Adolf Krohn
Adolf Krohn
Adolf Krohn
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<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />
von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />
für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />
auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />
in der Regel durch höhere Energiekosten bezahlt werden. Insofern handelt<br />
es sich hierbei um keine Aussage zur Wirtschaftlichkeit der Fernwärme. Für<br />
die Warmwasserabtrennung bedeutet das ein anderes Verfahren als bei öl-<br />
und gasbefeuerten Heizanlagen. Nach Abs. 3 gibt es folgende Formel zur<br />
Errechnung der anteiligen Wärmemenge und damit der Aufbereitungskosten<br />
bei Fernheizanlagen und sonstigen Arten der Wärmelieferungen:<br />
Dabei bedeuten:<br />
Q = 2,0 x V x (tw -10)<br />
Q = das Ergebnis als Brennstoffverbrauch in kWh (Kilowattstunden).<br />
2,0 = Konstante für den Wirkungsgrad der Warmwasseraufbereitung (das<br />
entspricht etwa 60 % Wirkungsgrad, d. h. von 100 % aufgewendeter Energie<br />
sind 60 % als nutzbares Warmwasser verfügbar - 40 % gehen durch Boiler-<br />
und Verteilungsverluste verloren).<br />
V = Volumen (Menge) des aufbereiteten Warmwassers in Kubikmeter.<br />
tw = gemessene oder geschätzte Temperatur des Warmwassers in °C.<br />
Eine Berechnung des Warmwasseranteils bei Wärmeversorgungen nach<br />
anerkannten Regeln der Technik (außer der bereits genannten Formel der<br />
Heizkostenverordnung) gibt es z.B. noch in der VDI 3811.<br />
Kann weder die Wärmemenge noch die aufbereitete Warmwassermenge<br />
gemessen werden, bzw. werden die Bereichskosten für Heizung und<br />
Warmwasser nicht getrennt auf der Schlussrechnung des Wärmelieferanten<br />
ausgewiesen, dann wird der Warmwasseranteil an den Gesamtkosten mit<br />
dem Erfahrungswert von 18 % angenommen. Eine rechnerische Ermittlung<br />
der Warmwasserkosten ist einer pauschalen Abtrennung in jedem Fall<br />
vorzuziehen. Wenigstens der Einbau eines Kaltwasserzählers im Boilerzulauf<br />
ist auch wirtschaftlich vertretbar.<br />
Gesetzestext:<br />
§ 9 Abs. 4 Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme<br />
ist nach § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung, der Anteil an den<br />
Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu<br />
verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder<br />
zulässt.<br />
Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />
Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />
Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />
Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />
http://www.Schiedsurteil.de<br />
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