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Banken-Times - Grigg Consulting

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Fachbeirat<br />

Bales, Klaus<br />

Bereichsleiter Problemkreditmanagement<br />

Vertreter des Vorstandes,<br />

Sparkasse Rhein-Nahe<br />

Becker, Axel<br />

Revisionsleiter, Taunus-Sparkasse<br />

Blümler, Peter<br />

Rechtsanwalt, euprax Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

München<br />

Carl, Ekkehart<br />

Staatsanwalt, Schwerpunktstaatsanwaltschaft<br />

Wirtschaftskriminalität, Bochum<br />

Dehnke, Frank<br />

Leiter Unternehmenssteuerung,<br />

Stadtsparkasse Remscheid<br />

Engel, Dr. Markus<br />

Justitiar, Sparkasse Saarbrücken<br />

Fröhlich, Joachim<br />

CEFA, Leiter Treasury,<br />

Volksbank Wetzlar-Weilburg eG<br />

<strong>Grigg</strong>, Ronny<br />

<strong>Consulting</strong>, Financial Analyst<br />

Hahne, Klaus D.<br />

stellv. Leiter Steuerabteilung, HSH Nordbank<br />

Helfer, Michael<br />

Bereichsleiter Revision, Berliner Volksbank<br />

Lang, Dr. Volker<br />

Rechtsanwalt und Partner, Balzer Kühne<br />

Lang Rechtsanwälte, Bonn<br />

Pegelow, Thorsten<br />

Leiter Kostenmanagement, Hamburger<br />

Sparkasse<br />

Reuse, Svend<br />

Leiter Controlling / Gesamtbanksteuerung,<br />

Sparkasse Mülheim / Ruhr<br />

Schuppener, Jörg<br />

TMC Turnaround Management Consult<br />

GmbH, Dortmund<br />

Staffa, Rainer<br />

Vorstandsmitglied, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Strehl, André<br />

