19.12.2022 Aufrufe

Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Frank Vogler<br />

(Un)Bewußtes Handeln vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Als Beispiel der §49 StVO gibt in seinen Absätzen 1-4 an, ob eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen<br />

worden sein muss oder keines von beiden.<br />

Beispiel:<br />

Handlungsweise bewusst (Art), vorsätzlich unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = abstrakte (Art) passive (Weise)<br />

Handlung<br />

Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />

der Fahrer steigt aus und geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es seine Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />

Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />

wurde zum Parken<br />

Beispiel:<br />

Handlungsweise unbewusst (Art), fahrlässig bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = konkrete (Art) aktive (Weise)<br />

Handlung<br />

Ein Fahrzeug wird in einem Haltverbot nach §41 Abs.1 Anlage 2 (Vz. 283) StVO abgestellt zum Parken<br />

der Fahrer steigt aus und geht seiner Pflicht* nach, in dem dieser sich pflichtgemäß vergewissert, dass das Fahrzeug<br />

ordnungsgemäß abgestellt wurde zum Parken, aber nach Betrachtung der Anfangsbeschilderung, wird diesem bewusst, dass<br />

das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde zum Parken, dieser geht sofort ohne weiteres ins nächstgelegene Cafe =<br />

Rechtsverletzung durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

*Pflicht = nachdem abstellen des Fahrzeuges, dem Fahrer es seine Pflicht ist, bis zu ca. 150 Meter zurück zu gehen zur<br />

Anfangsbeschilderung, um sich pflichtgemäß zu vergewissern, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß (§1 StVO) abgestellt<br />

wurde zum Parken<br />

Beispiel:<br />

Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

Der Tatbestand (§49 Abs. 4 Nr. 3 StVO) setzt das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln voraus<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

3.entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese<br />

Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,<br />

Handlungsweise unbewusst fahrlässig (Art), bewusstes vorsätzliches Handeln (Weise) = passive (Art) abstrakte (Weise)<br />

Handlung<br />

Nach Nr. 3 wäre das ein vorsätzliches Handeln, wenn der inhaltliche Text dem genannt Verantwortlichen bekanntermaßen<br />

ist, ansonsten, wäre das nach Nr. 3 ein fahrlässiges Handeln:<br />

entgegen § 45 Absatz 6 diese Anordnung nicht befolgt hinsichtlich des ordnungsrechtlichen Verwaltungsaktes mit seinen<br />

Auflagen zur Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum = Rechtsverletzung<br />

durch nicht Unterlassung mit eingehender Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

Handlungsweise bewusst vorsätzlich (Art), unbewusstes fahrlässiges Handeln (Weise) = aktive (Art) konkrete (Weise)<br />

Handlung<br />

entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht<br />

befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient = Pflichtverletzung durch Unterlassung<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [35]© Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!