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Satzung des kfd-Bundesverbandes

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<strong>Satzung</strong> der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands – Bun<strong>des</strong>verband e.V.<br />

c) in verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, der Geschäftsführung<br />

oder der Belegschaft stehen,<br />

d) beim beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beschäftigt sein.<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied der Rechnungsprüfung hat bereits die Gefahr eines Interessenkonfliktes <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

der Bun<strong>des</strong>geschäftsführerin oder der eigenen Person unverzüglich dem Vorstand und der Rechnungsprüfung<br />

gegenüber offen zu legen und die Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.<br />

§ 13<br />

Ständige Ausschüsse<br />

(1) Die Bun<strong>des</strong>versammlung kann auf Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong> Ständige Ausschüsse<br />

zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und zur Gewährleistung fortlaufender Sacharbeit<br />

einrichten. Zurzeit gibt es die Ständigen Ausschüsse „Frauen und Erwerbsarbeit“<br />

und „Hauswirtschaft und Verbraucherthemen“.<br />

(2) Die Diözesanverbände/sonstigen Mitgliedsverbände benennen je eine Delegierte und<br />

eine stellvertretende Delegierte. Die Benennung erfolgt in Textform an die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle.<br />

(3) Die Ständigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin und eine stellvertretende<br />

Sprecherin. Diese werden für vier Jahre gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Sie<br />

sind zusammen verantwortlich für die Leitung und inhaltliche Gestaltung der Arbeit in<br />

den Ständigen Ausschüssen.<br />

(4) Die Ständigen Ausschüsse geben sich jeweils ihre eigene Geschäftsordnung.<br />

(5) Die Sprecherin je<strong>des</strong> Ständigen Ausschusses ist geborenes Mitglied <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong>.<br />

§ 14 Arbeitsgruppen<br />

(1) Der Bun<strong>des</strong>vorstand, die Bun<strong>des</strong>- und die Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen<br />

einrichten. Diese arbeiten auf bestimmte Zeit. Die Zahl der Mitglieder sollte<br />

zehn nicht überschreiten.<br />

(2) Der Bun<strong>des</strong>vorstand kann bis zu drei Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen.<br />

§ 15<br />

<strong>Satzung</strong>s- und Zweckänderungen sowie<br />

Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

(1) Ein Beschluss über <strong>Satzung</strong>sänderungen bedarf einer Mehrheit von mind. 2/3 aller bei der Eröffnung<br />

der Bun<strong>des</strong>versammlung anwesenden Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

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