Vertriebsdirektor, Volksbank Rhein-Ruhr,<br />

Duisburg<br />

Struwe, Hans<br />

Partner Bereich <strong>Banken</strong>, PWC, Frankfurt<br />

Timmer, Klaus<br />

Personalleiter Großregion NRW,<br />

Deutsche Bank, Düsseldorf<br />

Veith, Michael<br />

Leiter Recht / Abwicklung,<br />

Stadtsparkasse Remscheid<br />

Wagner, Dr. Klaus-R.<br />

RA und Notar, FA StR, Wiesbaden<br />

Weis, Ditmar<br />

Sanierungs- und Insolvenzberater<br />

Wimmer, Prof. Dr. Konrad<br />

Leiter Business Center Finance,<br />

msg systems, München<br />

Ausgabe Oktober 2007<br />

<strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong> 2007 S. 33<br />

<strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong><br />

Fachinformation für die Kreditwirtschaft<br />

Notfallmanagement/Business Continuity Management<br />

Jörg Bretz, Prüfungsleiter, Bereich<br />

<strong>Banken</strong>aufsicht, Deutsche Bundesbank,<br />

Hauptverwaltung Frankfurt<br />

Die Notwendigkeit eines Notfallmanagements<br />

ergibt sich bankaufsichtlich aus der<br />

Verpflichtung des § 25a KWG nach einem<br />

angemessenen Risikomanagement und<br />

wird in Abschnitt AT 7.3 der MaRisk in groben<br />

Zügen dargestellt. Darüber hinaus rechnet<br />

sich das Notfallmanagement betriebswirtschaftlich,<br />

wenn der Geschäftsbetrieb<br />

trotz eines Ausfallereignisses nahezu reibungslos<br />

weiterlaufen kann.<br />

Bevor die Planung beginnen kann, müssen<br />

in einem ersten Schritt die kritischen<br />

Geschäftsaktivitäten und -prozesse herausgearbeitet<br />

werden. Nur für diese rechnet<br />

sich der Aufwand des Notfallmanage-<br />

Mit freundlicher und<br />

fachlicher Unterstützung von:<br />

ments, während weniger wichtige Aktivitäten<br />

bis nach dem Ende der Krise warten<br />

können. Anhand standardisierter Szenarien<br />

wie z. B. Brand, Überfall oder Systemausfall<br />

werden deren Auswirkungen auf die<br />

kritischen Geschäftsprozesse analysiert.<br />

Ergebnis der Szenarioanalysen sind z. B.<br />

Übersichten, die der Dauer eines Ausfalls<br />

die entstehenden Kosten bzw. entgangenen<br />

Gewinne gegenüber stellen. Auf Basis dieser<br />

Analysen kann die Geschäftsleitung<br />

qualifiziert entscheiden, welche Aktivitäten<br />

in Notfallsituationen auf welchem<br />

Niveau betrieben werden sollen. Beispielsweise<br />

könnte sich bei Ausfall eines Handelsabwicklungssystems<br />

der Eigenhandel<br />

auf das Absichern der Position beschränken.<br />

Bei Ausfall der Kontoführungsanwendung<br />

könnten Barauszahlungen manuell<br />

anhand von Listen disponiert werden. Ein<br />

ISU<br />

www.ISU-Institut.com<br />

www.abit.net<br />

vertrieb@abit.de<br />

Institut für die Standardisierung<br />

von Unternehmenssanierungen


<strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong> 2007, S. 34<br />

Ausfall der Anbindung an das Rechenzentrum<br />

wäre nicht so einfach zu kompensieren<br />

und müsste dem entsprechend anders<br />

berücksichtigt werden.<br />

Ausgehend von der Notfallstrategie der<br />

Geschäftsleitung werden durch die Fachbereiche<br />

die konkreten Maßnahmen ergriffen,<br />

die für jeden kritischen Geschäftprozess<br />

das spezifizierte Niveau in Ausfallsituationen<br />

sicherstellen. Ganz wichtig ist in<br />

diesem Zusammenhang die fachlich präzise<br />

Definition der maximal tolerablen Ausfallzeit<br />

von Anwendungen. Während der Fachbereich<br />

sicherstellen muss, dass er diese<br />

maximale Ausfallzeit durch Ausfallverfahren<br />

kompensiert, ist die IT in der Verantwortung,<br />

innerhalb dieser Zeit die Anwendung<br />

wieder herzustellen. Besondere Aufmerksamkeit<br />

ist der Behandlung kritischer Infrastrukturkomponenten<br />

zu widmen, die meist<br />

redundant betrieben werden, um einen Ausfall<br />

möglichst unwahrscheinlich zu machen.<br />

Über die technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen hinaus ist eine entscheidungsfähige<br />

