, (§26), §26a StVG, §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 (Abschnitt 8 (Halt und Parkverbote<br />

(Spalte 1(lfd. Nr. 62), 2 (Vz.283), 3 (Das Halten auf der Fahrbahn ist Verboten)) StVO<br />

Sanktionierendes verfahrendes Rechtsgebiet<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht (OWIR), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Paragraphen: §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />

Feststellendes eingreifendes Rechtsgebiet<br />

Polizei-und Ordnungsrecht (POR), Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>)<br />

Paragraphen: §1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 <strong>HSOG</strong><br />

Ordnungshüter/in (speziell ausgebildet für Fälle aller Art, die ein Mysterium sind)<br />

Hr. Fennek (zauberkundiger Heiler), Fr. Seeotter (zauberkundige Magierin)<br />

Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong>, durch die allg. Ordnungsbehörden (§85<br />

<strong>HSOG</strong>) für die Sonderordnungsbehörde (§90 <strong>HSOG</strong>) in der kreisfreien Gemarkung (§100 <strong>HSOG</strong>)<br />

Lösung:<br />

Nach Paragraphen:<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 <strong>HSOG</strong> + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49<br />

Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

Tja das wäre, sowas von Traumhaft, wenn die Lösung so einfach wäre…..kurze Erinnerung:<br />

Maßnahmen und eingesetzte Mittel können dahingehend auch nur als Ausgangspunkt aus dem <strong>HSOG</strong> kommen<br />

aus dem verletzten Rechtsgebiet kommend muss ist, […] das verletzte Rechtsgebiet muss im Direkten<br />

Zusammenhang mit dem <strong>HSOG</strong> sein <br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [27]© Frank A. Vogler


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alle drei Rechtsgebiete müssen Bezugspunkte untereinander aufweisen, sowie im direkten kausalen Zusammenhang<br />

zueinander stehen, dann ist es eine rechtswirksame und –gültige bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

In dieser Beweiskette (aneinander gereihte Paragraphen) gibt es weder Bezugspunkte untereinander, noch stehen<br />

diese im direkten kausalen Zusammenhang zueinander<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 <strong>HSOG</strong> + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

Kommentar:…..MEMO an mich selbst (Autor): bei zukünftig festgestellten und beguckten Ordnungswidrigkeiten, IST sofort<br />

eine telefonische Meldung an die da zu machen ( 110), weil die da dürfen nach §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> nicht nur<br />

Ordnungswidrigkeiten feststellen und angucken, sondern auch nachdem da §53 OWIG en rischtisches, ordentlisches und<br />

schickes bußgeldbewährtes Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten und durchführen…. <br />

Dann gehen wir das ganze mal an:<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 <strong>HSOG</strong><br />

§35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />

§24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

So sieht das Ganze, schon mal passabel aus….§8 <strong>HSOG</strong> passt hier mal gar nicht, weil damit hätte man zwar als<br />

“unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ als “Sanktionierungsmaßnahme im StVR“ den Bezug zu diesem<br />

Rechtsgebiet, aber keinen zum OWIG, also bringt der Paragraph nix….. §26 StVG ist zusammen mit §53 OWIG<br />

die Berechtigung der Polizeibehörden mit ihren PVB’s Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten, einfach<br />

mal den §26 StVG und §53 OWIG lesen, also für die Ordnungsbehörden mit ihren HiPo’s nicht zu gebrauchen,<br />

in diesem Fall §8 <strong>HSOG</strong> und generell §26 Abs.1, 2 StVG; §53 OWIG; §163 StPO …...also<br />

demzufolge:<br />

Einleitung:<br />

<strong>HSOG</strong> (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10) hier muss ein Bezugspunkt vorhanden sein zw.<br />

Beiden Rechtsgebieten als Berechtigung (Ermächtigung und Befugnis), für den vor “Ort befindlichen“ HiPo, um<br />

ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten und durchführen zu können und dürfen OWIG (=§35, §36<br />

Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58);<br />

sowie muss es zugleich einen Bezug zum verletzten Rechtsgebiet geben, als Berechtigung der<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

<strong>HSOG</strong> (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 , §4, §5, §10) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

