26.12.2012 Aufrufe

Adolf Krohn

Adolf Krohn

Adolf Krohn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />

von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />

für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />

auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />

Anmerkungen des Sachverständigen:<br />

Auch bei Wärmelieferungen, z.B. von Fernheizwerken oder gewerblichen<br />

Heizwerkbetreibern, gilt die Aufteilung der einheitlich entstandenen<br />

Betriebskosten in Grund- und Verbrauchskosten, wie in Absatz 1 des § 7<br />

schon beschrieben. Weil es aber hier nicht zu den Umwandlungsverlusten<br />

durch Verbrennung kommt, kann bei Fernwärmeanlagen im Regelfall davon<br />

ausgegangen werden, dass der Grundkostenanteil in Richtung 30% liegt.<br />

Ausnahme wiederum, die aus der sozialistischen Zeit stammenden<br />

Plattenbauten mit Einrohrheizungen. Hier ist ein Grundkostenanteil von 50%<br />

als Regelfall zu empfehlen.<br />

Zur Wärmelieferung im Sinne von Nahwärmekonzepten verweise ich auf<br />

meine Ausführungen unter 1.1 der Heizkostenverordnung oben. Hier führt<br />

die Anwendung der Heizkostenverordnung im Regelfall zu unbilligen<br />

Ergebnissen im Sinne des § 315 BGB, weil der Grundkostenanteil bei<br />

Wärmelieferung regelmäßig höher ist, als nach der Heizkostenverordnung<br />

verrechnet werden darf.<br />

Gesetzestext:<br />

§ 7 Abs. 4 Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das<br />

Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der<br />

zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.<br />

Anmerkungen des Sachverständigen:<br />

Bei Wärmelieferungen entstehen andere Kosten, als bei einer<br />

Wärmeerzeugung im eigenen Gebäude. Absatz 4 regelt, welche<br />

Kostenpositionen in diesem Fall an den Nutzer berechnet werden dürfen.<br />

Unter - Entgelt für die Wärmelieferung - ist z.B. bei Fernheizungsanlagen die<br />

Berechnung von Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreisen zu verstehen.<br />

Außerdem dürfen auch die Kosten verteilt werden, die im Gebäude nach der<br />

Übergabestation anfallen. Darunter sind alle Positionen zu verstehen, die<br />

schon in Absatz 2 genannt sind. Aber auch hier ist kritisch zu prüfen ob die<br />

Vereinbarungen mit dem Fernheizwerk noch dem Verbrauchsverhalten im<br />

beheizten Objekt entsprechen.<br />

Sehr häufig habe ich festgestellt, dass die Verträge mit dem<br />

Wärmelieferanten trotz durchgeführter Energieeinsparungsmaßnahmen nicht<br />

angepasst wurden.<br />

Vorsicht aber auch bei Fernwärme- und zentralen Heizanlagen oder<br />

Heizhäusern und/oder Wärmelieferverträgen. Konkret hatte ich einen Fall, wo<br />

das Heizhaus aus dem Bestand einer der NH-Gesellschaften (Neue Heimat)<br />

stammte und anteilig vom nachfolgenden Eigentümer mit den historischen<br />

Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />

Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />

Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />

Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />

http://www.Schiedsurteil.de<br />

Rechtsanwaltsdatei zum kostenlosen Eintrag in unserem Internetangebot Seite: 51 von 82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!