Krisenorganisation zu etablieren,<br />

deren erste Funktion es sein wird, die aktuelle<br />

Situation hinsichtlich ihres Einflusses<br />

auf das Gesamtinstitut zu analysieren.<br />

Kommt sie zu der Entscheidung, dass der<br />

Normalbetrieb nicht aufrechterhalten werden<br />

kann, wird sie den Krisenfall ausrufen<br />

und dies den Entscheidungsträgern kommunizieren.<br />

Mitglieder im Krisenstab sind<br />

üblicherweise die Geschäftsleitung und<br />

Verantwortliche für kritische Geschäftsaktivitäten<br />

und Ressourcen.<br />

Um arbeiten zu können benötigt der Krisenstab<br />

Ausweichräumlichkeiten sowie geeignete<br />

Kommunikationswege. Hierbei ist<br />

zu berücksichtigen, dass eine Krise auch<br />

außerhalb der üblichen Geschäftszeiten<br />

auftreten kann. Meist werden kaskadierende<br />

Benachrichtigungswege festgelegt<br />

(Benachrichtigungswege nach dem Dienstweg<br />

z.B. vom Abteilungsleiter über den<br />

Gruppenleiter zum Mitarbeiter). Hierbei sind<br />

Vertretungsregelungen einzubeziehen.<br />

Nach Ende der Krise wird der Krisenstab<br />

die Aktivierung der Wiederanlaufpläne veranlassen<br />

und sich nach der Rückkehr zum<br />

Normalbetrieb auflösen. Nun greifen wieder<br />

die üblichen Entscheidungs- und Kommunikationsstrukturen.<br />

Im Rahmen der Notfallplanung ist für jede<br />

kritische Geschäftaktivität und jede kritische<br />

Ressource schriftlich festzulegen, wie zu<br />

welchem Zeitpunkt der Krise zu handeln<br />

ist. Wesentlich ist, dass das Krisenpersonal<br />

anhand der Geschäftsfortführungspläne<br />

die kritischen Geschäftsprozesse bzw.<br />

Ressourcen auf dem von der Geschäftslei-<br />

tung gewünschten Niveau weiter betreiben<br />

kann. Der Detaillierungsgrad der Konzepte<br />

wird je nach Notfallstrategie und Komplexität<br />

der Organisation unterschiedlich sein.<br />

Beispielsweise werden eingearbeitete Vertreter<br />

weniger detaillierte schriftliche Anleitungen<br />

benötigen als Mitarbeiter anderer<br />

Organisationseinheiten oder gar in der Krise<br />

von Zeitarbeitsfirmen angemietetes Personal.<br />

Wenn der Krisenstab die Rückkehr zum<br />

Normalbetrieb anordnet, sind die Wiederanlaufpläne<br />

auszuführen, für die grundsätzlich<br />

dasselbe wie für die Geschäftsfortführungspläne<br />

gilt. Der erfolgreiche Wiederanlauf ist<br />

an den Krisenstab zu kommunizieren.<br />

Um die Geschäftsfortführungs- und Wiederanlaufpläne<br />

ausführen zu können, muss<br />

jeder Mitarbeiter die für ihn relevanten Passagen<br />

des Notfallkonzepts sowie die Krisenkommunikationswege<br />

verfügbar haben.<br />

Bei elektronischen Dokumenten ist hierauf<br />

besonderes Augenmerk zu lenken.<br />

Zur Qualitätssicherung der Notfallkonzepte<br />

haben sich am Markt mindestens jährliche<br />

Notfalltests etabliert. Obwohl diese vordergründig<br />

Kosten verursachen, sind angemessene<br />

Tests der einzige Weg herauszufinden,<br />

ob die bereits vorgenommenen<br />

Investitionen in Notfallkonzepten Früchte<br />

tragen werden.<br />

Die telefonische Überprüfung der Kommunikationsverbindungen<br />

ist der preiswerteste<br />

Test, der angesichts der raschen Veränderung<br />

von Telefonnummern üblicherweise<br />

halbjährlich durchgeführt wird. Hinsichtlich<br />

der Geschäftsaktivitäten und Ressourcen<br />

sollten im ersten Schritt analysiert werden,<br />

ob sich Geschäftsstrategie und Risikosituation<br />

geändert haben und ob die Notfallstrategie<br />

noch angemessen ist. Danach ist zu<br />

analysieren, ob die Notfallmaßnahmen noch<br />

