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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Beginnend mit §49 Abs.3 StVO findet sich dort der Verweis auf den §24 Abs.1 StVG….<br />

Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach [….] oder einer<br />

vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

§49 Abs.3 StVO §24 Abs.1 StVG passt also, jetzt geht es um die vollziehbare Anordnung nach §24<br />

Abs.1 StVG, dem Fall entsprechend finden wir darüber etwas im §49 Abs.3 Nr. 4 StVO in der Anlage 2 der<br />

StVO.<br />

Abs. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Nr.4 entgegen § 41 Abs.1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3<br />

nicht befolgt<br />

Damit haben wir die begangene vollzogene ordnungswidrige Handlung nachgewiesen, anhand der Gesetzeslage<br />

des Straßenverkehrsrechts, sowie des vor Ort stattgefundenen Sachverhalts:<br />

§24Abs.1* StVG, §49 Abs.3 Nr. 4 (§41 Abs.1 Anlage 2**) StVO ein Fahrzeug wurde im angeordneten,<br />

immerfort/dauerhaften (ohne zeitliche Begrenzung) bestehenden absoluten Haltverbot zum Parken abgestellt =<br />

vergangenheitliche und gegenwärtig zukünftig jetziger Ist-Zustand, solange bis das Fahrzeug entfernt wird<br />

Im Anhörungsbogen heißt es dann aber richtiger weise, als persönlich unpersönliche Anrede:<br />

Persönlich (Subjektiv): Sehr geehrter Hr. Dachs (Halter des Fahrzeug, aber nicht unbedingt unmittelbarer<br />

Letzt Verantwortlicher)<br />

Unpersönlich (Objektiv): Es wurde ihr Fahrzeug im absoluten Haltverbot (Vz. 283 StVO),<br />

am….um…..in…usw. zum Parken abgestellt…<br />

*….. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

*Die vollziehbare Anordnung ist, die Haltverbotsstrecke (§41 StVO) zwischen den Verkehrszeichen (Vz. 283 -<br />

10 StVO (Anfang) und Vz.283-20 StVO (Ende)). Heißt ein Halten und/oder Parken eines Fahrzeuges<br />

zwischen den angeordneten und aufgestellten Verkehrszeichen (Vz. 283 StVO), in der daraus entstandenen<br />

Haltverbotsstrecke durch die Rechtsvorschrift (StVO) des §41 Abs.1 Anlage 2 StVO (Vorschriftzeichen) steht<br />

dem entgegen, als nicht gebotener (erlaubter) Zustand, weil die dahingehende ausführende Handlung den<br />

bestehenden offenen Verwaltungsakt (Anordnung nach §41 StVO für ein Haltverbot) verletzt in seiner<br />

Rechtsgültigkeit.<br />

Eine Verletzung in seiner Rechtsgültigkeit gegen den/die abgeschlossenen Verwaltungsakt(e) des/die<br />

Verkehrszeichen(s) (Vz.283 StVO) ist niemals möglich, weil diese ihren Abschluss fanden, in dem die Vz.<br />

283 StVO an der angeordneten Stelle aufgestellt und fest verankert worden sind und nach 3 Tagen Karenzzeit<br />

die volle Rechtsgültigkeit erlangt hat, danach nur noch dem Zweck dienen eine bestehende<br />

Haltverbotsstrecke (§41 StVO) ersichtlich wahrnehmend anzuzeigen.<br />

**(Abschnitt 8 (Halt und Parkverbote (Spalte 1(lfd. Nr. 62), Spalte 2 (Vz.283), Spalte 3 (Das Halten auf der<br />

Fahrbahn ist Verboten)) StVO)<br />

Des Weiteren aus der Bußgeldvorschrift (§24 StVG) der Abs. 3 Nr. 5 als bestimmender Höchstsatz möglichen<br />

an zu entrichtetem Entgelt für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 Abs.1 StVG des §49 StVO = bis zu 2000 €<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [32]© Frank A. Vogler

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