BGH - wistra - Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
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Hauptverhandlung gegen die insgesamt fünf Angeklagten begann<br />
im Dezember 2006 <strong>und</strong> erstreckte sich bis Juni 2007 über<br />
insgesamt 15 Verhandlungstage. Für den Zeitraum von Juli bis<br />
November 2007 wurden 10 weitere Termine festgelegt. Eine<br />
Haftbeschwerde des Beschwerdeführers, die dieser u.a. mit<br />
einer Verletzung des Beschleunigungsgr<strong>und</strong>satzes begründete,<br />
war erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle führte aus, dass zwischenzeitlich<br />
gerichtsorganisatorische Maßnahmen ergriffen<br />
worden seien, um der hohen Belastung der Strafkammer Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen,<br />
da die Kammer der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe<br />
die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots<br />
nicht hinreichend substantiiert. Im<br />
Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer<br />
allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen<br />
Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts<br />
Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen<br />
Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen,<br />
dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen<br />
zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in<br />
dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht<br />
erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über<br />
einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die<br />
nunmehr schon 18 Monate andauernde Untersuchungshaft<br />
nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner<br />
Terminplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer<br />
der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden<br />
(Beschluss vom 8. August 2007 – 2 BvR 1609/07).<br />
BFH<br />
Der XI. Senat hatte zu entscheiden, ob der Diebstahl eines<br />
betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt zu Betriebsausgaben<br />
führt. Der Kläger, ein Arzt, hatte den zu seinem Betriebsvermögen<br />
gehörenden PKW zu einem Besuch eines Weihnachtsmarkts<br />
genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen<br />
Gründen einen Kollegen besuchen wollen <strong>und</strong> wegen zu<br />
früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt<br />
gemacht. Der PKW wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine<br />
Entschädigung von der Kaskoversicherung erhielt der Arzt<br />
wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des<br />
PKW behandelte er als Betriebsausgabe.<br />
Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten, wobei er sich auf seine<br />
Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen<br />
bezieht. Werde eine Privatfahrt unternommen, seien die<br />
Kosten des Unfalls privat veranlasst <strong>und</strong> dürften den Gewinn<br />
nicht mindern. Eine Privatfahrt liege auch vor, soweit bei einer<br />
Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen<br />
wird. Dieselben Gr<strong>und</strong>sätze wie bei einem Unfall seien anzuwenden,<br />
wenn das Fahrzeug gestohlen werde. Sei das Fahrzeug<br />
bei einem privaten Termin entwendet worden, dürfe der<br />
Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings<br />
sei das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während<br />
einer Betriebsfahrt ebenso wenig privat veranlasst wie das<br />
Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb<br />
(Urteil vom 18. April 2007 – XI R 60/04).<br />
"<br />
Die Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nach<br />
Auffassung des VII. Senats nicht gegen WTO-Vorschriften.<br />
Für Einfuhrwaren, die aus einem bestimmten Land in die europäische<br />
Gemeinschaft geliefert werden, kann neben dem regulären<br />
Einfuhrzoll ein Antidumpingzoll erhoben werden. Voraussetzung<br />
da<strong>für</strong> ist, dass die Waren aus diesem Land zu einem<br />
unter ihrem Normalwert liegenden Preis in die Gemeinschaft<br />
verkauft werden <strong>und</strong> der entsprechende <strong>Wirtschafts</strong>zweig der<br />
Gemeinschaft durch diese unter Wert verkauften Waren geschä-<br />
"<br />