zielführend sind. Wenn dieser so genannte<br />

„Schreibtischtest“ erfolgreich durchlaufen<br />

wurde, sollte im nächsten Schritt Notfälle<br />

für einzelne Geschäftsprozesse getestet<br />

SEMINARTIPP<br />

4. Juni 2008 in Frankfurt/M.:<br />

Interne und externe Bedrohungen der<br />

IT-Sicherheit in <strong>Banken</strong><br />

Beispiel zur Immobilienbewertung bei Anwendung der BelWertV<br />

Ronny <strong>Grigg</strong>,<br />

<strong>Grigg</strong> <strong>Consulting</strong> | Financial Analyst<br />

Die Beleihungswertverordnung ist seit<br />

dem 01.08.2006 verbindlich für Pfandbriefinstitute<br />

(§16 BelWertV Abs. 4) vorgeschrie-<br />

BUCHTIPP<br />

IT-Sicherheitsmanagement in<br />

<strong>Banken</strong> und Sparkassen, 2007,<br />

ca. 320 Seiten<br />

ben. Für alle anderen Kreditinstitute gelten<br />

nach h. M. die bisherigen Verwaltungsvorschriften<br />

und die Schreiben der <strong>Banken</strong>aufsicht<br />

zum Realkreditausweis (vgl. <strong>Banken</strong>-<br />

<strong>Times</strong> 2007 S. 27, Sönksen/Klemmer). Die<br />

kontroverse Diskussion der Kreditwirtschaft,<br />

insbesondere zu den Anforderungen an<br />

werden. Hierbei sind planmäßig möglichst<br />

realitätsnahe Krisensituationen durchzutesten,<br />

um die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen<br />

gegen diese Szenarien zu validieren.<br />

Wenn die einzelnen Geschäftsprozesse in<br />

Krisensituationen sicher reagieren, kann im<br />

nächsten Schritt der Gesamtnotfall getestet<br />

werden. Erst mit dem Gesamtnotfalltest ist<br />

es möglich, sämtliche Abhängigkeiten von<br />

Geschäftsaktivitäten und Ressourcen in<br />

Krisensituationen zu überprüfen.<br />

Sämtliche Tests sind in geeigneter Weise<br />

zu protokollieren, um insbesondere aus<br />

den fehlgeschlagenen Aktivitäten Rückschlüsse<br />

auf den Aktualisierungsbedarf der<br />

Pläne zu schließen.<br />

Damit die Notfallaktivitäten strukturiert<br />

durchgeführt werden können, ist die Benennung<br />

eins Notfallkoordinators hilfreich und<br />

üblich. Dieser hat die Aufgabe, die zentralen<br />

Rahmenbedingungen der Geschäftsleitung<br />

für die Durchführung der Notfallkonzeption<br />

regelmäßig zu überprüfen, die Dokumentation<br />

von Geschäftsfortführungs- und<br />

Wiederanlaufplänen einzufordern, an die<br />

Durchführung der Notfalltests zu erinnern,<br />

die Testaktivitäten zu koordinieren und zu<br />

unterstützen und an die Geschäftleitung zu<br />

berichten.<br />

PRAXISTIPPS<br />

• Wurden die kritischen Geschäftsaktivitäten<br />

und -prozesse identifiziert<br />

und anhand standardisierter Szenarien<br />

wie z. B. Brand, Überfall, Systemausfall<br />

analysiert?<br />

• Hat die Geschäftsleitung als Basis<br />

sämtlicher Notfallpläne die globale<br />

Notfallstrategie festgelegt?<br />

• Ist der Krisenstab definiert und mit<br />

zugehöriger Kriseninfrastruktur (Räume,<br />

Technik, Kommunikationswege)<br />

ausgestattet?<br />

• Wurden für sämtliche kritische Geschäftsaktivitäten<br />

und kritische Ressourcen<br />

Notfallpläne erstellt und<br />

kommuniziert?<br />

• Werden zur Qualitätssicherung der<br />

Notfallkonzepte mindestens jährlich<br />

Notfalltests durchgeführt und dokumentiert?<br />

• Werden die Ergebnisse der Notfalltests<br />

zur Verbesserung der Notfallplanung<br />

genutzt?<br />

• Wird das Notfallmanagement zentral<br />

koordiniert?<br />

den Gutachter, haben die Erleichterungen<br />

bei den Kleindarlehen bis 400.000,00 Euro<br />

(§ 24 BelWertV) und die Vorteile der Anwendung<br />

