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BGH - wistra - Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

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Hauptverhandlung gegen die insgesamt fünf Angeklagten begann<br />

im Dezember 2006 <strong>und</strong> erstreckte sich bis Juni 2007 über<br />

insgesamt 15 Verhandlungstage. Für den Zeitraum von Juli bis<br />

November 2007 wurden 10 weitere Termine festgelegt. Eine<br />

Haftbeschwerde des Beschwerdeführers, die dieser u.a. mit<br />

einer Verletzung des Beschleunigungsgr<strong>und</strong>satzes begründete,<br />

war erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle führte aus, dass zwischenzeitlich<br />

gerichtsorganisatorische Maßnahmen ergriffen<br />

worden seien, um der hohen Belastung der Strafkammer Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen,<br />

da die Kammer der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe<br />

die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots<br />

nicht hinreichend substantiiert. Im<br />

Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer<br />

allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen<br />

Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts<br />

Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen<br />

Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen,<br />

dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen<br />

zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in<br />

dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht<br />

erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über<br />

einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die<br />

nunmehr schon 18 Monate andauernde Untersuchungshaft<br />

nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner<br />

Terminplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer<br />

der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden<br />

(Beschluss vom 8. August 2007 – 2 BvR 1609/07).<br />

BFH<br />

Der XI. Senat hatte zu entscheiden, ob der Diebstahl eines<br />

betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt zu Betriebsausgaben<br />

führt. Der Kläger, ein Arzt, hatte den zu seinem Betriebsvermögen<br />

gehörenden PKW zu einem Besuch eines Weihnachtsmarkts<br />

genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen<br />

Gründen einen Kollegen besuchen wollen <strong>und</strong> wegen zu<br />

früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt<br />

gemacht. Der PKW wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine<br />

Entschädigung von der Kaskoversicherung erhielt der Arzt<br />

wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des<br />

PKW behandelte er als Betriebsausgabe.<br />

Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten, wobei er sich auf seine<br />

Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen<br />

bezieht. Werde eine Privatfahrt unternommen, seien die<br />

Kosten des Unfalls privat veranlasst <strong>und</strong> dürften den Gewinn<br />

nicht mindern. Eine Privatfahrt liege auch vor, soweit bei einer<br />

Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen<br />

wird. Dieselben Gr<strong>und</strong>sätze wie bei einem Unfall seien anzuwenden,<br />

wenn das Fahrzeug gestohlen werde. Sei das Fahrzeug<br />

bei einem privaten Termin entwendet worden, dürfe der<br />

Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings<br />

sei das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während<br />

einer Betriebsfahrt ebenso wenig privat veranlasst wie das<br />

Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb<br />

(Urteil vom 18. April 2007 – XI R 60/04).<br />

"<br />

Die Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nach<br />

Auffassung des VII. Senats nicht gegen WTO-Vorschriften.<br />

Für Einfuhrwaren, die aus einem bestimmten Land in die europäische<br />

Gemeinschaft geliefert werden, kann neben dem regulären<br />

Einfuhrzoll ein Antidumpingzoll erhoben werden. Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> ist, dass die Waren aus diesem Land zu einem<br />

unter ihrem Normalwert liegenden Preis in die Gemeinschaft<br />

verkauft werden <strong>und</strong> der entsprechende <strong>Wirtschafts</strong>zweig der<br />

Gemeinschaft durch diese unter Wert verkauften Waren geschä-<br />

"<br />

digt wird. In dem der Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Fall ging<br />

es um die Einfuhr von Silizium aus der Volksrepublik China in<br />

die Gemeinschaft, <strong>für</strong> das schon seit 1990 ein Antidumpingzoll<br />

zu erheben war. Dieser wurde 1992 sogar verdoppelt, nachdem<br />

festgestellt worden war, dass die chinesischen Ausführer den ursprünglichen<br />

