Adolf Krohn
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Adolf Krohn
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<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />
von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />
für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />
auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen,<br />
soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den<br />
Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom<br />
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;<br />
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht<br />
zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den<br />
Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen<br />
unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu<br />
vermeiden.<br />
Anmerkungen des Sachverständigen:<br />
Im Ausnahmeparagraph 11 sind die Anlagen aufgeführt, die nicht der<br />
Heizkostenverordnung unterliegen. § 2 definiert die Anlagen, bei denen eine<br />
Abrechnung nach Heizkostenverordnung gemacht werden muss. Erfüllen<br />
aber Anlagen nach § 2 Anforderungen nach § 11, dann ist dort eine<br />
verbrauchsabhängige Abrechnung nicht erforderlich.<br />
In Absatz 1 werden Anlagen ausgenommen, bei denen die Ausstattung mit<br />
Erfassungsgeräten nicht möglich ist, oder bei denen die Ausstattung mit<br />
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das ist vor dem<br />
Hintergrund des Energieeinsparungsgesetzes zu sehen, das verlangt, dass<br />
Maßnahmen zur Energieeinsparung wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Es<br />
hat richtigerweise keinen Zweck, wenn durchschnittlich 13 % Energie durch<br />
die verbrauchsabhängige Abrechnung eingespart werden, andererseits aber<br />
mehr als 13 % für die Verbrauchserfassung auszugeben sind. Diese Logik<br />
gilt auch für die Heizkostenverordnung, da diese wiederum auf dem<br />
Energieeinsparungsgesetz basiert. Wann von einer Unwirtschaftlichkeit<br />
auszugehen ist, wird nicht näher beschrieben. Um das festzustellen, müssten<br />
die Aufwendungen für Geräteinstallation und Abrechnungskosten den zu<br />
erwartenden Einsparungen gegenübergestellt werden. In der Praxis wird<br />
gerne versucht sich auf die Position Unmöglichkeit der Erfassung<br />
zurückzuziehen, in der Regel aber ergebnislos. Aus meiner Praxis kenne ich<br />
einen Fall Bürogebäude mit 400 qm Nutzfläche innerhalb einer<br />
Werksanlage, bei der ich sachverständig bestätigen konnte, dass die<br />
Verbrauchserfassung nur mit einem Umbauaufwand von deutlich über<br />
100.000,00 DM zu realisieren war. In einem anderen Fall, ein<br />
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und zusätzlich ausgebautem<br />
Dachgeschoss war die Verbrauchserfassung im Sinne des § 11 der<br />
Heizkostenverordnung nicht möglich, dennoch wurde der Eigentümerin ein<br />
10 - Jahresvertrag mit Gerätemiete aufgedrückt, die vermieteten Geräte<br />
Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />
Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />
Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />
Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />
http://www.Schiedsurteil.de<br />
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