Curacontact 0309 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Themen u. a.<br />
· Eine neue Privatisierungswelle kommt!<br />
· Dienstleistungsvereinbarungen im Verwaltungsbereich<br />
erfolgreich gestalten<br />
· Management sekundärer Dienstleistungen<br />
und das Facility Management als verkannter<br />
Erfolgsfaktor<br />
MANDANTENINFORMATION<br />
03<br />
09
Wirtschaftsprüfung I Prüfungsnahe Beratung I Steuerberatung I Rechtsberatung I Unternehmensberatung<br />
Mit der Curacon Unternehmensgruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der<br />
Sie in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, prüfungsnahe Beratung sowie Steuer-,<br />
Rechts- und Unternehmensberatung zuverlässig unterstützt. Unsere Teams<br />
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liebe leserin, lieber leser,<br />
es ist mir eine große Freude, Ihnen die aktuelle ausgabe von<br />
<strong>Curacontact</strong> vorstellen zu dürfen.<br />
auf Grund gesetzlicher Änderungen und aktueller auswirkungen<br />
der Krise an den internationalen Finanzmärkten hat sich der<br />
Konsolidierungsdruck innerhalb des Gesundheits- und Sozialwesens<br />
weiter erhöht. Im Vordergrund der artikel dieser ausgabe<br />
stehen verschiedene strategische wie auch operative Reaktionsmöglichkeiten,<br />
um diesem unumkehrbaren Trend zu begegnen.<br />
So wird auf strategischer Ebene vermehrt mit Privatisierungen zu<br />
rechnen sein. Dabei wird eine zunehmende Privatisierungswelle<br />
der öffentlichen Verwaltung auch verstärkt im Bereich der öffentlichen<br />
Krankenhäuser erwartet. Infolge von beispielsweise<br />
Know-how-Transfer soll deren Wettbewerbssituation gestärkt<br />
werden, um eine langfristige ökonomische absicherung zu erreichen.<br />
neben der Privatisierung werden Unternehmenszusammenschlüsse<br />
stark zunehmen. Da diese insbesondere in der Sozialwirtschaft<br />
praktisch noch immer eher aus not als aus strategischer<br />
Überzeugung erfolgen, wird die erfolgreiche Beherrschung des<br />
„Post-Merger-Integrations“-Prozesses (PMI) vielfach zur Überlebensfrage<br />
der beteiligten Unternehmen.<br />
Unabhängig von diesen strategischen handlungsoptionen gilt<br />
es zur absicherung der Wettbewerbsfähigkeit „operative Exzellenz“<br />
zu erreichen. Sowohl der Verwaltungsbereich als<br />
auch das Facility Management bieten hierfür nach wie vor umfangreiche<br />
Möglichkeiten, welche anhand von ausgewählten<br />
Beispielen verdeutlicht werden.<br />
Des Weiteren informieren wir Sie über aktuelle steuerliche und<br />
rechtliche Fragen und Entwicklungen.<br />
Ich wünsche Ihnen vielfältige anregungen beim lesen der artikel.<br />
0 3<br />
09<br />
Mathias Kreft<br />
adveris Unternehmens-<br />
beratung Gmbh<br />
Geschäftsführer<br />
Editorial EDITORIAl<br />
InhalT<br />
Editorial & Inhalt ........................................................................ 3<br />
FaChBEITRÄGE<br />
Eine neue Privatisierungswelle kommt! .................................... 4<br />
Die erfolgreiche Unternehmensintegration<br />
in der Sozialwirtschaft .............................................................. 8<br />
Dienstleistungsvereinbarungen im<br />
Verwaltungsbereich erfolgreich gestalten .............................10<br />
Konzentration von Verwaltungsleistungen – Shared<br />
Service Center und Dienstleistungsvereinbarungen<br />
aus Sicht des Steuerrechts ......................................................13<br />
Management sekundärer Dienstleistungen und das<br />
Facility Management als verkannter Erfolgsfaktor ...............14<br />
aKTUEllES STEUERREChT<br />
Spenden von Kapitalgesellschaften können<br />
verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen ........................16<br />
aKTUEllE REChTSPREChUnG<br />
noch weitgehend unbekannt: die Kombination<br />
Behindertentestament und Stiftung .........................................18<br />
VERanSTalTUnGEn & InTERna<br />
ankündigung Fachtagungen etc. ...........................................19<br />
Impressum .................................................................................19<br />
3
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
4<br />
Eine neue Privatisierungswelle kommt!<br />
Wege öffentlicher Einrichtungen in eine neue Trägerschaft<br />
„Verkauf diverser kommunaler Krankenhäuser in Niedersachsen“ oder „Suche nach einem strategischen Investor<br />
für die Altenhilfeeinrichtungen eines Landkreises in Mecklenburg-Vorpommern“ – die Schlagzeilen über die Veräußerung<br />
von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in öffentlicher Trägerschaft nehmen wieder zu. Zwar<br />
scheuen im Superwahljahr 2009 so manche politische Verantwortungsträger eine öffentliche Diskussion über die<br />
Privatisierung ihrer Unternehmen, doch spätestens ab 2010 dürften die Fälle der Anteilsverkäufe von öffent lichen<br />
Kliniken und Altenheimen wieder zunehmen.<br />
PRIVaTISIERUnG · BIETERVERFahREn · InTERESSEnBEKUnDUnGSVERFahREn · ÖFFEnTlIChE haUShalTE · KaRTEllREChT<br />
Öffentliche Haushalte in Bedrängnis<br />
Pinneberg, 17. Juli 2009: nach einem nur wenige Wochen<br />
andauernden Verkaufsverfahren beschließt der Kreistag des<br />
landkreises die Veräußerung von 74,9 % der Geschäftsanteile<br />
der Regio-Kliniken Gmbh an die Sana Kliniken aG. Trotz<br />
großer Widerstände von Mitarbeitenden und der Opposition<br />
im Kreistag sahen die Verantwortlichen um den landrat keine<br />
andere Zukunftsalternative für die drei Klinikstandorte. Bereits<br />
seit einigen Jahren haben die Kliniken rote Zahlen geschrieben.<br />
2009 drohte die wirtschaftliche Misere zu eskalieren.<br />
Vielerorts sind rund um öffentliche Kliniken, altenheime oder<br />
andere Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens<br />
ähnliche Diskussionen und Entwicklungen zu beobachten.<br />
neben steigenden Defiziten in den Einrichtungen und dadurch<br />
notwendigen Verlustausgleichen bereiten den politischen Verantwortlichen<br />
zumeist auch ein wachsender Investitionsstau,<br />
Probleme in der Unternehmensführung oder zunehmender<br />
Wettbewerbsdruck große Sorgen. Konnten diese Problemfelder<br />
in der Vergangenheit noch irgendwie beherrscht werden,<br />
so fordern die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit einhergehenden<br />
Entwicklungen der öffentlichen haushalte andere<br />
lösungen. Ob Bund, länder oder Kommunen – alle öffentlichen<br />
haushalte spüren derzeit die rückläufigen Steuereinnahmen.<br />
In vielen landkreisen und Städten werden für<br />
2009 und 2010 Rückgänge bis 20 % prognostiziert. Da nicht<br />
absehbar ist, wann die Steuereinnahmen wieder steigen<br />
werden und infolgedessen die notlage so manchen öffentlichen<br />
Unternehmens bedrohlich zu bleiben scheint, wird die<br />
Privatisierung mehr und mehr als einziger ausweg aus der<br />
Misere gesehen.<br />
Formale und materielle Privatisierung<br />
Unter Privatisierung wird üblicherweise der vollständige oder<br />
mehrheitliche Verkauf bislang in öffentlicher Trägerschaft<br />
befindlicher Einrichtungen an private oder freigemeinnützige<br />
Träger verstanden. Grundsätzlich lassen sich dabei zwei arten<br />
der Privatisierung unterscheiden: die formale und die materielle<br />
Privatisierung. Unter einer formalen Privatisierung wird im<br />
allgemeinen die Umwandlung der Rechtsform einer in öffentlicher<br />
Trägerschaft befindlichen Einrichtung aus der Form eines<br />
Eigenbetriebes oder eines Regiebetriebes in eine privat-<br />
Beispiele jüngster Privatisierungen von Krankenhäusern<br />
Jahr Transaktion<br />
2007 Verkauf der niedersächsischen landeskrankenhäuser<br />
an verschiedene Käufer<br />
2007 Teilverkauf (51 %) des Klinikums Düsseldorf und dessen<br />
altenhilfeeinrichtungen an die Sana Kliniken aG<br />
2008 Teilverkauf (49 %) der Gesundheitseinrichtungen<br />
hameln-Pyrmont an die Sana Kliniken aG<br />
2008 Verkauf (100 %) des St. Petri-hospitals Warburg<br />
an die Rhön-Klinikum aG<br />
2009 Teilverkauf (94,9 %) des albert-Schweitzer-Krankenhauses<br />
northeim an die helios Kliniken Gmbh<br />
2009 Verkauf (100 %) der Wesermarsch-Klinik nordenham<br />
an die Rhön-Klinikum aG<br />
rechtliche Gesellschaftsform wie die Gmbh verstanden. In<br />
den meisten öffentlichen Einrichtungen des Gesundheits- und<br />
Sozialwesens ist in den letzten zehn Jahren diese formale<br />
Privatisierung bereits vollzogen worden. nicht selten folgt der<br />
formalen auch die materielle Privatisierung. hierbei werden<br />
die Mehrheit oder die gesamten anteile an einer öffentlichen<br />
Einrichtung veräußert.<br />
Beim Verkauf öffentlichen Eigentums gilt es für die Verantwortlichen<br />
nach öffentlichem haushaltsrecht und EU-Recht,<br />
stets die Erzielung eines marktüblichen Preises bei der Veräußerung<br />
sicherzustellen. Ist das zu veräußernde Unternehmen<br />
auftragnehmer von öffentlichen (hoheitlichen) aufträgen oder<br />
werden diese dem privaten Partner im Zuge der Privatisierung<br />
erteilt (Beschaffungsbezug), muss die anteilsveräußerung nach<br />
§§ 97 ff. GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der Verdingungsordnung<br />
für leistungen (VOl/a) europaweit ausgeschrieben<br />
werden. Wenngleich nicht unumstritten, scheint<br />
sich die Meinung durchzusetzen, dass in der leistungserbringung<br />
der meisten öffentlichen Kliniken und altenheime kein<br />
Beschaffungsbezug vorliegt. aber auch wenn kein Beschaffungsbezug<br />
gegeben ist, muss das Veräußerungsverfahren<br />
offe n, transparent und diskriminierungsfrei gestaltet werden.<br />
Das vergleichsweise dichte Regelwerk des Kartellvergaberechts<br />
kann hierzu als Kompass verwendet werden.<br />
(weiter auf Seite 6)<br />
03<br />
09
Umsatzschwellenwerte<br />
Verwaltungsleistungen Eine kartellrechtliche Kontrolle aus Sicht der Fusion gemeinnütziger findet grundsätzlich Träger<br />
Geschäftsführung nur dann statt, wenn und die Verwaltung beteiligten steuerbegünstigter Unternehmen im letzten Unternehmen<br />
Geschäftsjahr haben vor eine dem zentrale Zusammenschluss Bedeutung, denn insgesamt sie leisten weltweit die<br />
erforderliche Umsatzerlöse Ordnungs- von mehr als bzw. 500 Infrastruktur, Millionen Euro damit und die mindesUnternehmentens ein beteiligtes ihre satzungsmäßigen Unternehmen aufgaben im Inland koordiniert Umsatzerlöse und ziel- von<br />
gerichtet mehr als erfüllen 25 Millionen können. Euro Da die erzielt leistungen haben. des In Verwaltungs- die Umsatzbereichesberechnung<br />
dazu sind dienen, die Umsätze die steuerbegünstigten der beteiligten Unternehmen Zwecke nur<br />
mittelbar einschließlich zu verwirklichen, der mit ihnen kann verbundenen ihnen keine Unternehmen originäre Zweck- aus<br />
betriebseigenschaft allen sachlichen und zugerechnet räumlichen werden. Tätigkeitsbereichen Daraus folgt, zu dass be-<br />
Verwaltungsleistungen, rücksichtigen. Damit kommt die steuerbegünstigte es nicht allein auf Unternehmen die Umsätze der an<br />
Dritte beteiligten erbringen, Krankenhäuser einen steuerpflichtigen aus (teil)stationären wirtschaftlichen KrankenhausGeschäftsbetriebleistungen, Wahlleistungen, (wiGB) begründen. nutzungsentgelten häufig wird der Ärzte übersehen, sowie<br />
dass ambulanten als Dritte leistungen dabei auch an, solche sondern Unternehmen auch auf Umsätze gelten, der zu von denen<br />
ihnen eine abhängigen gesellschaftsrechtliche Unternehmen oder Beziehung solcher (Tochter- Unternehmen, oder<br />
Schwestergesellschaft) die über das Krankenhaus oder einen eine beherrschenden umsatzsteuerliche Einfluss Organausschaftüben können. besteht. Größere Betragen private die Einnahmen Krankenhausträger einer steuerbefreiten wie askle-<br />
