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Curacontact 0309 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Themen u. a.<br />

· Eine neue Privatisierungswelle kommt!<br />

· Dienstleistungsvereinbarungen im Verwaltungsbereich<br />

erfolgreich gestalten<br />

· Management sekundärer Dienstleistungen<br />

und das Facility Management als verkannter<br />

Erfolgsfaktor<br />

MANDANTENINFORMATION<br />

03<br />

09


Wirtschaftsprüfung I Prüfungsnahe Beratung I Steuerberatung I Rechtsberatung I Unternehmensberatung<br />

Mit der Curacon Unternehmensgruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der<br />

Sie in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, prüfungsnahe Beratung sowie Steuer-,<br />

Rechts- und Unternehmensberatung zuverlässig unterstützt. Unsere Teams<br />

setzen sich aus Experten verschiedener Fachrichtungen zusammen. So können<br />

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Von einem Experten. Curacon.<br />

Unsere Standorte: Berlin · Darmstadt<br />

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liebe leserin, lieber leser,<br />

es ist mir eine große Freude, Ihnen die aktuelle ausgabe von<br />

<strong>Curacontact</strong> vorstellen zu dürfen.<br />

auf Grund gesetzlicher Änderungen und aktueller auswirkungen<br />

der Krise an den internationalen Finanzmärkten hat sich der<br />

Konsolidierungsdruck innerhalb des Gesundheits- und Sozialwesens<br />

weiter erhöht. Im Vordergrund der artikel dieser ausgabe<br />

stehen verschiedene strategische wie auch operative Reaktionsmöglichkeiten,<br />

um diesem unumkehrbaren Trend zu begegnen.<br />

So wird auf strategischer Ebene vermehrt mit Privatisierungen zu<br />

rechnen sein. Dabei wird eine zunehmende Privatisierungswelle<br />

der öffentlichen Verwaltung auch verstärkt im Bereich der öffentlichen<br />

Krankenhäuser erwartet. Infolge von beispielsweise<br />

Know-how-Transfer soll deren Wettbewerbssituation gestärkt<br />

werden, um eine langfristige ökonomische absicherung zu erreichen.<br />

neben der Privatisierung werden Unternehmenszusammenschlüsse<br />

stark zunehmen. Da diese insbesondere in der Sozialwirtschaft<br />

praktisch noch immer eher aus not als aus strategischer<br />

Überzeugung erfolgen, wird die erfolgreiche Beherrschung des<br />

„Post-Merger-Integrations“-Prozesses (PMI) vielfach zur Überlebensfrage<br />

der beteiligten Unternehmen.<br />

Unabhängig von diesen strategischen handlungsoptionen gilt<br />

es zur absicherung der Wettbewerbsfähigkeit „operative Exzellenz“<br />

zu erreichen. Sowohl der Verwaltungsbereich als<br />

auch das Facility Management bieten hierfür nach wie vor umfangreiche<br />

Möglichkeiten, welche anhand von ausgewählten<br />

Beispielen verdeutlicht werden.<br />

Des Weiteren informieren wir Sie über aktuelle steuerliche und<br />

rechtliche Fragen und Entwicklungen.<br />

Ich wünsche Ihnen vielfältige anregungen beim lesen der artikel.<br />

0 3<br />

09<br />

Mathias Kreft<br />

adveris Unternehmens-<br />

beratung Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Editorial EDITORIAl<br />

InhalT<br />

Editorial & Inhalt ........................................................................ 3<br />

FaChBEITRÄGE<br />

Eine neue Privatisierungswelle kommt! .................................... 4<br />

Die erfolgreiche Unternehmensintegration<br />

in der Sozialwirtschaft .............................................................. 8<br />

Dienstleistungsvereinbarungen im<br />

Verwaltungsbereich erfolgreich gestalten .............................10<br />

Konzentration von Verwaltungsleistungen – Shared<br />

Service Center und Dienstleistungsvereinbarungen<br />

aus Sicht des Steuerrechts ......................................................13<br />

Management sekundärer Dienstleistungen und das<br />

Facility Management als verkannter Erfolgsfaktor ...............14<br />

aKTUEllES STEUERREChT<br />

Spenden von Kapitalgesellschaften können<br />

verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen ........................16<br />

aKTUEllE REChTSPREChUnG<br />

noch weitgehend unbekannt: die Kombination<br />

Behindertentestament und Stiftung .........................................18<br />

VERanSTalTUnGEn & InTERna<br />

ankündigung Fachtagungen etc. ...........................................19<br />

Impressum .................................................................................19<br />

3


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

4<br />

Eine neue Privatisierungswelle kommt!<br />

Wege öffentlicher Einrichtungen in eine neue Trägerschaft<br />

„Verkauf diverser kommunaler Krankenhäuser in Niedersachsen“ oder „Suche nach einem strategischen Investor<br />

für die Altenhilfeeinrichtungen eines Landkreises in Mecklenburg-Vorpommern“ – die Schlagzeilen über die Veräußerung<br />

von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in öffentlicher Trägerschaft nehmen wieder zu. Zwar<br />

scheuen im Superwahljahr 2009 so manche politische Verantwortungsträger eine öffentliche Diskussion über die<br />

