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pdf/1,39MB - AK - Salzburg

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Info Kinderbetreuungskosten<br />

Hier ein Überblick über die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Nähere Infos unter www.ak-salzburg.at („Steuerlöscher“)<br />

oder direkt im <strong>AK</strong>-Lohnsteuerreferat anrufen: Tel. 0662-8687-93<br />

Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2009 („Lohnsteuerausgleich“) sind Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von<br />

2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.<br />

4<br />

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr (behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr). Beispiel: Das Kind ist<br />

im Jänner 2010 zehn Jahre alt geworden, die Kosten für das Jahr 2010 sind noch absetzbar. Für das Kind muss länger<br />

als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.<br />

Wer kann die Kosten absetzen?<br />

Personen, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder<br />

dessen (Ehe)Partner/in, oder der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag<br />

für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt<br />

geleistet wurden.<br />

Welche Kosten sind absetzbar?<br />

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer<br />

von Kinderbetreuung auszugehen.<br />

Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die<br />

Nachmittagsbetreuung und die Betreuung in einer Ferienschule oder einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung<br />

durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Nicht absetzbar sind die Kosten für die Verpflegung und<br />

Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager und Kosten für Nachhilfeunterricht. In der<br />

Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für<br />

die Kinderbetreuung hervorgehen.<br />

Belege für das Finanzamt<br />

Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte<br />

Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthalten soll:<br />

• Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes,<br />

• Zeitraum der Kinderbetreuung,<br />

• bei Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift,<br />

• bei privaten Einrichtungen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,<br />

• bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten<br />

Qualifikationen durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung).<br />

• Wie alle Belege sind auch diese sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzuweisen.

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