Adolf Krohn
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<strong>Adolf</strong> <strong>Krohn</strong><br />
von der IHK Trier öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />
für Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude<br />
auch für Industrie, Gewerbe, Handelsflächen und den WEG-Fragestellungen<br />
Anmerkungen des Sachverständigen:<br />
Auch bei Wärmelieferungen, z.B. von Fernheizwerken oder gewerblichen<br />
Heizwerkbetreibern, gilt die Aufteilung der einheitlich entstandenen<br />
Betriebskosten in Grund- und Verbrauchskosten, wie in Absatz 1 des § 7<br />
schon beschrieben. Weil es aber hier nicht zu den Umwandlungsverlusten<br />
durch Verbrennung kommt, kann bei Fernwärmeanlagen im Regelfall davon<br />
ausgegangen werden, dass der Grundkostenanteil in Richtung 30% liegt.<br />
Ausnahme wiederum, die aus der sozialistischen Zeit stammenden<br />
Plattenbauten mit Einrohrheizungen. Hier ist ein Grundkostenanteil von 50%<br />
als Regelfall zu empfehlen.<br />
Zur Wärmelieferung im Sinne von Nahwärmekonzepten verweise ich auf<br />
meine Ausführungen unter 1.1 der Heizkostenverordnung oben. Hier führt<br />
die Anwendung der Heizkostenverordnung im Regelfall zu unbilligen<br />
Ergebnissen im Sinne des § 315 BGB, weil der Grundkostenanteil bei<br />
Wärmelieferung regelmäßig höher ist, als nach der Heizkostenverordnung<br />
verrechnet werden darf.<br />
Gesetzestext:<br />
§ 7 Abs. 4 Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das<br />
Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der<br />
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.<br />
Anmerkungen des Sachverständigen:<br />
Bei Wärmelieferungen entstehen andere Kosten, als bei einer<br />
Wärmeerzeugung im eigenen Gebäude. Absatz 4 regelt, welche<br />
Kostenpositionen in diesem Fall an den Nutzer berechnet werden dürfen.<br />
Unter - Entgelt für die Wärmelieferung - ist z.B. bei Fernheizungsanlagen die<br />
Berechnung von Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreisen zu verstehen.<br />
Außerdem dürfen auch die Kosten verteilt werden, die im Gebäude nach der<br />
Übergabestation anfallen. Darunter sind alle Positionen zu verstehen, die<br />
schon in Absatz 2 genannt sind. Aber auch hier ist kritisch zu prüfen ob die<br />
Vereinbarungen mit dem Fernheizwerk noch dem Verbrauchsverhalten im<br />
beheizten Objekt entsprechen.<br />
Sehr häufig habe ich festgestellt, dass die Verträge mit dem<br />
Wärmelieferanten trotz durchgeführter Energieeinsparungsmaßnahmen nicht<br />
angepasst wurden.<br />
Vorsicht aber auch bei Fernwärme- und zentralen Heizanlagen oder<br />
Heizhäusern und/oder Wärmelieferverträgen. Konkret hatte ich einen Fall, wo<br />
das Heizhaus aus dem Bestand einer der NH-Gesellschaften (Neue Heimat)<br />
stammte und anteilig vom nachfolgenden Eigentümer mit den historischen<br />
Hauptbüro: D-54649 Waxweiler, Auf Staudigt 2 - 3, Telefon: 06554-93200, Telefax: 06554-93203<br />
Internet: http://www.Mietnebenkosten.com http://www.Heizkostenverordnung.de<br />
Zweigstelle: D-47441 Moers, Uerdinger Straße 23, Telefon: 02841-929570, Telefax: 02841-929571<br />
Bundesweit tätiges Schiedsgericht §§1025 ff ZPO in Immobilienangelegenheiten<br />
http://www.Schiedsurteil.de<br />
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