Privatisierung ihrer Unternehmen, doch spätestens ab 2010 dürften die Fälle der Anteilsverkäufe von öffent lichen<br />

Kliniken und Altenheimen wieder zunehmen.<br />

PRIVaTISIERUnG · BIETERVERFahREn · InTERESSEnBEKUnDUnGSVERFahREn · ÖFFEnTlIChE haUShalTE · KaRTEllREChT<br />

Öffentliche Haushalte in Bedrängnis<br />

Pinneberg, 17. Juli 2009: nach einem nur wenige Wochen<br />

andauernden Verkaufsverfahren beschließt der Kreistag des<br />

landkreises die Veräußerung von 74,9 % der Geschäftsanteile<br />

der Regio-Kliniken Gmbh an die Sana Kliniken aG. Trotz<br />

großer Widerstände von Mitarbeitenden und der Opposition<br />

im Kreistag sahen die Verantwortlichen um den landrat keine<br />

andere Zukunftsalternative für die drei Klinikstandorte. Bereits<br />

seit einigen Jahren haben die Kliniken rote Zahlen geschrieben.<br />

2009 drohte die wirtschaftliche Misere zu eskalieren.<br />

Vielerorts sind rund um öffentliche Kliniken, altenheime oder<br />

andere Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens<br />

ähnliche Diskussionen und Entwicklungen zu beobachten.<br />

neben steigenden Defiziten in den Einrichtungen und dadurch<br />

notwendigen Verlustausgleichen bereiten den politischen Verantwortlichen<br />

zumeist auch ein wachsender Investitionsstau,<br />

Probleme in der Unternehmensführung oder zunehmender<br />

Wettbewerbsdruck große Sorgen. Konnten diese Problemfelder<br />

in der Vergangenheit noch irgendwie beherrscht werden,<br />

so fordern die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit einhergehenden<br />

Entwicklungen der öffentlichen haushalte andere<br />

lösungen. Ob Bund, länder oder Kommunen – alle öffentlichen<br />

haushalte spüren derzeit die rückläufigen Steuereinnahmen.<br />

In vielen landkreisen und Städten werden für<br />

2009 und 2010 Rückgänge bis 20 % prognostiziert. Da nicht<br />

absehbar ist, wann die Steuereinnahmen wieder steigen<br />

werden und infolgedessen die notlage so manchen öffentlichen<br />

Unternehmens bedrohlich zu bleiben scheint, wird die<br />

Privatisierung mehr und mehr als einziger ausweg aus der<br />

Misere gesehen.<br />

Formale und materielle Privatisierung<br />

Unter Privatisierung wird üblicherweise der vollständige oder<br />

mehrheitliche Verkauf bislang in öffentlicher Trägerschaft<br />

befindlicher Einrichtungen an private oder freigemeinnützige<br />

Träger verstanden. Grundsätzlich lassen sich dabei zwei arten<br />

der Privatisierung unterscheiden: die formale und die materielle<br />

Privatisierung. Unter einer formalen Privatisierung wird im<br />

allgemeinen die Umwandlung der Rechtsform einer in öffentlicher<br />

Trägerschaft befindlichen Einrichtung aus der Form eines<br />

Eigenbetriebes oder eines Regiebetriebes in eine privat-<br />

Beispiele jüngster Privatisierungen von Krankenhäusern<br />

Jahr Transaktion<br />

2007 Verkauf der niedersächsischen landeskrankenhäuser<br />

an verschiedene Käufer<br />

2007 Teilverkauf (51 %) des Klinikums Düsseldorf und dessen<br />

altenhilfeeinrichtungen an die Sana Kliniken aG<br />

2008 Teilverkauf (49 %) der Gesundheitseinrichtungen<br />

hameln-Pyrmont an die Sana Kliniken aG<br />

2008 Verkauf (100 %) des St. Petri-hospitals Warburg<br />

an die Rhön-Klinikum aG<br />

2009 Teilverkauf (94,9 %) des albert-Schweitzer-Krankenhauses<br />

northeim an die helios Kliniken Gmbh<br />

2009 Verkauf (100 %) der Wesermarsch-Klinik nordenham<br />

an die Rhön-Klinikum aG<br />

rechtliche Gesellschaftsform wie die Gmbh verstanden. In<br />

den meisten öffentlichen Einrichtungen des Gesundheits- und<br />

Sozialwesens ist in den letzten zehn Jahren diese formale<br />

Privatisierung bereits vollzogen worden. nicht selten folgt der<br />

formalen auch die materielle Privatisierung. hierbei werden<br />

die Mehrheit oder die gesamten anteile an einer öffentlichen<br />

Einrichtung veräußert.<br />

Beim Verkauf öffentlichen Eigentums gilt es für die Verantwortlichen<br />

nach öffentlichem haushaltsrecht und EU-Recht,<br />

stets die Erzielung eines marktüblichen Preises bei der Veräußerung<br />

sicherzustellen. Ist das zu veräußernde Unternehmen<br />

auftragnehmer von öffentlichen (hoheitlichen) aufträgen oder<br />

werden diese dem privaten Partner im Zuge der Privatisierung<br />

erteilt (Beschaffungsbezug), muss die anteilsveräußerung nach<br />

§§ 97 ff. GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der Verdingungsordnung<br />