OWIG (=§35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41<br />

Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Fehlt nur ein Bezug untereinander im zu einander stehenden kausalen Zusammenhang, ist der<br />

Ordnungswidrigkeiten-Fall null und nichtig….[ ]…..Ermittlungsstand nach Einleitung festgestellte<br />

Ordnungswidrigkeit beguckt mit nachfolgendem Ergebnis DRINGENST !!! Wertvollstes Gefahrgut beschützen<br />

(verinnerlichen) = Cafe oder Cappuccino trinken gehen…. <br />

Kommentar: ….Damned….Die da (110) sind voll ausgelastet mit ihrer Straftatenermittlung und -Bekämpfung….Die da (<br />

Ordnungshüter/in) dürfen und können, nur festgestellte Ordnungswidrigkeiten angucken, so denn wertvollstes Gefahrgut<br />

beschützen….das ist doch nicht zu fassen, hier herrschen Zustände in unserem schönem Land….so kann des nicht weiter<br />

gehen…dem ganzen muss Einhalt geboten wern….da muss ma ganz dringend so Spezialisten, die das Recht und Gesetz voll<br />

auf ihrer Seite ham, uffen Plan gerufen wern….die den ordnungswidrig willigen Handelten ma so rischtisch uffer Füße<br />

rumtreten und damit für Recht und Ordnung sorgen…… <br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [28]© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Spezialist:<br />

Hr. Fennek: Bestellter Ordnungshüter (§3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §100,<br />

§101 Abs.2 <strong>HSOG</strong>)<br />

Besonderheit kann durch lautes vor sich hin rezitieren einer bestimmten Zaubervorschrift (§77 <strong>HSOG</strong>)<br />

kränklich gewordene Ordnungswidrigkeiten-Verfahren heilen<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />

Zu §1 Abs.(1,) 2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong> (=Aufgabe/Sachliche Zuständigkeit, so denn auch der<br />

Bezug zueinander), sowie zu §3 Abs. 3, §4, §5, §10 <strong>HSOG</strong> (=opportunitäts- und pflichtgemäßes Ermessen dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuträglich, der Grundrechte beachtend, so denn auch der Bezug zueinander)<br />

bedarf es keiner schriftlichen Erklärung, dass muss jeder Bedienstete als HiPo (§99 <strong>HSOG</strong>) einer allgemeinen<br />

Ordnungsbehörde (§85 <strong>HSOG</strong>), der Sonderordnungsbehörde (§90 <strong>HSOG</strong>) seiner (kreisfreien) Gemarkung<br />

(§100) wissen.<br />

Erklären Sie, die im kausalen Zusammenhang untereinander zueinanderstehenden<br />

Bezugspunkte<br />

Textliche Einleitung<br />

Beginnend mit dem polizeirechtlichen (hoheitliche Befugnis) im Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Ordnung<br />

die öffentliche Sicherheit (Polizeirecht), um eine Sanktionierungsmaßnahme (Strafrecht) im Verfahrensrecht<br />

(Strafprozessrecht) einzuleiten eines geltenden und gültigen Rechts (Straßenverkehrsrecht), wahrgenommen<br />

(entdeckt, erforscht) durch die ansässig örtlich zugelassene gefahrenabwehrende Ordnungsbehörde<br />

(Sonderordnungsbehörde) der Leitung der ansässig örtlichen zuständigen gefahrenabwehrenden<br />

Ordnungsbehörden (allgemeinen Ordnungsbehörden) mit einer ihrer bestellten Ermittlungspersonen (HiPo,<br />

OrPo) für die benannten Straf-/Verfolgungsbehörden (StA, Bußgeldstellen).<br />

1.Abschnitt (Aufgaben)<br />

Bestimmung; Zuweisung; Erfüllung<br />

Gefahrenabwehr; Ordnungswidrigkeiten; Straftaten<br />

Bezugspunkte im kausalen Zusammenhang<br />

Sachverhalt (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283 StVO) zum Parken abgestellt)<br />

entspricht der bestimmten, zugewiesenen zu erfüllenden Aufgabe (§1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong>).<br />

