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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

StPO<br />

Eingriffsbefugnisse<br />

Grundsätzliche; Maßgeblichen<br />

§94 - Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken<br />

§98 - Verfahren bei der Beschlagnahme<br />

§108 - Beschlagnahme anderer Gegenstände<br />

§109 - Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände<br />

§111b - Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung<br />

§111c - Vollziehung der Beschlagnahme<br />

§111q - Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen<br />

§127 - Vorläufige Festnahme<br />

§151 - Anklagegrundsatz<br />

§152 - Legalitätsgrundsatz<br />

§158 - Strafantrag/-anzeige<br />

§163 - Legalitätsprinzip (§152 GVG - berufene Ermittlungspersonen)<br />

§163b - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung<br />

§164 - Festnahme von Störern<br />

Weitere Befugnisse und Sachverhalte<br />

§48 - Zeugenpflichten; Ladung<br />

§72 - Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige<br />

§73 - Auswahl des Sachverständigen<br />

§111a - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

§113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />

§114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte<br />

§115 StGB - Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten<br />

gleichstehen<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [38]© Frank A. Vogler

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