für leistungen (VOl/a) europaweit ausgeschrieben<br />

werden. Wenngleich nicht unumstritten, scheint<br />

sich die Meinung durchzusetzen, dass in der leistungserbringung<br />

der meisten öffentlichen Kliniken und altenheime kein<br />

Beschaffungsbezug vorliegt. aber auch wenn kein Beschaffungsbezug<br />

gegeben ist, muss das Veräußerungsverfahren<br />

offe n, transparent und diskriminierungsfrei gestaltet werden.<br />

Das vergleichsweise dichte Regelwerk des Kartellvergaberechts<br />

kann hierzu als Kompass verwendet werden.<br />

(weiter auf Seite 6)<br />

03<br />

09


Umsatzschwellenwerte<br />

Verwaltungsleistungen Eine kartellrechtliche Kontrolle aus Sicht der Fusion gemeinnütziger findet grundsätzlich Träger<br />

Geschäftsführung nur dann statt, wenn und die Verwaltung beteiligten steuerbegünstigter Unternehmen im letzten Unternehmen<br />

Geschäftsjahr haben vor eine dem zentrale Zusammenschluss Bedeutung, denn insgesamt sie leisten weltweit die<br />

erforderliche Umsatzerlöse Ordnungs- von mehr als bzw. 500 Infrastruktur, Millionen Euro damit und die mindesUnternehmentens ein beteiligtes ihre satzungsmäßigen Unternehmen aufgaben im Inland koordiniert Umsatzerlöse und ziel- von<br />

gerichtet mehr als erfüllen 25 Millionen können. Euro Da die erzielt leistungen haben. des In Verwaltungs- die Umsatzbereichesberechnung<br />

dazu sind dienen, die Umsätze die steuerbegünstigten der beteiligten Unternehmen Zwecke nur<br />

mittelbar einschließlich zu verwirklichen, der mit ihnen kann verbundenen ihnen keine Unternehmen originäre Zweck- aus<br />

betriebseigenschaft allen sachlichen und zugerechnet räumlichen werden. Tätigkeitsbereichen Daraus folgt, zu dass be-<br />

Verwaltungsleistungen, rücksichtigen. Damit kommt die steuerbegünstigte es nicht allein auf Unternehmen die Umsätze der an<br />

Dritte beteiligten erbringen, Krankenhäuser einen steuerpflichtigen aus (teil)stationären wirtschaftlichen KrankenhausGeschäftsbetriebleistungen, Wahlleistungen, (wiGB) begründen. nutzungsentgelten häufig wird der Ärzte übersehen, sowie<br />

dass ambulanten als Dritte leistungen dabei auch an, solche sondern Unternehmen auch auf Umsätze gelten, der zu von denen<br />

ihnen eine abhängigen gesellschaftsrechtliche Unternehmen oder Beziehung solcher (Tochter- Unternehmen, oder<br />

Schwestergesellschaft) die über das Krankenhaus oder einen eine beherrschenden umsatzsteuerliche Einfluss Organausschaftüben können. besteht. Größere Betragen private die Einnahmen Krankenhausträger einer steuerbefreiten wie askle-<br />

Körperschaft pios, helios und aus Rhön allen liegen wiGB eindeutig eines Jahres oberhalb mehr des als 35.000 Schwel-<br />

Euro, lenwertes, ist die aber steuerbefreite auch kleinere Körperschaft Klinikketten mit überschreiten allen wiGB (also die<br />

auch 500-Millionen-Euro-Grenze.<br />

dem wiGB „Verwaltungsleistungen an Dritte“) insoweit<br />

parziell ertragsteuerpflichtig. Etwaige Gewinne aus dieser Tätigkeit<br />

Marktabgrenzung<br />

unterliegen demnach einer Ertragssteuerbelastung von<br />

rd. Ein 30 Zusammenschluss, v. h. (Körperschaft- von und dem Gewerbesteuer zu erwarten ist, sowie dass Solidari- er eine<br />

tätszuschlag), marktbeherrschende unabhängig Stellung davon, begründet ob die oder leistungen verstärkt, auf ist<br />

Grund grundsätzlich der umsatzsteuerlichen zu untersagen. Von Organschaft erheblicher umsatzsteuerfrei<br />

Bedeutung für<br />

bleiben. die Beurteilung der Fusion ist daher die der marktbeherrschenden<br />

Stellung vorgelagerte Frage der Marktabgrenzung in<br />

Da sach sich licher die und Preisbemessung räumlicher hinsicht. für Verwaltungsleistungen auch wenn diesbezüglich an steuerbegünstigte<br />

einige Fragen Verbundunternehmen rechtlich weiterhin ungeklärt wie auch an sind, andere stellt steu- das<br />

erbegünstigte BKarta in seiner Einrichtungen Entscheidungspraxis üblicherweise auf den an angebotsmarkt<br />

den eigenen<br />

Personal- für stationäre und medi Sachkosten zinische orientiert, Dienstleistungen dürfte in ab, diesem die von Bereich den<br />

allerdings Krankenhäusern kein nennenswerter gegenüber ihren Überschuss Patienten bzw. erbracht keine nennens- werden.<br />

werte Von diesem Ertragsteuerbelastung Markt werden die entstehen. Märkte Bei für Verwaltungsleistungen<br />

ambulante vertrags-<br />

an ärztliche gewerbliche Dienstleistungen, Dritte sollten für dagegen Rehabilitationseinrichtungen regelmäßig Preise versolangtwie der werden, Markt die für einem alten - Fremdvergleich und Pflegeheime standhalten, abgegrenzt. um Reine eine<br />