2.Abschnitt (Schwere der Gesetzesübertretung)<br />

Prüfung der schwere des Missachtens (Fahrlässig; Vorsätzlich) des inhaltlichen Verbots (§49 Abs.3 StVO)<br />

Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist sekundär zu behandeln, also primär mit oder ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

es ist immer eine Ordnungswidrigkeit (Verbotsübertretung (Gesetzesübertretung)) nach §41 Abs.1 Anlage 2<br />

StVO (Vz. 283 StVO) im Absoluten Haltverbot Gegenstände aller Art abzustellen<br />

Nach bewertenden opportunitäts- und pflichtgemäßen Ermessen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter<br />

vollster Berücksichtigung der Grundrechte das erforderlichste, zweckdienlichste und angemessenste<br />

entsprechendes mildeste Mittel ausgewählt = (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§3 Abs.3, §4,<br />

§5, §10 <strong>HSOG</strong>).<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [29]© Frank A. Vogler


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3.Abschnitt (Zusammenhang)<br />

§3 Abs.3, §77 <strong>HSOG</strong> i.V.m §49 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO:<br />

Durch §77 <strong>HSOG</strong> (Ordnungswidrigkeiten) an sich, wird angegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit festgestellt<br />

wurde, erforscht und ermittelt durch §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> (Aufgabenerfüllung: Bei der Erforschung und Verfolgung<br />

von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten…) in der Straßenverkehrsordnung nach §49 StVO<br />

(Ordnungswidrigkeiten) von §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vz. 283 StVO).<br />

Die abgeschlossene Handlung des Letzt Verantwortlichendes des nicht mehr innehabenden Gegenstandes<br />

ist, einem ordnungswidrigen Handeln und Tun (§1 OWIG) in dieser Art und Weise gleichzusetzen (§17<br />

OWIG), unter Ausschluss eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit (§10 OWIG; §49 Abs.3 StVO)<br />

Resümee:<br />

Bis hierhin, ist alles rechtens und legal, weil es wurde festgestellt, ermittelt und erforscht: Ordnungswidrigkeit<br />

1. Stufe:<br />

4.Abschnitt (Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten)<br />

Straßenverkehrsamt Ffm. als Beispiel dienend:<br />

Einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch Inaugenscheinnahme des Sachverhaltes vor Ort, im Zuge<br />

dessen resultierender Ermittlungsstandes (Gegenstand (Fahrzeug) wurde im rechtsgültigen Haltverbot (Vz. 283<br />

StVO) zum Parken abgestellt) und daraus resultierend eine mögliche gesetzliche entgeltliche Sanktionierung der<br />

Verbotsübertretung (§3 Abs.3, §77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong>; §1, §10, §17 OWIG i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1<br />

Anlage 2) StVO.<br />

Durch den Verweis im §77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong> auf den §36 Abs.1 Nr.1 OWIG, haben wir den Bezugspunkt zum<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), aber dieser setzt die Verwaltungsbehörde (§35 OWIG) die sachlich<br />

(§36 OWIG) und örtlich (§37 OWIG) zuständig ist, als Verwaltungsbehörde (hoheitliche Befugnis <br />

Straßenverkehrsbehörde nach §44, §45, §46 StVO), voraus. Der §77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong> sagt des Weiteren aus<br />

die Verwaltungsbehörde (nach §35 OWIG (§44, §45, §46 StVO)) ist die örtliche (Sonder)Ordnungsbehörde<br />

(nach §85 <strong>HSOG</strong> für §90 <strong>HSOG</strong>)<br />

Im Zuge der Ermittlungen nach §44, §45, §46 StVO gibt es dahingehend kein Problem (siehe <strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.6<br />

(Muster für eine Bestellung (Gefahrenabwehr))), aber wurde keine Ausnahmegenehmigung durch das<br />

HMdIS erteilt an die nicht hoheitliche Behörde (Straßenverkehrsamt Ffm.), sind alle anderen eingeleitete<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren illegal, die durch die Verkehrsüberwachungstätigkeit im ruhenden sowie<br />

fließenden Verkehr angezeigt werden (§1 Nr.5 <strong>HSOG</strong>-DVO).<br />

Die Abt.2 des Straßenverkehrsamtes Ffm. an sich hat keine hoheitliche Befugnis, sondern es sind ihre<br />

