pdf/1,39MB - AK - Salzburg
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Info Kinderbetreuungskosten<br />
Hier ein Überblick über die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Nähere Infos unter www.ak-salzburg.at („Steuerlöscher“)<br />
oder direkt im <strong>AK</strong>-Lohnsteuerreferat anrufen: Tel. 0662-8687-93<br />
Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2009 („Lohnsteuerausgleich“) sind Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von<br />
2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.<br />
4<br />
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr (behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr). Beispiel: Das Kind ist<br />
im Jänner 2010 zehn Jahre alt geworden, die Kosten für das Jahr 2010 sind noch absetzbar. Für das Kind muss länger<br />
als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.<br />
Wer kann die Kosten absetzen?<br />
Personen, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder<br />
dessen (Ehe)Partner/in, oder der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag<br />
für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt<br />
geleistet wurden.<br />
Welche Kosten sind absetzbar?<br />
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer<br />
von Kinderbetreuung auszugehen.<br />
Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die<br />
Nachmittagsbetreuung und die Betreuung in einer Ferienschule oder einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung<br />
durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Nicht absetzbar sind die Kosten für die Verpflegung und<br />
Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager und Kosten für Nachhilfeunterricht. In der<br />
Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für<br />
die Kinderbetreuung hervorgehen.<br />
Belege für das Finanzamt<br />
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte<br />
Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthalten soll:<br />
• Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes,<br />
• Zeitraum der Kinderbetreuung,<br />
• bei Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift,<br />
• bei privaten Einrichtungen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,<br />
• bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten<br />
Qualifikationen durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung).<br />
• Wie alle Belege sind auch diese sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzuweisen.