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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Schematisches Schaubild 3<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong><br />

(Ermächtigungs- und Befugnisgesetz, der Aufgabenstellung, der Zulässigkeit und dem Geltungsbereich<br />

entsprechend)<br />

in Kraft getreten am 14.01.2005, in Kraftsetzung 06.01.2023<br />

An der Gesetzeslage (<strong>HSOG</strong>) hat sich dahingehend nichts verändert, wird sich auch nicht, weil mit den<br />

ausgearbeiteten Kapitulationsverträgen (1945), den nachfolgenden allgemeinen Verträgen wohl genehmigt durch<br />

den Alliierten Kontrollrat und den Wiedervereinigungsverträgen der beiden deutschen Staaten, ist nach wie vor<br />

Bestand, dass den Landkreisen, Städten und Gemeinden das Recht zur Ausübung des Polizeirechts verboten ist<br />

und bleibt (für immer). Demzufolge haben die damaligen Landesväter unter der Aufsicht der jeweiligen<br />

Besatzungsmacht in den jeweilig einzelnen Bundesländern angefangen neue Gesetze zu schreiben bzw.<br />

umzuschreiben (was halt noch an Gesetzeswerk nach 1945 erhalten geblieben ist). In allen Rechtsgebieten ist die<br />

Gefahrenabwehr, für Rechtsgüter egal welcher Art, die oberste Direktive.<br />

Die Landesväter haben sich auch strikt an die vorgegebenen Vorgaben der Alliierten gehalten, als Beispiel<br />

Hessen Polizeirecht = Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) (als oberste<br />

Dienstaufsichtsbehörde) und ihre nachfolgenden Regierungspräsidien, usw.; Ordnungsrecht = Landkreis an sich<br />

(als Dienstaufsichtsbehörde), Städte und Gemeinden (kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte mal nicht mit<br />

reingenommen). Soweit ist das also vollends geklärt lt. geltendem Polizei- und Ordnungsrecht (POR) der<br />

Zuständigkeits- und Zulässigkeitsbereiche. Sie haben sogar sehr viel weiter gedacht und sagen wir mal es<br />

verborgen gehalten, aber niedergeschrieben im <strong>HSOG</strong>, anders ausgedrückt sie haben es über das ganze <strong>HSOG</strong><br />

verteilt. Im <strong>HSOG</strong> sind die Polizeibehörden (§1, §91 <strong>HSOG</strong>) benannt und definiert, dahingehend sowie auch<br />

gefordert wurde ein neues Polizeirechtssystem (Einheitssystem und zweigeteiltes) erschaffen, heißt egal welches<br />

System es gibt immer die Polizeibehörden für sich mit ihren zugeteilten Aufgabenbereich (Ermittlungsbehörde<br />

für die Strafverfolgungsbehörde), in Hessen gibt es entsprechend §1 Abs.1 <strong>HSOG</strong> auch noch die<br />

Gefahrenabwehrbehörden, in anderen Bundesländern heißen sie nicht so (bitte selbst nach schauen, weil das<br />

wurde nicht festgeschrieben wie man diese Behördenart gesetzlich nennen darf, glaube in Bremen mit dem<br />

Einheitssystem heißt die Gefahrenabwehrbehörde Ortspolizei). Im groben gaben die Landesväter den<br />

Landkreisen, Städten und Gemeinde zwar nur das Ordnungsrecht, weil das Polizeirecht wurde ihnen bis Dato<br />

vollends aberkannt, aber dadurch das Sie eben eine zweite Polizei erschafften, deren gesetzliche <strong>Grundlage</strong> ist<br />

und bleibt das allg. Verwaltungsrecht mit ihrem Besonderen Verwaltungsrecht, also eine reine Verwaltungs-<br />

Polizei. Das Ganze wird nicht ersichtlich auf den ersten Blick, sondern man muss sich mit dem <strong>HSOG</strong><br />

auskennen, sowie dieses absolut beherrschen, weil vieles sozusagen in Paragraphen geschrieben wurde, es aber<br />

in einen anderen Paragraphen gehört (als Beispiel §3 Abs.1 <strong>HSOG</strong> da geht es nur um die Erfüllung der<br />

Aufgabenstellung nach §1 <strong>HSOG</strong> (Aufgaben der Gefahrenabwehr), was hat also §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong> (…erforschen<br />

und verfolgen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, sowie der unmittelbare Zwang und die<br />

Strafprozessordnung…) mit §1 <strong>HSOG</strong> zutun, eigentlich nichts, dennoch war es alles sinnvoll was gemacht<br />

wurde…..das ist wie gesagt nur ein Beispiel…..<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [10]© Frank A. Vogler

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