digt wird. In dem der Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Fall ging<br />
es um die Einfuhr von Silizium aus der Volksrepublik China in<br />
die Gemeinschaft, <strong>für</strong> das schon seit 1990 ein Antidumpingzoll<br />
zu erheben war. Dieser wurde 1992 sogar verdoppelt, nachdem<br />
festgestellt worden war, dass die chinesischen Ausführer den ursprünglichen<br />
Antidumpingzoll durch eine weitere Verringerung<br />
ihrer Preise übernommen hatten. Die Klägerin hatte von 1996<br />
bis 1998 Silizium aus der Volksrepublik China eingeführt <strong>und</strong><br />
es war Antidumpingzoll auf die Einfuhrwaren festgesetzt worden.<br />
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin<br />
u.a. geltend, dass die entsprechende gemeinschaftsrechtliche<br />
Antidumpingverordnung gegen WTO-Übereinkünfte verstoße,<br />
zu deren Beachtung die Gemeinschaft sich verpflichtet habe.<br />
Der BFH hat jedoch festgestellt, dass ein Importeur von Waren,<br />
auf die Antidumpingzoll zu erheben ist, nicht geltend<br />
machen könne, dass die gemeinschaftsrechtliche Antidumpingverordnung<br />
gegen Übereinkünfte der WTO verstoße, wenn<br />
das Land, aus dem die Waren stammen, im Zeitpunkt der Einfuhr<br />
nicht WTO-Mitglied war. Die Gemeinschaft habe zwar<br />
hinsichtlich der Abwehr von Dumping erklärt, ihre im Rahmen<br />
der WTO übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu wollen.<br />
Jedoch könne nicht angenommen werden, dass dies auch<br />
gegenüber solchen Ländern gelten sollte, die nicht WTO-<br />
Mitglied waren bzw. sind. Da die Volksrepublik China erst<br />
seit Dezember 2001 WTO-Mitglied sei, sei die auf die Siliziumeinfuhr<br />
der Klägerin anzuwendende Antidumpingverordnung<br />
nicht auf ihre Vereinbarkeit mit WTO-Übereinkünften zu überprüfen.<br />
Im Übrigen stünden die WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft<br />
der von der Klägerin insbesondere angegriffenen<br />
Verdoppelung des Antidumpingzolls nicht entgegen.<br />
Der BFH teilt in diesem Zusammenhang weiter mit, dass nach<br />
Angaben des WTO-Sekretariats die Volksrepublik China auch<br />
im ersten Halbjahr 2006 mit 36 Untersuchungsverfahren <strong>und</strong><br />
22 verhängten Antidumpingmaßnahmen das am häufigsten<br />
betroffene Ursprungsland sei (Urteil vom 12. Juli 2007 –<br />
VII R 59/05).<br />
Nach einem Urteil des VI. Senats führt die Übernahme der<br />
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten<br />
Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn.<br />
Die Beitragszahlung erfolge in erster Linie im Interesse der<br />
Arbeitnehmerin. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse<br />
auch des Arbeitgebers sei nicht ausschlaggebend. Anwälte<br />
seien nach der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet,<br />
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der<br />
Verstoß gegen diese Pflicht werde mit der Nichtzulassung zum<br />
Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss<br />
einer Berufshaftpflichtversicherung sei damit unabdingbar<br />
<strong>für</strong> die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts (Urteil<br />
vom 26. Juli 2007 – VI R 64/06).<br />
<strong>wistra</strong> 10/2007 III<br />
"<br />
Der VI. Senat hat außerdem in mehreren Verfahren festgelegt,<br />
dass es Abzugsgrenzen <strong>für</strong> Wohnungskosten bei doppelter<br />
Haushaltsführung geben müsse. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5<br />
EStG ist der Abzug von Aufwendungen <strong>für</strong> eine Wohnung am<br />
Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung auf „notwendige“<br />
Mehraufwendungen begrenzt. Nach Auffassung des<br />
Senats können zwar angesichts der von Ort zu Ort erheblich<br />
schwankenden Wohnungskosten keine generell geltende betragsmäßige<br />
Höchstgrenze genannt werden. Notwendige Aufwendungen<br />
lägen aber nur insoweit vor, als sie <strong>für</strong> eine Wohnung<br />
mit bis zu 60 qm Wohnfläche <strong>und</strong> einem nach Lage <strong>und</strong><br />
Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen<br />
Beschäftigungsort entstehen.<br />
Der BFH entschied außerdem, dass diese Flächenbegrenzung<br />
auch nicht mit der Begründung überschritten werden könne,<br />
"