Gefährdung Privatkliniken, für die die nicht eigene in den Gemeinnützigkeit landeskrankenhausplan zu vermeiden. aufgenommen<br />

sind und auch keine Versorgungsverträge mit den<br />

Schlussendlich Krankenkassen darf ab geschlossen der Verwaltungsbereich haben, bleiben einer ebenfalls Körperschaft unbe-<br />

bzw. rücksichtigt. von diesen Fach kliniken abgeschlossene dagegen Dienstleistungsvereinbarun-<br />

zählen regelmäßig zum<br />

gen Krankenhausmarkt.<br />

– insbesondere nach erfolgter ausgliederung der steuerbegünstigten<br />

Zwecke – nicht dazu führen, dass durch die<br />

Verwaltungsleistungen eine gewerbliche Prägung der steuerbegünstigten<br />

Körperschaft erfolgt, die zu einem Verlust der<br />

0 3<br />

09<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

Privatisierungswelle aus Sicht des Kartellrechts<br />

Bei der Neuordnung des Krankenhausmarktes spielt die kartellrechtliche Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt<br />

(im Folgenden: BKartA) in jüngerer Vergangenheit eine immer größere Rolle. Die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welches die kartellrechtliche Fusionskontrolle regelt, kann spätestens seit der<br />

Bestätigung durch den Bundesgerichtshof (Beschl. v. 16. Januar 2008 – KVR 26/07, Fusion Rhön AG – Kreiskrankenhaus<br />

Bad Neustadt) nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Krankenhausträger, welche die Übernahme<br />

eines Krankenhauses erwägen, sind daher gezwungen, sich mit den kartellrechtlichen Grundsätzen zu befassen.<br />

Der räumlich relevante Markt bestimmt sich nach den aus Sicht<br />

Gemeinnützigkeit der Patienten gegebenen führen würde. räumlichen Diese ausweichmöglichkeiten.<br />

Tatfrage beurteilt die<br />

Finanzverwaltung hierbei spielen die erfahrungsgemäß Patienteneinzugsstatistiken nach dem Verhältnis und tatsäch- des<br />

Tätigkeitseinsatzes lichen Wanderbewegungen der Mitarbeiter eine bedeutende des Unternehmens. Rolle. Kann<br />

nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter im hinblick auf<br />

ihren Marktbeherrschende jährlichen Zeiteinsatz Stellung überwiegend für die steuerbegünstigten<br />

nach Geschäftsbereiche erfolgter Marktabgrenzung tätig werden, lassen kann sich eine die Marktanteile gewerbliche<br />

Prägung der im relevanten ausgeschlossen Markt liegenden werden. Krankenhäuser bestimmen.<br />

Die höhe des Marktanteils stellt ein besonders aussagekräftiges<br />

Merkmal dar, da vermutet wird, dass ein Krankenhausträger<br />

dann marktbeherrschend ist, wenn er einen Marktanteil<br />

von mindestens einem Drittel hat. aber auch z. B. Breite und<br />

Andreas Tiefe des Seeger Versorgungsangebots sowie die Qualität der Versor-<br />

Steuerberater<br />

gung spielen eine Rolle. Im hinblick auf private Kliniken wer-<br />

CURaCOn den die Unabhängigkeit Gmbh von für öffentliche Träger bindenden<br />

leiter Vorgaben, Steuerberatung die häufig vorhandene Überlegenheit in Versor-<br />

Tel. gungsqualität 02 51/9 22 und 08-0 Innovationskraft sowie bestehende Syner-<br />

andreas.seeger@curacon.de<br />

gieeffekte besonders gewichtet.<br />

Verfahren<br />

Sofern der Schwellenwert von 500 Millionen Euro Jahresumsatz<br />

überschritten wird, ist eine Krankenhausfusion im Regelfall<br />

anmeldepflichtig. liegt eindeutig keine marktbeherrschende<br />

Stellung vor, erklärt das BKarta regelmäßig zeitnah die<br />

Freigabe . Bei wettbewerbsrechtlich kritisch zu beurteilenden<br />

Fusionen wird diese konkret geprüft und bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen untersagt. hiergegen können die am<br />

