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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) Polizeirecht<br />

Als bestellter HiPo (§99 <strong>HSOG</strong>) der Polizeibehörden (§91 <strong>HSOG</strong>), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />

Geltungsbereiches (Polizei-und Ordnungsrecht) Polizeibehörden sind Ermittlungsbehörden als Teil der<br />

Straf-/Verfolgungsbehörden (§152 GVG; §152, §161, §163 StPO; §47, §53, §56, §57, §58 OWIG) im<br />

Polizeirecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 <strong>HSOG</strong> auf <strong>Grundlage</strong> des Polizei- und Ordnungsrecht des<br />

Gefahrenabwehrrechts<br />

Landratsamt mit seinen Gemeinden und Städte, sowie auch die Kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte <br />

Ordnungsrecht<br />

Als bestellter HiPo (§99 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 <strong>HSOG</strong>) der Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>),<br />

immer in ihrem zugestandenen zulässigen Geltungsbereiches (Polizei-und Ordnungsrecht) <br />

Ordnungsbehörden sind Ermittlungsbehörden als Teil der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161<br />

StPO; §47, §56, §57, §58 OWIG) im Ordnungsrecht mit dem Polizeirecht nach §1-§3 <strong>HSOG</strong> auf <strong>Grundlage</strong><br />

des Polizei- und Ordnungsrecht des Gefahrenabwehrrechts<br />

Spezieller Sonderfall<br />

Straßenverkehrsamt eines Landkreis/einer Gemeinde/Stadt Straßenverkehrsrecht (Ordnungsrecht)<br />

Ein/e Straßenverkehrsamt/-Behörde (§1-§3 <strong>HSOG</strong>; StVR (StVG (StVO, StVZO, etc.))) mit seinen bestellten<br />

HiPo (§99 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §1-§3, §77, §90, §101 <strong>HSOG</strong>) durch die Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>) sind von<br />

der Rechtsstellung/-stand als spezieller Sonderfall zu sehen, genauso aber abzuhandeln wie Als bestellter<br />

HiPo (§99 <strong>HSOG</strong>) der Ordnungsbehörden (§85 <strong>HSOG</strong>), immer in ihrem zugestandenen zulässigen<br />

Geltungsbereiches (Straßenverkehrsrechtliches Polizei-und Ordnungsrecht) HiPo sind als die<br />

Ermittlungsbehörden als Teil der Straf-/Verfolgungsbehörden (§152, §158, §161 StPO; §47, §56, §57, §58<br />

OWIG) im Straßenverkehrsrecht mit dem Polizei- und Ordnungsrecht nach §1-§3 <strong>HSOG</strong> auf <strong>Grundlage</strong><br />

des Polizei- und Ordnungsrecht des Gefahrenabwehrrechts<br />

Wieder als Beispiel dienend das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde Ffm. in Bezug auf ihre Abt.2<br />

(Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei)):<br />

Geltungsbereich, Zulässigkeit, Zuständigkeit Abt.3-5:<br />

(§1 Abs.1, 2 <strong>HSOG</strong> = nach der öffentlichen Ordnung im Ordnungsrecht die öffentliche Ordnung)<br />

§35, §36, §38, §45 StVO nach §1-§3(, §89) <strong>HSOG</strong> ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für<br />

Anordnungen für (manuelle) Verkehrsregelung; Baustellen; Nutzfahrzeugkontrollen nach ADR;<br />

Veranstaltungen (Sport, Straßenfeste, etc.); für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr<br />

nach Straßenverkehrsrecht (StVR); Wartung, Unterhaltung und (Neu)Beschaffung der Lichtsignal-<br />

/Lichtzeichenanlagen;<br />

§46 StVO nach §1-§3(, §89) <strong>HSOG</strong> ordnungsbehördliche Verwaltungsakte für Ausnahmegenehmigungen<br />

verschiedentlicher Art für den erforderlichen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr nach<br />

Straßenverkehrsrecht (StVR);<br />

Sowie Unfallforschung und verschiedentliche empirische Forschungstätigkeiten; Ausbau der<br />

Radfahrmöglichkeiten;<br />

Kommentar:….da braucht nicht mehr viel geschrieben werden für die Abt.2, weil was für die Abt.3-5 als<br />

Straßenverkehrsamt/-Behörde gilt, gilt auch entsprechend für ihre Abt.2, zumal die Abt. 3-5 in dem Fall nicht<br />

nur die vorgebenden bestimmende Abt. sind, sondern auch die Weisungsbefugten gegenüber der Abt.2, weil<br />

sie die größte Verantwortung als Straßenverkehrsbehörde tragen nach §45, §46 StVO gegen über der<br />

verpflichtenden Sicherung im öffentlichen Straßenverkehr des Straßenverkehrsamtes Ffm….<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [18]© Frank A. Vogler

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