Körperschaft pios, helios und aus Rhön allen liegen wiGB eindeutig eines Jahres oberhalb mehr des als 35.000 Schwel-<br />
Euro, lenwertes, ist die aber steuerbefreite auch kleinere Körperschaft Klinikketten mit überschreiten allen wiGB (also die<br />
auch 500-Millionen-Euro-Grenze.<br />
dem wiGB „Verwaltungsleistungen an Dritte“) insoweit<br />
parziell ertragsteuerpflichtig. Etwaige Gewinne aus dieser Tätigkeit<br />
Marktabgrenzung<br />
unterliegen demnach einer Ertragssteuerbelastung von<br />
rd. Ein 30 Zusammenschluss, v. h. (Körperschaft- von und dem Gewerbesteuer zu erwarten ist, sowie dass Solidari- er eine<br />
tätszuschlag), marktbeherrschende unabhängig Stellung davon, begründet ob die oder leistungen verstärkt, auf ist<br />
Grund grundsätzlich der umsatzsteuerlichen zu untersagen. Von Organschaft erheblicher umsatzsteuerfrei<br />
Bedeutung für<br />
bleiben. die Beurteilung der Fusion ist daher die der marktbeherrschenden<br />
Stellung vorgelagerte Frage der Marktabgrenzung in<br />
Da sach sich licher die und Preisbemessung räumlicher hinsicht. für Verwaltungsleistungen auch wenn diesbezüglich an steuerbegünstigte<br />
einige Fragen Verbundunternehmen rechtlich weiterhin ungeklärt wie auch an sind, andere stellt steu- das<br />
erbegünstigte BKarta in seiner Einrichtungen Entscheidungspraxis üblicherweise auf den an angebotsmarkt<br />
den eigenen<br />
Personal- für stationäre und medi Sachkosten zinische orientiert, Dienstleistungen dürfte in ab, diesem die von Bereich den<br />
allerdings Krankenhäusern kein nennenswerter gegenüber ihren Überschuss Patienten bzw. erbracht keine nennens- werden.<br />
werte Von diesem Ertragsteuerbelastung Markt werden die entstehen. Märkte Bei für Verwaltungsleistungen<br />
ambulante vertrags-<br />
an ärztliche gewerbliche Dienstleistungen, Dritte sollten für dagegen Rehabilitationseinrichtungen regelmäßig Preise versolangtwie der werden, Markt die für einem alten - Fremdvergleich und Pflegeheime standhalten, abgegrenzt. um Reine eine<br />
Gefährdung Privatkliniken, für die die nicht eigene in den Gemeinnützigkeit landeskrankenhausplan zu vermeiden. aufgenommen<br />
sind und auch keine Versorgungsverträge mit den<br />
Schlussendlich Krankenkassen darf ab geschlossen der Verwaltungsbereich haben, bleiben einer ebenfalls Körperschaft unbe-<br />
bzw. rücksichtigt. von diesen Fach kliniken abgeschlossene dagegen Dienstleistungsvereinbarun-<br />
zählen regelmäßig zum<br />
gen Krankenhausmarkt.<br />
– insbesondere nach erfolgter ausgliederung der steuerbegünstigten<br />
Zwecke – nicht dazu führen, dass durch die<br />
Verwaltungsleistungen eine gewerbliche Prägung der steuerbegünstigten<br />
Körperschaft erfolgt, die zu einem Verlust der<br />
0 3<br />
09<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
Privatisierungswelle aus Sicht des Kartellrechts<br />
Bei der Neuordnung des Krankenhausmarktes spielt die kartellrechtliche Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt<br />
(im Folgenden: BKartA) in jüngerer Vergangenheit eine immer größere Rolle. Die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welches die kartellrechtliche Fusionskontrolle regelt, kann spätestens seit der<br />
Bestätigung durch den Bundesgerichtshof (Beschl. v. 16. Januar 2008 – KVR 26/07, Fusion Rhön AG – Kreiskrankenhaus<br />
Bad Neustadt) nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Krankenhausträger, welche die Übernahme<br />
eines Krankenhauses erwägen, sind daher gezwungen, sich mit den kartellrechtlichen Grundsätzen zu befassen.<br />
Der räumlich relevante Markt bestimmt sich nach den aus Sicht<br />
Gemeinnützigkeit der Patienten gegebenen führen würde. räumlichen Diese ausweichmöglichkeiten.<br />
Tatfrage beurteilt die<br />
Finanzverwaltung hierbei spielen die erfahrungsgemäß Patienteneinzugsstatistiken nach dem Verhältnis und tatsäch- des<br />
Tätigkeitseinsatzes lichen Wanderbewegungen der Mitarbeiter eine bedeutende des Unternehmens. Rolle. Kann<br />
nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter im hinblick auf<br />
ihren Marktbeherrschende jährlichen Zeiteinsatz Stellung überwiegend für die steuerbegünstigten<br />
nach Geschäftsbereiche erfolgter Marktabgrenzung tätig werden, lassen kann sich eine die Marktanteile gewerbliche<br />
Prägung der im relevanten ausgeschlossen Markt liegenden werden. Krankenhäuser bestimmen.<br />
Die höhe des Marktanteils stellt ein besonders aussagekräftiges<br />
Merkmal dar, da vermutet wird, dass ein Krankenhausträger<br />
dann marktbeherrschend ist, wenn er einen Marktanteil<br />
von mindestens einem Drittel hat. aber auch z. B. Breite und<br />
Andreas Tiefe des Seeger Versorgungsangebots sowie die Qualität der Versor-<br />
Steuerberater<br />
gung spielen eine Rolle. Im hinblick auf private Kliniken wer-<br />
CURaCOn den die Unabhängigkeit Gmbh von für öffentliche Träger bindenden<br />
leiter Vorgaben, Steuerberatung die häufig vorhandene Überlegenheit in Versor-<br />
Tel. gungsqualität 02 51/9 22 und 08-0 Innovationskraft sowie bestehende Syner-<br />
andreas.seeger@curacon.de<br />
gieeffekte besonders gewichtet.<br />
Verfahren<br />
Sofern der Schwellenwert von 500 Millionen Euro Jahresumsatz<br />
überschritten wird, ist eine Krankenhausfusion im Regelfall<br />
anmeldepflichtig. liegt eindeutig keine marktbeherrschende<br />
Stellung vor, erklärt das BKarta regelmäßig zeitnah die<br />
Freigabe . Bei wettbewerbsrechtlich kritisch zu beurteilenden<br />
Fusionen wird diese konkret geprüft und bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen untersagt. hiergegen können die am<br />
Zusammen schluss Beteiligten Beschwerde zum OlG Düsseldorf<br />
einlegen und/oder eine Ministererlaubnis beim Bundesminister<br />
für Wirtschaft und Technologie beantragen. In jedem<br />
Stadium der Fusion empfiehlt sich die Begleitung durch sachkundige<br />
Berater.<br />
Claudia Mareck<br />
Rechtsanwältin<br />
CURaCOn Weidlich<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />
Tel. 02 51/53 03 50-511<br />
claudia.mareck@curacon-recht.de<br />
5
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
6<br />
Interessenbekundungs- und strukturiertes Bieterverfahren<br />
aus dem klassischen Vergaberecht kommend, wird das sogenannte<br />
Interessenbekundungsverfahren eingesetzt, wenn der<br />
öffentliche Veräußerer von Kliniken oder altenheimen die verschiedenen<br />
Möglichkeiten der Zukunftsgestaltung seiner Einrichtungen<br />
ausloten möchte. In einer öffentlichen aufforderung<br />
bittet der Träger nach der Übersendung eines vertraulichen<br />
Informationsmemorandums um die Darstellung möglicher Gestaltungsoptionen<br />
durch nicht-öffentliche Interessenten. Diese<br />
müssen dann in einem Konzept ihre Überlegungen zu einem<br />
Kauf, der Übernahme des Managements oder sonstigen Zukunftsoptionen<br />
darlegen. auf Basis dieser Darstellungen wird<br />
der öffentliche Träger eine Entscheidung über die Zukunft der<br />
Einrichtung und über weitere Schritte treffen. Entweder direkt<br />
oder im anschluss an ein Interessenbekundungsverfahren<br />
kommen sogenannte strukturierte Bieterverfahren zum Einsatz.<br />
Üblicherweise unter externer fachlicher Begleitung wird unter<br />
Beachtung von Kartellvergaberecht sowie haushalts- und Beihilfegesetzen<br />
der Verkauf von öffentlichen anteilen durch die<br />
systematische Reduktion der Zahl der potenziellen Käufer (der<br />
Bieter) durchgeführt. am Ende dieses Verfahrens steht idealerweise<br />
ein Kaufangebot, welches den vom Verkäufer festgelegten<br />
Kriterien bestmöglich entspricht.<br />
In der Praxis werden die eigentlichen Schritte des Verkaufsverfahrens<br />
zeitlich und inhaltlich sehr unterschiedlich durchgeführt<br />
– vom Schnellverfahren in drei Wochen bis zum umfang<br />
reichen Verfahren über neun Monate hinweg.<br />
Gut gewappnet in das Verfahren<br />
als möglicher Käufer in einem strukturierten Verkaufsverfahren<br />
gilt es zunächst, individuell auf Basis der vorliegenden Informationen<br />
zu überprüfen, ob das Zielobjekt strategisch eine<br />
richtige Ergänzung ist und nachhaltige Vorteile bringt. Diese<br />
Frage sollte das Projekt fortwährend begleiten und bei Konkretisierung<br />
der Informationsbasis immer wieder gestellt<br />
werden . Dabei sollte auch versucht werden, die potenziellen<br />
Wettbewerber und deren Strategie im Kaufverfahren zu identifizieren.<br />
In vielen Fällen ist es auf Grund der regionalen Gesundheitsstruktur<br />
oder anderer Faktoren sinnvoll, nicht als einzelner<br />
Kaufinteressent ins Rennen zu gehen. Bietergemeinschaften<br />
oder andere Formen des Zusammenschlusses mehrerer Interessenten<br />
können das Erfolgspotenzial erhöhen und finden<br />
häufig auch politische Unterstützung. Zudem können die individuellen<br />
strategischen Vorteile eines Klinikkaufs auch im<br />
Zusammenschluss mit anderen erreicht werden. Mögliche<br />
Risiken und die Kosten des Kaufverfahrens werden dabei geteilt.<br />
Wichtig bei einem gemeinsamen Versuch ist es, frühzeitig<br />
Ziele und Interessen abzustimmen und die Spielregeln für die<br />
Zusammenarbeit zu definieren. Umfassende Veränderungen<br />
in der Bieterkonstellation oder gar Differenzen im laufenden<br />
Verfahren können die attraktivität aus Verkäufersicht sinken<br />
lassen. Frühzeitig ist bei Verkaufsverfahren von Krankenhäusern<br />
auch die zunehmend an Bedeutung gewinnende<br />
Frage des Kartellrechts zu beachten. Dieses sollten Bieter bereits<br />
frühzeitig selbst im Blick haben, da sicherlich im weiteren<br />
Prozess vonseiten des Verkäufers und des Bundeskartellamtes<br />
eine kartellrechtskonforme Konstellation überprüft werden<br />
kann. Wie im aktuellen Fall der Übernahme der Kliniken<br />
im Werra-Meißner-Kreis kann dieses Thema auch im nachhinein<br />
zu größeren Schwierigkeiten führen. Ein strukturiertes<br />
und umfangreiches Bieterverfahren erfordert viele Kompetenzen.<br />
neben klassischen ökonomischen sind insbesondere<br />
medi zinische, organisatorische, steuerliche sowie verfahrens-,<br />
gesellschafts-, personal- und vertragsrechtliche Fragen zu beantworten.<br />
Zudem ist ein professionelles Projektmanagement<br />
unerlässlich, das Informationen und Maßnahmen zwischen<br />
den Beteiligten entlang des Verfahrens organisiert und letztlich<br />
die Fäden zusammenhält.<br />
Steht der Verkauf einer oder mehrerer Einrichtungen an, so<br />
wird dieser von Kommunen oder ländern zumeist öffentlich<br />
in den einschlägigen Werken ausgeschrieben. In einigen<br />
Fällen der jüngsten Vergangenheit wurde ein vorher definierter<br />
Kandidatenkreis auch direkt angesprochen. Interessierte<br />
geben daraufhin eine Interessenbekundung bzw. einen Teilnahmeantrag<br />
ab. Dieser muss bereits detaillierte Informationen<br />
über den Kaufinteressenten, wie z. B. leistungsangebot<br />
oder Interessenbegründung, beinhalten. liefert die Interessenbekundung<br />
die gewünschten Informationen und erfüllt der<br />
Interessent die gesteckten anforderungen, so gelangt man<br />
zur nächsten Stufe. In Verfahren, wo mit vielen Teilnehmern<br />
zu rechnen ist, folgt zur ersten Vorauswahl die abgabe<br />
eines indikativen angebots. nach schriftlicher Zusicherung<br />
der Vertraulichkeit erhalten alle Kaufinteressenten hierzu ein<br />
sogenanntes Informationsmemorandum. Dieses enthält für<br />
alle Bieter erste Detailinformationen über das Zielobjekt<br />
sowie weitere Konkretisierungen zum ablauf des Verfahrens.<br />
Da der Verkauf öffentlichen Vermögens häufig auch in<br />
regionalen Medien umfänglich thematisiert wird, ist ein vertrauensvoller<br />
Umgang mit Informationen notwendig und die<br />
