19.12.2022 Aufrufe

Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Frank Vogler<br />

Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)Polizei für das (nicht) öffentliche straßenverkehrsrechtliche, als<br />

Ermittlungsbehörde (§152 (§161) StPO; §47 (§56, §57, §58) OWIG; <strong>§52</strong> (§55, §63) <strong>HSOG</strong>) für die<br />

Straf-/Verfolgungsbehörde, im Straßenverkehrsrecht (StVR) mit dem “ordnungsrechtlichen<br />

Polizeirecht“<br />

Gefahrenabwehrrecht der öffentlichen Ordnung Eingriffsrecht (Ordnungsrechtliche Polizeirecht +<br />

Strafprozessrecht + Strafrecht)<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrolle ( Rechts- und<br />

Ausbildungsgrundlagen ????)<br />

Polizeiliche Gefahrenabwehr (das verkehrskundige mit präventiven/repressiven Handlungsspielraum im<br />

repressiven Präventivbereich = repressiv, präventives Eingriffsrecht) §1 Abs. (1), 2 <strong>HSOG</strong> =<br />

Verkehrsüberwachung, Verkehrserziehung, Geschwindigkeitskontrollen hierbei handelt es sich<br />

vorwiegend um zielgerichtete präventiv und/oder repressiv Maßnahmen gegen sich von einer bzw.<br />

mehrerer Menschenhand/Menschenhände bewegende/stehende Objekte im öffentlichen Raum; ggf. sowie<br />

erforderlicher, bedarfsweise in erlaubnisweiser, gestatteter im nicht öffentlichen Raum; deren<br />

Verantwortlichkeit nicht bekanntermaßen ist bzw. teils bekanntermaßen sein könnte = “zielgerichtete<br />

statthafte Einzelmaßnahme vorwiegend für und gegen das Allgemeinwohl einer Person im einzelnen<br />

der Allgemeinheit“ für ein strafbares Handeln begangen worden zu sein (geringfügige bis<br />

(minder-)schwere Gesetzesübertretung)<br />

Abteilung 2, SG 21; 22; 23 = Verwaltungstechnischer Außendienst als hilfsweise gefahrenabwehrende<br />

Ausführende des ordnungsrechtlichten im polizeirechtlichen bei der Abwehr von gefahrrechtlichen<br />

wahrscheinlich einzutretenden zu entstehenden Situationen (Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei) Allg.<br />

und Besonderes Verwaltungsrecht = (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3 Satz 1, §85 Abs.1<br />

Satz 1 Nr. 3/4, Satz 2, §89, §90, §100 (VV-)<strong>HSOG</strong> §1 Abs. 1, 2, 3, §3 Abs. 1, 3 <strong>HSOG</strong> = Gefahrenabwehr<br />

auch als Straf-/Verfolgungsbehörde (§152 StPO/§47 OWIG/<strong>§52</strong> <strong>HSOG</strong>), also alles Außerdienstliche eines<br />

repressiven Handelns und Tuns in der präventiven Art und Weise, um Gefahren konkret auf ein Mindestmaß<br />

an Gefährlichkeit zu reduzieren, gar sogar mit voller Einsetzbarkeit aller legitimer zur Verfügung stehender<br />

erforderlicher bedarfsgerechter weiser Mittel und/oder Maßnahmen in voller Gänze richtungsweisend einer<br />

Unterbindung zuzuführen.<br />

Das “Recht“ auf Gefahrenabwehr<br />

als kausaler Zusammenhang<br />

im<br />

kausalen Zusammenhang<br />

auf Bundesebene<br />

in der<br />

Landesebene<br />

Das Recht auf Gefahrenabwehr, mit seinen einschränkenden Verhaltensregeln, durch sein öffentlich-rechtlich<br />

entfaltende Charakteristika, in die Persönliche Verhaltensentfaltung, handelt von zu schützenden, legitimen,<br />

anwendbaren, zugelassenen, zweckdienlichen, erforderlichen, bedarflichen Mittel und Massnahmen, durch<br />

die <strong>Grundlage</strong> des Bundes im Polizei- und Ordnungsrecht, in deren Ländern die jeweiligen Ministerien und<br />

Landkreisen mit den gesetzlichen <strong>Grundlage</strong>n der Gefahrenabwehrgesetze, um der Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistend, durchsetzend Gerecht zu werden, um Rechtsgüter aller<br />

Art mit gerechter Gewähr einer Durchsetzung zweckdienlich, bedarflich, erforderlich, zugelassen,<br />

anwendbar, legitim zu Schützen.<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [16]© Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!