26.12.2012 Aufrufe

Adolf Krohn

Adolf Krohn

Adolf Krohn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />

von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />

für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />

auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />

4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen,<br />

soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den<br />

Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom<br />

Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;<br />

5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht<br />

zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den<br />

Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen<br />

unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu<br />

vermeiden.<br />

Anmerkungen des Sachverständigen:<br />

Im Ausnahmeparagraph 11 sind die Anlagen aufgeführt, die nicht der<br />

Heizkostenverordnung unterliegen. § 2 definiert die Anlagen, bei denen eine<br />

Abrechnung nach Heizkostenverordnung gemacht werden muss. Erfüllen<br />

aber Anlagen nach § 2 Anforderungen nach § 11, dann ist dort eine<br />

verbrauchsabhängige Abrechnung nicht erforderlich.<br />

In Absatz 1 werden Anlagen ausgenommen, bei denen die Ausstattung mit<br />

Erfassungsgeräten nicht möglich ist, oder bei denen die Ausstattung mit<br />

unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das ist vor dem<br />

Hintergrund des Energieeinsparungsgesetzes zu sehen, das verlangt, dass<br />

Maßnahmen zur Energieeinsparung wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Es<br />

hat richtigerweise keinen Zweck, wenn durchschnittlich 13 % Energie durch<br />

die verbrauchsabhängige Abrechnung eingespart werden, andererseits aber<br />

mehr als 13 % für die Verbrauchserfassung auszugeben sind. Diese Logik<br />

gilt auch für die Heizkostenverordnung, da diese wiederum auf dem<br />

Energieeinsparungsgesetz basiert. Wann von einer Unwirtschaftlichkeit<br />

auszugehen ist, wird nicht näher beschrieben. Um das festzustellen, müssten<br />

die Aufwendungen für Geräteinstallation und Abrechnungskosten den zu<br />

erwartenden Einsparungen gegenübergestellt werden. In der Praxis wird<br />

gerne versucht sich auf die Position Unmöglichkeit der Erfassung<br />

zurückzuziehen, in der Regel aber ergebnislos. Aus meiner Praxis kenne ich<br />

einen Fall Bürogebäude mit 400 qm Nutzfläche innerhalb einer<br />

Werksanlage, bei der ich sachverständig bestätigen konnte, dass die<br />

Verbrauchserfassung nur mit einem Umbauaufwand von deutlich über<br />

100.000,00 DM zu realisieren war. In einem anderen Fall, ein<br />

Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und zusätzlich ausgebautem<br />

Dachgeschoss war die Verbrauchserfassung im Sinne des § 11 der<br />

Heizkostenverordnung nicht möglich, dennoch wurde der Eigentümerin ein<br />

10 - Jahresvertrag mit Gerätemiete aufgedrückt, die vermieteten Geräte<br />

Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />

Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />

Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />

Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />

http://www.Schiedsurteil.de<br />

Rechtsanwaltsdatei zum kostenlosen Eintrag in unserem Internetangebot Seite: 75 von 82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!