19.12.2022 Aufrufe

Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

© Frank Vogler<br />

<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>.4<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong>e und ihr Verbot durch Art. 19 Grundgesetz (GG)<br />

Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten und dann<br />

schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />

Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.bundestag.de/gg)<br />

Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong><br />

Ein <strong>Einzelfallgesetz</strong> oder Individualgesetz, ist eine <strong>Rechtsnorm</strong> (bestehend aus Rechtssätzen, <strong>Grundlage</strong>(n)), die<br />

nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />

ist.<br />

Laut Verfassungsrecht<br />

Sind <strong>Einzelfallgesetz</strong>e Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />

nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />

Um <strong>Einzelfallgesetz</strong>e handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Regelung zwar abstraktgenerell<br />

formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze<br />

sind verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />

Verbot des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es<br />

Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines<br />

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Somit ist das “<strong>Einzelfallgesetz</strong> in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Gestattung</strong>“<br />

Rechtens und Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />

sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />

der Bundesrepublik Deutschland und ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />

Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsbefugnisse durch §152 Strafprozessordnung (StPO) und §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Lt. <strong>HSOG</strong> ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />

Teil III (<strong>Gesetzliche</strong> Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

Laut der “Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong>“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong><br />

(<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) seiner/ihrer Behörde sein kann, die auch noch<br />

zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 <strong>HSOG</strong> sein muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit und<br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>) und ihre Hilfsmittel (§55 <strong>HSOG</strong>). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>tes (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong> (<strong>B.1</strong>.1-<strong>B.1</strong>.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der Bundesrepublik Deutschland des<br />

Bundesland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige Gefahrenabwehrbehörde voll beschränkt.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [5] © Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!