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innung des kraftfahrzeuggewerbes region stuttgart - Kfz-Innung ...

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Die wichtigsten Grundsätze der Pkw-<br />

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung<br />

(Stand: 17. Juni 2011)<br />

INNUNG DES<br />

KRAFTFAHRZEUGGEWERBES<br />

REGION STUTTGART<br />

1. Kennzeichnungspflichten im Verkaufsraum <strong>des</strong> Autohauses<br />

� Ein Hinweis (Label) auf den Kraftstoffverbrauch und die Co2-<br />

Emissionen muss am ausgestellten oder zum Kauf bzw. Leasing<br />

angebotenen Fahrzeug oder in <strong>des</strong>sen unmittelbarer Nähe deutlich<br />

sichtbar angebracht werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Pkw-EnVKV).<br />

� Am Verkaufsort muss deutlich sichtbar ein Aushang angebracht<br />

werden, der die Werte <strong>des</strong> offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der<br />

offiziellen spezifischen Co2-Emission aller im Betrieb ausgestellten<br />

oder angebotenen Modelle neuer Personenkraftwagen enthält (vgl. § 3<br />

Abs. 1 Ziff. 2 Pkw-EnVKV).<br />

� Im Betrieb muss eine ausreichende Anzahl Exemplare <strong>des</strong> Leitfadens<br />

zu den Verbrauchs- und Emissionswerten aller Modelle neuer Pkw, die<br />

in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, vorhanden sein<br />

(vgl. § 4 Pkw-EnVKV).<br />

Der Hinweis und der Aushang können auch elektronisch durch<br />

Bildschirmanzeige dargestellt werden; der Leitfaden muss neben einer von<br />

den Herstellern im Internet zur Verfügung gestellten Version grundsätzlich<br />

auch in Schriftform im Autohaus für die interessierte Kundschaft vorhanden<br />

sein (vgl. § 4 Abs. 3 Pkw-EnVKV).<br />

2. Werbung für neue Pkw<br />

� Werbung mittels Druckschriften (insbesondere Broschüren, Anzeigen<br />

in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften, sowie Plakate):<br />

Bei dieser Art von Werbung ist es erforderlich, Angaben über die<br />

Verbrauchs- und Emissionswerte in die Werbung zu integrieren, wenn<br />

auch Angaben zur Motorisierung enthalten sind, insbesondere zu<br />

Motorleistung. Hubraum, oder Beschleunigung, wobei diese Auflistung<br />

nicht abschließend ist (vgl. auch Ausführungen unter Nr. 3 g).<br />

Erforderlich sind:<br />

� Kraftstoffverbrauch: Werte <strong>des</strong> Testzyklus innerorts und außerorts<br />

sowie kombiniert.<br />

� CO2 -Emissionen: Werte <strong>des</strong> kombinierten Testzyklus.<br />

Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, sind die<br />

entsprechenden Verbrauchs- und Emissionswerte für je<strong>des</strong> einzelne<br />

der aufgeführten Modelle anzugeben oder die Spannbreite zwischen<br />

Kreisbezirke<br />

Böblingen, Altkreis Esslingen,<br />

Ludwigsburg, Rems-Murr, Stuttgart<br />

Schiedsstelle der <strong>Kfz</strong>-<strong>Innung</strong>en<br />

Region Stuttgart, Göppingen und<br />

Nürtingen/Kirchheim u.T.<br />

Stuttgart, 20. Juni 2011<br />

Obermeister:<br />

Klaus-Dieter Schaal<br />

Geschäftsführer:<br />

Christian Reher<br />

Lombacher Straße 22<br />

70563 Stuttgart<br />

Postfach 80 10 64<br />

70510 Stuttgart<br />

Telefon (07 11) 78 23 99-0<br />

Telefax (07 11) 78 23 99-16<br />

E-Mail info@kfz-<strong>innung</strong>-<strong>stuttgart</strong>.de<br />

www.kfz-<strong>innung</strong>-<strong>stuttgart</strong>.de<br />

Bankverbindung:<br />

BW-Bank Stuttgart<br />

BLZ 600 501 01<br />

Konto 2 484 019


ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten<br />

Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.<br />

Lediglich bei sogenannter Imagewerbung, die sich nur auf die<br />

Fabrikmarke oder einen bestimmten Fahrzeugtyp ohne Angabe von<br />

Motorleistung etc. bezieht, sind auch diese Angaben entbehrlich.<br />

� Werbung, die in elektronischer Form verbreitet wird (insbesondere per<br />

E-Mail oder auf der Internet-Seite <strong>des</strong> Autohauses).<br />

Hier muss mit einem in der Verordnung vorgegebenen Text auf den<br />

Leitfaden hingewiesen werden. Der Text lautet wie folgt:<br />

„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den<br />

offiziellen spezifischen Co2 –Emissionen neuer Personenkraftwagen<br />

können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die Co2 –<br />

Emission neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen<br />

Verkaufstellen und bei der „Deutsche Automobil Treuhand GmbH“ unter<br />

www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“<br />

3. Einzelfragen<br />

a) Begriffsdefinition „neue Personenkraftwagen“ im Sinne der<br />

Pkw-EnVKV<br />

Die Pkw-EnVKV verwendet zur Umschreibung der den<br />

Kennzeichnungspflichten unterliegenden Fahrzeuge in § 2 Ziffer 1.<br />

folgenden, sich von allen anderen bekannten Abgrenzungskriterien<br />

unterscheidenden Begriff (verkürzt):<br />

Im Sinne dieser Verordnung<br />

1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Art. 2 Nr. 1 der<br />

Richtlinie 1999/94/EG…, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem<br />

