Gemeindeblatt Untergriesbach Nr. 165
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2. Wirtschaftliche Einheit des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs
Für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss
jeweils eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben
werden. Es sind Angaben zur Hofstelle, Acker- und
Forstflächen sowie ggf. zu, Tierbestand notwendig.
Bereits das Eigentum an einzelnen land- oder
forstwirtschaftlichen Flächen begründet in grundsteuerrechtlicher
Hinsicht eine wirtschaftliche Einheit
des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Für die
Grundsteuererklärung spielt es keine Rolle, ob die
Flächen verpachtet sind oder ob sie aktiv bewirtschaftet
sind. In jedem Fall hat der Eigentümer die Erklärung
abzugeben.
WICHTIG: Ein Wohngebäude mit dem zugehörigen Grund
und Boden ist nicht der wirtschaftlichen Einheit des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen,
sondern als eigene wirtschaftliche Einheit als bebautes
Grundstück in einer gesonderten Erklärung zu erfassen.
Für jede eigenständige wirtschaftliche Einheit ist eine
Grundsteuererklärung abzugeben. Konkret bedeutet
dies, dass für jedes eigenständige bebaute oder
bebaubare Grundstück, jede Eigentumswohnung, jede
eigenständige Gewerbeeinheit eine eigene Grundsteuererklärung
abzugeben ist. Bei einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb, der eine wirtschaftliche
Einheit darstellt, können alle dem Betrieb zugehörigen
Flächen in einer Erklärung gemacht werden. Bei einem
gemeinsamen Eigentum einer wirtschaftlichen Einheit
ist eine gemeinsame Grundsteuererklärung abzugeben.
Abruf der Grundstücks/Gebäudedaten
Die Informationen zu Flurnummern und Grundstücksgrößen
können von allen Eigentümerinnen und
Eigentümern vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 über
einen kostenlosen Zugang im Bayernatlas abgerufen
werden (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas
Außerdem sind diese Informationen auch in
Katasterauszügen der jeweiligen Grundstücke (z.B. bei
Bauanträgen) oder in Notarverträgen verzeichnet. Bei
Grundsteuererklärung für Gebäude wird zwischen
Wohn- und Nutzflächen unterschieden.
Die Wohn- und Nutzflächen von Gebäuden können
aus den Bauantragsunterlagen bzw. den Bauplänen
der jeweiligen Gebäude entnommen werden. Bei
reinen Wohngebäuden wird die gesamte Gebäudefläche
inkl. Zubehörräume (z. B. Kellerräume,
Heizungsräume, auch häusliche Arbeitszimmer)
der Wohnnutzung zugeordnet. Wird ein Gebäude
ausschließlich zu anderen Zwecken als Wohnzwecken
(z. B. gewerbliche oder freiberufliche
Zwecke) genutzt, wird für das gesamte Gebäude die
Nutzfläche benötigt. In einem Gebäude, das
teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere
Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Gebäude;
z. B. ein Laden im Erdgeschoss und Wohnungen in
den Obergeschossen), werden die Flächen je nach
Nutzung unterschiedlich ermittelt. Dies bedeutet,
dass Zubehörräume unterschiedlich behandelt
werden, je nachdem welcher Fläche sie dienen bzw.
zugeordnet sind.
Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 bequem und
einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-
Finanzamt - unter https://www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können
Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie,
dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern
kann. Die Steuererklärung kann auch auf Papier
eingereicht werden: Die bayerischen Formulare
stehen hier in Kürze in einer grauen Variante
aussc hließlic h z um Ausfüllen am PC und
anschließendem Ausdruck bereit. Alternativ stehen
ab dem 1. Juli 2022 die bayerischen Formulare in
einer grünen Variante zum handschriftlichen
Ausfüllen in den Finanz ämtern sowie den
Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern
zur Verfügung.
Unter https://www.grundsteuer.bayern.de/ stehen
allen Bürgerinnen und Bürgern umfangreiche
Informationen zur Grundsteuerreform und zur
Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung. Auf
dieser Seite ist aktuell auch schon ein Grundlagenvideo
verfügbar, in dem erklärt wird, was zu tun
ist und welche Angaben ab 1. Juli in der
Grundsteuererklärung gemacht werden müssen. In
den kommenden Wochen werden hier auch noch
Videos mit Erklärungen zum konkreten Ausfüllen der
Erklärung für einzelne Fallbeispiele eingestellt,
sodass jede/r Steuerpflichtige auf dieser Internetseite
ein Fallbeispiel für seine Steuererklärung finden
dürfte.
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