Zusammen schluss Beteiligten Beschwerde zum OlG Düsseldorf<br />

einlegen und/oder eine Ministererlaubnis beim Bundesminister<br />

für Wirtschaft und Technologie beantragen. In jedem<br />

Stadium der Fusion empfiehlt sich die Begleitung durch sachkundige<br />

Berater.<br />

Claudia Mareck<br />

Rechtsanwältin<br />

CURaCOn Weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Tel. 02 51/53 03 50-511<br />

claudia.mareck@curacon-recht.de<br />

5


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

6<br />

Interessenbekundungs- und strukturiertes Bieterverfahren<br />

aus dem klassischen Vergaberecht kommend, wird das sogenannte<br />

Interessenbekundungsverfahren eingesetzt, wenn der<br />

öffentliche Veräußerer von Kliniken oder altenheimen die verschiedenen<br />

Möglichkeiten der Zukunftsgestaltung seiner Einrichtungen<br />

ausloten möchte. In einer öffentlichen aufforderung<br />

bittet der Träger nach der Übersendung eines vertraulichen<br />

Informationsmemorandums um die Darstellung möglicher Gestaltungsoptionen<br />

durch nicht-öffentliche Interessenten. Diese<br />

müssen dann in einem Konzept ihre Überlegungen zu einem<br />

Kauf, der Übernahme des Managements oder sonstigen Zukunftsoptionen<br />

darlegen. auf Basis dieser Darstellungen wird<br />

der öffentliche Träger eine Entscheidung über die Zukunft der<br />

Einrichtung und über weitere Schritte treffen. Entweder direkt<br />

oder im anschluss an ein Interessenbekundungsverfahren<br />

kommen sogenannte strukturierte Bieterverfahren zum Einsatz.<br />

Üblicherweise unter externer fachlicher Begleitung wird unter<br />

Beachtung von Kartellvergaberecht sowie haushalts- und Beihilfegesetzen<br />

der Verkauf von öffentlichen anteilen durch die<br />

systematische Reduktion der Zahl der potenziellen Käufer (der<br />

Bieter) durchgeführt. am Ende dieses Verfahrens steht idealerweise<br />

ein Kaufangebot, welches den vom Verkäufer festgelegten<br />

Kriterien bestmöglich entspricht.<br />

In der Praxis werden die eigentlichen Schritte des Verkaufsverfahrens<br />

zeitlich und inhaltlich sehr unterschiedlich durchgeführt<br />

– vom Schnellverfahren in drei Wochen bis zum umfang<br />

reichen Verfahren über neun Monate hinweg.<br />

Gut gewappnet in das Verfahren<br />

als möglicher Käufer in einem strukturierten Verkaufsverfahren<br />

gilt es zunächst, individuell auf Basis der vorliegenden Informationen<br />

zu überprüfen, ob das Zielobjekt strategisch eine<br />

richtige Ergänzung ist und nachhaltige Vorteile bringt. Diese<br />

Frage sollte das Projekt fortwährend begleiten und bei Konkretisierung<br />

der Informationsbasis immer wieder gestellt<br />

werden . Dabei sollte auch versucht werden, die potenziellen<br />

Wettbewerber und deren Strategie im Kaufverfahren zu identifizieren.<br />

In vielen Fällen ist es auf Grund der regionalen Gesundheitsstruktur<br />

oder anderer Faktoren sinnvoll, nicht als einzelner<br />

Kaufinteressent ins Rennen zu gehen. Bietergemeinschaften<br />

oder andere Formen des Zusammenschlusses mehrerer Interessenten<br />

können das Erfolgspotenzial erhöhen und finden<br />

häufig auch politische Unterstützung. Zudem können die individuellen<br />

strategischen Vorteile eines Klinikkaufs auch im<br />

Zusammenschluss mit anderen erreicht werden. Mögliche<br />

Risiken und die Kosten des Kaufverfahrens werden dabei geteilt.<br />

Wichtig bei einem gemeinsamen Versuch ist es, frühzeitig<br />

Ziele und Interessen abzustimmen und die Spielregeln für die<br />

Zusammenarbeit zu definieren. Umfassende Veränderungen<br />

in der Bieterkonstellation oder gar Differenzen im laufenden<br />

Verfahren können die attraktivität aus Verkäufersicht sinken<br />

lassen. Frühzeitig ist bei Verkaufsverfahren von Krankenhäusern<br />

auch die zunehmend an Bedeutung gewinnende<br />