<strong>des</strong> Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; ....<br />

Die Pkw-EnVKV unterscheidet bei der begrifflichen Abgrenzung also in<br />

zweifacher Hinsicht:<br />

(1) Fahrzeuge der Klasse M1<br />

Durch Verweis auf Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG wird zunächst<br />

klargestellt, dass nur solche Fahrzeuge von der Pkw-EnVKV betroffen<br />

sind, die Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind. Dies sind für die<br />

Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge<br />

mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.<br />

EnVerbKenn.doc Seite 2 von 5


In der Praxis dürften sich daraus keine weiteren Probleme ergeben.<br />

Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind nahezu alle in Deutschland<br />

angebotenen und nach deutschem Recht als Pkw eingestuften<br />

Fahrzeuge der Klasse M1 zuzuordnen.<br />

Eine Sonderstellung nehmen so genannte Trikes (d.h. dreirädrige <strong>Kfz</strong>)<br />

und Quads ein. Bei Trikes könnte es sich zwar durchaus um<br />

Fahrzeuge der Klasse M1 handeln, als dreirädrige Fahrzeuge sind sie<br />

aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Pkw- EnVKV<br />

ausgenommen. Dies gilt auch für Quads. Obwohl es sich dabei um<br />

vierrädrige Fahrzeuge handelt, die u. a. auch für die<br />

Personenbeförderung ausgelegt und gebaut<br />

sind, sind sie nach den einschlägigen Bestimmungen in der Regel<br />

genauso zu behandeln wie Trikes, unterliegen also keinen<br />

Kennzeichnungspflichten. Voraussetzung ist aber die Einhaltung<br />

bestimmter Grenzwerte. Quads, die diese Kennzahlen überschreiten,<br />

könnten als Pkw zugelassen sein (vgl. die Angaben in den<br />

Fahrzeugpapieren – Schlüsselnummer und Text zu 1).<br />

In diesem Fall unterliegen sie den Kennzeichnungspflichten nach der<br />

Pkw-EnVKV, sofern auch die nachfolgenden, weiteren<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(2) Kein Verkauf zu einem anderen Zweck als dem <strong>des</strong><br />

Weiterverkaufs oder der Auslieferung<br />

Maßstab ist der Verkaufszweck zum Weiterverkauf oder zur<br />

Auslieferung. Wichtig ist, dabei nicht allein auf die Verkaufssituation<br />

beim Händler abzustellen, sondern<br />

insbesondere auch auf die vorgelagerte Handelsstufe, also den<br />

Verkaufszweck beim Erwerb vom ebenfalls der Pkw-EnVKV<br />

unterliegenden Hersteller/Importeur (Einzelheiten s. unten Ziff. 3 b – f).<br />

b) Lagerfahrzeuge<br />

Lagerfahrzeuge werden vom Hersteller/Importeur zum Zweck <strong>des</strong><br />

Weiterverkaufs an die Händler verkauft. Sie sind also neue<br />

Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV.<br />

Kennzeichnungspflichten für das Fahrzeug selbst ergeben sich daraus<br />

aber dennoch nicht, weil die Fahrzeuge vom Händler zunächst weder<br />

ausgestellt noch zum Kauf oder Leasing angeboten werden (vgl. § 3<br />

Pkw-EnVKV). In Werbemaßnahmen (vgl. § 5 Pkw-EnVKV) sind die<br />

Angaben jedoch erforderlich und ausnahmsweise auch dann, wenn das<br />

Lager für Kunden frei zugänglich ist.<br />

EnVerbKenn.doc Seite 3 von 5


c) Tageszulassungen<br />

Diese Art von Fahrzeugen werden ähnlich wie Lagerfahrzeuge zwar<br />

zum Zweck <strong>des</strong> Weiterverkaufs verkauft, in vielen Fällen aber von den<br />

Händlern nicht angeboten oder ausgestellt (vgl. § 3 Pkw-EnVKV). Die<br />

Zulassung erfolgt vielmehr im Hinblick auf eventuelle Boni und Prämien.<br />

Angebotene, ausgestellte und beworbene (vgl. § 5 Pkw-EnVKV)<br />

Tageszulassungen sind demgegenüber kennzeichnungspflichtig (OLG<br />

Köln, 14.02.2007 – 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 14.09.2006 – 1 U<br />

41/06).<br />

d) Vorführwagen<br />

Hier ist die Rechtslage derzeit unklar. Wir gehen davon aus, dass der<br />

Verkaufszweck von Vorführwagen nicht im Weiterverkauf oder der<br />

Auslieferung liegt. Je nach Fabrikat werden sie vom Hersteller/Importeur<br />

außerdem auch schon unmittelbar als Vorführwagen und nicht als<br />

Fahrzeug zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung verkauft.<br />