Verschwiegenheit unbedingt einzuhalten. auf Basis dieser<br />
Informationen muss der Bieter seine unverbindlichen Vorstellungen<br />
hinsichtlich des möglichen Kaufpreises sowie der Entwicklung<br />
des leistungsspektrums, der Personalstruktur sowie<br />
anderer Schwerpunkte des Kaufobjekts darlegen.<br />
Gute Analysen und gute Verträge<br />
Sofern die gewünschte Bieterzahl nicht schon nach dem<br />
Teilnahmeantrag vorlag, wird auf Basis des indikativen angebots<br />
die Zahl der an der verbindlichen angebotsphase<br />
teilnehmenden Interessenten reduziert. Die im Verfahren verbleibenden<br />
Bieter dürfen sich im Rahmen der Due Diligence<br />
intensiv dem Kaufobjekt widmen. Diese analysen prüfen das<br />
akquisitionsobjekt „mit größter Sorgfalt“ auf mögliche Risiken<br />
und liefern ein systematisches Stärken-Schwächen-Profil für<br />
ökonomische, kulturelle, steuerliche und rechtliche Fragen. auf<br />
dessen Basis können mögliche Synergieeffekte näher quantifiziert<br />
und geplant werden. auch sind im Rahmen der analyse<br />
die auswirkungen von bestimmten Bedingungen, insbesondere<br />
im Personalbereich, zu prüfen, die mit dem Kauf des Zielobjekts<br />
verbunden sind.<br />
Praktisch erfolgt die Due Diligence in einem sogenannten Datenraum.<br />
In diesem werden die zur Beurteilung erforderlichen<br />
akten, Planungsrechnungen, Statistiken, Verträge, Prüfungs-<br />
03<br />
09
erichte etc. zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die Mitnahme<br />
bzw. Kopie derartiger Unterlagen ist i. d. R. nicht zugelassen.<br />
neuerdings werden die Informationen häufiger in einem sogenannten<br />
virtuellen Datenraum, der über das Internet zu betreten<br />
ist, für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt.<br />
Zudem wird normalerweise im Rahmen der Due Diligence eine<br />
Vor-Ort-Besichtigung gestattet. Die Due Diligence ist Grundlage<br />
für die Durchführung einer Unternehmensbewertung. auf<br />
Basis des ermittelten Unternehmenswertes kann der Bieter unter<br />
Berücksichtigung strategischer aspekte sowie seiner finanziellen<br />
Rahmenbedingungen den verbindlichen Kaufpreis festlegen.<br />
Im Rahmen des verbindlichen angebots müssen auch<br />
die konzeptionellen Überlegungen zu weiteren Beurteilungsfaktoren,<br />
wie insbesondere den leistungsstrukturen oder den<br />
Investitionen, ausführlich aufgezeigt werden. Vereinzelt bereits<br />
nach dem indikativen angebot, i. d. R. aber spätestens nach<br />
der abgabe des verbindlichen angebots, folgt eine Managementpräsentation.<br />
Dabei stellen Vertreter der beteiligten Kaufinteressenten<br />
dem Verkäufer der Klinik ihr angebot und hintergrundinformationen<br />
zum Bieter vor.<br />
auf Basis der verbindlichen angebote und ergänzt durch die<br />
Eindrücke der Managementpräsentation wird der Verkäufer<br />
die Bieter auswählen, die er nach Beurteilung seiner Kriterien<br />
am attraktivsten findet. In diesem Stadium der Transaktion sind<br />
die potenziellen Erwerber, die in die konkrete Verhandlungsphase<br />
eintreten können, auf einen kleinen Kreis von zwei bis<br />
drei begrenzt. Dabei werden sämtliche offenen Detailfragen<br />
sowie gegebenenfalls mit dem Kaufpreis verbundene Bedingungen<br />
geklärt. Im umfassenden Vertragswerk finden sich<br />
beispielsweise dann auch Regelungen zur Zahlung des Kaufpreises,<br />
Umgang mit Personalfragen, Investitionen oder Verpflichtungen<br />
zum leistungsangebot. Erfolgt hierüber Einigung,<br />
so schließt das Verkaufsverfahren mit dem „Closing“ – dem<br />
erfolgreichen Vertragsabschluss.<br />
0 3<br />
09<br />
FAZIT<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
notgedrungen oder mit strategischer absicht: Für viele<br />
öffentliche Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens<br />
steht in den nächsten Jahren der Weg in eine neue<br />
Trägerschaft an. nicht nur für Privatbetreiber, sondern<br />
auch für Freigemeinnützige gilt es, ihre Marktposition<br />
durch Zukäufe öffentlicher Unternehmen zu behaupten.<br />
Erfolgreich bei dem Erwerb in klar strukturierten und organisierten<br />
Verfahren sind insbesondere die Bieter, die<br />
· frühzeitig eine effiziente Projektorganisation aufstellen,<br />
um Kompetenzen und Informationen im Verfahren optimal<br />
zu steuern,<br />
· akquisitionen objektiv beurteilen sowie echte Synergieeffekte<br />
und strategische Vorteile einschätzen und umsetzen<br />
können,<br />
· über Kompetenzen zur Beantwortung sämtlicher Detailfragen<br />
verfügen und sich keine Blöße bei geforderten<br />
angaben und nachweisen geben,<br />
· Verfahrensschritte und -möglichkeiten formell einhalten,<br />
richtig beurteilen und geschickt für sich nutzen können.<br />
Für eine gelungene Privatisierung müssen Bieter letztendlich<br />
die Vorstellung der Verkäuferseite antizipieren und<br />
unter Berücksichtigung der eigenen Möglichkeiten attraktiv<br />
umsetzen.<br />
Matthias Borchers<br />
CURaCOn Gmbh<br />
leiter Transaktionsberatung<br />
Tel. 02 51/9 22 08-216<br />
matthias.borchers@curacon.de<br />
7
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
8<br />
Die erfolgreiche Unternehmensintegration in der<br />
Sozialwirtschaft<br />
Erfolgsfaktoren & Fehler im Rahmen des „Post-Merger-Integrations“-Prozesses<br />
In weit über 50 % aller Unternehmensintegrationen in der Privatwirtschaft werden die angestrebten Ziele nicht erreicht.<br />
Ähnlich verhält es sich in der Sozialwirtschaft. Noch immer scheitern zu viele notwendige Integrationen an<br />
Fehlern, welche vermeidbar wären. Dabei wird trotz der strategischen Logik einer Kooperation/Fusion allzu oft der<br />
Integrationsprozess als solcher unterschätzt.<br />
POST-MERGER-InTEGRaTIOn · EFFEKTIVES PROZESSCOnTROllInG · GlaUBWÜRDIGKEITSVERlUST FÜR DaS ManaGEMEnT ·<br />
InTEGRaTIOn IS PEOPlE’S BUSInESS<br />
Trend zu Unternehmenszusammenschlüssen<br />
Im Rahmen der Deregulierung und der damit verbundenen<br />
Konsolidierung der Sozialmärkte werden Unternehmenszusammenschlüsse<br />
unausweichlich. Da diese in der Sozialwirtschaft<br />
praktisch noch immer eher aus not als aus strategischer<br />
Überzeugung erfolgen, wird die erfolgreiche Beherrschung des<br />
„Post-Merger-Integrations“(PMI)-Prozesses vielfach zur Überlebensfrage.<br />
Ein Scheitern kann unter diesen Vorzeichen für<br />
die beteiligten Unternehmen irreparable Folgen haben.<br />
Die eigentliche hauptaufgabe eines Zusammenschlusses beginnt<br />
nach abschluss der Pre-Merger-Phase und der vertraglichen Vereinbarungen.<br />
nun entscheidet der weitere Integrationsprozess,<br />
ob die Unternehmen erfolgreich zusammenwachsen und die erhofften<br />
Ziele erreicht werden oder ob beide Unternehmen den<br />
Prozess aufgeben müssen. Im letzteren Falle entsteht ein nicht<br />
unerheblicher Schaden, der sich weniger auf der materiellen als<br />
vielmehr auf der immateriellen Ebene bemisst. Dies kann ein<br />
Unternehmen in eine ernsthafte Krise führen und ist mit einer erheblichen<br />
Vertrauenskrise für das Management verbunden.<br />
Wesentliche Fehler eines Integrationsprozesses sind:<br />
1. Der Prozesscharakter der Integration wird unterschätzt<br />
Meist wird die Komplexität – bezogen auf den inhaltlichen<br />
sowie den zeitlichen ablauf eines Integrationsprozesses – unterschätzt.<br />
Dies hat zur Folge, dass im Vorfeld weder stringent<br />
geplant wurde noch ein effektives Prozesscontrolling stattfand.<br />
Zudem wird oftmals der nutzen des Integrationsprozesses<br />
während der Integrationsphase nicht ausreichend messbar gemacht.<br />
Deshalb steht den Schwierigkeiten und anstrengungen<br />
kein messbarer Erfolg gegenüber.<br />
2. Die Ziele des Zusammenschlusses werden nicht ausreichend<br />
kommuniziert<br />
Die Ziele und Gründe eines Unternehmenszusammenschlusses<br />
werden nicht klar kommuniziert. Die ohnehin unsichere Integrationsphase<br />
wird dadurch unnötig verlängert. Sowohl Kostensenkungsziele<br />
als auch notwendige Reorganisationsbedarfe<br />
Die typische Entwicklung eines Integrationsprozesses zeigt<br />
stark schwankende Stimmungen<br />
Stimmung<br />
Bekanntgabe<br />
Uninformierter<br />
Optimismus<br />
Führungskräfteveranstaltung<br />
Zweifel<br />
Pessimismus<br />
Zuversicht<br />
Informierter<br />
Optimismus<br />
Implementierungs-<br />
Dokument<br />
Zeitverlauf<br />
Stolz<br />
werden verschwiegen. Dies mündet in einen erheblichen<br />
Glaubwürdigkeitsverlust für das Management.<br />
3. Die „harten“ Faktoren werden vernachlässigt<br />
Die unterschiedlichen ausgangssituationen der Unternehmen<br />
hinsichtlich Kunden/Klientel, regionaler Marktbedingungen,<br />
finanzieller Ressourcen und Tarife werden nicht ausreichend<br />
berücksichtigt. Ferner wird die Integration nicht genügend mit<br />
Investitionen unterstützt.<br />
4. Die „weichen“ Faktoren werden ebenfalls nicht<br />
adäquat berücksichtigt<br />
Den kulturellen Unterschieden wird entweder nicht ausreichend<br />
oder auch häufig zu viel aufmerksamkeit gewidmet. Diese<br />
werden mitunter zum K.-o.-Kriterium einer erfolgversprechenden<br />
Zusammenarbeit. Sind die Managementsysteme kompatibel?<br />
häufig können sie nicht in eine gemeinsame Organisation<br />
überführt werden.<br />
Das Management ist der entscheidende „Treiber“ der weiteren<br />
Integration. Da jedoch die Bewältigung eines PMI-Prozesses<br />
auch für das Management eher die ausnahme ist, können<br />
sich auch hier Fehleinschätzungen einschleichen. Fünf typische<br />
Fehleinschätzungen sind:<br />
03<br />
09
· allzu oft werden Synergien am anfang überschätzt und<br />
in der Folge nicht mehr ausreichend oder zu langsam<br />
realisiert. Unbequeme aber notwendige Maßnahmen,<br />
insbesondere Personalanpassungen, werden häufig nicht<br />
durchgeführt oder auf die lange Bank geschoben.<br />
· Bereits laufende Optimierungsprogramme/-projekte<br />
werden zurückgestellt und vernachlässigt.<br />
· Das Management treibt die Umsetzung nicht konsequent<br />
voran mit der Folge, dass die Organisation nicht dem<br />
erforderlichen Wandel folgt.<br />
· Wichtige Mitarbeiter werden demotiviert, weil die<br />
Umsetzung zu langsam, unzureichend organisiert und<br />
unkoordiniert ist.<br />
· Erfahrungen und Kapazitäten der eigenen Mitarbeiter, um<br />
die vielfältigen Themen zu bearbeiten, werden überschätzt.<br />
Wird umgekehrt nach den zentralen Erfolgsfaktoren gelungener<br />
Integrationen gefragt, ergeben sich folgende Punkte im<br />
Sinne von Mindestanforderungen:<br />
1. Schnell handeln<br />
Eine hohe Integrationsgeschwindigkeit baut Mitarbeiterverunsicherungen<br />
ab und führt das neue Unternehmen schnell zum<br />
Tagesgeschäft zurück. Somit werden auch die erhofften Ziele<br />
schneller realisiert und es baut sich eine positive Veränderungs-<br />
und Integrationsstimmung auf. Zweifel an der Unumkehrbarkeit<br />
oder an den Zielen der Integration kommen weniger<br />
schnell auf. Ein positives Signal geht auch an alle anderen<br />
„Stakeholder“ der Unternehmen.<br />
2. Zügig eine leistungsfähige Projektorganisation für die<br />
Integration aufbauen<br />
Erst der aufbau einer leistungsfähigen Projektorganisation ermöglicht<br />
ein gezieltes und strukturiertes abarbeiten aller relevanten<br />
aufgaben. Zudem wird ein straffer Zeitplan gewährleistet<br />
und gemeinsame Erfolge werden als Basis einer gemeinsamen<br />
Unternehmenskultur gefördert. Voraussetzung hierfür ist die<br />
Berücksichtigung sowohl von Mitarbeitern als auch der Unternehmensführung<br />
beider Unternehmen. Die Projektorganisation<br />
muss der weitreichenden Bedeutung, der Komplexität der aufgabenstellung<br />
sowie einer vernünftigen Partizipation beider<br />