Frage des Kartellrechts zu beachten. Dieses sollten Bieter bereits<br />

frühzeitig selbst im Blick haben, da sicherlich im weiteren<br />

Prozess vonseiten des Verkäufers und des Bundeskartellamtes<br />

eine kartellrechtskonforme Konstellation überprüft werden<br />

kann. Wie im aktuellen Fall der Übernahme der Kliniken<br />

im Werra-Meißner-Kreis kann dieses Thema auch im nachhinein<br />

zu größeren Schwierigkeiten führen. Ein strukturiertes<br />

und umfangreiches Bieterverfahren erfordert viele Kompetenzen.<br />

neben klassischen ökonomischen sind insbesondere<br />

medi zinische, organisatorische, steuerliche sowie verfahrens-,<br />

gesellschafts-, personal- und vertragsrechtliche Fragen zu beantworten.<br />

Zudem ist ein professionelles Projektmanagement<br />

unerlässlich, das Informationen und Maßnahmen zwischen<br />

den Beteiligten entlang des Verfahrens organisiert und letztlich<br />

die Fäden zusammenhält.<br />

Steht der Verkauf einer oder mehrerer Einrichtungen an, so<br />

wird dieser von Kommunen oder ländern zumeist öffentlich<br />

in den einschlägigen Werken ausgeschrieben. In einigen<br />

Fällen der jüngsten Vergangenheit wurde ein vorher definierter<br />

Kandidatenkreis auch direkt angesprochen. Interessierte<br />

geben daraufhin eine Interessenbekundung bzw. einen Teilnahmeantrag<br />

ab. Dieser muss bereits detaillierte Informationen<br />

über den Kaufinteressenten, wie z. B. leistungsangebot<br />

oder Interessenbegründung, beinhalten. liefert die Interessenbekundung<br />

die gewünschten Informationen und erfüllt der<br />

Interessent die gesteckten anforderungen, so gelangt man<br />

zur nächsten Stufe. In Verfahren, wo mit vielen Teilnehmern<br />

zu rechnen ist, folgt zur ersten Vorauswahl die abgabe<br />

eines indikativen angebots. nach schriftlicher Zusicherung<br />

der Vertraulichkeit erhalten alle Kaufinteressenten hierzu ein<br />

sogenanntes Informationsmemorandum. Dieses enthält für<br />

alle Bieter erste Detailinformationen über das Zielobjekt<br />

sowie weitere Konkretisierungen zum ablauf des Verfahrens.<br />

Da der Verkauf öffentlichen Vermögens häufig auch in<br />

regionalen Medien umfänglich thematisiert wird, ist ein vertrauensvoller<br />

Umgang mit Informationen notwendig und die<br />

Verschwiegenheit unbedingt einzuhalten. auf Basis dieser<br />

Informationen muss der Bieter seine unverbindlichen Vorstellungen<br />

hinsichtlich des möglichen Kaufpreises sowie der Entwicklung<br />

des leistungsspektrums, der Personalstruktur sowie<br />

anderer Schwerpunkte des Kaufobjekts darlegen.<br />

Gute Analysen und gute Verträge<br />

Sofern die gewünschte Bieterzahl nicht schon nach dem<br />

Teilnahmeantrag vorlag, wird auf Basis des indikativen angebots<br />

die Zahl der an der verbindlichen angebotsphase<br />

teilnehmenden Interessenten reduziert. Die im Verfahren verbleibenden<br />

Bieter dürfen sich im Rahmen der Due Diligence<br />

intensiv dem Kaufobjekt widmen. Diese analysen prüfen das<br />

akquisitionsobjekt „mit größter Sorgfalt“ auf mögliche Risiken<br />

und liefern ein systematisches Stärken-Schwächen-Profil für<br />

ökonomische, kulturelle, steuerliche und rechtliche Fragen. auf<br />

dessen Basis können mögliche Synergieeffekte näher quantifiziert<br />

und geplant werden. auch sind im Rahmen der analyse<br />

die auswirkungen von bestimmten Bedingungen, insbesondere<br />

im Personalbereich, zu prüfen, die mit dem Kauf des Zielobjekts<br />

verbunden sind.<br />

Praktisch erfolgt die Due Diligence in einem sogenannten Datenraum.<br />

In diesem werden die zur Beurteilung erforderlichen<br />

akten, Planungsrechnungen, Statistiken, Verträge, Prüfungs-<br />

03<br />

09


erichte etc. zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die Mitnahme<br />