Bedienstete als bestellte HiPo’s nach §3 Abs. 3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §100,<br />

§101 Abs.2 <strong>HSOG</strong> durch das Polizei und Ordnungsrecht (POR).<br />

Alle anderen in der Abt. 2 haben im groben eine Polizei-ordnungsrechtliche Aufgabenbefugnis Allg. und<br />

Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz (1,) 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4,<br />

Satz 2, §89, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong><br />

Damit ist ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, durch Die<br />

ordnungswidrige Handlungsweise (Gegenstand entgegen einem Verbot örtlich platziert in einer öffentlichen<br />

Straße) des Letzt Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht<br />

(StVR), mit dem Verfahrensrecht (Strafrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem Polizei und<br />

Ordnungsrecht (POR) (Gefahrenabwehrrecht), eingeleitet, in der öffentlichen Ordnung die öffentliche<br />

Sicherheit im Polizeirecht (POR).<br />

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Bauen sie einen Ordnungswidrigkeiten-Fall auf; nach dem <strong>HSOG</strong> und dem gesetzlichen legitimen Vorgehen der<br />

Ordnungsbehörden; ist soweit gelöst.<br />

[§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO]<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

<strong>HSOG</strong>) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG (Hoheitliche Befugnis = §81-§89 <strong>HSOG</strong>)<br />

**(Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong>)<br />

-----------<br />

Jetzt geht es weiter mit dem anhängigen Bußgeld-Verfahren, als 2 stufiger Verwaltungsakt, durch das<br />

eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren<br />

2. Stufe:<br />

5.Abschnitt (Bußgeldverfahren eröffnen)<br />

Bestimmung der Sanktion durch das verletzte Rechtsgebiet<br />

Als Nächstes, ein daraus resultierendes anhängendes mögliches entgeltliches Bußgeld-Verfahren mit einem zu<br />

entrichteten Entgelt (Verwarnungsgeld (0-55 €) und/oder Bußgeld (60-5000 €)), gegen den Letzt<br />

Verantwortlichen des nicht mehr innehabenden Gegenstandes im Straßenverkehrsrecht (StVR), mit dem<br />

Strafrecht (Verfahrensrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht)), kommend aus dem StVR (Sanktionsrecht), zu<br />

eröffnen (durchzuführen), in der öffentlichen Sicherheit die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht (POR).<br />

Unseren Fall wieder aufgreifend:<br />

ein Fahrzeug wurde zum Parken abgestellt;<br />

nach Inaugenscheinnahme des abgestellten Fahrzeugs wird festgestellt, dass dies ordnungswidrig im Haltverbot<br />

(Vz. 283 Straßenverkehrsordnung (StVO)) geparkt wurde<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ist eingeleitet worden nach,<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

<strong>HSOG</strong>) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 <strong>HSOG</strong> und zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong>)<br />

durch das Polizeirecht (POR).<br />

Bußgeld-Verfahren eröffnen nach,<br />

§49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

durch das Ordnungsrecht (POR).<br />

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Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG….<br />

Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer<br />

vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

§49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24<br />

Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der<br />

StVO.<br />

Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3<br />

nicht befolgt<br />

Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage<br />

des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgefundenen Sachverhalts:<br />

§24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten,<br />

immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt =<br />

vergangenheitliche und gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird<br />

Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede:<br />

Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer<br />

Letzt Verantwortlicher)<br />

Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO),<br />

am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt…<br />

*….. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

*Die vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 -<br />

10 StVO (Anfang) und Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten und/oder Parken eines Fahrzeuges<br />

zwischen den angeordneten und aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen<br />

Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht<br />

dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den<br />

bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in seiner<br />

Rechtsgültigkeit.<br />

Eine Verletzung in seiner Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die<br />

Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz.<br />

283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt und fest verankert worden sind und nach 3 Tagen Karenzzeit<br />

die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende<br />

Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen.<br />

**(Abschnitt 8 (Halt und Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der<br />

Fahrbahn ist Verboten)) StVO)<br />

Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen<br />

an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 €<br />

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Kleine Zusammenfassung unseres geschnürten Ordnungswidrigkeiten-Package:<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5 StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr. 1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