Unternehmen gerecht werden. Eine Ergänzung der Projektorganisation<br />
durch externe Spezialisten und Organisationsberater<br />
kann helfen, Interessenkonflikte neutral zu lösen und den<br />
Prozess weiter zu professionalisieren.<br />
3. Zeitnah neue Management-/Organisationsstrukturen<br />
bilden<br />
Dabei sind typischerweise verschiedene Entwicklungsphasen<br />
während eines PMI-Projekts zu berücksichtigen:<br />
a) aufbau eines Übergangsmodells, das oftmals das unmittelbare<br />
„Funktionieren“ des neuen Unternehmens sicherstellen<br />
soll. Dies heißt, es sind insbesondere alle relevanten Personalentscheidungen<br />
innerhalb von ein bis zwei Monaten zu<br />
treffen und die leistungsträger zu halten. Die wichtigsten<br />
Geschäftspartner sind über den Integrationsprozess/Zeitplan<br />
persönlich zu informieren.<br />
b) auf dieser Basis kann dann die endgültige Zielorganisation<br />
hergestellt werden. hierfür sind maximal (!) 12 bis 15 Monate<br />
nötig.<br />
0 3<br />
09<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
c) nahezu zeitgleich sollte mit der Prozessoptimierung begonnen<br />
werden, um nicht einfach alte Prozesse zu duplizieren.<br />
hier muss man offen über erhoffte Kostensynergien und<br />
Personalanpassungen sprechen.<br />
4. Leistungsträger und ihre Mitarbeiter integrieren<br />
Zu diesem Zweck ist es notwendig, so früh wie möglich die<br />
Führungskräftebesetzung zu klären und die Führungskräfte für<br />
die Veränderung zu gewinnen. Diese müssen wiederum ihre<br />
Mitarbeiter mitnehmen. Ebenso müssen rechtzeitig die Grundsätze<br />
der Entlohnung geklärt und nach Möglichkeit angepasst<br />
werden. Ferner sind explizit die „weichen“ Faktoren wie Kultur,<br />
Identität und Markenumgang zu berücksichtigen. an diesen<br />
Themen und Inhalten scheitern insbesondere in der Sozialwirtschaft<br />
unnötigerweise vielversprechende Unternehmenszusammenschlüsse.<br />
hier zeigt sich die Professionalität des Integrationsmanagements,<br />
solche Sollbruchstellen erfolgreich zu umgehen.<br />
„Integration is people’s business“.<br />
5. Neustart mit weitreichenden Zielen veranlassen<br />
Ein Zusammengehen von Unternehmen sollte immer auch als<br />
neustart verstanden werden und mit „überkommenen Traditionen<br />
brechen“. Damit ist nicht die abschaffung von Unternehmenstraditionen<br />
gemeint, sondern es geht vielmehr um umfassende<br />
neuorientierungen, wie das auslagern von nicht-Kernaktivitäten<br />
oder nicht-Kerngeschäften, das Besetzen von neuen Märkten oder<br />
die Einführung neuer gemeinsamer leistungsparadigmen etc.<br />
6. Beständig Neuigkeiten kommunizieren<br />
Erfolgreiche Integration ist erfolgreiche Kommunikation. Die<br />
Unternehmensführung muss Ziele, Strategien und Werte intern<br />
wie extern vermitteln sowie Motivation und Begeisterung für<br />
das „neue“ schaffen, aber auch destruktiven Spekulationen<br />
entschieden entgegentreten.<br />
7. Frühzeitig die Unternehmensführung einbinden<br />
Die Unternehmensführung ist die treibende Kraft. Sie muss Überzeugungsarbeit<br />
nach innen und außen leisten und die relevanten<br />
Beteiligten für den Prozess gewinnen und motivieren. Sie ist<br />
für den Integrationsprozess die letztentscheidende Instanz, die<br />
den Prozess überwacht und gegebenenfalls auch das Krisenmanagement<br />
übernimmt, wenn die Integration zu scheitern droht.<br />
Ohne das überzeugende Engagement der Unternehmensführung<br />
ist eine erfolgreiche Integration nicht machbar.<br />
FAZIT<br />
Für die Sozialwirtschaft gilt: Erfolgreich den PMI-Prozess<br />
zu beherrschen wird vielfach zur Überlebensfrage. Dies<br />
bedeutet, Fehleinschätzungen zu vermeiden und im Vorfeld<br />
gegenzusteuern.<br />
Mathias Kreft<br />
adveris Unternehmensberatung Gmbh<br />
Geschäftsführer<br />
Tel. 07 11/1 64 20-0<br />
mathias.kreft@adveris.de<br />
9
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
10<br />
Dienstleistungsvereinbarungen im Verwaltungsbereich<br />
erfolgreich gestalten<br />
Die Unternehmen der Sozialwirtschaft sind in den letzten Jahren auf verschiedenen Wegen dem wirtschaftlichen<br />
Druck und Wettbewerb entgegengetreten. Der Umbruch von historisch entwickelten Zentralverwaltungen zu aktiv<br />
gestalteten Shared Service Centern ist in vielen Einrichtungen bereits vollzogen oder im Gange. Die Dienstleistungsvereinbarung<br />
ist ein wesentliches Gestaltungselement zur Vereinbarung, Steuerung und Abrechnung der Verwaltungsdienstleistungen.<br />
Tragfähige Dienstleistungsvereinbarungen können in der praktischen Umsetzung allerdings<br />
ohne Strategie und fachlich angemessene Dienstleistungskonzeption meist nicht geleistet werden. Im folgenden<br />
Artikel werden bewährte Vorgehensstrategien zur Entwicklung von der Zentralverwaltung zum Shared Service Center<br />
sowie zur nachhaltig wirkenden Dienstleistungsvereinbarung vorgestellt.<br />
ZEnTRalVERWalTUnG · ShaRED SERVICE CEnTER · OUTSOURCInG · DIEnSTlEISTUnGSVEREInBaRUnG · SERVICE lEVEl<br />
aGREEMEnT · BEnChMaRKInG · BEST PRaCTICE · VERWalTUnGSlEISTUnGEn an DRITTE · GEWERBlIChE PRÄGUnG ·<br />
STEUERPFlIChTIGER WIRTSChaFTlIChER GESChÄFTSBETRIEB · STEUERBEGÜnSTIGTE ZWECKE<br />
Verwaltung in der Sozialwirtschaft – von der zentralen<br />
Macht zum wettbewerbsfähigen Dienstleister?<br />
Verwaltungskultur und -methoden der öffentlichen Verwaltungen<br />
sind wesentlich prägende Elemente für die klassischen<br />
Verwaltungen der Sozialwirtschaft. Dies liegt auf Grund des<br />
hohen Finanzierungsanteils der öffentlichen hand nahe. nicht<br />
nur Tarifsysteme und Methoden der öffentlichen hand wurden<br />
übernommen, sondern auch klassische Verwaltungswerte wie<br />
Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Gleichbehandlung und<br />
Rechtskonformität. Insbesondere bei den größeren Komplexträgern<br />
der Sozialwirtschaft haben sich machtvolle Zentralen<br />
entwickelt, die nicht als kundenorientierte Dienstleister, sondern<br />
als machtbewusste Verwaltungsinstanz wesentliche betriebliche<br />
Entscheidungen zu Finanzierung, Personal und Organisation<br />
dominiert haben.<br />
Während die externe Vergabe kompletter Verwaltungsbereiche<br />
für viele Verwaltungen eine eher abstrakte Bedrohung bleibt,<br />
stellt sich eine viel näherliegende herausforderung: Die Verwaltungskunden<br />
verändern sich rasant:<br />
· Unternehmerisch orientierte Führungskräfte fordern integrierte<br />
Managementsysteme, in denen Finanzen, Personal,<br />
leistungen und Qualität integriert geplant, verfolgt und<br />
gesteuert werden können.<br />
· Die nur ordnungsgemäße Personalverwaltung begeistert<br />
nicht (mehr). Die Fragen zur Unterstützung der Führungskräfte<br />
im Personalmanagement bleiben weitgehend unbeantwortet.<br />
· Der IT-Einsatz verliert zunehmend seine primär verwaltungsgetriebene<br />
legitimation – die herausforderungen liegen<br />
im leistungsgetriebenen IT-Einsatz in der hilfeplanung und<br />
-dokumentation, im Zahlen-Daten-Fakten-getriebenen Qualitätsmanagement,<br />
im dezentralen leistungscontrolling, etc.<br />
Von null auf hundert – das marktfähige<br />
Shared Service Center?<br />
Die antwort auf die geänderten anforderungen an die Zentralverwaltung<br />
war für viele Träger der Sozialwirtschaft das<br />
Shared Service Center (SSC), welches Verwaltungsleistungen<br />
eines Trägers zentral wahrnimmt, sich aber in folgenden Punkten<br />
von der klassischen Zentralverwaltung abgrenzt:<br />
· aktiv gestaltete Zentralisierung von Verwaltungsleistungen<br />
· klare Produkt- und Kundenorientierung<br />
· aktives Dienstleistungsmanagement – Vereinbarungen,<br />
Berichte und Steuerung<br />
· Trennung von Management/Konzernführung und<br />
Verwaltungsdienstleistung<br />
· Wettbewerbsorientierung (stufenweise nach Reifegrad)<br />
Die abgestufte Entwicklung von der innenorientierten Zentralverwaltung<br />
zu einem internen, produkt- und kundenorientierten<br />
Shared Service Center wird in der abbildung auf Seite 11<br />
dargestellt. Im internen Shared Service Center werden die<br />
Verwaltungsleistungen als Kerngeschäft verstanden und professionell<br />
weiterentwickelt. Die dritte Entwicklungsstufe ist<br />
schließlich das „Marktfähige SSC“, das seine leistungen für<br />
externe Kunden erbringt, gegebenenfalls in eigener Rechtspersönlichkeit.<br />
Während die Entwicklung von der Zentralverwaltung<br />
zum Shared Service Center für viele Zentralverwaltungen<br />
bereits eine erhebliche herausforderung darstellt,<br />
haben einige größere Träger der Sozialwirtschaft diesen Entwicklungsschritt<br />
übersprungen und sofort das „Marktfähige<br />
SSC“ ausgegründet. Die Mehrzahl dieser „ausgegründeten<br />
Verwaltungstöchter“ ist bis heute am Markt nicht nennenswert<br />
erfolgreich. Die meisten extern gescheiterten SSC haben<br />
wesentliche Rückstände in der Personalentwicklung von der<br />
Zentralverwaltung übernommen, die Produktgestaltung nicht<br />
professionell umgesetzt und gehen ohne klare Markt- und<br />
Wettbewerbssicht an den Markt.<br />
Erfolgreich zum Shared Service Center –<br />
die SSC-Strategie<br />
Für den Übergang von der Zentralverwaltung zum Shared<br />
Service Center ist die strategische ausrichtung des zukünftigen<br />
Shared Service Centers ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Die SSC-<br />
Strategie trifft zu den folgenden Fragestellungen aussagen:<br />
03<br />
09
Von null auf hundert – Zentralverwaltung an den Markt?<br />
Zentralverwaltung<br />
Zentralverwaltung mit<br />
Machtposition<br />
historisch entwickelte Strukturen<br />
und leistungen<br />
abwehrdiskussionen Qualität<br />
und Wirtschaftlichkeit<br />
Klassische Verwaltungswerte<br />
(Ordnungsmäßigkeit,<br />
Vollständigkeit …)<br />
Innenorientiertes Costcenter<br />
· Klärung der leistungsbereiche des Shared Service Centers –<br />
abgrenzung der funktionalen Verwaltungsbereiche zwischen<br />
dem operativen Kerngeschäft der leistungsbereiche und<br />
den Konzernführungsaufgaben<br />
· Geschäftsmodell des SSC<br />
– Internes SSC vs. Marktfähiges SSC im Wettbewerb,<br />
Kooperation oder externe Vergabe (Business Process<br />
Outsourcing)<br />
– Regelungen zum Kontrahierungszwang vs. freier<br />
Wettbewerb<br />
· Wirtschaftsplan inkl. rechtlicher/steuerlicher Prüfung,<br />
Risikobetrachtung<br />
· Rahmenplan Umsetzung inkl. Personalentwicklung,<br />
IT-Migration und fachliche Konsolidierung<br />
Eine belastbare SSC-Strategie sichert eine systematische Entwicklung<br />
im SSC und im Gesamtunternehmen. In vielen Projekten<br />
wurde deutlich, dass wesentliche leistungsprobleme durch<br />
ungeklärte Strukturen im Gesamtunternehmen verursacht wurden.<br />
Insbesondere die abgrenzung der aufgaben der Konzernführung<br />
führt regelmäßig zu Problemen: Die Vorgabe der<br />
IT-Strategie, die ausrichtung von Personalmanagement und<br />
Controlling können vom Shared Service Center nicht zielführend<br />
gestaltet werden. Diese sind dem Unternehmen vorbehaltene<br />
Themenstellungen, bei denen das SSC auf eine klare<br />
Orientierung angewiesen ist.<br />
Prozessorientierte Gestaltung – die Dienstleistungskonzeption<br />
auf Basis der strategischen ausrichtung werden für die betroffenen<br />
leistungsbereiche die fachlichen Konzepte gesichtet<br />
und gegebenenfalls weiterentwickelt. Die konzeptionelle neuausrichtung<br />
mit einer externen Orientierung an Branchenstandards<br />
und Best Practices ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor der<br />
SSC-ausrichtung, der von der klassischen Zentralverwaltung zum<br />
kunden- und serviceorientierten Verwaltungsdienstleister führt.<br />
0 3<br />
09<br />
Shared Service Center<br />