einer aufsichtlich favorisierten und<br />

damit bundeseinheitlichen Methodik bei<br />

der Beleihungswertermittlung in den Hintergrund<br />

treten lassen. Die Methoden zum


<strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong> 2007, S. 35<br />

Ertrags-, Sach- und Vergleichswertverfahren<br />

sind nicht neu. Jedoch werden erstmalig<br />

dezidiert Bandbreiten und Erfahrungssätze,<br />

sowie die Berechnungsnormen<br />

vorgegeben. Am Beispiel eines Mehrfamilienhauses<br />

(MFH) in einer Großstadt wird<br />

die Beleihungswertermittlung am Praxisfall<br />

vorgestellt.<br />

Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der<br />

Ertragswert und der Sachwert des Beleihungsobjekts<br />

getrennt zu ermitteln (§ 4<br />

Abs. 1 BelWertV). Das Ertragswertverfahren<br />

(§§ 8 bis 13 BelWertV) nimmt eine<br />

dominierende Rolle im Rahmen der Wertermittlung<br />

ein. Bei der Ermittlung des Rohertrags<br />

(§ 10 BelWertV) darf nur der nachhaltige<br />

Ertrag ohne Umlagen berücksichtigt<br />

werden. Als nachhaltig wird die im Mietpreisspiegel<br />

durchschnittliche Nettokaltmiete von<br />

6,50 Euro/m² monatlich übernommen, die<br />

tatsächliche Miete liegt bei 7,11 Euro/m².<br />

Beim Gewerbe und den Garagen werden die<br />

tatsächlichen Mieten als nachhaltig eingeschätzt.<br />

Der Leerstand einer Wohnung wird<br />

als normale Fluktuation eingestuft, jedoch<br />

mit einem Abschlag versehen. Einen besonderen<br />

Schwerpunkt mit sehr konkreten Vorgaben<br />

bilden die Bewirtschaftungskosten<br />

(§ 11 BelWertV). Der ermittelte Rohertrag<br />

von 131.622,00 Euro ist um die üblicherweise<br />

beim Vermieter verbleibenden Bewirtschaftungskosten<br />

(BeWiKo) zu kürzen.<br />

Dafür sind ertragsmindernde, aus langfristiger<br />

Markterfahrung gewonnene Einzelkostenansätze<br />

für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten,<br />

das Mietausfallwagnis<br />

anzusetzen, sowie objektartenspezifisch ein<br />

Modernisierungsrisiko zu berücksichtigen.<br />

Die Einzelkostenansätze haben sich innerhalb<br />

vorgegebener Bandbreiten zu bewegen,<br />

sofern nicht die besonderen Umstände<br />

des Einzelfalls einen höheren Ansatz erfordern.<br />

Die Mindesthöhe für den Bewirtschaftungskostenabzug<br />

insgesamt beträgt 15 %<br />

des Rohertrags. Im vorliegenden Fall mussten<br />

Anpassungen vorgenommen werden,<br />

siehe Tabelle.<br />

Gerichte bestätigen Umsatzsteuerfreiheit des Vertriebs von Finanzprodukten<br />

Klaus D. Hahne,<br />

stellv. Leiter der Steuerabteilung, HSH<br />

Nordbank AG, Hamburg/Kiel<br />

Der Reinertrag von 98.252,00 Euro ist zu<br />

kapitalisieren (§ 12 BelWertV). Bei wohnwirtschaftlicher<br />

Nutzung darf der Kapitalisierungszinssatz<br />

nicht unter 5,0 %, bei<br />

gewerblicher Nutzung nicht unter 6,0 %<br />

in Ansatz gebracht werden (Mindestsätze).<br />

Gem. Gutachterausschuss werden<br />

bei vergleichbaren Objekten 6,5% Liegenschaftszinsen<br />

als ortsüblich angegeben,<br />

welcher zum Ansatz kommt. Zunächst wird<br />

der Verzinsungsbetrag des Bodenwerts<br />

vom Reiner-trag abgezogen (gespaltenes<br />

Ertragswertverfahren). Es verbleibt ein<br />

Gebäudereinertrag von 67.396,00 Euro.<br />

Die vorgegebenen Erfahrungssätze für die<br />

Nutzungsdauer baulicher Anlagen, z. B.<br />

bei Wohngebäuden max. 80 Jahre, sind zu<br />

berücksichtigen. Das zu bewertende Objekt<br />

wurde im Jahr 1900 erstellt und im Jahr<br />

2000 umfangreich modernisiert. Es wird eine<br />