<strong>HSOG</strong>) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 <strong>HSOG</strong> und zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 und 3 <strong>HSOG</strong>)<br />

Kommentar: Sieht ganz gut aus das Ganze, von der polizeirechtlichen Seite wurde erforscht, ermittelt und<br />

festgestellt, dass hier eine Gesetzesübertretung in geringfügiger Art und Weise vonstattengeht. Hier muss also<br />

der Gesetzesübertretung in voller Stärke Einhalt geboten werden…..jetzt müsst ma halt ma erst gucken, da gibst<br />

nämlich so ne Behörde die das da zuständig regelt mit dem da rechtlich einzuziehenden entgeltlichen Betrag,<br />

was es kost wenn ma sich halt ma ebend da in so en langgezogenes freies Plätzchen stellt dieser genannten<br />

Verkehrszeichen….(…also wirklich nur ganz kurz so ein parkendes Halten….Gerüchter weise hört man immer,<br />

egal wo, was von so 3 Min….wie dem auch sei, ist ja nur ein Gerücht mit diesem Parken im Haltverbot…)…<br />

6. Abschnitt (Ahndung, Verfolgung)<br />

Im §26a StVG wird man schnell fündig, welche Institution als oberste Dienstaufsichtsbehörde (BMDV), für die<br />

Ahndung und Verfolgung fungiert und es bringt die letzten fehlenden Bezugspunkte einmal zum Strafrecht als<br />

Verfahrensrecht (§56 OWIG) und zum berechtigten Sanktionsrecht (§49 StVO) als verletztes Recht (StVR) mit<br />

dem angebenden Höchstmaß im Bußgeldrecht (§24 StVG), durch Zahlung des angegebenen, erlassenen<br />

entgeltlichen Obolus (Bußgeldkatalog) = §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG<br />

Hessen als Beispiel:<br />

Heißt, durch den Verweis auf den §56 OWIG im §26a StVG wird die zuständige Verwaltungsbehörde genannt,<br />

als die zulässige Behörde für die ahndende Verfolgung einer vor Ort begangenen und angezeigten<br />

Ordnungswidrigkeit nach §35, §36, §37 OWIG, welche nach §57 und §58 OWIG berechtigt ist eine Verwarnung<br />

mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erheben §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> bestellt von den<br />

allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>) für die Sonderordnungsbehörde (§90 <strong>HSOG</strong>) als örtlich<br />

stellvertretende Verfolgungsbehörde (§47 OWIG); bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Verwarnungsgeld:<br />

0-55 €, zahlbar an Ort und Stelle oder per schriftlicher Anhörung) für die örtlich zuständige Bußgeldstelle des<br />

Ordnungsbezirks (als Beispiel: Frankfurt/Main); bei mittelschweren bis schweren Ordnungswidrigkeiten<br />

(Bußgeld: 60-5000€, per schriftlicher Anhörung) an die übergeordnete Zentrale Bußgeldstelle im<br />

Regierungsbezirks des Regierungspräsidium Kassel (RP Kassel; §58 Abs.1 Satz 3 OWIG), je nach Schwere der<br />

Ordnungswidrigkeit ist die Staatsanwaltschaft (StA) oder ein berufener Richter (§35 OWIG) rechtlich zuständig<br />

= §26 Abs. 1 (2) StVG §77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong>; §26 Abs.3 StVG<br />

7. Abschnitt (Abschluss)<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10, §77 Abs.3 Satz 1*, §85, §90, §99**, §100, §101 Abs.2 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m §24 Abs.1, 3 Nr. 5, §26 Abs.3, §26a Abs.1 Nr.1, 2 StVG***, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2) StVO<br />

*((§1, §2, §3, §8, §10, §17,) §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37 1 OWIG)<br />

1 (Straßenverkehrsamt (Abt.3-5 (Straßenverkehrsbehörde (§44, §45, §46 StVO))) oder die Ordnungsbehörde (§85<br />