Trennung Dienstleistung und<br />
Unternehmensführung<br />
aktiv entwickelte Strukturen und<br />
leistungen, Qualitätsmanagement<br />
Marktkonforme leistungen und<br />
Benchmarking<br />
Qualitätsmerkmale,<br />
Kundenorientierung<br />
Innenorientierung, aber leistungs-<br />
und Wertbeiträge<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
Marktfähiges SSC<br />
Verwaltungsdienstleistung,<br />
Managementverantwortung<br />
beim Kunden<br />
Orientierung Best Practices,<br />
Zertifiziertes Qualitätsmanagement<br />
leistungen im direkten<br />
Marktwettbewerb<br />
Kunden- und<br />
Dienstleistungsorientierung<br />
Unternehmerische Orientierung<br />
im Wettbewerb<br />
Für die analyse und Optimierung der Geschäftsprozesse sind im<br />
SSC-Übergang folgende Prozessbeteiligte zu berücksichtigen:<br />
· die operativen leistungsbereiche – also die Einrichtungen<br />
mit ihren klientenbezogenen Kernprozessen<br />
· das SSC mit seinen Verwaltungsdienstleistungen<br />
· die Führungs- und Steuerungsfunktionen wie Controlling,<br />
Personalmanagement und Geschäftsführung/Vorstand,<br />
deren aufgaben wesentliche Schnittstellen zu den SSC-<br />
leistungen haben.<br />
In der Praxis der Sozialwirtschaft werden die SSC-leistungen<br />
häufig in der klassischen funktionalen Sicht abgegrenzt. Die<br />
Diskussion des aufgabenzuschnitts konzentriert sich dementsprechend<br />
schnell auf Zuständigkeits- und Kompetenzfragen.<br />
Eine prozessorientierte analyse und Gestaltung vermeidet dies,<br />
indem die Prozessschritte erhoben, bewertet und optimiert<br />
werden. Die zentrale/dezentrale aufgabenwahrnehmung ergibt<br />
sich aus der Prozesslogik bzw. aus der Orientierung an<br />
Referenzprozessen (Best Practices). Dementsprechend wandelt<br />
sich die Zentral-Dezentral-Diskussion zur gemeinsamen<br />
Vereinbarung, in welchem Prozessschritt ein Übergang zentral-dezentral<br />
sinnvoll ist.<br />
Konkret werden – die Dienstleistungsvereinbarung<br />
auf Basis der angemessen ausgerichteten Prozesse können<br />
nun die Dienstleistungsvereinbarungen erarbeitet und vereinbart<br />
werden. Im Fall des Internen SSC ist dies eine interne Vereinbarung,<br />
die Teil des Qualitätsmanagementsystems wird. Im<br />
Fall des Externen SSC (Tochterunternehmen oder Marktanbieter)<br />
ist dies ein Vertrag, in dem rechtlich belastbare Vereinbarungen<br />
getroffen werden. In der Praxis hat es sich bewährt,<br />
die Dienstleistungsvereinbarungen in zwei Teile zu gliedern.<br />
Im Rahmenvertrag werden übergreifende Themen wie Zusammenarbeit,<br />
Vertraulichkeitsregelegungen, Umgang mit leistungsstörungen<br />
und leistungsveränderungen, Kündigungsfristen<br />
etc. geregelt.<br />
11
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
12<br />
Vorgehensstrategie Shared Service Center<br />
SSC-Strategie<br />
· leistungsabgrenzung<br />
SSC<br />
· Geschäftsmodell<br />
Internes SSC,<br />
Marktfähiges SSC,<br />
Business Process<br />
Outsourcing<br />
· Wirtschaftsplan<br />
· Rahmenplan Migration<br />
Der zweite Vertragsbestandteil umfasst die leistungs- und<br />
Preisvereinbarung und kann innerhalb des Rahmenvertrags flexibel<br />
geändert und weiterentwickelt werden.<br />
Für die Gestaltung der leistungs- und Qualitätsvereinbarungen<br />
sind wesentliche Vorarbeiten mit der Dienstleistungskonzeption<br />
bereits geleistet:<br />
· Konkretisierung der SSC-leistungen im Kontext der<br />
Geschäftsprozesse<br />
· Gestaltung der Schnittstellen zu operativen leistungsbereichen<br />
und den Konzern-/Geschäftsbereichsfunktionen<br />
· fachliche Standards und Qualitätsvereinbarungen zur<br />
leistungserbringung<br />
· Vereinbarungen zu den leistungsnachweisen gegenüber<br />
den Konzernfunktionen (auftraggeber) und operativen<br />
leistungsbereichen (Verwaltungskunden)<br />
· Vergütungsregelungen – marktorientierte Fallpreise,<br />
Stundensätze oder leistungspauschalen<br />
In der Checkliste sind wesentliche Prüfkriterien für wirksame<br />
Dienstleistungsvereinbarungen zusammengefasst.<br />
Checkliste Dienstleistungsvereinbarungen<br />
Basiert die Dienstleistungsvereinbarung auf einer angemessenen<br />
fachlichen Konzeption?<br />
Ist auf die branchenüblichen anforderungen verwiesen<br />
(gesetzliche Regelungen, Standards Wirtschaftsprüfung,<br />
Standards Krankenkassen etc.)?<br />
Basiert die leistungsvereinbarung auf einer<br />
prozessorientierten Sicht?<br />
Dienstleistungskonzeption<br />
· Fachliche Konzeption<br />
· Prozessanalyse und<br />
-gestaltung<br />
· Qualitäts- und<br />
Steuerungsmerkmale<br />
· Plausibilisierung<br />
Marktstandards und<br />
Best Practices<br />
Waren Einrichtungen und Zentralbereiche an der<br />
leistungsvereinbarung beteiligt?<br />
Sind die aufgaben/Prozessschritte in den Einrichtungen<br />
und den Unternehmensfunktionen angemessen geklärt?<br />
Orientiert sich das Preissystem an marktüblichen<br />
Standards?<br />
· leistungsdefinition und<br />
Qualitätsstandards<br />
· Preis-/Vergütungssystem<br />
· leistungsnachweise<br />
· Übergreifende<br />
Regelungen<br />
Entwicklung/Änderungsmanagement<br />
Dienstleistungsvereinbarung<br />
· Änderungsverfahren<br />
Die klare fachliche Konzeption der Verwaltungsleistungen sowie<br />
die prozessorientierte Gestaltung der Prozessschritte zwischen<br />
dem leistungsbereich vor Ort, den Konzernfunktionen<br />
und dem SSC sind wesentliche Voraussetzungen für eine nachhaltige<br />
Dienstleistungsvereinbarung. In der Mehrzahl der<br />
durchgeführten Befragungen zur Kundenzufriedenheit mit der<br />
Verwaltung waren die Dienstleistungsvereinbarungen in den<br />
leistungsbereichen vor Ort nicht ausreichend bekannt. Während<br />
die Dienstleistungsvereinbarungen häufig zu komplex<br />
und abstrakt gestaltet sind, können reduzierte Darstellungen<br />
der Zuständigkeiten in den Prozessketten die wesentlichen Fragestellungen<br />
vor Ort beantworten. Es hat sich in vielen Projekten<br />
bewährt, hier den aufwand für eine gesonderte Darstellung<br />
zu betreiben und die Mitarbeitenden vor Ort „im Boot“<br />
zu haben.<br />
FAZIT<br />
Implementierung<br />
und Rollout<br />
· Implementierung<br />
fachliche Konzepte<br />
und IT<br />
· Schulung/Info sowie<br />
Rollout IT und neue<br />
Geschäftsprozesse<br />
· Änderungsmanagement<br />
Kurzfristige Maßnahmen<br />
und Weiterentwicklung<br />
Die Entwicklung von der Zentralverwaltung zum aktiv gestalteten<br />
Shared Service Center ist für viele Unternehmen<br />
der Sozialwirtschaft ein zielführender Weg, um eine<br />
schlanke und wirtschaftliche Verwaltungsstruktur zu entwickeln.<br />
Die Dienstleistungsvereinbarung ist ein wesentliches Gestaltungselement<br />
zur Konkretisierung der erwarteten Verwaltungsleistungen,<br />
der Qualität und der wirtschaftlichen<br />
anforderungen. Die Formulierung der Dienstleistungsvereinbarung<br />
setzt allerdings eine belastbare SSC-Strategie<br />
und angemessene fachliche Konzepte in den Verwaltungsbereichen<br />
voraus, die in vielen Einrichtungen zunächst zu<br />
leisten sind.<br />
Peter Faiß<br />
adveris Unternehmensberatung Gmbh<br />
Seniorberater<br />
Tel. 02 51/8 71 76-312<br />
peter.faiss@adveris.de<br />
03<br />
09
0 3<br />
09<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
Konzentration von Verwaltungsleistungen – Shared<br />
Service Center und Dienstleistungsvereinbarungen<br />
aus Sicht des Steuerrechts<br />
Verwaltungsbereiche steuerbegünstigter Einrichtungen haben unverändert eine zentrale Funktion, soweit sie der Geschäftsführung<br />
sowie Fachbereichsleitern entscheidungsrelevante Informationen in den Fragen Finanzen, Personal,<br />
Organisation, Berichtswesen und IT bereitstellen. Im Zuge des Outsourcings von Geschäftsfeldern auf selbständige<br />
Verbundunternehmen ist es gängige Praxis, Verwaltungsbereiche aus steuerlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung<br />
eines gewerblich prägenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, ebenfalls auf gewerbliche Tochtergesellschaften<br />
auszulagern oder aber beim Träger so zu gestalten, dass eine Gefährdung des steuerbegünstigten Trägers<br />
ausgeschlossen werden kann. Der nachfolgende Beitrag erläutert, welche wesentlichen Fragen sich hierbei stellen.<br />
Verwaltungsleistungen aus Sicht gemeinnütziger Träger<br />
Geschäftsführung und Verwaltung steuerbegünstigter Unternehmen<br />
haben eine zentrale Bedeutung, denn sie leisten die<br />
erforderliche Ordnungs- bzw. Infrastruktur, damit die Unternehmen<br />
ihre satzungsmäßigen aufgaben koordiniert und zielgerichtet<br />
erfüllen können. Da die leistungen des Verwaltungsbereiches<br />
dazu dienen, die steuerbegünstigten Zwecke nur<br />
mittelbar zu verwirklichen, kann ihnen keine originäre Zweckbetriebseigenschaft<br />
zugerechnet werden. Daraus folgt, dass<br />
Verwaltungsleistungen, die steuerbegünstigte Unternehmen an<br />
Dritte erbringen, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
(wiGB) begründen. häufig wird übersehen,<br />
dass als Dritte dabei auch solche Unternehmen gelten, zu denen<br />
eine gesellschaftsrechtliche Beziehung (Tochter- oder<br />
Schwestergesellschaft) oder eine umsatzsteuerliche Organschaft<br />
besteht. Betragen die Einnahmen einer steuerbefreiten<br />
Körperschaft aus allen wiGB eines Jahres mehr als 35.000<br />
Euro, ist die steuerbefreite Körperschaft mit allen wiGB (also<br />
auch dem wiGB „Verwaltungsleistungen an Dritte“) insoweit<br />
partiell ertragsteuerpflichtig. Etwaige Gewinne aus dieser<br />
Tätigkeit unterliegen demnach einer Ertragsteuerbelastung<br />
von rd. 30 v. h. (Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie<br />
Solidaritätszuschlag), unabhängig davon, ob die leistungen<br />
auf Grund der umsatzsteuerlichen Organschaft umsatzsteuerfrei<br />
bleiben.<br />
Da sich die Preisbemessung für Verwaltungsleistungen an steuerbegünstigte<br />
Verbundunternehmen wie auch an andere steuerbegünstigte<br />
Einrichtungen üblicherweise an den eigenen<br />
Personal- und Sachkosten orientiert, dürfte in diesem Bereich<br />
allerdings kein nennenswerter Überschuss bzw. keine nennenswerte<br />
Ertragsteuerbelastung entstehen. Bei Verwaltungsleistungen<br />
an gewerbliche Dritte sollten dagegen regelmäßig Preise verlangt<br />
werden, die einem Fremdvergleich standhalten, um eine<br />
Gefährdung für die eigene Gemeinnützigkeit zu vermeiden.<br />
Schlussendlich darf der Verwaltungsbereich einer Körperschaft<br />
bzw. dürfen von diesen abgeschlossene Dienstleistungsvereinbarungen<br />
– insbesondere nach erfolgter ausgliederung der<br />
steuerbegünstigten Zwecke – nicht dazu führen, dass durch<br />
die Verwaltungsleistungen eine gewerbliche Prägung der steuerbegünstigten<br />
Körperschaft erfolgt, die zu einem Verlust der<br />
Gemeinnützigkeit führen würde. Diese Tatfrage beurteilt die<br />
Finanzverwaltung erfahrungsgemäß nach dem Verhältnis des<br />
Tätigkeitseinsatzes der Mitarbeiter des Unternehmens. Kann<br />
nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter im hinblick auf<br />
ihren jährlichen Zeiteinsatz überwiegend für die steuerbegünstigten<br />
Geschäftsbereiche tätig werden, kann eine gewerbliche<br />
Prägung ausgeschlossen werden.<br />
FAZIT<br />
Die Konzentration von Verwaltungsleistungen im Verständnis<br />
sogenannter Shared Service Center ist steuerlich grundsätzlich<br />
zulässig. hat der hauptträger (holding) allerdings<br />
seine steuerbegünstigten Geschäftsbereiche auf Tochterunternehmen<br />
ausgelagert, sollte zur Vermeidung einer für<br />
die Gemeinnützigkeit gegebenenfalls gefährdenden gewerblichen<br />
Prägung des hauptträgers erwogen werden,<br />
auch die Verwaltungsleistungen an Dritte auszulagern.<br />