bzw. Kopie derartiger Unterlagen ist i. d. R. nicht zugelassen.<br />

neuerdings werden die Informationen häufiger in einem sogenannten<br />

virtuellen Datenraum, der über das Internet zu betreten<br />

ist, für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt.<br />

Zudem wird normalerweise im Rahmen der Due Diligence eine<br />

Vor-Ort-Besichtigung gestattet. Die Due Diligence ist Grundlage<br />

für die Durchführung einer Unternehmensbewertung. auf<br />

Basis des ermittelten Unternehmenswertes kann der Bieter unter<br />

Berücksichtigung strategischer aspekte sowie seiner finanziellen<br />

Rahmenbedingungen den verbindlichen Kaufpreis festlegen.<br />

Im Rahmen des verbindlichen angebots müssen auch<br />

die konzeptionellen Überlegungen zu weiteren Beurteilungsfaktoren,<br />

wie insbesondere den leistungsstrukturen oder den<br />

Investitionen, ausführlich aufgezeigt werden. Vereinzelt bereits<br />

nach dem indikativen angebot, i. d. R. aber spätestens nach<br />

der abgabe des verbindlichen angebots, folgt eine Managementpräsentation.<br />

Dabei stellen Vertreter der beteiligten Kaufinteressenten<br />

dem Verkäufer der Klinik ihr angebot und hintergrundinformationen<br />

zum Bieter vor.<br />

auf Basis der verbindlichen angebote und ergänzt durch die<br />

Eindrücke der Managementpräsentation wird der Verkäufer<br />

die Bieter auswählen, die er nach Beurteilung seiner Kriterien<br />

am attraktivsten findet. In diesem Stadium der Transaktion sind<br />

die potenziellen Erwerber, die in die konkrete Verhandlungsphase<br />

eintreten können, auf einen kleinen Kreis von zwei bis<br />

drei begrenzt. Dabei werden sämtliche offenen Detailfragen<br />

sowie gegebenenfalls mit dem Kaufpreis verbundene Bedingungen<br />

geklärt. Im umfassenden Vertragswerk finden sich<br />

beispielsweise dann auch Regelungen zur Zahlung des Kaufpreises,<br />

Umgang mit Personalfragen, Investitionen oder Verpflichtungen<br />

zum leistungsangebot. Erfolgt hierüber Einigung,<br />

so schließt das Verkaufsverfahren mit dem „Closing“ – dem<br />

erfolgreichen Vertragsabschluss.<br />

0 3<br />

09<br />

FAZIT<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

notgedrungen oder mit strategischer absicht: Für viele<br />

öffentliche Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens<br />

steht in den nächsten Jahren der Weg in eine neue<br />

Trägerschaft an. nicht nur für Privatbetreiber, sondern<br />

auch für Freigemeinnützige gilt es, ihre Marktposition<br />

durch Zukäufe öffentlicher Unternehmen zu behaupten.<br />

Erfolgreich bei dem Erwerb in klar strukturierten und organisierten<br />

Verfahren sind insbesondere die Bieter, die<br />

· frühzeitig eine effiziente Projektorganisation aufstellen,<br />

um Kompetenzen und Informationen im Verfahren optimal<br />

zu steuern,<br />

· akquisitionen objektiv beurteilen sowie echte Synergieeffekte<br />

und strategische Vorteile einschätzen und umsetzen<br />

können,<br />

· über Kompetenzen zur Beantwortung sämtlicher Detailfragen<br />

verfügen und sich keine Blöße bei geforderten<br />

angaben und nachweisen geben,<br />

· Verfahrensschritte und -möglichkeiten formell einhalten,<br />

richtig beurteilen und geschickt für sich nutzen können.<br />

Für eine gelungene Privatisierung müssen Bieter letztendlich<br />

die Vorstellung der Verkäuferseite antizipieren und<br />

unter Berücksichtigung der eigenen Möglichkeiten attraktiv<br />

umsetzen.<br />

Matthias Borchers<br />

CURaCOn Gmbh<br />

leiter Transaktionsberatung<br />

Tel. 02 51/9 22 08-216<br />

matthias.borchers@curacon.de<br />

7


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

8<br />

Die erfolgreiche Unternehmensintegration in der<br />

Sozialwirtschaft<br />

Erfolgsfaktoren & Fehler im Rahmen des „Post-Merger-Integrations“-Prozesses<br />

In weit über 50 % aller Unternehmensintegrationen in der Privatwirtschaft werden die angestrebten Ziele nicht erreicht.<br />

Ähnlich verhält es sich in der Sozialwirtschaft. Noch immer scheitern zu viele notwendige Integrationen an<br />

Fehlern, welche vermeidbar wären. Dabei wird trotz der strategischen Logik einer Kooperation/Fusion allzu oft der<br />

