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Teil III:Gesetzliche Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse als Maßnahmenkatalog

Solch eine Rechtsgrundlage (TEIL III) zu schreiben ist ein anderes Kaliber als ma eben so eine Befugnis als Bestellung (TEIL I) oder TEIL II als Zusatz zu TEIL I oder eine Gestattung als Ermächtigung zu schreiben.... Rechtsgrundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln...... ...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt....Das Eingriffsrecht, mit den ganzen Rechtsfolgen nach HSOG, StPO und OWIG, ist damit bewiesen, für die Gefahrenabwehrbehörden mit ihrem polizeilichen Außendienst, dass dies Ihnen nicht nur zusteht, sondern auch vollends zu erkannt ist, sowie auch vollends zugesprochen werden muss...........ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Solch eine Rechtsgrundlage (TEIL III) zu schreiben ist ein anderes Kaliber als ma eben so eine Befugnis als Bestellung (TEIL I) oder TEIL II als Zusatz zu TEIL I oder eine Gestattung als Ermächtigung zu schreiben.... Rechtsgrundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln......

...Punkt 1.3 Eingriffsrecht fertig gestellt....Das Eingriffsrecht, mit den ganzen Rechtsfolgen nach HSOG, StPO und OWIG, ist damit bewiesen, für die Gefahrenabwehrbehörden mit ihrem polizeilichen Außendienst, dass dies Ihnen nicht nur zusteht, sondern auch vollends zu erkannt ist, sowie auch vollends zugesprochen werden muss...........ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank A. Vogler<br />

© Frank Vogler<br />

4.3 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von Wohnmobilen/-<br />

wagen<br />

Fahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t. aufweisen, sowie Anhänger von über 2<br />

t. zulässiger Gesamtmasse, ist es innerhalb geschlossener Ortschaften, in reinen und allgemeinen<br />

Wohngebieten, das regelmäßige Parken in <strong>der</strong> Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und<br />

Feiertagen verboten. Solche Fahrzeuge und Anhänger können, dementsprechend entfernt,<br />

umgesetzt und/o<strong>der</strong> sichergestellt/eingezogen werden. Dies hat keine Geltung auf entsprechenden<br />

ausgeschil<strong>der</strong>ten Parkplätzen, sowie für Linienomnibusse, die Parken an Endhaltestellen.<br />

Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />

Verantwortlicher/<strong>der</strong> Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, und jene/s<br />

Fahrzeug/Fahrzeuge und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong>/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />

unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong>/die<br />

Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />

ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist <strong>der</strong> komplette<br />

Vorgang <strong>der</strong>/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />

veranlassen.<br />

4.4 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen/Einziehen von fahrbereiten<br />

Anhängern ohne Zugfahrzeug<br />

Anhänger welche, ohne Zugfahrzeug, zum Zweck des Parkens im öffentlichen Raum abgestellt<br />

wurden, müssen nach über zwei Wochen entfernt werden, von dieser Örtlichkeit, außer es sind<br />

extra dafür ausgeschil<strong>der</strong>te Parkplätze angelegt worden.<br />

Dienen ein/mehrere Anhänger, wi<strong>der</strong> erwarten <strong>als</strong> Werbefläche, kann/können dieser/diese<br />

Entfernt/Umgesetzt und/o<strong>der</strong> Sichergestellt/Eingezogen werden, noch vor Ablauf <strong>der</strong> 14 Tage,<br />

sofern keine Son<strong>der</strong>nutzungserlaubnis, ausgestellt durch die zuständige und ortsansässige<br />

Gefahrenabwehrbehörde, vorliegt.<br />

Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte, dass sich ein/eine<br />

Verantwortlicher/<strong>der</strong> Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe aufhält, und jene/s<br />

Fahrzeug/Fahrzeuge und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong>/die Anhänger, durch Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung<br />

unverzüglich, es zu veranlassen kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong>/die<br />

Anhänger, entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster, es<br />

ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss ist <strong>der</strong> komplette<br />

Vorgang <strong>der</strong>/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu zuführen, um ggf. weiteres zu<br />

veranlassen.<br />

5. Entfernen/Sicherstellen/Einziehen nach HSOG / OWIG / StGB /<br />

StPO / an<strong>der</strong>en Gesetzen<br />

(§31, §40, §77 HSOG; §22, §23, §111, (§129) OWIG; §73, §74 StGB; §94, §98, §152, §164 StPO)<br />

Anmerkung:<br />

Der Zweck einer Beschlagnahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sicherstellung ist immer die Einziehung (Entzug).<br />

Bei Einziehung, ist es <strong>als</strong>o zweckdienlich, dass die Maßnahme entwe<strong>der</strong> eine Sicherstellung o<strong>der</strong> die<br />

Beschlagnahme ist, es geht aber auch ohne, <strong>als</strong> reine Verwahrung solange eine Maßnahme andauert.<br />

Heißt aber auch, dass eine Einziehung, eine Sicherstellung o<strong>der</strong> die Beschlagnahme nicht immer<br />

beinhalten muss.<br />

© Frank Vogler legitime Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgabe <strong>als</strong> (General-)<strong>Rechtsgrundlage</strong> <strong>Teil</strong> <strong>III</strong> [24] © Frank A. Vogler

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