Ob die Verwaltungsleistungen durch den hauptträger<br />
oder durch eine gewerbliche Tochtergesellschaft erbracht<br />
werden, spielt vor dem hintergrund identischer Ertragsteuerbelastungen<br />
nur eine nachgeordnete Rolle. Umsatzsteuerlich<br />
bleiben die leistungen bei Einsatz der umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft umsatzsteuerbefreit, unabhängig<br />
davon, ob sie durch den hauptträger oder durch eine gewerbliche<br />
Verbundgesellschaft erbracht werden.<br />
Andreas Seeger<br />
Steuerberater<br />
CURaCOn Gmbh<br />
leiter Steuerberatung<br />
Tel. 02 51/9 22 08-0<br />
andreas.seeger@curacon.de<br />
13
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
14<br />
Management sekundärer Dienstleistungen und das<br />
Facility Management als verkannter Erfolgsfaktor<br />
Mit der Fokussierung der Führungskräfte von Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen auf das<br />
Kerngeschäft wird der Bedeutung der sekundären Dienstleistungen mit einem Kostenanteil von ca. 35% oftmals nicht<br />
entsprochen. Darüber hinaus wird das Kerngeschäft durch (nicht erkannte) Verluste in diesen Bereichen geschwächt,<br />
obwohl das Ziel des sekundären Dienstleistungsmanagements die Erzielung eines positiven Deckungsbeitrages sowie<br />
einer qualitativ hochwertigen Leistung zur Stärkung des Kerngeschäfts ist. Im Folgenden wird beispielhaft auf<br />
eine Vielzahl von Ansatzpunkten eingegangen.<br />
SEKUnDÄRE DIEnSTlEISTUnGEn · InFRaSTRUKTUREllES FaCIlITy ManaGEMEnT · CaTERInG · REInIGUnG · BESChaFFUnG ·<br />
BEDaRFSManaGEMEnT · SERVICE lEVEl · EInKaUF · lEISTUnGSVERZEIChnIS · MEDIZInTEChnIK · nETZWERK<br />
Bewertung der Potenziale bei sekundären Dienstleistungen<br />
Zu Beginn ist es sinnvoll, durch eine grobe Potenzialbewertung<br />
(ca. 2–3 Personentage) die möglichen Potenziale und leistungsdefizite<br />
in den einzelnen Themengebieten zu bewerten und zu<br />
priorisieren, um die ohnehin knappen Ressourcen für die Projekte<br />
effektiv einzusetzen.<br />
Das technische und infrastrukturelle Facility Management (insbesondere<br />
Reinigung, Catering, hausmeisterdienste und Investitionen)<br />
sowie die Beschaffung sind für alle Einrichtungen im<br />
Sozialwesen gleich bedeutend. Für die Krankenhäuser kommen<br />
speziell die Medizintechnik, die Diagnostik (u. a. Radiologie,<br />
labor) und die apotheke als wesentliche Kostenblöcke hinzu.<br />
Die Bewertung der leistungsfähigkeit kann dabei über die um<br />
weitere Kostenanteile ergänzten Basiskosten (DRG-anteile), die<br />
refinanzierten Sätze der Kostenträger bzw. die Grundpauschale<br />
für Einrichtungen der Behindertenhilfe erfolgen.<br />
Exemplarische Ansatzpunkte zur Realisierung<br />
der Potenziale<br />
Die nachfolgenden ansatzpunkte können genutzt werden:<br />
· Bedarfsmanagement, d. h. Beeinflussung der<br />
Verbrauchsmengen<br />
· professionelles leistungsverzeichnis<br />
· Konditionen/Preise<br />
· auswahl des Dienstleisters<br />
· leistungssteuerung und -controlling<br />
Praktische Beispiele<br />
Technisches Facility Management<br />
Das technische Facility Management kann über die Kosten je<br />
Quadratmeter (qm) bewertet und als garantiertes Kostenbudget<br />
inklusive der kleineren Instandsetzungen vertraglich<br />
fixiert werden. anders als bei den üblichen Verträgen je Objekt<br />
(z. B. Wartungskosten je aufzug) gewinnt man auf diese<br />
Weise Kostensicherheit sowie Kostentransparenz bei der<br />
Vergleichbarkeit verschiedener angebote und minimiert den<br />
Steuerungsaufwand beim auftraggeber. Zusätzlich erhält<br />
man bei entsprechenden leistungs verzeichnissen ein garantiertes<br />
Serviceniveau (z. B. garantierte Reparaturzeiten). Trans-<br />
parenz und eine gute Qualität der leistung sind auch aus Risikogesichtspunkten<br />
(Instandhaltungsstau, verfälschte Ergebnisse)<br />
bedeutsam.<br />
Die leistungsfähigkeit kann mit einem standardisierten Instrument<br />
(Checkliste leistungen und leistungsqualität), die Kosten<br />
können auf Basis eines qualifizierten leistungsverzeichnisses<br />
mit Marktpreisen (besser als ein reiner Benchmark) bewertet<br />
werden.<br />
Infrastrukturelles Facility Management<br />
Catering<br />
Die wesentlichen Potenziale im Catering liegen in der Erzielung<br />
eines marktgerechten Preises auch mit dem internen<br />
Dienst leister. Der Preis pro Beköstigungstag („BKT“) liegt grob<br />
bei 10–11 Euro netto (Tarif West für cook&serve, Grundlage<br />
ca. 80.000 BKT, inkl. Stationsbedarf, ohne Menüaufnahme)<br />
bzw. 8–9 Euro netto (Tarif Ost), wobei Personalmehrkosten<br />
bei Betriebsübergang separat ausgewiesen und gesteuert<br />
werden. Der Wareneinsatz sollte einen vorgegebenen Maximalwert<br />
nicht übersteigen (Fehldisposition und Verfall).<br />
Oftmals werden im Rahmen der notwendigkeit einer neuinvestition<br />
einer Küche alternative Fertigungsformen untersucht.<br />
hier bietet sich insbesondere für kleine Unternehmensgrößen<br />
die Regeneration vorgefertigter Speisen und die Fremdbelieferung<br />
in Großgebinden an, sofern diese nicht auf Grund zu<br />
großer Kosten (logistik < 40 Min., verbleibender Küchenbetrieb)<br />
ausscheidet.<br />
Für die altenheime ist der Stellenwert der Beköstigung von<br />
noch größerer Bedeutung. Küchen, die weniger als 80 Plätze<br />
versorgen, sind jedoch i. d. R. nicht rentabel zu betreiben.<br />
Reinigung<br />
Zur Optimierung der Reinigung kann zunächst ein marktübliches<br />
Serviceniveau (u. a. Intervalle pro Woche) angestrebt werden<br />
(differenziert in den jeweiligen Spezialbereichen und nach der<br />
tatsächlichen nutzung). Die von dem Dienstleister abgeforderten<br />
Reinigungsintervalle, die über dem durchschnittlichen Marktniveau<br />
liegen, werden von diesem ohne ein leistungs fähiges<br />
03<br />
09
„Wesentliche Teilbereiche<br />
(nicht abschließend)“<br />
Technisches Facility Management<br />
(Instandhaltung)<br />
Infrastrukturelles Facility<br />
Management<br />
0 3<br />
09<br />
Ansatzpunkte zur Kosten- und<br />
Leistungsoptimierung<br />
· leistungsverzeichnis<br />
· Konditionen<br />
· auswahl des Dienstleisters<br />
· leistungsverzeichnis<br />
· Konditionen<br />
Catering · zusätzlich Fertigungsverfahren<br />
· auswahl des Dienstleisters<br />
Reinigung · zusätzlich leistungscontrolling<br />
logistik · zusätzlich leistungssteuerung<br />
Wäsche · zusätzlich Bedarfsmanagement<br />
· leistungscontrolling<br />
Diagnostik (Radiologie) · Bedarfsmanagement<br />
· leistungsverzeichnis<br />
· auswahl des Dienstleisters<br />
Diagnostik (labor) · Bedarfsmanagement<br />
· leistungsverzeichnis<br />
(Struktur der Vergütung)<br />
Medizintechnik · leistungsverzeichnis<br />
· Konditionen<br />
· auswahl des Dienstleisters<br />
Apotheke · Bedarfsmanagement<br />
· Konditionen<br />
· leistungscontrolling<br />
Sterilisation · Bedarfsmanagement<br />
· leistungsverzeichnis<br />
· Konditionen<br />
· auswahl des Dienstleisters<br />
Beschaffung (Waren) · Bedarfsmanagement<br />
· Konditionen<br />
· leistungscontrolling<br />
Zentrale Administration<br />
(Personalwesen,<br />
Finanzbuchhaltung, IT)<br />
· leistungsverzeichnis<br />
· Konditionen<br />
· leistungscontrolling<br />
Controlling des auftraggebers oftmals nicht er bracht, sondern<br />
nur abgerechnet. Daher kommen neben dem leistungsverzeichnis<br />
der auswahl des Dienstleisters und dem leistungscontrolling<br />
eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Optimierung<br />
der angebote oder Eigenleistungen sollten die der<br />
Revierplanung zugrunde liegenden leistungsschnitte offengelegt<br />
werden, damit die angebote vernünftig gewertet werden<br />
können. Für die Raumgruppe B und C sind z. B. 220 qm/<br />
Std. darstellbar.<br />
Einkauf/Beschaffung<br />
Kostenersparnisse im Einkauf sind weiterhin möglich, auch<br />
wenn dieser Bereich einer der ersten war, die in der Vergangenheit<br />
durch die meisten Einrichtungen betrachtet wurden.<br />
Sowohl im allgemeinen Wirtschaftseinkauf für altenheime und<br />
Behinderteneinrichtungen als auch insbesondere im Medizinprodukteinkauf<br />
sind die Konditionen auch 2009 stark unter<br />
Druck geraten. Selbst wenn keine eigene Einkaufsabteilung<br />
mehr betrieben wird, lohnt sich hier ein einmaliger externer<br />
aufwand, um gewisse Segmente nachzuverhandeln bzw. die<br />
Konditionen zu überprüfen, auch wenn grundsätzlich z. B. über<br />
eine Genossenschaft bezogen wird.<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />
Diagnostik und Medizintechnik<br />
Ohne hier auf alle aspekte eingehen zu können, sollte im Bereich<br />
der Diagnostik die art der Vertragsgestaltung betrachtet<br />
werden. Solange der Dienstleister das Interesse hat, seine anlagen<br />
oder seinen Gewinn durch die Erbringung von mehr leistungen<br />
zu optimieren, werden vorhandene Kostenpotenziale<br />
nicht gehoben. Mittlerweile arbeiten Dienstleister aber unter<br />
abrechnung eines Prozentsatzes der vom Krankenhaus abgerechneten<br />
Case-Mix-Punkte, so dass beide Seiten das Interesse<br />
einer Reduzierung des aufwands haben. hierdurch lassen sich<br />
Einsparungen auch bei ausverhandelten und kostengünstigen<br />
Einzelpreisen realisieren.<br />
Entscheidend für die Medizintechnik ist die Möglichkeit, die<br />
Optimierung des anlagenbestandes aus einer hand (z. B.<br />
über auslastungsanalysen) vorzunehmen. Es gibt leider nur<br />
sehr wenige gute Dienstleister in diesem Bereich, auch wenn<br />
es andererseits fast unmöglich ist, eine kostengünstige Eigenleistung<br />
in kleineren häusern zu etablieren, da die eigenen<br />
Medizintechniker ebenfalls eine Spezialisierung aufweisen, so<br />
dass umfangreiche Fremdaufträge notwendig werden.<br />
FAZIT<br />
Die sekundären Dienstleistungen sollten als Erfolgsfaktor<br />
in allen Sozialunternehmen systematisch optimiert werden,<br />
so dass aus den Basiskosten bzw. refinanzierten Sätzen<br />
ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. aus den in den<br />
letzten Jahren durchgeführten Projekten konnten, neben<br />
einem besseren leistungsniveau, Einsparungen von durchschnittlich<br />
15–25 % erzielt werden. Die alle 4–5 Jahre<br />
angezeigte Optimierung/Überprüfung durch eigene fachliche<br />
Kapazitäten darzustellen ist meist nicht sinnvoll, da<br />
erfolgsabhängig arbeitende externe Dienstleister vorhanden<br />
sind. Die selbst betriebenen abteilungen haben<br />
Schwierigkeiten mit der eigenen Bewertung, und vielfach<br />
liegen keine leistungsfähigen und modernen Vorlagen für<br />
Verträge und leistungsverzeichnisse beim auftraggeber<br />
vor, die gegebenenfalls erhebliche Kosten und inhaltliche<br />
Fehler vermeiden. Bevor Projekte in Teilbereichen aufgesetzt<br />
werden, sollte unter Einsatz von 2–3 Personentagen<br />
eine Potenzialbewertung auf Grundlage eines schriftlichen<br />
Prüfungskatalogs zu den Prozessen und leistungsniveaus<br />
sowie Benchmarks vorgenommen werden. Im Zuge der<br />
notwendigen Sicherung der Zuweisungen in die Einrichtungen<br />
kann darüber hinaus durch sekundäre Dienstleistungen<br />
die Kundenbindung im Rahmen von netzwerken<br />
substanziell unterstützt werden.<br />
Andreas Liehr-Griem<br />
adveris Unternehmensberatung Gmbh<br />
Seniorberater<br />
Tel. 02 51/8 71 76-0<br />
andreas.liehr-griem@adveris.de<br />
15
AKTUEllES STEUERRECHT Aktuelles steuerrecht<br />
16<br />
Spenden von Kapitalgesellschaften können verdeckte<br />
Gewinnausschüttungen darstellen<br />
Im Verbund steuerbegünstigter und gewerblicher Tochtergesellschaften ist es gängige Praxis, dass gewinnbringende<br />
Tochtergesellschaften einen Teil ihrer Überschüsse anderen steuerbegünstigten Tochterunternehmen oder nahe<br />