<strong>HSOG</strong>) im Zusammenspiel jeweils mit der Bußgeldstelle Frankfurt (Verwarnung 0-55 €) oder Kassel (Bußgeld<br />

60-5000€) = §26 Abs.1, 2 StVG Hoheitliche Befugnis §85, §90, §91, §99 <strong>HSOG</strong> und zusätzlich in der<br />

Funktion einer gefahrenabwehrenden hoheitlichen Behörde, genannte Abteilung(en) nach §44, §45, §46 StVO<br />

**( Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr. 2 und 3 <strong>HSOG</strong>; §47 OWIG (§152 StPO)) / ***(§56, §57 Abs.1, §58 OWIG)<br />

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Spezialistin:<br />

Fr. Seeotter: Bestellte Ordnungshüterin (§3 Abs.3, §85, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3, §100,<br />

§101 Abs. 2 <strong>HSOG</strong>)<br />

Besonderheit kann auf magische Weise (§8 <strong>HSOG</strong>), störende, behinderte und/oder gefährdende Gegenstände<br />

einfach so aus dem öffentlichen Raum verschwinden lassen<br />

Besonderes Verwaltungsrecht (Abschleppmaßnahme)<br />

Eine Störung (passiv) kann auch eine Behinderung und/oder Gefährdung sein kausal Eine Behinderung<br />

und/oder Gefährdung, geht immer mit einer Störung (aktiv) einher<br />

§1 Abs.2, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 <strong>HSOG</strong> (= polizeirechtliche Gefahrenabwehr)<br />

Abschleppgrund: Fahrzeug parkt im Haltverbot* (Vz. 283 StVO) / Parkschein-/Parkdauerüberziehung* (Vz.<br />

314/315 StVO mit entsprechendem Zusatzzeichen)<br />

Ist, dann eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung; die auch behindert/gefährdend<br />

sein könnte; als Verbots-/Gebotsübertretung<br />

Ordnungsbehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />

öffentlichen Ordnung, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />

Polizeibehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= passive, abstrakte, berechtigte Annahme) Störung (=Verbots-/Gebotsübertretung) in der<br />

öffentlichen Ordnung, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />

§1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs.1, §8 <strong>HSOG</strong> (= rechtliche Gefahrenabwehr)<br />

Abschleppgrund: Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)* / Gehwegparken* (mit oder ohne Vz. 314/315<br />

StVO, ggf. mit entsprechendem Zusatzzeichen) mit Behinderung/Gefährdung “Begegnungsverkehr nicht<br />

möglich“; “Im Wendebereich“; “Ausfall einer Fahrspur“; “Behinderung des Fließverkehrs“; etc.<br />

Ist, dann eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung die einher geht, als<br />

behinderte/gefährdende Verbots-/Gebotsübertretung<br />

Ordnungsbehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />

/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Ordnung im Ordnungsrecht<br />

Polizeibehörden:<br />

*ist eine imaginäre (= aktive, konkrete, gerechtfertigte Annahme) Störung (= behinderte/gefährdende Verbots-<br />

/Gebotsübertretung) in der öffentlichen Sicherheit, die öffentliche Sicherheit im Polizeirecht<br />

Eine Abschleppmaßnahme nach <strong>HSOG</strong> (Besonderes Verwaltungsrecht) hat mit einer Verwarnungsgeldbehafteten<br />

Verwarnung (bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren) des Fahrzeuges nichts zu tun, es sind 2 voneinander<br />

getrennte Verwaltungsverfahren<br />

BKat: TbNr.141312 - Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO) Sanktionsrecht (StVO) des Straßenverkehrsrecht<br />

(StVR) mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Verfahrensrecht des Strafrechts (OWIG)<br />

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme: §8 <strong>HSOG</strong> Hessisches Eingriffsrecht nach Polizei und Ordnungsrecht<br />

(POR) – Abschleppgrund (Fahrzeug parkt im Haltverbot (Vz. 283 StVO)) Sanktionsrecht (<strong>HSOG</strong>) des StVG im StVR<br />

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(Un)Bewußtes Handeln vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Als Beispiel der §49 StVO gibt in seinen Absätzen 1-4 an, ob eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen<br />

worden sein muss oder keines von beiden.<br />

Beispiel:<br />

Handlungsweise bewusst (Art), vorsätzlich unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = abstrakte (Art) passive (Weise)<br />