Antidumpingzoll durch eine weitere Verringerung<br />

ihrer Preise übernommen hatten. Die Klägerin hatte von 1996<br />

bis 1998 Silizium aus der Volksrepublik China eingeführt <strong>und</strong><br />

es war Antidumpingzoll auf die Einfuhrwaren festgesetzt worden.<br />

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin<br />

u.a. geltend, dass die entsprechende gemeinschaftsrechtliche<br />

Antidumpingverordnung gegen WTO-Übereinkünfte verstoße,<br />

zu deren Beachtung die Gemeinschaft sich verpflichtet habe.<br />

Der BFH hat jedoch festgestellt, dass ein Importeur von Waren,<br />

auf die Antidumpingzoll zu erheben ist, nicht geltend<br />

machen könne, dass die gemeinschaftsrechtliche Antidumpingverordnung<br />

gegen Übereinkünfte der WTO verstoße, wenn<br />

das Land, aus dem die Waren stammen, im Zeitpunkt der Einfuhr<br />

nicht WTO-Mitglied war. Die Gemeinschaft habe zwar<br />

hinsichtlich der Abwehr von Dumping erklärt, ihre im Rahmen<br />

der WTO übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu wollen.<br />

Jedoch könne nicht angenommen werden, dass dies auch<br />

gegenüber solchen Ländern gelten sollte, die nicht WTO-<br />

Mitglied waren bzw. sind. Da die Volksrepublik China erst<br />

seit Dezember 2001 WTO-Mitglied sei, sei die auf die Siliziumeinfuhr<br />

der Klägerin anzuwendende Antidumpingverordnung<br />

nicht auf ihre Vereinbarkeit mit WTO-Übereinkünften zu überprüfen.<br />

Im Übrigen stünden die WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft<br />

der von der Klägerin insbesondere angegriffenen<br />

Verdoppelung des Antidumpingzolls nicht entgegen.<br />

Der BFH teilt in diesem Zusammenhang weiter mit, dass nach<br />

Angaben des WTO-Sekretariats die Volksrepublik China auch<br />

im ersten Halbjahr 2006 mit 36 Untersuchungsverfahren <strong>und</strong><br />

22 verhängten Antidumpingmaßnahmen das am häufigsten<br />

betroffene Ursprungsland sei (Urteil vom 12. Juli 2007 –<br />

VII R 59/05).<br />

Nach einem Urteil des VI. Senats führt die Übernahme der<br />

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten<br />

Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn.<br />

Die Beitragszahlung erfolge in erster Linie im Interesse der<br />

Arbeitnehmerin. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse<br />

auch des Arbeitgebers sei nicht ausschlaggebend. Anwälte<br />

seien nach der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet,<br />

eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der<br />

Verstoß gegen diese Pflicht werde mit der Nichtzulassung zum<br />

Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss<br />

einer Berufshaftpflichtversicherung sei damit unabdingbar<br />

<strong>für</strong> die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts (Urteil<br />

vom 26. Juli 2007 – VI R 64/06).<br />

<strong>wistra</strong> 10/2007 III<br />

"<br />

Der VI. Senat hat außerdem in mehreren Verfahren festgelegt,<br />

dass es Abzugsgrenzen <strong>für</strong> Wohnungskosten bei doppelter<br />

Haushaltsführung geben müsse. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5<br />

EStG ist der Abzug von Aufwendungen <strong>für</strong> eine Wohnung am<br />

Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung auf „notwendige“<br />

Mehraufwendungen begrenzt. Nach Auffassung des<br />

Senats können zwar angesichts der von Ort zu Ort erheblich<br />

schwankenden Wohnungskosten keine generell geltende betragsmäßige<br />

Höchstgrenze genannt werden. Notwendige Aufwendungen<br />

lägen aber nur insoweit vor, als sie <strong>für</strong> eine Wohnung<br />

mit bis zu 60 qm Wohnfläche <strong>und</strong> einem nach Lage <strong>und</strong><br />

Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen<br />

Beschäftigungsort entstehen.<br />

Der BFH entschied außerdem, dass diese Flächenbegrenzung<br />

auch nicht mit der Begründung überschritten werden könne,<br />

"

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