Adolf Krohn
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<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />
von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />
für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />
auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />
Anmerkungen des Sachverständigen:<br />
Der § 7 (2 der Heizkostenverordnung) regelt die Umlagefähigkeit der<br />
Betriebskosten der zentralen Heizanlage auf die Nutzer. Danach kann nicht<br />
jede Kostenposition in die Heizkostenabrechnung aufgenommen werden,<br />
sondern nur die dort ausdrücklich genannten.<br />
Bei der Verrechnung der Brennstofflieferungen in der Heizkostenabrechnung<br />
an die Nutzer ist zu beachten, dass nur die Kosten der tatsächlich im<br />
Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden<br />
können. Entscheidend ist nicht das Datum der Lieferung, sondern der<br />
Verbrauch. Das verdient vor allem bei Ölanlagen Beachtung. Ein eventueller<br />
Rest am Ende der Abrechnungsperiode muss von den Lieferungen<br />
abgezogen werden, er taucht dann als Anfangsbestand in der nächsten<br />
Abrechnungsperiode wieder auf. Aus meiner Praxis kenne ich Fälle, wo<br />
Lieferungen aus anderen Abrechnungsperioden eingerechnet wurden und<br />
dies erst bei der sachverständigen Überprüfung auffiel. Auch<br />
Rechnungsbeträge über behauptete Rechnungen, die es nicht gab sind mir<br />
schon aufgefallen. In einem, für eine Staatsanwaltschaft geprüften Fall, ist<br />
zwischenzeitlich die strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Hier konnte<br />
mehrjähriges vorsätzliches Handeln mit einer erheblichen kriminellen Energie<br />
nachgewiesen werden.<br />
Es ist auch nicht zulässig, für billig eingekaufte Brennstoffbezüge eventuell<br />
höhere, aktuelle Energiekosten zu berechnen. Die Kosten der<br />
Heizölbevorratung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen. Durch die<br />
Abverlangung von Abschlagszahlungen von den Nutzern kann er seine<br />
Kapitalkosten senken.<br />
Vorsicht aber bei den Tricks vieler gewerblicher Wärmelieferer. Häufig gilt<br />
hier, dass die Grundkosten mit 60% plus x festgelegt werden. Die<br />
Grundkosten sind der Kostenanteil, der auch ohne Verbrauch gezahlt werden<br />
muss. Nicht zu beanstanden wäre ein Grundkostenanteil, entwickelt aus dem<br />
Wärmebedarf des Gebäudes, der ca. 40% der Gesamtkosten umfasst. Alles<br />
was darüber hinaus geht ist mit einer Gelddruckmaschine zu vergleichen, die<br />
ausschließlich zu Lasten der Mieter arbeitet. Zum Thema Wärmelieferung<br />
verweise ich auf meine ausführlichen Ausarbeitungen zu § 1 Abs.1 Nr. 2 der<br />
Heizkostenverordnung weiter oben.<br />
Interessant ist, dass der vom Vermieter gekaufte Zähler nicht zu den<br />
umlegungsfähigen Kosten zählt. Es ist nicht auszuschließen, dass dies ein<br />
Ergebnis des Einflusses der großen Wärmemessdienstunternehmen auf die<br />
Gesetzgebung ist, welche gerade im Bereich der Zählermiete das ganz<br />
Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />
Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />
Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />
Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />
http://www.Schiedsurteil.de<br />
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