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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Merkblatt<br />

Signifikanter Unterschied<br />

zwischen<br />

Einem/r Polizeivollzugsbeamten/-beamtin der Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>)<br />

und<br />

einem/r Hilfspolizeibeamten/-beamtin der Ordnungsbehörden (§85, §90 <strong>HSOG</strong>)<br />

Polizeivollzugsbeamte/-beamtin (PVB) werden, nach einer 36 Monaten andauernden Ausbildung mit<br />

zwischendrin stattfindenden bestandenen Prüfungen, sowie abschließender bestandener Prüfung, zu Polizisten,<br />

durch den jeweiligen zuständigen Dienstherrn (HMdIS) ihres Landes (Hessen), ernannt (Aushändigung der<br />

Ernennungsurkunde). Dem entsprechend bekommen Sie ihren Dienstbereich, durch das Regierungspräsidium<br />

(RP Darmstadt) zugeteilt, als Beispiel im nachfolgenden das Polizeipräsidium (PP Frankfurt) mit seinen<br />

anhängenden Polizeirevieren in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend der<br />

Aufgabengeneralklausel des §1 <strong>HSOG</strong> verrichten sie ihren Dienst nach den bis Dato gültigen, erlassenen<br />

Polizeiverordnungen des Landes Hessen, sowie primär als berufene Ermittlungspersonen (§152 GVG), nach<br />

dem Bundesrecht (Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), für die Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1 StPO).<br />

Heißt:<br />

PVB’s werden ERNANNT und nicht bestellt und können damit so gut wie auf jedes Gesetz der Strafbarkeit<br />

zugreifen, sofern die Vorschrift des Paragraphen im Gesetzestextes des jeweiligen Rechtsgebietes, diese<br />

entweder allgemein und/oder direkt aufruft §152, §163 StPO (Legalitätsgrundsatz und -prinzip der<br />

Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft (StA))); §47, §53 (§4, §5 <strong>HSOG</strong>), §56 OWIG<br />

(Opportunitätsprinzip und als Opportunitätsgrundsatz der Verfolgungsbehörden (Bußgeldstelle Kassel; ggf. StA)<br />

Erforschen/Ermitteln von Straftaten: §152 (Abs.2), §158, §161, §163 Strafprozessordnung (StPO)<br />

Verfolgung/Ermitteln von Ordnungswidrigkeiten: §35, §36, §37, §47, §53, §56, §57, §58 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

Mit §163 StPO und §53 OWIG erfolgt ein direkter Aufruf an Sie, dass Sie tätig werden müssen, wenn….!!!!<br />

-----------<br />

Ordnungshüter (Hilfspolizeibeamte/-beamtin (HiPo)) werden, nach einem ca. 8 Wöchigen Lehrgang, durch den<br />

Hessischen Verwaltungsschulverband (HVSV), im Polizeirecht sowie anderer Rechtsgebiete, ausgebildet, mit<br />

bestandener Prüfung, zu HiPo’s bestellt durch die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde oder des<br />

Landratsamts mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (<strong>HSOG</strong>). Dem<br />

entsprechend haben Sie ihren Dienstbereich in dem Ordnungsbezirk (Kreis, Gemeinde, Stadt), welcher die<br />

beheimatete Ordnungsbehörde angehört, als Beispiel in der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main. Entsprechend<br />

der Aufgabengeneralklausel des §1 <strong>HSOG</strong> (explizit Abs.1, 2, 3, 6) verrichten sie ihren Dienst nach den bis Dato<br />

gültigen, erlassenen Gefahrenabwehrgesetz (<strong>HSOG</strong>), mit seiner erlassenen genannten<br />

Gefahrenabwehrverordnung des Landes Hessen, sowie Primär in der Gefahrenabwehr, bei der in Kenntnisnahme<br />

von Straftaten (§152 Abs.2 StPO (Legalitätsgrundsatz)) und der Ahndung, Verfolgung und Erforschung von<br />

Ordnungswidrigkeiten (§47 OWIG), als Teil der Ermittlungsbehörde der Strafverfolgungsbehörde (§152 Abs.1<br />

StPO). Heißt:<br />

HiPo’s werden bestellt durch den §99 im <strong>HSOG</strong>, durch §85 <strong>HSOG</strong> sind damit dadurch auch fest benannt im<br />

<strong>HSOG</strong>, sodass dieses auch die Rechtsgrundlage ist, für ihr Handeln und Tun nach §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />

Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong>.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [25]© Frank A. Vogler

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