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Anhang B.1 Einzelfallgesetz (Gesetzliche Gestattung)....Rechtliche Grundlage/Rechtsnorm/Rechtssatz.....§52 HSOG

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG..... Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........ Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen.... ..ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

....maßgebende Gesetzeskonforme Umsetzung der Gestattung, es geht nur damit, als Errmächtigung für die Hilfs-/Ordnungspolizei (Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei) nach §99 HSOG.....

Eine Erklärung der rechtlichen Grundlage/ Rechtsnorm/ Rechtssatz findet sich in "Einschränkung von Grundrechten..."........
Das ist die "Ermächtigung zum §52 und zugleich die Ermächtigung zur Befugnis für eine Bestellung", die sich im Umlauf befindlichen Bestellungen einer gewissen Behörde hat weder das eine noch das andere, ggf betrifft es noch andere Behörden.....um es anders auszudrücken die Ermächtigung alleine nach §55 reicht nicht, es braucht auch eine ermächtigung nach §52 und eine Ermächtigung zur Bestellung, sowohl als auch eine Ermächtigung im Zusammenspiel §47+§52.....ist wohl nie jemanden aufgefallen das die Ermächtigungen....

..ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

Gegenstände im öffentlichen Raum (§8, §40, §48, §77 Abs.1, 2 <strong>HSOG</strong>; §22, §23 OWIG):<br />

Festverankerte und/oder mobil(e) abgestellte Gegenstände im öffentlichen Raum des Straßenverkehr, die eine<br />

störende, behinderte und/oder gefährdende Auswirkung auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirken,<br />

können, nach dem bis Dato geltenden Eingriffsrecht (<strong>HSOG</strong> (StPO; OWIG)) im Ordnungsrecht (POR) des<br />

Gefahrenabwehrrecht, umsetzend entfernt werden, sowie situationsbedingt entsprechenden Bedarfes und<br />

Erforderlichkeit auch der Einbehaltung.<br />

Geltungsbereich in der Aufgabenstellung nach §3 Abs.1; §81, §82 Abs.1 Satz 2, §83, §84, §88 <strong>HSOG</strong>:<br />

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der (polizeilichen) Gefahrenabwehr können Sie bis zur<br />

Übernahme der unverzüglich zu informierenden Polizei- oder Ordnungsbehörde (§85, §91 <strong>HSOG</strong>) hilfsweise<br />

polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (§1 Abs. 1, 2, 3, 6 <strong>HSOG</strong>; §1 <strong>HSOG</strong>-DVO).<br />

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach §1, §3 Abs.3 <strong>HSOG</strong>; §152 StPO gemäß §163 StPO; §47 OWIG<br />

gemäß §53 Abs.1 OWIG:<br />

Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben bei aller verfolg barer Straftaten<br />

(§152 Abs.2 StPO) einzuschreiten, so fern zureichende und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die<br />

entstandenen Ermittlungsvorgänge haben Sie ohne Verzug der Staatsanwaltschaft (§152 Abs.1 StPO) zu<br />

übersenden (§158, §161 StPO).<br />

Sie haben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong> i.V.m. §47 OWIG) zu erforschen und dabei alle<br />

unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§35, §36 Abs.1 Nr.1,<br />

§37 OWiG).<br />

Sie sind berechtigt (ermächtigt und befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, soweit die<br />

Verwaltungsbehörde, für die Sie tätig werden, für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit<br />

zuständig ist. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben Sie sich entsprechend auszuweisen (§56, § 57 Abs. 1<br />

OWiG).<br />

Sie sind berechtigt (ermächtigt und befugt), bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§77 Abs.3 Satz 1 <strong>HSOG</strong><br />

i.V.m. §47 OWIG) die betroffene Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, wenn Sie eine<br />

Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch Ihre Dienstkleidung oder in<br />

anderer Weise ausweisen (§56, §57 Abs. 1, §58 OWiG).<br />

Unmittelbarer Zwang nach §1 Abs.1, §3 Abs.3, <strong>§52</strong>, §55, §63 <strong>HSOG</strong> nach und gemäß §54(.0/1/2 VV-)<strong>HSOG</strong>:<br />

Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben (§1 Abs.1, 2, 3, 6, §3 Abs.1, 3 <strong>HSOG</strong>) sind Sie berechtigt (ermächtigt<br />

und befugt), unmittelbaren Zwang (<strong>§52</strong> Abs.1, §63 <strong>HSOG</strong>) in Form der Einwirkung auf Personen, Tiere oder<br />

Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel und/oder Waffen anzuwenden (§1Abs.1, 2, 3, 6, §2 Satz 1, §3<br />

Abs.1, 3, §47 Abs.1, 2, 4, §54 Abs.2, §55 Abs.1-4, §77 Abs.3 Satz 1, §90, §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2<br />

und 3 Abs. 2 Satz 1, §101 Abs. 2 <strong>HSOG</strong>; §152 Abs.2 StPO; §47, §56, §57 Abs. 1, §58 OWIG).<br />

Hilfsmittel (§55 Abs.3 <strong>HSOG</strong>): Fesseln (Handfesseln ausschließlich zur Fixierung der Hände)<br />

Waffen (§55 Abs.4 <strong>HSOG</strong>): Reizstoffsprühgerät (RSG); Teleskopschlagstock (TKS); Kubotan (BKA, Z-170)<br />

Überreicht durch<br />

Stadtrat Main<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, 29.08.2023<br />

Anlage: <strong>Einzelfallgesetz</strong> (<strong>Anhang</strong> <strong>B.1</strong>(<strong>B.1</strong>.1 - <strong>B.1</strong>.5)) als gesetzliche <strong>Gestattung</strong> der Ermächtigung und Befugnis,<br />

sowie Rechtsgrundlagen Teil I, II, III und ein Merkblatt<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong> - legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe als (General-)Ermächtigung - <strong>B.1</strong>-<strong>B.1</strong>.5 [24]© Frank A. Vogler

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