neue Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren<br />

ab dem Jahr 2000, ergo eine Restnutzungsdauer<br />

von 43 Jahre angesetzt. Gemäß der<br />

Vervielfältigertabelle errechnet sich ein<br />

Gebäudeertragswert von 967.807,00 Euro.<br />

Unter Hinzurechnung des Bodenwerts<br />

von 474.700,00 Euro ergibt sich somit ein<br />

Ertragswert von 1.442.507,00 Euro. Es wird<br />

ein pauschaler Wertabschlag von 10 % vorgenommen,<br />

da ein Instandhaltungsrückstau<br />

(§ 4 Abs. 5 BelWertV) vorliegt. Der angepasste<br />

Ertragswert liegt bei 1.298.256,00<br />

Euro. Der Sachwert (§§ 14 bis 18) des<br />

Beleihungsobjekts setzt sich aus dem<br />

Bodenwert und dem zu ermittelnden Wert<br />

der baulichen Anlage inkl. Außenanlagen<br />

zusammen. Über die Methodik macht die<br />

BelWertV keine näheren Angaben. Im vorliegenden<br />

Fall wurde das Indexverfahren<br />

nach Preisen von 1913 gewählt. Hieraus<br />

ergibt sich ein Sachwert von 1.385.139,00<br />

Euro. Maßgeblich für die Ermittlung des<br />

Beleihungswerts ist regelmäßig der Ertragswert,<br />

der nicht überschritten werden darf<br />

(§ 4 Abs.3 BelWertV). Der Beleihungswert<br />

wird abgerundet auf 1.298.000,00 Euro<br />

festgesetzt.<br />

Bewirtschaftungskosten gem.<br />

gem. BelWertV Anpassung<br />

(BeWiKo)<br />

Hausverwaltung Höchstsatz für BLW auf<br />

Verwaltungskosten 6.040,00 € 6.046,84 € 6.046,84 €<br />

Mietausfallwagnis 5.199,80 € 2.847,00 € 5.359,44 €<br />

Instandhaltungskosten 18.762,87 € 12.965,00 € 18.789,47 €<br />

Modernisierungsrisiko - € 3.174,62 € 3.174,62 €<br />

Summe 30.002,67 € 25.033,46 € 33.370,37 €<br />

Rohertrag 143.696,00 € 131.622,00 € 131.622,00 €<br />

In % des Rohertrags 20,88% 19,02% 25,35%<br />

Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung<br />

des Vertriebs von Finanzprodukten<br />

war in den vergangenen Jahren ein äußerst<br />

umstrittenes Thema: Nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung sollten insbesondere<br />

Bestandspflege- bzw. Kontinuitätsprovisionen<br />

im Vertrieb von Fondsanteilen und<br />

mehrstufige Vermittlungsstrukturen der<br />

Umsatzbesteuerung unterliegen. Dies hätte<br />

eine erhebliche Erhöhung der Vertriebskosten<br />

mit sich gebracht. Die Finanzwirtschaft<br />

hat sich deshalb gegen diese Auffassung<br />

zur Wehr gesetzt. Diese Bemühungen<br />

waren von Erfolg gekrönt, wie zwei aktuelle<br />

Gerichtsentscheidungen zeigen. Mit diesen<br />

Urteilen sollten die Problembereiche – ganz<br />

im Sinne des Produktvertriebs – gelöst sein.<br />

Der Vertrieb von Fondsanteile wird zumeist<br />

nicht von der Kapitalanlagegesellschaft<br />

(KAG) selbst durchgeführt, sondern auf<br />

Berechnungsübersicht unter<br />

www.FC-Heidelberg.de → <strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong><br />

→ Ausgabenübersicht → Oktober<br />

downloaden.<br />

PRAXISTIPPS<br />

• Die hauseigenen Beleihungswertvorschriften<br />

und (Neu)Bewertungsprozesse<br />

müssen sehr aufmerksam<br />

mit den erhöhten Anforderungen der<br />

BelWertV abgeglichen werden.<br />

• Je nach Übereinstimmungsgrad und<br />

Anpassungsaufwand sollte mit Blick<br />

auf Best Practice und zukünftige Prüfungen<br />

eine freiwillige Anwendung der<br />

BelWertV ernsthaft erwogen werden.<br />

• Nutzen Sie die Kleindarlehensgrenze<br />

von 400.000,00 Euro für die Geschäftsprozessoptimierung<br />

und Steigerung<br />

des Vertriebs von privaten<br />

Baufinanzierungen (vgl. den interessanten<br />

Beitrag in der <strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong><br />

