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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Das Ganze ist gesetzlich legal und legitim nach <strong>HSOG</strong>, somit könnte auch als Beispiel das Bauamt, Umweltamt,<br />

usw. in Ffm. sich jeweils einen polizeilichen Außendienst unterhalten, entsprechend ihrer Zuständigkeit.<br />

Das ist das Stichwort “Zuständigkeit, das Ordnungsamt an sich ist Teil der Ordnungsbehörden, nicht nur des<br />

Namens wegen, sondern auch weil sie zu den Ordnungsbehörden zählen, heißt Zuständigkeit vornehmlich<br />

Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht)<br />

Das Straßenverkehrsamt Zuständigkeit Straßenverkehrsrecht und da liegt das Problem, keine Zuständigkeit<br />

Ordnungsrecht (inbegriffen Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht), Warum ist das ein Problem, ganz<br />

einfach, weil das Straßenverkehrsamt nicht zu den Ordnungsbehörden gehört, sondern Straßenverkehrsbehörde<br />

ist, Straßenverkehrsämter sind keine Ordnungsbehörden, auch nicht mit einer Abt.2<br />

(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)), damit ist ein Ausüben des Ordnungrechts (inbegriffen<br />

Straf-/Ordnungswidrigkeiten-/Polizeirecht) illegal.<br />

Um hier gleich ein Missverstehen auszuschließen, dass Ordnungsamt und die Straßenverkehrsbehörden können,<br />

dürfen und müssen das Polizei- und Ordnungsrecht (POR), entsprechend der Zulässigkeit, des Geltungsbereichs<br />

und ihren Aufgabenbereichen, ausüben.<br />

Um ein weiteres Missverstehen auszuschließen, dass Verbot der Ausübung des Polizeirechts in Landkreisen,<br />

Städten und Gemeinden wird keineswegs angetastet, geht auch nicht, weil dieses Verbot betrifft die sogenannten<br />

Landkreisordnungen (HKO) und Gemeindeordnungen (HGO).<br />

Heißt erst mal, die Unterhaltung und Verantwortung eines polizeilichen Außendienstes mit der Ausübung des<br />

Polizei- und Ordnungsrechts (POR) obliegt ganz allein in dem/der jeweiligen Amt/Behörde der benannten<br />

internen Abteilung nach <strong>HSOG</strong>.<br />

Ordnungsamt Ffm. (Stadtpolizei):<br />

Der Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des allg.<br />

Verkehrens im öffentlichen Raum (Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht) = Umweltrecht, Versammlungsrecht,<br />

usw.<br />

Straßenverkehrsamt Ffm. (Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />

Der (Verkehrs)Sicherungspflicht gegenüber der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des<br />

allg. Straßenverkehrens im öffentlichen Raum (Polizei- und Ordnungsrecht) = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen, Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung,<br />

Geschwindigkeitskontrollen<br />

Ordnungsrecht (und/ i.V.m. Polizeirecht) im öffentlichen (Straßen-)verkehrsrechtlichen:<br />

Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im präventiven<br />

Repressivbereich = präventiv, repressives Eingriffsrecht) §1 Abs.1, (2) <strong>HSOG</strong> = Verkehrsregelung,<br />

Baustellenkontrollen/-Überwachung, Gefahrgutkontrollen hierbei handelt es um zielgerichtete Maßnahmen<br />

gegen sich von einer Menschenhand bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; sowie erforderlicher,<br />

bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit<br />

bekanntermaßen ist.<br />

Polizeiliche Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />

repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives Eingriffsrecht) §1 Abs. (1), 2 <strong>HSOG</strong> =<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich vorwiegend<br />

um zielgerichtete präventiv und/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw. mehrerer<br />

Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie erforderlicher,<br />

bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren Verantwortlichkeit nicht<br />

bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen sein könnte.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [12]© Frank A. Vogler

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