17.02.2022 Aufrufe

Teil III:Gesetzliche Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog

Solch eine Rechtsgrundlage (TEIL III) zu schreiben ist ein anderes Kaliber als ma eben so eine Befugnis als Bestellung (TEIL I) oder TEIL II als Zusatz zu TEIL I oder eine Gestattung als Ermächtigung zu schreiben.... Rechtsgrundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln...... ...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt....Das Eingriffsrecht, mit den ganzen Rechtsfolgen nach HSOG, StPO und OWIG, ist damit bewiesen, für die Gefahrenabwehrbehörden mit ihrem polizeilichen Außendienst, dass dies Ihnen nicht nur zusteht, sondern auch vollends zu erkannt ist, sowie auch vollends zugesprochen werden muss...........ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Solch eine Rechtsgrundlage (TEIL III) zu schreiben ist ein anderes Kaliber als ma eben so eine Befugnis als Bestellung (TEIL I) oder TEIL II als Zusatz zu TEIL I oder eine Gestattung als Ermächtigung zu schreiben.... Rechtsgrundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln......

...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt....Das Eingriffsrecht, mit den ganzen Rechtsfolgen nach HSOG, StPO und OWIG, ist damit bewiesen, für die Gefahrenabwehrbehörden mit ihrem polizeilichen Außendienst, dass dies Ihnen nicht nur zusteht, sondern auch vollends zu erkannt ist, sowie auch vollends zugesprochen werden muss...........ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

Rheinland und die ASICCONSULT GmbH bieten solche Lehrgänge an, <strong>als</strong><br />

Verkehrsabsicherer o<strong>der</strong> Verantwortlicher)<br />

7. Punkt 6 ist den Firmen, die Verkehrsabsicherung im öffentlichen Raum betreiben,<br />

geschuldet, da diese auch ihr Personal, welches auch die Verantwortung trägt für die<br />

Verkehrsabsicherung, zertifiziert schulen lassen müssen. Auch ist damit gesichert,<br />

dass beide Seiten nach besten Wissen und Gewissen handeln im öffentlichen Raum.<br />

“Die RSA schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach RSA schulen lassen zu<br />

müssen. Als Überwachungsbehörde (Gefahrenabwehrbehörde) sollte man mit guten<br />

Beispiel voran gehen, <strong>als</strong> Vorbildfunktion sozusagen, und ihr eigenes Personal<br />

genauso schulen lassen, weil, wenn es den Firmen vorgeschrieben wird, wird es den<br />

Behörden genauso vorgeschrieben im Zuge <strong>der</strong> Überwachung.“<br />

Bei Sport- und Großveranstaltungen gelten die Regeln analog, für die schriftlich fixierten<br />

Auflagen, <strong>der</strong> ausgestellten Anordnung <strong>der</strong> jeweiligen Veranstaltung entsprechend (siehe<br />

Punkt 1 bis 5, zu 3.2.8).<br />

Zu Beachten gilt, bei Arbeiten nach §35 Abs. 6 StVO:<br />

Bei Arbeiten im öffentlichen Raum, nach §35 Abs. 6 StVO, dass <strong>der</strong> zuständige und<br />

ortsansässige Straßenbaulastträger, in den meisten Fällen, keine Anordnung nach §45 Abs.<br />

1, 3, (4 o<strong>der</strong> 6) StVO, an die beauftragte Firma ausstellt, son<strong>der</strong>n lediglich eine<br />

schriftliche Beweisliste for<strong>der</strong>t für die aufgestellte StVO-Beschil<strong>der</strong>ung und die<br />

Auftragsvergabe an die Firma gegangen ist. Hier empfiehlt es sich, durch gezieltes Fragen<br />

des Bautruppführers, herauszufinden, ob, wie und wann die Arbeiten ausgeführt werden<br />

müssen.<br />

Ist, eine Verschiebung <strong>der</strong> Arbeiten im öffentlichen Raum an diesem Tage nicht möglich,<br />

können hier lediglich Fahrzeuge und/o<strong>der</strong> Gegenstände, die stören, behin<strong>der</strong>n und/o<strong>der</strong><br />

gefährden, entfernt, umgesetzt und/o<strong>der</strong> sichergestellt werden. Eine Anzeige nach<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht ist zwar bedingt möglich, aber darauf sollte tunlichst<br />

verzichtet werden, da die aufgestellte Beschil<strong>der</strong>ung, in dem Fall nur <strong>als</strong> Hinweis<br />

einzustufen ist, weil ein Verwaltungsakt (§35 HVwVfG) nicht ergangen ist.<br />

Beispieltexte für das Entfernen und/o<strong>der</strong> Umsetzen:<br />

Sie stellten und parkten, in <strong>der</strong> Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem<br />

amtl. Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein nicht amtlich<br />

angeordnetes mobiles Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3 und<br />

6 StVO angeordnet wurde, son<strong>der</strong>n <strong>als</strong> Hinweis darauf diente, dass dort in naher Zukunft<br />

(31.02.9696), unaufschiebbare Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach § 35, Abs.6<br />

StVO durch eine, vom Amt für Straßenbau und Erschließung <strong>der</strong> (kreisfreien) Gemarkung<br />

beauftragte, Firma XY stattfinden.<br />

Fz. parkte in einem nicht angeordnetem Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch<br />

§ 45, Abs. 1, 3 und 6 StVO verfügt wurde. Die, durch das Amt für Straßenbau und<br />

Erschließung <strong>der</strong> (kreisfreien) Gemarkung, aufgestellte Beschil<strong>der</strong>ung, gab genug<br />

Hinweise für jeden Verkehrsteilnehmer, dass dort Arbeiten im öffentlichen Straßenraum<br />

stattfinden werden. Es fanden unaufschiebbare Arbeiten, am 31.02.9696, nach § 35,<br />

Abs.6 StVO durch die beauftragte Firma XY statt.<br />

Die/Der Dokumentation/Bericht ist analog zu 3.5 (Bericht/Dokumentation) anzufertigen<br />

und <strong>der</strong> zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zur weiteren Verarbeitung zu zuführen.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgabe <strong>als</strong> (General-)<strong>Rechtsgrundlage</strong> <strong>Teil</strong> <strong>III</strong> [18] © Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!