02_22_Nutzen_NW
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VERBAND DRUCK + MEDIEN NORD-WEST<br />
VERBAND<br />
Änderungen<br />
der RoHS-Richtlinien<br />
Die EU-Kommission hat mehrere Richtlinien verabschiedet, die vorschreiben, bis<br />
wann bestimmte Typen quecksilberhaltiger Lampen noch in den Verkehr gebracht<br />
werden dürfen. Diese Änderungen betreffen auch die Druckindustrie.<br />
RoHS bedeutet „Restriction of Certain Hazardous<br />
Substances“, auf Deutsch „Richtlinie zur Beschränkung<br />
gefährlicher Stoffe“. Das Ziel der europäischen<br />
RoHS-Richtlinie ist, die Verwendung von umwelt- und<br />
gesundheitsschädlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten<br />
zu vermeiden. Dadurch soll ausgeschlossen<br />
werden, dass giftige und schlecht abbaubare Substanzen<br />
aus Elektroschrott freigesetzt werden. Einer dieser<br />
Stoffe ist Quecksilber. Das ist der Grund, warum<br />
quecksilberhaltige Lampen nicht in den Verkehr gebracht<br />
werden dürfen. Bereits in den Umlauf gebrachte<br />
Leuchtmittel dürfen jedoch noch gehandelt werden.<br />
Allerdings sieht die Richtlinie bestimmte Verbotsausnahmen<br />
vor. Diese Ausnahmen haben eine maximale<br />
Gültigkeit von fünf Jahren und werden regelmäßig<br />
überprüft und an den wissenschaftlich-technischen<br />
Fortschritt angepasst. Stehen technisch ausgereifte<br />
quecksilberfreie Alternativen zur Verfügung, läuft die<br />
betreffende Ausnahme nach einer Übergangsfrist von<br />
mindestens 12 und höchstens 18 Monaten aus.<br />
Für die Druckindustrie sind vor allem die Fristen für folgende<br />
Lampen und Verwendungen von Bedeutung:<br />
◼ Zweiseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen (Leuchtstoffröhren)<br />
für „allgemeine Beleuchtungszwecke“ dürfen je nach Lampentyp nach<br />
dem 24.2.2<strong>02</strong>3 bzw. 24.8.2<strong>02</strong>3 nicht mehr in den Verkehr gebracht<br />
werden. Dies betrifft beispielsweise Decken- und Regalbeleuchtungen.<br />
◼ Normlicht-Leuchtstofflampen sind der neu geschaffenen Ausnahme<br />
4(f)-I zuzuordnen und dürfen mindestens bis zum 24.2.2<strong>02</strong>5 in Verkehr<br />
gebracht werden. Allerdings ist zu befürchten, dass sich die Produktion<br />
dieser Nischenprodukte für die Lampenhersteller nicht mehr<br />
lohnt, sobald die großen Stückzahlen für die Allgemeinbeleuchtung<br />
wegfallen. Das faktische Aus für die Normlichtröhren könnte also früher<br />
kommen als von der Richtlinie vorgesehen.<br />
◼ Quecksilberhaltige UV-Strahler für die UV-Druckfarbenhärtung (konventionelle<br />
und Niedrigenergie-UV-Strahler) dürfen mindestens noch<br />
bis zum 24.2.2<strong>02</strong>7 in Verkehr gebracht werden, da LED-UV-Strahler<br />
für viele Anwendungszwecke noch keine geeignete Alternative zu<br />
quecksilberhaltigen UV-Strahlern sind. Viele Druckmaschinen unterliegen<br />
als sogenannte „ortsfeste industrielle Großanlagen“ allerdings<br />
ohnehin nicht den Verboten der RoHS-Richtlinie.<br />
◼ Für UV-Metallhalogenidlampen, die unter anderem zur Belichtung<br />
von Siebdruckformen eingesetzt werden, gilt ebenfalls eine Verlängerung<br />
bis zum 24.2.2<strong>02</strong>7.<br />
Druck- und Medienunternehmen sollten die Umstellung ihrer Beleuchtung<br />
rechtzeitig planen. Die Online-Veranstaltung „Leuchtstoffröhren<br />
vor dem Aus“ hat am 12. Mai bereits über Vorgaben der<br />
RoHS-Richtlinie sowie mögliche alternative Lösungen informiert. Die<br />
Publikation „Verwendung quecksilberhaltiger Lampen in der Druckindustrie“<br />
informiert ausführlich über die Regelungen und erläutert<br />
den Handlungsbedarf, der sich daraus ergibt.<br />
Sprechen Sie uns gerne an!<br />
Stefan Brunken / 040 . 399283 20 / brunken@vdmnw.de<br />
Marko Graumann / <strong>02</strong>11 . 99900 19 / graumann@vdmnw.de<br />
Frank Wipperfürth / <strong>02</strong>306 . 2<strong>02</strong>62 36 / wipperfuerth@vdmnw.de<br />
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