Vorführwagen dienen allein Testzwecken und werden wie andere<br />

benutzte Fahrzeuge auch erst im Nachhinein als im herkömmlichen<br />

Sinne Gebrauchtfahrzeuge<br />

verkauft. Daher spricht vieles dafür, dass Vorführwagen nicht<br />

kennzeichnungspflichtig sind.<br />

Es sind jedoch erste Tendenzen in der Rechtsprechung erkennbar, dass<br />

Vorführwagen möglicherweise doch als kennzeichnungspflichtig<br />

eingestuft werden. Wir werden die Rechtsprechung hier sorgfältig zu<br />

beobachten haben.<br />

e) Bewerbung von Fahrzeugen mit „0-Kilometern“<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs (BGH) wird generell<br />

eine Informationspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug mit „0“ km<br />

beworben wird (BGH, Beschluss vom 22.11.07).<br />

f) Bewerbung von Fahrzeugen als Neufahrzeug, obwohl es sich<br />

tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelt<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs wird auch eine<br />

Kennzeichnungspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug als Neufahrzeug<br />

beworben wird, selbst wenn es sich tatsächlich um einen<br />

Gebrauchtfahrzeug handelt. Letzteres könnte zudem einen weiteren,<br />

eigenständigen Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung begründen<br />

(BGH, Beschluss vom 22.11.07).<br />

EnVerbKenn.doc Seite 4 von 5


g) Hinweis auf Motorisierung<br />

Mittlerweile kann auch von gefestigter Rechtsprechung gesprochen<br />

werden, wann – über den konkreten Gesetzeswortlaut hinaus - ein<br />

konkreter Hinweis auf die Motorisierung vorliegt. Zum einen ist dies der<br />

Fall, wenn ein Fahrzeug ausschließlich mit einer Motorisierung<br />

angeboten wird (in der Vergangenheit z.B. BMW M 3 oder Range Rover<br />

TD V8+ bzw. Range Rover Sport TD V8 – LG München I vom 06.08.07,<br />

Az.: 1 HKO 9409/07). Auch die Modellbezeichnung, z.B. „2,2 DCI“ bei<br />

einem Nissan XTrail oder „Platinum 180“ bei einem Peugeot 307, reicht<br />

aus, um einen Hinweis auf die Motorisierung zu geben. Der BGH führt<br />

hierzu aus, dass die Kennzeichnungspflicht dann besteht, wenn in der<br />

Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge<br />

gemacht werden. Solche Angaben sieht der BGH z.B. in Bezug auf den<br />

Nissan XTrail Sport 2,2 DCI. „Denn selbst derjenige, der die<br />

Schlüsselkennung 2,2 und DCI aus eigenem Wissen nicht zu deuten in<br />

der Lage ist, kann aus dem Prospekt der Herstellerfirma ersehen, dass<br />

das Fahrzeug mit einem Dieselmotor von 2,2 l Hubraum ausgestattet ist,<br />

der eine Leistung von 100 kW erbringt. Damit steht die Motorisierung<br />

<strong>des</strong> beworbenen Wagens eindeutig und zweifelsfrei fest“ - so der BGH.<br />

h) Schriftgröße bei Verbrauchs- und Emissionsangaben in der<br />

Werbung<br />

Nach Anlage 4 zu § 5 Ziffer 2 müssen die Angaben zu Verbrauch und<br />

Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar<br />

und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der<br />

Werbebotschaft.<br />

Es empfiehlt sich, die gleiche Schrift (Größe und Druckart) bei<br />

Verbrauchs- und Emissionsangaben zu verwenden wie beim<br />

überwiegenden übrigen Text der Werbeanzeige und die Verbrauchsund<br />

Emissionsangaben als separaten Textblock in unmittelbarer Nähe<br />

zu den Angaben der Motorisierung zu platzieren.<br />

Außerdem sollten sich die Verbrauchs- und Emissionsangaben nicht<br />

unterhalb der Angaben zur Firma (Firmenname und Adresse) befinden<br />

und nicht in einem Fließtext mit anderen Angaben (z.B. zur Ausstattung)<br />

vermischt werden.<br />

Was sich in diesem Zusammenhang verbietet, ist der allseits beliebte<br />

„Sternchenhinweis“, in dem die Sternchenauflösung relativ klein an den<br />

unteren Rand der Werbung gedrängt wird oder sich vertikal an dem<br />

rechten oder linken Rand der Werbeanzeige befindet. Auch wenn für die<br />

Fußnote die gleiche Schrift (Größe und Druckart) verwendet wird wie<br />

beim überwiegenden übrigen Text der Werbeanzeige dürfen die<br />

Verbrauchs- und Emissionsangaben nicht in einem durchlaufenden Text<br />

mit anderen Informationen, etwa zur Finanzierung, verborgen werden.<br />

Quelle: ZDK/Lan<strong>des</strong>verband, RS<br />

EnVerbKenn.doc Seite 5 von 5

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