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Adolf Krohn

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<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />

von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />

für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />

auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />

in der Regel durch höhere Energiekosten bezahlt werden. Insofern handelt<br />

es sich hierbei um keine Aussage zur Wirtschaftlichkeit der Fernwärme. Für<br />

die Warmwasserabtrennung bedeutet das ein anderes Verfahren als bei öl-<br />

und gasbefeuerten Heizanlagen. Nach Abs. 3 gibt es folgende Formel zur<br />

Errechnung der anteiligen Wärmemenge und damit der Aufbereitungskosten<br />

bei Fernheizanlagen und sonstigen Arten der Wärmelieferungen:<br />

Dabei bedeuten:<br />

Q = 2,0 x V x (tw -10)<br />

Q = das Ergebnis als Brennstoffverbrauch in kWh (Kilowattstunden).<br />

2,0 = Konstante für den Wirkungsgrad der Warmwasseraufbereitung (das<br />

entspricht etwa 60 % Wirkungsgrad, d. h. von 100 % aufgewendeter Energie<br />

sind 60 % als nutzbares Warmwasser verfügbar - 40 % gehen durch Boiler-<br />

und Verteilungsverluste verloren).<br />

V = Volumen (Menge) des aufbereiteten Warmwassers in Kubikmeter.<br />

tw = gemessene oder geschätzte Temperatur des Warmwassers in °C.<br />

Eine Berechnung des Warmwasseranteils bei Wärmeversorgungen nach<br />

anerkannten Regeln der Technik (außer der bereits genannten Formel der<br />

Heizkostenverordnung) gibt es z.B. noch in der VDI 3811.<br />

Kann weder die Wärmemenge noch die aufbereitete Warmwassermenge<br />

gemessen werden, bzw. werden die Bereichskosten für Heizung und<br />

Warmwasser nicht getrennt auf der Schlussrechnung des Wärmelieferanten<br />

ausgewiesen, dann wird der Warmwasseranteil an den Gesamtkosten mit<br />

dem Erfahrungswert von 18 % angenommen. Eine rechnerische Ermittlung<br />

der Warmwasserkosten ist einer pauschalen Abtrennung in jedem Fall<br />

vorzuziehen. Wenigstens der Einbau eines Kaltwasserzählers im Boilerzulauf<br />

ist auch wirtschaftlich vertretbar.<br />

Gesetzestext:<br />

§ 9 Abs. 4 Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme<br />

ist nach § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung, der Anteil an den<br />

Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu<br />

verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder<br />

zulässt.<br />

Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />

Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />

Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />

Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />

http://www.Schiedsurteil.de<br />

Rechtsanwaltsdatei zum kostenlosen Eintrag in unserem Internetangebot Seite: 64 von 82

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