stehenden Stiftungen als Spende zuwenden. Der damit üblicherweise einhergehende Spendenabzug steht unter<br />
dem Vorbehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, d. h. die steuerliche Absetzbarkeit einer Zuwendung als Spende setzt<br />
voraus, dass es sich bei den Aufwendungen nicht um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Der<br />
Beitrag informiert über die rechtlichen Grundlagen und beleuchtet die Spendenpraxis anhand aktueller Beispiele<br />
der Finanzrechtsprechung.<br />
SPEnDEn · GEWERBlIChE KaPITalGESEllSChaFTEn · GEFahR DER VERDECKTEn GEWInnaUSSChÜTTUnG ·<br />
FREMDSPEnDEnVERGlEICh · nahE STEhEnDE PERSOnEn<br />
Spenden – Spendenabzug oder verdeckte<br />
Gewinnausschüttung<br />
Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder<br />
kirchlicher Zwecke sind nach § 9 abs. 1 nr. 2 KStG im Rahmen<br />
der dort bestimmten höchstgrenzen bei einer Kapitalgesellschaft<br />
einkommensmindernd abziehbar. Voraussetzung für den<br />
abzug ist jedoch, dass die von § 9 KStG erfassten aufwendungen<br />
nicht zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen im<br />
Sinne des § 8 abs. 3 S. 2 KStG darstellen. In diesem Fall darf<br />
das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht gemindert werden.<br />
Eine als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende<br />
„Spende“ wäre dem Einkommen wieder hinzuzurechnen.<br />
Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete<br />
Zuwendung einer Kapitalgesellschaft eine abzugsfähige Spende<br />
oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt,<br />
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist Tatfrage. 1<br />
Bei dieser abgrenzung kommt es darauf an, ob der zuwendende<br />
Betrieb bei anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende<br />
einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen<br />
Körperschaft nicht gewährt hätte.<br />
Zum Fremdspendenvergleich des BFH<br />
als sachgerechten Maßstab hierfür hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFh) im Falle sogenannter Gewährträgerspenden, also Spenden<br />
eines Betriebs einer Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
an die ihn tragende öffentlich-rechtliche Körperschaft, auf das<br />
Verhältnis zu den sogenannten Fremdspenden abgestellt. Unterschreitet<br />
deren durchschnittliche Summe bei rückschauender<br />
Betrachtung in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren die zu<br />
beurteilende Zuwendung der höhe, so belegt dies hinsichtlich<br />
des Unterschiedsbetrags deren Veranlassung durch das Verhältnis<br />
zum Gewährträger. Denn die Zuwendung liegt dann<br />
außerhalb des üblichen Spendenverhaltens der leistenden<br />
Körperschaft. nach verbreiteter auffassung ist diese Rechtsprechung<br />
im Grundsatz auch auf Spenden anderer Körperschaftsteuersubjekte<br />
an nicht mit ihrem anteilseigner identische<br />
gemeinnützige Empfänger anzuwenden. In der vom üblichen<br />
Spendenverhalten abweichenden Begünstigung eines dem<br />
beherrschenden Gesellschafters nahe stehenden gemeinnützigen<br />
Empfängers wird dabei ein aussagekräftiges Indiz für die gesellschaftliche<br />
Überlagerung der Veranlassung des Spendenaufwands<br />
gesehen. Dieses steht der abzugsfähigkeit entgegen. 2<br />
Beispiel<br />
Die A-<strong>GmbH</strong> spendet im Jahr 2007 an den steuerbegünstigten<br />
Tennis-Verein 10.000 Euro. In dem Tennisverein ist der Alleingesellschafter/Geschäftsführer<br />
der A-<strong>GmbH</strong> im Vorstand aktiv.<br />
Weitere Spenden werden nicht geleistet.<br />
Der Abzug der Zuwendung als Spende im Rahmen der Einkommensermittlung<br />
der A-<strong>GmbH</strong> scheidet nach § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
KStG aus, da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt, die das Einkommen<br />
der <strong>GmbH</strong> nicht mindern darf.<br />
Der Fremdspendenvergleich wird auch nach der Einführung der<br />
sogenannten Großspendenregelung ab 1990 von der Finanzverwaltung<br />
wie auch von der Rechtsprechung als tauglicher<br />
Indikator für die gesellschaftliche Veranlassung einer Zuwendung<br />
an eine steuerbegünstigte Einrichtung angesehen. Der<br />
mit der Einführung der Großspendenregelung ermöglichte<br />
Spendenvortrag ist in die Ermittlung des durchschnittlichen<br />
Spendenverhaltens einer Körperschaft einzubeziehen und<br />
geht in diesem Vergleichwert auf.<br />
Spenden an nahe stehende Personen als Indiz für<br />
eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
auch die in § 9 abs.1 nr. 2 Satz 3 KStG (alte Fassung) geregelte<br />
besondere abzugsmöglichkeit für Stiftungszuwendungen<br />
entkräftet nicht den aussagegehalt des Fremdspendenvergleichs.<br />
Da die steuerliche Begünstigung gleichermaßen für<br />
Zuwendungen an fremde wie an – dem Gesellschafter – nahe<br />
stehende Stiftungen gilt, spricht die besondere steuerliche abzugsmöglichkeit<br />
für sich nicht gegen eine gesellschaftliche<br />
1 Finanzgericht hamburg vom 10. Dezember 2007, az. 6 K 131/06<br />
2 So Finanzgericht Köln vom 23. august 2006, az. 13 K 288/05<br />
03<br />
09
Überlagerung des Zuwendungsmotivs. Deshalb sind Zuwendungen<br />
an fremde Stiftungen wie „normale“ Spenden in den<br />
Fremdspendenvergleich einzubeziehen und Zuwendungen an<br />
nahe stehende Stiftungen mit dem so ermittelten durchschnittlichen<br />
Fremdspendenverhalten zu vergleichen.<br />
Diesen Rechtszug hatte das Finanzgericht hamburg in seinem<br />
Urteil vom 12. Dezember 2007 (az. 6 K 131/06) beschieden.<br />
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Einklang<br />
mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
in der Regel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen<br />
ist, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter<br />
einen Vermögensvorteil zuwendet, der bei anwendung der<br />
Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt<br />
worden wäre. Dieses gelte auch, so das Finanzgericht hamburg,<br />
wenn die Zuwendung nicht an den Gesellschafter selbst,<br />
sondern an eine dritte Person gewährt wird, die mit dem Gesellschafter<br />
in einem besonderen näheverhältnis (familien-,<br />
gesellschafts-, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher art)<br />
steht. Dabei sei unbeachtet, ob der Gesellschafter ein eigenes<br />
vermögenswertes Interesse an der Zuwendung an den Dritten<br />
hat. Es reiche vielmehr aus, wenn die Kapitalgesellschaft aus<br />
im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen einer ihrem Gesellschafter<br />
nahe stehenden Person einen Vorteil zuwendet,<br />
ohne dass der Gesellschafter selbst – unmittelbar oder mittelbar<br />
– an dem Vorteil teilhat. letztlich sei bei der abgrenzung<br />
zwischen einer abzugsfähigen Spende und einer verdeckten<br />
Gewinnausschüttung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.<br />
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auch in solchen<br />
Fällen der Schluss auf eine Veranlassung der Zuwendung<br />
durch die Interessen des Gesellschafters gerechtfertigt sein<br />
kann; dementsprechend kann ein „nahestehen“ im Sinne der<br />
genannten Regel durch jedes Verhältnis zwischen Gesellschafter<br />
und Begünstigtem begründet werden, das einen solchen<br />
Schluss zulässt. Die gegen das Urteil des Finanzgerichts hamburg<br />
eingelegte nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFh<br />
am 10. Juni 2008 (az. I B 19/08) als unbegründet zurückgewiesen.<br />
auch der Bundesfinanzhof entscheidet nach diesem sogenannten<br />
Gießkannenprinzip in zahlreichen Urteilen der Vergangenheit<br />
und verweist zur Begründung auf die Schwierigkeit,<br />
dass eine abgrenzung anhand der sonst üblichen<br />
angemessenheitsprüfung von leistung und Gegenleistung bei<br />
Spenden nicht möglich sei. Die Finanzverwaltung folgt dieser<br />
auffassung. Im Schrifttum überwiegt dagegen die Kritik an<br />
[www.curacon.de]<br />
0 3<br />
09<br />
AKTUEllES STEUERRECHT<br />
Aktuelles steuerrecht<br />
dieser Vorgehensweise. Dort wird vorgeschlagen, das Gießkannenprinzip<br />
durch die sogenannte Einzelfallprüfung der<br />
Spendenmotivation zu ersetzen, denn verzichtet z. B. die Gesellschaft<br />
ganz auf Fremdspenden, ist auch eine möglicherweise<br />
ernst gemeinte Spende von vornherein nicht abziehbar.<br />
FAZIT<br />
Spenden von gewerblichen Körperschaften an andere<br />
steuerbegünstigte Unternehmen können über die Vorschriften<br />
des Spendenabzugs in den dort genannten<br />
Grenzen generell steuermindernd geltend gemacht werden.<br />
Dies bedeutet, dass bei einer aktuellen Ertragsteuerbelastung<br />
von rd. 30 % die Gesellschaft im hinblick auf<br />
die beabsichtigte Spende lediglich mit 70 % des Spendenbetrags<br />
wirtschaftlich belastet wird. Vorsicht ist geboten<br />
bei Spenden an gesellschaftlich verbundene Unternehmen<br />
oder dem Verbund sogenannter „nahe stehender“<br />
Unternehmen, dazu können im Einzelfall auch Stiftungen<br />
zählen. Derartige Zahlungen stehen generell unter dem<br />
Verdacht einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung<br />
und bleiben damit steuerlich irrelevant, wenn ein<br />
Fremdspendenvergleich nicht gelingt, d. h. Zuwendungen<br />
an Dritte bis zu fünf Jahre rückblickend nicht in entsprechender<br />
höhe getätigt wurden.<br />
Diese auffassung wird durch zahlreiche jüngere Finanzgerichtsentscheidungen<br />
unterstützt. Geschäftsführer und<br />
Gesellschafter von gewerblichen Kapitalgesellschaften<br />
sollten sich dieser Gefahren von Spenden durch „ihre“<br />
Kapitalgesellschaft bewusst sein und dieses bei der Steuerplanung<br />
berücksichtigen. Im Einzelfall kann es sich anbieten,<br />
größere Spendenvorhaben im Vorfeld der auszahlung<br />
im hinblick auf die Frage nach einer verdeckten<br />
Gewinnausschüttung mit der Finanzverwaltung verbindlich<br />
abzustimmen.<br />
Andreas Seeger<br />
Steuerberater<br />
CURaCOn Gmbh<br />
leiter Steuerberatung<br />
Tel. 02 51/9 22 08-0<br />
andreas.seeger@curacon.de<br />
Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Aktuelles“ unter dem Punkt „Nachrichten“ finden Sie Informationen<br />
zu unseren Mandantenseminaren sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt<br />
„Mandanteninfo“ die Möglichkeit, ältere <strong>Curacontact</strong>-Ausgaben als pdf herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf<br />
unserer Internetseite und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />
17
AKTUEllE RECHTSPRECHUNG AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
18<br />
Noch weitgehend unbekannt: die Kombination<br />
Behindertentestament und Stiftung<br />
Haben Eltern ein behindertes Kind und möchten sie diesem etwas vererben, stellt sich die Frage, wie dies erbrechtlich<br />
zu regeln ist. Besonders relevant wird dies, wenn es sich um das einzige Kind handelt und nahe Verwandte nicht<br />
vorhanden sind. Für eine dauerhafte, dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogene Zuwendung bedarf es der<br />
Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments, welches sich hervorragend mit einer Stiftung kombinieren lässt.<br />
Ausgangssituation<br />
Der Sozialleistungsträger trägt den Großteil der Kosten für die<br />
Unterbringung des Kindes in einer Wohneinrichtung, um die<br />
Eltern gegenüber denen nicht behinderter Kinder finanziell<br />
nicht zu benachteiligen. Der sogenannte sozialleistungsrechtliche<br />
„nachranggrundsatz“ (§§ 2, 19 abs. 1–3 SGB XII) verpflichtet<br />
das behinderte Kind als Sozialleistungsempfänger<br />
zum vorrangigen Einsatz eigener finanzieller Mittel. nur wenn<br />