2007 S. 30 von Fischer/Wettlaufer)<br />

• Eine Software oder eine einheitliche<br />

Tabellenkalkulation zur standardisierten<br />

Beleihungswertermittlung sollte<br />

zum Einsatz kommen (siehe auch<br />

MaRisk BTO 1.2 zu den Anforderungen<br />

an die Prozesse im Kreditgeschäft)<br />

SEMINARTIPPS<br />

Beleihungswertermittlung<br />

– Sicherheitenbewertung in der<br />

Bau-/Immobilienfinanzierung,<br />

am 08.11.2007, Frankfurt a.M.,<br />

Infos unter www.FC-Heidelberg.de<br />

Neue Vorgaben der <strong>Banken</strong>aufsicht für<br />

Immobilienfinanzierungen:<br />

BelWertV • SolvV • KWG-Novelle<br />

am 06.11.2007, Düsseldorf,<br />

Infos unter www.FC-Heidelberg.de<br />

Finanzdienstleister (insbesondere <strong>Banken</strong>,<br />

Sparkassen, Versicherungen, Finanzmakler)<br />

ausgegliedert. Diese vermitteln die<br />

Fondsanteile an ihre Kunden / Mandanten<br />

und erhalten dafür eine Vergütung (Vermittlungs-<br />

bzw. Vertriebsprovision) von<br />

der KAG. Diese wird oftmals in zwei Komponenten<br />

aufgeteilt:<br />

● Über einen Anteil an dem von der KAG<br />

erhobenen Ausgabeaufschlag partizipiert<br />

der Vertrieb in erster Linie an Portfolioumschichtungen<br />

der Investoren.


<strong>Banken</strong>-<strong>Times</strong> 2007, S. 36<br />

●<br />

Um den Vertrieb von Fondsanteilen an<br />

langfristig orientierte Anleger extra zu vergüten,<br />

zahlen KAG ihren Vertriebspartnern<br />

oftmals zusätzlich eine bestandsabhängige<br />

Vergütung über die Laufzeit<br />

des Investments des Anlegers (sog. „Kontinuitätsprovisionen“<br />

oder „Bestandspflegeprovisionen“).<br />

Diese wird aus den<br />

laufenden Verwaltungskosten getragen.<br />

Je länger der Investor i. d. S. die Anteilsscheine<br />

in seinem Portfolio hält, desto<br />

höher fällt auch die insgesamt für die Vermittlung<br />

der Fondsanteile gezahlte Vergütung<br />

aus. Somit erhält der Vermittler<br />

einen Anreiz, möglichst langfristig orientierte<br />

Investoren für ein Investment in den<br />

Fonds zu gewinnen und damit die vereinnahmten<br />

Provisionen zu steigern.<br />

Die Finanzverwaltung (insbes. OFD Frankfurt<br />

a. M., Vfg. v. 8.4.2003) hat aus dieser<br />

Vergütungsstruktur abgeleitet, dass neben<br />

der umsatzsteuerfreien Vermittlung der<br />

Fondsanteile eine zusätzliche steuerpflichtige<br />

Leistung vorliegen müsse. Die Leistung<br />

soll in einer gezielten Einflussnahme<br />

auf die Kunden dahingehend bestehen,<br />

dass diese ihre Fondsanteile weiterhin im<br />

Bestand halten.<br />

Der Bundesfinanzhof hat der Verwaltungsansicht<br />

nun in einem Urteil vom 19.4.2007<br />

(Az. V R 31/05) eine klare Absage erteilt<br />

und bestätigt damit ein Urteil des Finanzgerichts<br />

Düsseldorf (Az. 5 K 2030/03 U) aus<br />

2005. Die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

könne sich nicht, so das Gericht, auf<br />

vertragliche Vereinbarungen stützen und<br />

basiere lediglich auf Fiktionen. Insbesondere<br />

fehle in der betreffenden Vertriebsvereinbarung<br />

eine vertragliche Leistungsverpflichtung,<br />

für die eine Bestandsprovision<br />

als Gegenleistung gezahlt werde.<br />

In allen Fällen, in denen die Zahlung von<br />

Vertriebsprovisionen nicht an die Erbringung<br />

besonderer „Nachbetreuungs- und<br />

Beratungsarbeiten“ gebunden ist, fällt somit<br />

keine Umsatzsteuer auf Kontinuitätsprovisionen<br />

an. Damit besteht nunmehr Planungssicherheit<br />

nicht nur für die KAG, sondern<br />

auch für die im Vertrieb tätigen Institute.<br />

PRAXISTIPPS<br />

• Die Ausgestaltung von Vertriebsprovisionen<br />

beim Absatz von Finanzinstrumenten<br />

ist für die Umsatzsteuerbefreiung<br />

unerheblich.<br />

• Auch Bestandspflege- oder Kontinuitätsprovisionen<br />

unterliegen nicht der<br />

Umsatzsteuer.<br />

• Die Vermittlung von Krediten und Finanzinstrumenten<br />

ist ebenfalls umsatzsteuerfrei.<br />

• Dies gilt auch in mehrstufigen Vertriebsstrukturen,<br />

soweit von den Mitgliedern<br />

solcher Strukturen „echte“<br />

Vermittlungstätigkeiten erbracht werden.<br />

In ähnlicher Weise war auch die Besteuerung<br />

von Vermittlungsleistungen in mehrstufigen<br />

Vertriebsstrukturen umstritten. In<br />

diesem Punkt wurden von der Finanzverwaltung<br />

(zuletzt Schreiben vom 25.11.2005,<br />

Az. IV A 6 – S 7160 a – 67/05) und dem<br />

Bundesfinanzhof (Urteil vom 9.10.2003,<br />

Az. V R 5/03) gefordert, dass unmittelbare<br />

vertragliche Beziehungen zwischen einer<br />

Vertragspartei (Emittent eines Wertpapiers,<br />

Investor, Kreditgeber, Kreditnehmer u. a.)<br />

und dem Vermittler des Geschäfts bestehen<br />

müssen. Nur in diesen Fällen sei eine vereinnahmte<br />

Vermittlungsprovision umsatzsteuerbefreit.<br />

In allen anderen Fällen – insbesondere<br />

bei den Leistungen sog. „Untervermittler“,<br />

die vertragliche Beziehungen<br />

ausschließlich zu vorgeschalteten „Hauptvermittlern“<br />

haben – falle beim Vertrieb von<br />

Finanzprodukten und der Vermittlung von<br />

Krediten Umsatzsteuer an. Diese wäre beim<br />

Leistungsempfänger regelmäßig nicht als<br />

Vorsteuer abziehbar und würde deshalb zu<br />

einer Kostenbelastung im Vertrieb führen.<br />

Von dieser Rechtsauffassung waren insbesondere<br />

mehrstufige Vertriebsstrukturen<br />

betroffen, die sowohl bei den sog. „Strukturvertrieben“<br />

wie auch im <strong>Banken</strong>- und<br />

Versicherungsbereich bestehen. Die Vermeidung<br />

einer Umsatzbesteuerung hätte für<br />

diese Vertriebsstrukturen einen erheblichen<br />

Reorganisationsbedarf mit sich gebracht.<br />

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch<br />

mit Urteil vom 21.6.2007 (Rs. C-453/05 –<br />

Volker Ludwig) im Rahmen der Auslegung<br />

des europäischen Umsatzsteuerrechts die<br />

Auffassung der Finanzverwaltung verworfen<br />

und den Bundesfinanzhof „überstimmt“.<br />

Nach seiner Auffassung ausschließlich der<br />

Inhalt der erbrachten Tätigkeit maßgeblich,<br />

ohne dass es auf die vertraglichen Verhältnisse<br />

ankommt. Entscheidend sei, dass<br />

auf den Abschluss eines Vertrags über das<br />

Finanzprodukt oder den Kredit zwischen den<br />

Parteien hingearbeitet wird. Von der Streuerbefreiung<br />

ist damit eine typische Maklertätigkeit<br />

abgedeckt, die auch von „Untervermittlern“<br />

regelmäßig durchgeführt wird.<br />

Mit den beiden vorliegenden Entscheidungen<br />

des Bundesfinanzhof und des Europäischen<br />

Gerichtshofs bestätigt sich somit<br />

die grundsätzliche Steuerbefreiung des<br />

Vertriebs von Finanzinstrumenten. Dies<br />

betrifft neben der Kreditvermittlung auch die<br />

Vermittlung von Wertpapieren, Zertifikaten,<br />

Fondsanteilen und Anteilen an Gesellschaften<br />

(z. B. Anteile an sog. geschlossenen<br />

Fonds). Die insoweit bislang bestehende<br />

Rechtsunsicherheit wird durch die<br />

Entscheidungen im Sinne der Finanzwirtschaft<br />

beseitigt. Bestehende Vertriebsstrukturen<br />

können damit ohne umsatzsteuerliche<br />

Risiken beibehalten und fortgeführt<br />

werden.<br />

BUCHTIPP<br />

Hahne (Hrsg.), Die Umsatzsteuer in<br />

Kreditinstituten, Heidelberg 2007,<br />

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Dipl. Kfm. Frank Sator<br />

Stefan Renz<br />

RAin Dr. Christiane Seidel<br />

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