Wir informieren Sie - März 2022
Informationsblatt der MAV für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter März 2022
Informationsblatt der MAV für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter März 2022
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Wir informieren Sie
Informationsblatt der MAV für die
kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
März 2022
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Inhalt
Vorwort
Fortbildung Teil 2
Telearbeit/Homeoffice
Reisekostenverordnung
Fahrradleasing
Aus der MAV-Arbeit
Termine
Zu guter Letzt
Liebe Mitarbeiterinnen und liebe Mitarbeiter!
Eigentlich hätten wir uns gewünscht Ihnen im Rahmen unserer
Mitarbeiterversammlung persönlich begegnen zu können. Ich
denke, es geht uns allen so, dass wir das Bedürfnis nach
Begegnung haben, von Angesicht zu Angesicht, im Austausch
miteinander, Leben zu teilen und auch miteinander zu feiern. Wir
sind noch immer etwas im „Hoffnungsmodus“. Halten wir die
Hoffnung lebendig. Das Frühjahr veranschaulicht uns etwas vom
Aufbrechen und Ostern bricht sogar den Grabesfelsen auf und
schenkt auf besondere Weise neues Leben und eben Hoffnung.
Es ist schön, wenn unsere Hoffnung und Zuversicht von einem
Glauben an den auferstandenen Jesus geprägt und gehalten sind.
Zusammen mit allen Mitgliedern der MAV wünsche ich Ihnen viel
Gutes, Gesundheit, Kraft und eben diese Hoffnung und Zuversicht!
Ulrich Abele
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Rund um Fortbildung – Teil 2
Anknüpfend an unsere letzte Ausgabe von „Wir informieren Sie“
(November 2021), in welcher die „angeordnete“ und „freiwillige
Fortbildung“ im Fokus standen, wollen wir Sie in dieser Ausgabe
noch ergänzend über „Weiterbildungen“ und „sonstige
Fortbildungen“ informieren.
Weiterbildungen
Der Begriff Weiterbildung bezeichnet die Vertiefung oder
Erweiterung von Wissen und Kompetenzen und findet aufbauend
auf eine Ausbildung statt. Unter einer Weiterbildung versteht man
den Erwerb von zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen
Qualifikationen. In Thema und Tiefe geht die Weiterbildung über
die Fortbildung hinaus.
Meist handelt es sich um Maßnahmen, die teilweise über mehrere
Jahre andauern und als Prozess angelegt sind. Häufig sind
Weiterbildungen in einer Abfolge von Einheiten/Blöcken angelegt
und stehen in Verbindung mit einem qualifizierten Abschluss, der
durch diese Maßnahme erworben wird und eine Höherqualifizierung
beinhaltet. Bezüglich der Genehmigung und
Übernahme der Kosten sind Weiterbildungen identisch wie
Fortbildungen zu behandeln. In der Regel wird bezüglich einer
Weiterbildung ein Vertrag zwischen der Dienststelle und dem
Mitarbeitenden abgeschlossen.
Sonstige Fortbildungen
Fortbildungen, die nichts mit dem Berufsbereich zu tun haben,
sind dem Privatbereich der/des Beschäftigten zugeordnet und
werden seitens des Dienstgebers weder finanziell noch zeitlich
gefördert.
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Abzugrenzen sind Fortbildungen von Dienstbesprechungen,
Arbeitstagen und Informationsveranstaltungen, an denen die
Teilnahme der Beschäftigten vorausgesetzt wird oder sich aus
ihrem Dienstauftrag ergeben. In diesen Fällen ist die
aufgewendete Zeit immer Arbeitszeit. Es handelt sich hier um
keine Fortbildung!
Sonstige Mitarbeiterfördermaßnahmen
Das sind Supervision, Coaching, Mentoring und sonstige
Personalentwicklungsmaßnahmen wie z.B. Hospitation oder
kollegiale Beratung. Hier gelten die Regelungen zu den
Fortbildungen entsprechend.
