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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

alle drei Rechtsgebiete müssen Bezugspunkte untereinander aufweisen, sowie im direkten kausalen Zusammenhang<br />

zueinander stehen, dann ist es eine rechtswirksame und –gültige bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

In dieser Beweiskette (aneinander gereihte Paragraphen) gibt es weder Bezugspunkte untereinander, noch stehen<br />

diese im direkten kausalen Zusammenhang zueinander<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 <strong>HSOG</strong> + §35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG + §24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

Kommentar:…..MEMO an mich selbst (Autor): bei zukünftig festgestellten und beguckten Ordnungswidrigkeiten, IST sofort<br />

eine telefonische Meldung an die da zu machen ( 110), weil die da dürfen nach §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> nicht nur<br />

Ordnungswidrigkeiten feststellen und angucken, sondern auch nachdem da §53 OWIG en rischtisches, ordentlisches und<br />

schickes bußgeldbewährtes Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten und durchführen…. <br />

Dann gehen wir das ganze mal an:<br />

§1, §2, §3, §4, §5, (§8), §10 <strong>HSOG</strong><br />

§35, §36, §37,§47, §56, §57, §58 OWIG<br />

§24, (§26), §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41 Abs.1 Anlage 2 StVO<br />

So sieht das Ganze, schon mal passabel aus….§8 <strong>HSOG</strong> passt hier mal gar nicht, weil damit hätte man zwar als<br />

“unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ als “Sanktionierungsmaßnahme im StVR“ den Bezug zu diesem<br />

Rechtsgebiet, aber keinen zum OWIG, also bringt der Paragraph nix….. §26 StVG ist zusammen mit §53 OWIG<br />

die Berechtigung der Polizeibehörden mit ihren PVB’s Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten, einfach<br />

mal den §26 StVG und §53 OWIG lesen, also für die Ordnungsbehörden mit ihren HiPo’s nicht zu gebrauchen,<br />

in diesem Fall §8 <strong>HSOG</strong> und generell §26 Abs.1, 2 StVG; §53 OWIG; §163 StPO …...also<br />

demzufolge:<br />

Einleitung:<br />

<strong>HSOG</strong> (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §4, §5, §10) hier muss ein Bezugspunkt vorhanden sein zw.<br />

Beiden Rechtsgebieten als Berechtigung (Ermächtigung und Befugnis), für den vor “Ort befindlichen“ HiPo, um<br />

ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten und durchführen zu können und dürfen OWIG (=§35, §36<br />

Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58);<br />

sowie muss es zugleich einen Bezug zum verletzten Rechtsgebiet geben, als Berechtigung der<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

<strong>HSOG</strong> (= §1 Abs.2 (, 3), §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3 , §4, §5, §10) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4,<br />

§41 Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Sanktionierungsmaßnahme:<br />

OWIG (=§35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57, §58) StVR (=§24, §26a StVG; §49 Abs.3 Nr. 4, §41<br />

Abs.1 Anlage 2 StVO)<br />

Fehlt nur ein Bezug untereinander im zu einander stehenden kausalen Zusammenhang, ist der<br />

Ordnungswidrigkeiten-Fall null und nichtig….[ ]…..Ermittlungsstand nach Einleitung festgestellte<br />

Ordnungswidrigkeit beguckt mit nachfolgendem Ergebnis DRINGENST !!! Wertvollstes Gefahrgut beschützen<br />

(verinnerlichen) = Cafe oder Cappuccino trinken gehen…. <br />

Kommentar: ….Damned….Die da (110) sind voll ausgelastet mit ihrer Straftatenermittlung und -Bekämpfung….Die da (<br />

Ordnungshüter/in) dürfen und können, nur festgestellte Ordnungswidrigkeiten angucken, so denn wertvollstes Gefahrgut<br />

beschützen….das ist doch nicht zu fassen, hier herrschen Zustände in unserem schönem Land….so kann des nicht weiter<br />

gehen…dem ganzen muss Einhalt geboten wern….da muss ma ganz dringend so Spezialisten, die das Recht und Gesetz voll<br />

auf ihrer Seite ham, uffen Plan gerufen wern….die den ordnungswidrig willigen Handelten ma so rischtisch uffer Füße<br />

rumtreten und damit für Recht und Ordnung sorgen…… <br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [28]© Frank A. Vogler

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