Satzung des kfd-Bundesverbandes
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<strong>Satzung</strong> der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands – Bun<strong>des</strong>verband e.V.<br />
c) in verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, der Geschäftsführung<br />
oder der Belegschaft stehen,<br />
d) beim beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beschäftigt sein.<br />
Je<strong>des</strong> Mitglied der Rechnungsprüfung hat bereits die Gefahr eines Interessenkonfliktes <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
der Bun<strong>des</strong>geschäftsführerin oder der eigenen Person unverzüglich dem Vorstand und der Rechnungsprüfung<br />
gegenüber offen zu legen und die Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.<br />
§ 13<br />
Ständige Ausschüsse<br />
(1) Die Bun<strong>des</strong>versammlung kann auf Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong> Ständige Ausschüsse<br />
zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und zur Gewährleistung fortlaufender Sacharbeit<br />
einrichten. Zurzeit gibt es die Ständigen Ausschüsse „Frauen und Erwerbsarbeit“<br />
und „Hauswirtschaft und Verbraucherthemen“.<br />
(2) Die Diözesanverbände/sonstigen Mitgliedsverbände benennen je eine Delegierte und<br />
eine stellvertretende Delegierte. Die Benennung erfolgt in Textform an die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle.<br />
(3) Die Ständigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin und eine stellvertretende<br />
Sprecherin. Diese werden für vier Jahre gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Sie<br />
sind zusammen verantwortlich für die Leitung und inhaltliche Gestaltung der Arbeit in<br />
den Ständigen Ausschüssen.<br />
(4) Die Ständigen Ausschüsse geben sich jeweils ihre eigene Geschäftsordnung.<br />
(5) Die Sprecherin je<strong>des</strong> Ständigen Ausschusses ist geborenes Mitglied <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong>.<br />
§ 14 Arbeitsgruppen<br />
(1) Der Bun<strong>des</strong>vorstand, die Bun<strong>des</strong>- und die Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen<br />
einrichten. Diese arbeiten auf bestimmte Zeit. Die Zahl der Mitglieder sollte<br />
zehn nicht überschreiten.<br />
(2) Der Bun<strong>des</strong>vorstand kann bis zu drei Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen.<br />
§ 15<br />
<strong>Satzung</strong>s- und Zweckänderungen sowie<br />
Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
(1) Ein Beschluss über <strong>Satzung</strong>sänderungen bedarf einer Mehrheit von mind. 2/3 aller bei der Eröffnung<br />
der Bun<strong>des</strong>versammlung anwesenden Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
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