diese zur Versorgung nicht ausreichen, leistet der Staat.<br />
Verwertbares eigenes Vermögen i. d. S. stellt auch ererbtes<br />
Vermögen dar. Wird ein Betrag vererbt, der das sogenannte<br />
Schonvermögen i. h. v. 1.600 Euro übersteigt, greift der Staat<br />
bis zu dessen Verbrauch darauf zu.<br />
Das Behindertentestament und die Stiftungsgründung<br />
als Lösungsweg<br />
Um diesen Zugriff zu vermeiden, besteht die Möglichkeit ein<br />
Behindertentestament zu errichten. Die Voraussetzungen sollen<br />
anhand eines Beispiels erläutert werden.<br />
Ehepaar a hat ein behindertes, unter Betreuung stehendes<br />
Kind K, welchem sie ihr Vermögen von 2.500.000 Euro so<br />
zuwenden möchten, dass K möglichst viele Vorteile erlangt<br />
und das Vermögen möglichst erhalten bleibt. Weitere Kinder<br />
oder nähere Verwandte sind nicht vorhanden. Um das zu vererbende<br />
Vermögen möglichst kleinzuhalten, bietet sich zunächst<br />
die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung (z. B. mit<br />
dem Zweck der Förderung der Behindertenhilfe) an. hierfür<br />
kann jeder der beiden Ehegatten nach der jüngsten Reform<br />
des Stiftungssteuerrechts (durch das Gesetz zur weiteren<br />
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) einen Betrag<br />
bis zu einer Million Euro steuermindernd geltend machen, was<br />
zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führt.<br />
Die gleichen Vorteile bietet die Zustiftung in eine bestehende<br />
Stiftung. Dies sollte bereits zu lebzeiten geschehen, um die<br />
steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen. In unserem Beispiel<br />
hätte sich danach das Vermögen auf 500.000 Euro reduziert.<br />
Von erheblicher Bedeutung sind die gesetzlichen Erbquoten.<br />
nach §§ 1922 ff. BGB ist das Kind neben dem überlebenden<br />
Ehegatten zur hälfte erbberechtigt, so dass der Pflichtteil des<br />
Kindes ein Viertel, im Beispiel daher 125.000 Euro, beträgt.<br />
Das Erbe sollte gegenüber dem Pflichtteil um etwa 3–5 % erhöht<br />
werden, um dem Betreuer keinen anreiz zur ausschlagung<br />
zu geben, vorliegend auf ca. 130.000 Euro, denn die<br />
ausschlagung führt zu einem Pflichtteilsanspruch, den der Sozialleistungsträger<br />
auf sich überleiten könnte, so dass das Kind<br />
aus der Erbschaft keinen Vorteil erlangen würde.<br />
neben der Einsetzung des Kindes als sogenannter „nicht befreiter<br />
Vorerbe“ ist eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen,<br />
d. h. ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen<br />
des Kindes. Es bietet sich an, den jeweiligen Vorstand der<br />
Stiftung einzusetzen. Er wird mit einer Verwaltungsanordnung<br />
belegt, nach der er dem Kind die Erträge aus dem Erbe nur in<br />
die Sozialleistungen nicht mindernder Form zuwenden darf,<br />
z. B. zur Finanzierung eines hobbys, als Geschenke, Taschengeld<br />
etc.<br />
Der überlebende Ehegatte wird auf den Rest als Erbe eingesetzt,<br />
hier: 370.000 Euro.<br />
Im zweiten Erbgang kann das Kind als alleinerbe oder neben<br />
der Stiftung als Miterbe bedacht werden, wiederum als nicht<br />
befreiter Vorerbe. als nacherbe des Kindes wird die Stiftung<br />
eingesetzt.<br />
Die Eltern können im Stiftungsvorstand ein amt übernehmen, für<br />
die Zeit nach ihrem Tod ist dessen Besetzung genau zu regeln.<br />
FAZIT<br />
Um sicherzustellen, dass auch nach dem Tod beider Eltern<br />
das Vermögen, ohne an den Staat zu fallen, dauerhaft<br />
erhalten bleibt und dem Kind mindestens Teile zugute<br />
kommen, bietet es sich an, ein Behindertentestament mit<br />
einer Stiftung zu kombinieren, wobei vielfältige Gestaltungsvarianten<br />
denkbar sind. Dadurch erreichen die Eltern<br />
für ihr behindertes Kind eine optimale lebenslange Versorgung,<br />
fördern und unterstützen die Behindertenhilfe<br />
und erhalten erhebliche steuerliche Vorteile.<br />
Dietmar Weidlich<br />
Rechtsanwalt<br />
CURaCOn Weidlich<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />
Geschäftsführer<br />
Tel. 02 51/53 03 50-0<br />
dietmar.weidlich@curacon-recht.de<br />
03<br />
09
VERANSTAlTUNGEN & INTERNA<br />
VERANSTALTUNGEN & INTERNA<br />
Fachtagungen Datum Ort Ihr ansprechpartner<br />
Personalkongress der Krankenhäuser<br />
(anmeldung über die KlinikRente)<br />
0 3<br />
09<br />
28.–29.09. Berlin Katarina hrastovic, Tel. 0 61 51/2 78 91-14<br />
katarina.hrastovic@curacon.de<br />
Fachtagung Gemeinnützigkeit/Steuerrecht 2009 07.10. Berlin Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />
kerstin.sandmann@curacon.de<br />
13.10. Stuttgart<br />
Besteuerung kirchlicher Körperschaften<br />
(anmeldung über das Kommunale Bildungswerk)<br />
Strategische Kooperationen –<br />
Ein Erfolgsrezept für Krankenhäuser und Träger der altenhilfe<br />
(anmeldung über die KD-Bank)<br />
aktuelle Fragen der Rechnungslegung –<br />
Schwerpunkt BilMoG<br />
Stiftungen als Zukunftsperspektive<br />
(anmeldung über die KD-Bank)<br />
arbeitsvertragsgestaltung –<br />
Schwerpunkt Befristungsrecht<br />
3. Jahressteuerkongress zur Besteuerung der öffentlichen hand<br />
(anmeldung über das Studieninstitut Westfalen-lippe)<br />
4. nPO-Praxistag<br />
(anmeldung über die DGCS)<br />
Umsatzsteuer bei der öffentlichen hand<br />
(anmeldung über das Studieninstitut Westfalen-lippe)<br />
aktuelles zur Besteuerung gemeinnütziger Unternehmen<br />
(anmeldung über die KD-Bank)<br />
Besteuerung der öffentlichen hand<br />
(anmeldung über das Kommunale Bildungswerk)<br />
14.10. München<br />
27.10. leipzig<br />
28.10. hannover<br />
07.10. Berlin Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />
kerstin.sandmann@curacon.de<br />
08.10. Dortmund Julia Busskamp, Tel. 02 51/53 03 50-511<br />
julia.busskamp@curacon-recht.de<br />
15.10. Kassel Birgit Rotzoll, Tel. 0 61 51/2 78 91-0<br />
birgit.rotzoll@curacon.de<br />
22.10. München Claudia Schneider, Tel. 09 11/9 41 43-6<br />
claudia.schneider@curacon.de<br />
26.10. nürnberg<br />
27.10. Münster nina Blickensdorf, Tel. 02 51/9 22 08-226<br />
nina.blickensdorf@curacon.de<br />
03.11. Düsseldorf Gisela huels, Tel. 02 11/68 87 59-14<br />
gisela.huels@curacon.de<br />
04.11. leipzig Dagmar Paulick, Tel. 0 30/2 83 05 50-0<br />
dagmar.paulick@curacon.de<br />
05.11. neumünster Karin Kruel, Tel. 0 43 31/12 94-0<br />
karin.kruel@curacon.de<br />
26.11. Berlin Dagmar Paulick, Tel. 0 30/2 83 05 50-0<br />
dagmar.paulick@curacon.de<br />
02.12. Stuttgart Petra Karr, Tel. 07 11/2 55 87-0<br />
petra.karr@curacon.de<br />
27.10. Dortmund Julia Busskamp, Tel. 02 51/53 03 50-511<br />
julia.busskamp@curacon-recht.de<br />
29.10. Düsseldorf<br />
05.11. leipzig<br />
03.11. Münster Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />
kerstin.sandmann@curacon.de<br />
04.11. Frankfurt Michael Wendt, Tel. 02 11/68 87 59-0<br />
zentraleD@curacon.de<br />
19.11. Münster Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />
kerstin.sandmann@curacon.de<br />
24.11. Berlin<br />
01.12. Berlin<br />
aktuelles aus dem Stiftungsrecht 2009 03.12. Frankfurt Katja Uhl, Tel. 07 11/2 55 87-59<br />
katja.uhl@curacon-recht.de<br />
Messen Datum Ort Ihr ansprechpartner<br />
ConSozial 2009 10.–12.11. nürnberg Katarina hrastovic, Tel. 0 61 51/2 78 91-14<br />
katarina.hrastovic@curacon.de<br />
IMPRESSUM<br />
herausgeber: CURaCOn Gmbh <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
Redaktionell verantwortlich: Michael Stahl (Geschäftsführer CURaCOn Gmbh)<br />
Druck: h.reuffurth gmbh, Philipp-Reis-Straße 6, 63165 Mühlheim am Main<br />
Satz: hübner & Sturk Werbeagentur Gmbh, Rudolf-Diesel-Str. 24, 64625 Bensheim<br />
Stand: September 2009<br />
19
Wir sind eine bundesweit tätige Wirtschafts<br />
prüfungs- und Beratungsgruppe mit<br />
rund 200 qualifizierten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern an 9 Standorten und<br />
haben uns in der Prüfung und Beratung<br />
auf den non-Profit-Bereich spezialisiert.<br />
Unsere Unternehmensgruppe umfasst neben<br />
der Curacon <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
die adveris Unter nehmensberatung<br />
Gmbh und die Curacon Weidlich<br />
Rechts anwaltsgesellschaft mbh.<br />
<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
Hauptsitz Münster<br />
Scharnhorststraße 2<br />
48151 Münster<br />
Tel.: 02 51/9 22 08-0<br />
Fax: 02 51/9 22 08-250<br />
E-Mail: zentraleMS@curacon.de<br />
Niederlassung Berlin<br />
Ziegelstraße 30<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />
Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />
E-Mail: zentraleB@curacon.de<br />
Niederlassung Darmstadt<br />
Pfungstädter Straße 100 a<br />
64297 Darmstadt<br />
Tel.: 0 61 51/2 78 91-0<br />
Fax: 0 61 51/2 78 91-15<br />
E-Mail: zentraleDa@curacon.de<br />
<strong>CURACON</strong> Weidlich<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Büro Münster<br />
Scharnhorststraße 2<br />
48151 Münster<br />
Tel.: 02 51/53 03 50-511<br />
Fax: 02 51/53 03 50-550<br />
buero-ms@curacon-recht.de<br />
Adveris Unternehmensberatung <strong>GmbH</strong><br />
Münster<br />
Scharnhorststraße 2<br />
48151 Münster<br />
Tel.: 02 51/8 71 76-0<br />
Fax: 02 51/8 71 76-350<br />
E-Mail: info@adveris.de<br />
Unser leistungsportfolio bietet ein breites<br />
Spek trum an maßgeschneiderten lösungen<br />
und umfasst die Bereiche Wirtschaftsprüfung,<br />
prüfungsnahe Beratung,<br />
Steuer beratung, Rechts be ra tung und<br />
Unter nehmensberatung.<br />
Wir sind Spezialist für die Branchen Gesundheits-,<br />
Sozialwesen und öffentlicher<br />
Sektor und betreuen dort bereits über<br />
2.000 Mandanten.<br />
Niederlassung Düsseldorf<br />
niederrheinstraße 16/16a<br />
40474 Düsseldorf<br />
Tel.: 02 11/68 87 59-0<br />
Fax: 02 11/68 87 59-50<br />
E-Mail: zentraleD@curacon.de<br />
Niederlassung Hannover<br />
Otto-Brenner-Straße 9<br />
30159 hannover<br />
Tel.: 05 11/59 09 36-60<br />
Fax: 05 11/59 09 36-90<br />
E-Mail: zentraleh@curacon.de<br />
Niederlassung Nürnberg<br />
Südwestpark 60<br />
90449 nürnberg<br />
Tel.: 09 11/9 41 43-6<br />
Fax: 09 11/9 41 43-88<br />
E-Mail: zentralen@curacon.de<br />
Büro Berlin<br />
Ziegelstraße 30<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />
Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />
buero-b@curacon-recht.de<br />
Stuttgart<br />
Presselstraße 29<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel.: 07 11/1 64 20-0<br />
Fax: 07 11/1 64 20-99<br />
E-Mail: info@adveris.de<br />
Zu unseren Mandanten und Kunden aus<br />
dem Gesundheits- und Sozialwesen zählen<br />
unter anderem alten- und Pflegeheime,<br />
Bildungseinrichtungen, Einrichtungen<br />
für Menschen mit Behinderungen, Jugendhilfeeinrichtungen,<br />
Krankenhäuser und<br />
Rehakliniken. Des Weiteren betreuen wir<br />
Versorgungskassen, öffentliche und kirchliche<br />
Verwaltungen, Städte, Kommunen<br />
sowie kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe.<br />
www.curacon.de<br />
Niederlassung Rendsburg<br />
holstenstraße 5<br />
24768 Rendsburg<br />
Tel.: 0 43 31/12 94-0<br />
Fax: 0 43 31/7 25 74<br />
E-Mail: zentraleRD@curacon.de<br />
Niederlassung Stuttgart<br />
Presselstraße 29<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />
Fax: 07 11/2 55 87-30<br />
E-Mail: zentraleS@curacon.de<br />
Büro München<br />
leopoldstraße 244<br />
80807 München<br />
Tel.: 0 89/20 80 39-303<br />
Fax: 0 89/20 80 39-304<br />
E-Mail: zentraleM@curacon.de<br />
www.curacon-recht.de<br />
Büro Stuttgart<br />
Presselstraße 29<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />
Fax: 07 11/2 55 87-30<br />
buero-s@curacon-recht.de<br />
www.adveris.de<br />
München<br />
leopoldstraße 244<br />
80807 München<br />
Tel.: 0 89/20 80 39-398<br />
Fax: 0 89/20 80 39-399<br />
E-Mail: info@adveris.de