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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

…..also um genau zu sein sie haben eine zweite Polizeistruktur (Gefahrenabwehrbehörden) geschaffen,<br />

vornehmlich betraut und ganz offensichtlich für alle mit der innerdienstlichen verwaltungstechnischen<br />

Gefahrenabwehr (rein die Paragraphen: §1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §100 <strong>HSOG</strong>) mehr war zu damaliger Zeit<br />

auch nicht möglich, weil die Alliierten hätten denen auf gut Deutsch in den Arsch getreten…. ….(Man hat das<br />

Ganze demnach so auf gesplittet, das es nicht auffällt…)…..<br />

…..lange Rede kurzer Sinn….<br />

Lt. <strong>HSOG</strong>:<br />

Ist für die HiPo’s erst mal nicht von Belang, sollte man aber schon mal kennen/Wissen diese Hierarchie-Struktur<br />

innerhalb einer Verwaltung der Ordnungsbehörden.<br />

Allg. Ordnungsbehörde als die örtlichen Ordnungsbehörden = (Ober)bürgermeister/in (§100, §85, §77, §3, §2,<br />

§1 <strong>HSOG</strong>)<br />

Sonderordnungsbehörden als die örtlichen Ordnungsbehörden = Landrat/Landrätin (§100, §90, §77, §3, §2, §1<br />

<strong>HSOG</strong>)<br />

Was man wissen muss ist (…es geht rein um die Definition der Behörden, hat also mit der Zuständigkeit nach<br />

§45 StVO nichts zutun….):<br />

Verwaltungsbehörden sind Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1 (VV-)<strong>HSOG</strong>) = alle Ämter/Behörden einer<br />

Land-, Stadt- und Gemeindeverwaltung<br />

Wieder das Beispiel Straßenverkehrsamt Ffm.:<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht = §1 Abs.1, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong><br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = §45, §46<br />

StVO i.V.m. §1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 2, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> <br />

§2 Satz 2 <strong>HSOG</strong> = Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also<br />

alles Innerdienstliche der Gefahrenabwehr<br />

Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Innendienst Allg. und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3,<br />

6, §2, Satz 2, 3, §3 Abs.1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §2 Satz 2, 3 <strong>HSOG</strong> = Die<br />

sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, also alles Innerdienstliche der<br />

Gefahrenabwehr, sowie durch §2 Satz 3 <strong>HSOG</strong> direktive Aufträge erteilt durch §85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2<br />

<strong>HSOG</strong><br />

Abteilung 2 = Verwaltungstechnischer Außendienst (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg. und<br />

Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2, Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1<br />

Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 <strong>HSOG</strong> = Gefahrenabwehr auch als<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>), also alles Außerdienstliche der Gefahrenabwehr<br />

Die Landesväter haben bzw. sagen durch das <strong>HSOG</strong> aus, das “gesamte“ Straßenverkehrsamt ist eine<br />

Gefahrenabwehrbehörde nach §1 Abs.1 (VV-)<strong>HSOG</strong>, nur sie splitten das Straßenverkehrsamt durch die<br />

einzelnen Abteilungen auf in eigenständige autarke Behörden innerhalb des Straßenverkehrsamtes ihres<br />

jeweiligen Aufgabenbereiches, also doch als Beispiel §45, §46 StVO, §47 OWIG, §152 StPO, <strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>,<br />

etc.<br />

Abt. 2 = Straf-/Verfolgungsbehörde der örtlichen Sonderordnungsbehörde<br />

Abt. 1, 2+3 = Verwaltungsbehörde der Straf-/Verfolgungsbehörde als die örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

Durch das “Autarke“ soll vieles ausgeschlossen werden, welches in einem gewissen Zeitfenster passiert ist, in<br />

den Landkreisen, Städten und Gemeinden, auch sind die einzelnen Abt. untereinander nicht weisungsbefugt.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [11]© Frank A. Vogler

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