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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Damit sind die Rechtsstellungen/-Ständen der Gefahrenabwehrbehörden (§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100<br />

<strong>HSOG</strong>) als die örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden abgehandelt und allg. gültig, bis zur Ämtertrennung<br />

2006/2007, war die Rechtstellung/-Stand für alle örtlichen (Sonder-)Ordnungsbehörden:<br />

Rechtsstellung/-Stand ab ca. 1996 (siehe nachfolgendes schematisches Schaubild): Ordnungsamt (Polizei- und<br />

Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben) Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht) und<br />

Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht), es wurde auf vieles nicht geachtet als man die<br />

Verkehrsüberwachungsaufgaben in die zusätzliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes übergeben hat (damit sind<br />

die Polizeibehörden nicht befreit von der Verkehrsüberwachung). Es wurde vieles übernommen von den<br />

Polizeibehörden, ihrer Strukturen und ihrem gesetzlichen Abhandelns, weil man war es ja so gewohnt.<br />

Nun mit der vollzogenen Ämtertrennung hat man eine weitere Polizeistruktur innerhalb der bestehenden Struktur<br />

der Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei geschaffen und wieder veränderten sich die Rechtsstellungen/-<br />

Ständen (nachfolgendes schematische Schaubild mit enthaltenem Eingriffsrecht durch das <strong>Einzelfallgesetz</strong>, ihrer<br />

Bedeutung der Eingriffsermächtigungen und -befugnisse, sowie benötigter Rechtsgrundlagen):<br />

1. In Hessen allg. Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereiche (im groben)<br />

Feldschutzaufgaben (Ordnungsrecht), Verkehrsüberwachungaufgaben (Polizeirecht) und allg. Polizei- und<br />

Ordnungsrecht<br />

2. Ffm. Ordnungsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben) Feldschutzaufgaben und<br />

allg. Polizei- und Ordnungsrecht<br />

3. Ffm. Straßenverkehrsamt (Polizei- und Ordnungsrecht) = Tätigkeitsbereich (im groben)<br />

Verkehrsüberwachungaufgaben und allg. Polizei- und Ordnungsrecht<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [13]© Frank A. Vogler

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