Stefan Hirner
Telearbeit/Homeoffice
Im letzten „Wir informieren Sie“ haben wir schon über die neue
Anlage 1.3.2 informiert. Gerne nennen wir noch einmal die
Eckpunkte.
Manche von Ihnen waren oder sind zurzeit im Homeoffice. Dies ist
in der Regel dem Thema Corona geschuldet und nicht der neuen
Anlage, die unabhängig von Corona ihre Gültigkeit hat und
umgesetzt werden will. Mit dieser Regelung will die Kirche klare
Rahmenbedingungen schaffen und auch die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf fördern. Voraussetzung ist, dass Sie einen
Arbeitsplatz haben, der auch für Telearbeit/Homeoffice geeignet
ist. Dies wird vor allem im Bereich der Verwaltung sein; jedoch,
warum sollte eine Kindergartenleitung nicht auch…!
Mitarbeitende ab einer 3-Tage-Woche haben einen Rechtsanspruch
auf Home-Office im Umfang von einem Tag in der Woche.
Darüber hinaus kann zu fast allem verhandelt werden.
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Also auch unter einer 3-Tage-Woche kann ich natürlich
verhandeln, jedoch ohne Rechtsanspruch. Geklärt ist auch, wie der
Arbeitgeber den häuslichen Arbeitsplatz auszugestalten hat und
auch die pauschale Erstattung von anfallenden Kosten.
Selbstverständlich nimmt der Datenschutz eine tragende Rolle ein.
An dieser Stelle lässt sich dies nicht alles darstellen. Kommen Sie
auf Ihren Arbeitgeber zu und selbstverständlich auch auf uns.
Reisekostenordnung (RKO)
Die RKO ist neu gefasst. Hier – aus unserer Sicht – die wichtigsten
Änderungen:
- Die Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
- Öffentliche Verkehrsmittel sind bevorzugt zu benutzen – hier
spielt auch der Klimaschutzgedanke mit!
- Bei der Wegstreckenentschädigung ist zukünftig nicht mehr der
Hubraum des Kraftfahrzeuges entscheidend. Folglich fallen auch
zulassungs- und Kfz-kennzeichenpflichtige zweirädrige Krafträder
darunter.
- Bei Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs beträgt die
Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer anstatt bisher 16
Cent.
- Beim Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der
Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs beträgt die Wegstreckenentschädigung
35 Cent je Kilometer. Das wird die Regel sein!
- Bei Nutzung des privaten Fahrrads, E-Bikes oder Pedelecs
beträgt die Wegstreckenentschädigung 25 Cent je Kilometer
anstatt bisher 4 Cent. Fahrradfahren lohnt sich jetzt!
(Gesundheitlich natürlich schon immer.)
- Die bisherige Mitnahmeentschädigung von je Mitfahrer
2 Cent/km entfällt.
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Darüber hinaus ist auf vielen Seiten natürlich alles geregelt:
Dienstreisen während des Urlaubs, Auslandsreisen, Carsharing…
Fahrradleasing
Zu der neuen Wegstreckenentschädigung von 25 Cent gibt es jetzt
die Möglichkeit über den Arbeitgeber ein Fahrrad zu leasen. Das
Wort „Jobrad“ hat sich bei manchen schon festgesetzt.
Festgeschrieben ist dies in der Anlage 1.6.1 zur KAO.
Hier der Wortlaut zum Thema von Seiten der LakiMAV:
„Die Neuregelung gilt ab 01.01.2022 und basiert inhaltlich auf dem
Tarifvertrag Fahrradleasing im öffentlichen Dienst. Sie ermöglicht
Beschäftigten, einen Teil ihres Gehalts dazu zu verwenden, um
über den Arbeitgeber ein Fahrrad zur privaten Nutzung zu leasen.
Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der/des
Beschäftigten an den Arbeitgeber. Im Anschluss wird eine
entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer abgeschlossen. Der über 3 Jahre laufende
Leasingvertrag wird von der Landeskirche mit einem externen
Anbieter geschlossen und das Fahrrad für diesen Zeitraum
dem/der Beschäftigten zur Nutzung überlassen. Die Leasingraten
zahlt der/die Beschäftigte aus ihrem/seinem Gehalt. Die bei
diesem Finanzierungsmodell von den Leasingfirmen beworbene
Ersparnismöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Leasingraten im
Wege der Entgeltumwandlung vom Gehalt abgehen und sich
hierdurch die Beiträge zur Sozialversicherung verringern sowie
durch eine gewisse Steuerersparnis. Damit einher gehen allerdings
auch mögliche negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe.
Hierüber sollten die Beschäftigten sich vorher informieren.“
Zum Thema gibt es im Frühjahr noch Informationen an die
Mitarbeitenden. Bis diese vorliegen, bitte noch etwas Geduld!
Zu finanziellen Fragen kann die MAV nicht beraten!
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Aus der MAV-Arbeit
Vollversammlung – Wir hoffen, dass am 17. März niemand vor der
Tür gestanden hat oder stehen wird. (Je nachdem, zu welchem
Zeitpunkt Sie unser Schreiben in Händen halten.) Wir haben breit
gestreut den Termin abgesagt. Wir meinen, es konnten sich auch
alle denken, dass eine Versammlung wie wir sie kennen so nicht
möglich ist. Wir haben einen Ersatztermin festgelegt, da wir uns
noch nicht von der bisherigen Form in diesem Jahr ganz
verabschieden wollen. Auch dieser Termin ist schon kommuniziert.
Schauen Sie alle miteinander, dass der 14. Juli für die
Vollversammlung am Nachmittag freigehalten wird.
Gehaltsstammblatt – erhalten Sie immer, wenn sich zum Vormonat
etwas ändert. Wenn sich nichts ändert bekommen Sie auch kein
neues Stammblatt. Immer wieder erreichen uns Frage wie z.B.:
„Habe ich den Coronabonus bekommen?“ Achten Sie doch bitte im
eigenen Interesse auf Ihr Gehaltsstammblatt. Ein Blick darauf gibt
die entsprechenden Einsichten. Und wenn es doch unverständlich
ist, fragen Sie nach – gerne auch bei uns.
Gewaltschutzgesetz – Seit 1.1.2022 ist das Gesetz in Kraft. Unsere
Landeskirche hat damit ein deutliches Signal gesetzt, indem sie
das Thema in ein Gesetz gegossen hat. Darin ist die Grundlage
kirchlichen Handelns formuliert: Wer kirchliche Angebote der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg wahrnimmt oder
entsprechend § 1 Absatz 5 in der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg mitarbeitet, ist vor allen Formen sexualisierter
Gewalt zu schützen.
Mehr Informationen sind hier zu finden:
https://www.elk-wue.de/news/2022/08022022-aufklaerung-undpraevention
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Termine der MAV
Gemeinsame Sitzungen:
27. April; 25. Mai im Rahmen unserer Klausur; 22. Juni und
20. Juli.
GfA – Geschäftsführende Ausschuss:
Jeweils bei den gemeinsamen Sitzungen und: 20. April; 11. Mai;
8. Juni; 6. Juli
Mitarbeiterversammlung: 14. Juli 2022 (auf Hoffnung!)
Zu guter Letzt
Leider haben wir in den vergangenen Monaten das Thema
Facebook sehr vernachlässigt. Wir sind jedoch noch im Netz.
Einstellen werden wir jedoch den Newsletter, obwohl wir auf
diesem Wege mehr Personen erreicht haben als auf Facebook und
die Art der Kommunikation und Information eine andere ist.
„Wir informieren Sie“ und Newsletter überschneiden sich jedoch in
unserer Arbeit, die wir auch leisten können. So bringt Ihnen der
Newsletter nicht viel Neues und vor allem auch nicht früher.
Danke jedoch für Ihr Interesse! Vielleicht schaut der Eine oder die
Andere dann zukünftig noch auf Facebook vorbei.
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Vorgesetzten für die Aufgaben der Personalentwicklung –
2022. Können bei uns abgerufen werden.
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