Handlung<br />

Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />

der Fahrer steigt aus und geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es seine Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />

Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />

wurde zum Parken<br />

Beispiel:<br />

Handlungsweise unbewusst (Art), fahrlässig bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = konkrete (Art) aktive (Weise)<br />

Handlung<br />

Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />

der Fahrer steigt aus und geht seiner Pflicht* nach, in dem dieser sich pflichtgemäß vergewissert, dass das Fahrzeug<br />

ordnungsgemäß abgestellt wurde zum Parken, aber nach Betrachtung der Anfangsbeschilderung, wird diesem bewusst, dass<br />

das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde zum Parken, dieser geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe =<br />

Rechtsverletzung durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

*Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es seine Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />

Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />

wurde zum Parken<br />

Beispiel:<br />

Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

Der Tatbestand (§49 Abs. 4 Nr. 3 StVO) setzt das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln voraus<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

3.entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese<br />

Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,<br />

Handlungsweise unbewusst fahrlässig (Art), bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = passive (Art) abstrakte (Weise)<br />

Handlung<br />

Nach Nr. 3 wäre das ein vorsätzliches Handeln, wenn der inhaltliche Text dem genannt Verantwortlichen bekanntermaßen<br />

ist, ansonsten, wäre das nach Nr. 3 ein fahrlässiges Handeln:<br />

entgegen § 45 Absatz 6 diese Anordnung nicht befolgt hinsichtlich des ordnungsrechtlichen Verwaltungsaktes mit seinen<br />

Auflagen zur Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum = Rechtsverletzung<br />

durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

Handlungsweise bewusst vorsätzlich (Art), unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = aktive (Art) konkrete (Weise)<br />

Handlung<br />

entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht<br />

befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [35]© Frank A. Vogler


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<strong>HSOG</strong><br />

§1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> = Gefahrenabwehrrecht/Polizeirecht und Ordnungsrecht (POR)<br />

§1 Abs.2 <strong>HSOG</strong> = Polizeirecht und Ordnungsrecht (POR)/Gefahrenabwehrrecht; als weiteres<br />

zusätzliches “zugewiesenes“ Rechtsgebiet zum Ordnungsrecht z.B.: Straßenverkehrsrecht<br />

Eingriffsbefugnisse nach Gefahrenabwehr / POR (E) / nach POR / Gefahrenabwehr (A)<br />

§1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> = (E) / §1 Abs.2 <strong>HSOG</strong> = (A)<br />

Abschnitt 1 (Aufgaben (Bestimmung; Zuweisung; Erfüllung):<br />

§1 - dort werden die Aufgaben bestimmt und den zuständigen Behörden zugeteilt<br />

§2 - dort wird zum Teil die Erfüllung der Aufgaben beschrieben, sowie beschrieben wie die<br />

Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat<br />

§3 - dort wird eine weitere Weise der Erfüllung der Aufgaben beschrieben, sowie beschrieben wie<br />

die Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat<br />

Abschnitt 2 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Opportunität (§4, §5, §10, §77 <strong>HSOG</strong>; §56 OWIG)):<br />

§4 - Verhältnismäßigkeitsprinzip (4 Punkte-Prüfung) (E) / (A)<br />

§5 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §10 (E) / (A)<br />

§10 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §77 <strong>HSOG</strong> (E) / (A)<br />

§77 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §77 Abs.2 Satz 1 <strong>HSOG</strong> (E) / (A)<br />

§56 - vorgeschriebene, opportune Vorgehensweise §56 Abs.1 (Satz 2) OWIG<br />

(Opportunitätsgrundsatz, §1 Abs.2 VV-<strong>HSOG</strong>)<br />

Abschnitt 3 (Verantwortlichkeit):<br />

§6 - Verhalten von Personen (E) / (A)<br />

§7 - Zustand von Tieren und Sachen (E) / (A)<br />

§9 - übertragene Verantwortung an eine Person (E) / (A)<br />

Abschnitt 4 (Zwang!!!!):<br />

§48 - aufgezählte legitime Zwangsmittel (siehe Abs.2) (E) / (A)<br />

§53 - Androhung der Zwangsmittel (beachte: Abs.1 Satz 4)<br />

§58 – Androhung unmittelbaren Zwanges (beachte: Abs.1 Satz 2)<br />

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Zwang: Indirekt<br />

§8 - Maßnahme in unmittelbarer Ausführung (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />

§49 – Ersatzvornahme (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />

§50 - Zwangsgeld (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />

Zwang: Direkt<br />

§31 - Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />

§40 - Sicherstellung (Zwangsmaßnahme) (E) / (A)<br />

<strong>§52</strong> - Unmittelbarer Zwang (Zwangsmittel) (E) / (A)<br />

Zwang: In-/Direkt (absoluter Zwang, d.h.: ohne Einschränkung)<br />

§47 – Verwaltungszwang<br />

(Zwangsmaßnahme mit inbegriffen: Zwangsmittel (<strong>§52</strong>) und Hilfsmittel (§55)) (E) / (A)<br />

Abschnitt 5 (Befugnisse):<br />

§11 - Allgemeine Befugnisse ( ab dort, setzen verschiedentliche Vorschriften einen<br />

ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt voraus…..)<br />

Weitere Befugnisse und Sachverhalte<br />

§12 - Befragung und Auskunftspflicht<br />

§54.0 VV-<strong>HSOG</strong> - Eingriffsrecht (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.3 (<strong>HSOG</strong>; StPO; OWIG))<br />

§63 - Maßgabe zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges<br />

§77 - Ordnungswidrigkeiten<br />

§81 - Gefahrenabwehr (Ländersache)<br />

§82 - §84 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Behörden der allg. Verwaltung)<br />

§85 - §87 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Allg. Ordnungsbehörden)<br />

§88 - Selbsteintritt<br />

§89 - Sachliche Zuständigkeit<br />

§90 - Sonderordnungsbehörden<br />

§91 - Polizeibehörden<br />

§99 – Hilfspolizei(beamte/beamtinnen)<br />

§100 - Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden<br />

§101 - Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />

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StPO<br />

Eingriffsbefugnisse<br />

Grundsätzliche; Maßgeblichen<br />

§94 - Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken<br />

§98 - Verfahren bei der Beschlagnahme<br />

§108 - Beschlagnahme anderer Gegenstände<br />

§109 - Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände<br />

§111b - Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

§111c - Vollziehung der Beschlagnahme<br />

§111q - Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen<br />

§127 - Vorläufige Festnahme<br />

§151 - Anklagegrundsatz<br />

§152 - Legalitätsgrundsatz<br />

§158 - Strafantrag/-anzeige<br />

§163 - Legalitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />

§163b - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung<br />

§164 - Festnahme von Störern<br />

Weitere Befugnisse und Sachverhalte<br />

§48 - Zeugenpflichten; Ladung<br />

§72 - Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige<br />

§73 - Auswahl des Sachverständigen<br />

§111a - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

§113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

§114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte<br />

§115 StGB - Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

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OWIG<br />

Eingriffsbefugnisse<br />

Grundsätzliche; Maßgeblichen<br />

§19 - Tateinheit<br />

§20 - Tatmehrheit<br />

§21 - Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit<br />

§22 - Einziehung von Gegenständen<br />

§23 - erweiterte Vorrausetzung der Einziehung<br />

§27 - Selbstständige Anordnung<br />

§35 - Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde<br />

§36 - Frage nach der Sachlichen Zuständigkeit<br />

§37 - Frage nach der Örtlichen Zuständigkeit<br />

§46 - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (Bußgeldverfahren)<br />

§47 - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Verfolgungsgrundsatz)<br />

§53 - Opportunitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />

§56 - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz)<br />

§57 - Ermächtigung (HiPo/LaPo ) nach §56 zu verwarnen<br />

§58 - Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung<br />

§111 - Falsche Namensangabe<br />

§116 - Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten<br />

§117 - Unzulässiger Lärm<br />

§118 - Belästigung der Allgemeinheit<br />

§119 - Grob anstößige und belästigende Handlungen<br />

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