Integrationsprozess als solcher unterschätzt.<br />

POST-MERGER-InTEGRaTIOn · EFFEKTIVES PROZESSCOnTROllInG · GlaUBWÜRDIGKEITSVERlUST FÜR DaS ManaGEMEnT ·<br />

InTEGRaTIOn IS PEOPlE’S BUSInESS<br />

Trend zu Unternehmenszusammenschlüssen<br />

Im Rahmen der Deregulierung und der damit verbundenen<br />

Konsolidierung der Sozialmärkte werden Unternehmenszusammenschlüsse<br />

unausweichlich. Da diese in der Sozialwirtschaft<br />

praktisch noch immer eher aus not als aus strategischer<br />

Überzeugung erfolgen, wird die erfolgreiche Beherrschung des<br />

„Post-Merger-Integrations“(PMI)-Prozesses vielfach zur Überlebensfrage.<br />

Ein Scheitern kann unter diesen Vorzeichen für<br />

die beteiligten Unternehmen irreparable Folgen haben.<br />

Die eigentliche hauptaufgabe eines Zusammenschlusses beginnt<br />

nach abschluss der Pre-Merger-Phase und der vertraglichen Vereinbarungen.<br />

nun entscheidet der weitere Integrationsprozess,<br />

ob die Unternehmen erfolgreich zusammenwachsen und die erhofften<br />

Ziele erreicht werden oder ob beide Unternehmen den<br />

Prozess aufgeben müssen. Im letzteren Falle entsteht ein nicht<br />

unerheblicher Schaden, der sich weniger auf der materiellen als<br />

vielmehr auf der immateriellen Ebene bemisst. Dies kann ein<br />

Unternehmen in eine ernsthafte Krise führen und ist mit einer erheblichen<br />

Vertrauenskrise für das Management verbunden.<br />

Wesentliche Fehler eines Integrationsprozesses sind:<br />

1. Der Prozesscharakter der Integration wird unterschätzt<br />

Meist wird die Komplexität – bezogen auf den inhaltlichen<br />

sowie den zeitlichen ablauf eines Integrationsprozesses – unterschätzt.<br />

Dies hat zur Folge, dass im Vorfeld weder stringent<br />

geplant wurde noch ein effektives Prozesscontrolling stattfand.<br />

Zudem wird oftmals der nutzen des Integrationsprozesses<br />

während der Integrationsphase nicht ausreichend messbar gemacht.<br />

Deshalb steht den Schwierigkeiten und anstrengungen<br />

kein messbarer Erfolg gegenüber.<br />

2. Die Ziele des Zusammenschlusses werden nicht ausreichend<br />

kommuniziert<br />

Die Ziele und Gründe eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

werden nicht klar kommuniziert. Die ohnehin unsichere Integrationsphase<br />

wird dadurch unnötig verlängert. Sowohl Kostensenkungsziele<br />

als auch notwendige Reorganisationsbedarfe<br />

Die typische Entwicklung eines Integrationsprozesses zeigt<br />

stark schwankende Stimmungen<br />

Stimmung<br />

Bekanntgabe<br />

Uninformierter<br />

Optimismus<br />

Führungskräfteveranstaltung<br />

Zweifel<br />

Pessimismus<br />

Zuversicht<br />

Informierter<br />

Optimismus<br />

Implementierungs-<br />

Dokument<br />

Zeitverlauf<br />

Stolz<br />

werden verschwiegen. Dies mündet in einen erheblichen<br />

Glaubwürdigkeitsverlust für das Management.<br />

3. Die „harten“ Faktoren werden vernachlässigt<br />

Die unterschiedlichen ausgangssituationen der Unternehmen<br />

hinsichtlich Kunden/Klientel, regionaler Marktbedingungen,<br />

finanzieller Ressourcen und Tarife werden nicht ausreichend<br />

berücksichtigt. Ferner wird die Integration nicht genügend mit<br />

Investitionen unterstützt.<br />

4. Die „weichen“ Faktoren werden ebenfalls nicht<br />

adäquat berücksichtigt<br />

Den kulturellen Unterschieden wird entweder nicht ausreichend<br />

oder auch häufig zu viel aufmerksamkeit gewidmet. Diese<br />

werden mitunter zum K.-o.-Kriterium einer erfolgversprechenden<br />

Zusammenarbeit. Sind die Managementsysteme kompatibel?<br />

häufig können sie nicht in eine gemeinsame Organisation<br />

überführt werden.<br />

Das Management ist der entscheidende „Treiber“ der weiteren<br />

Integration. Da jedoch die Bewältigung eines PMI-Prozesses<br />

auch für das Management eher die ausnahme ist, können<br />

sich auch hier Fehleinschätzungen einschleichen. Fünf typische<br />

Fehleinschätzungen sind:<br />

03<br />

09


· allzu oft werden Synergien am anfang überschätzt und<br />

in der Folge nicht mehr ausreichend oder zu langsam<br />

realisiert. Unbequeme aber notwendige Maßnahmen,<br />

insbesondere Personalanpassungen, werden häufig nicht<br />

durchgeführt oder auf die lange Bank geschoben.<br />

· Bereits laufende Optimierungsprogramme/-projekte<br />

werden zurückgestellt und vernachlässigt.<br />

· Das Management treibt die Umsetzung nicht konsequent<br />

voran mit der Folge, dass die Organisation nicht dem<br />

erforderlichen Wandel folgt.<br />

· Wichtige Mitarbeiter werden demotiviert, weil die<br />

Umsetzung zu langsam, unzureichend organisiert und<br />

unkoordiniert ist.<br />

· Erfahrungen und Kapazitäten der eigenen Mitarbeiter, um<br />

die vielfältigen Themen zu bearbeiten, werden überschätzt.<br />

Wird umgekehrt nach den zentralen Erfolgsfaktoren gelungener<br />

Integrationen gefragt, ergeben sich folgende Punkte im<br />

Sinne von Mindestanforderungen:<br />

1. Schnell handeln<br />

Eine hohe Integrationsgeschwindigkeit baut Mitarbeiterverunsicherungen<br />

ab und führt das neue Unternehmen schnell zum<br />

Tagesgeschäft zurück. Somit werden auch die erhofften Ziele<br />

schneller realisiert und es baut sich eine positive Veränderungs-<br />

und Integrationsstimmung auf. Zweifel an der Unumkehrbarkeit<br />

oder an den Zielen der Integration kommen weniger<br />

schnell auf. Ein positives Signal geht auch an alle anderen<br />

„Stakeholder“ der Unternehmen.<br />

2. Zügig eine leistungsfähige Projektorganisation für die<br />

Integration aufbauen<br />

Erst der aufbau einer leistungsfähigen Projektorganisation ermöglicht<br />

ein gezieltes und strukturiertes abarbeiten aller relevanten<br />

aufgaben. Zudem wird ein straffer Zeitplan gewährleistet<br />

und gemeinsame Erfolge werden als Basis einer gemeinsamen<br />

Unternehmenskultur gefördert. Voraussetzung hierfür ist die<br />

Berücksichtigung sowohl von Mitarbeitern als auch der Unternehmensführung<br />

beider Unternehmen. Die Projektorganisation<br />

muss der weitreichenden Bedeutung, der Komplexität der aufgabenstellung<br />

sowie einer vernünftigen Partizipation beider<br />

Unternehmen gerecht werden. Eine Ergänzung der Projektorganisation<br />

durch externe Spezialisten und Organisationsberater<br />

kann helfen, Interessenkonflikte neutral zu lösen und den<br />

Prozess weiter zu professionalisieren.<br />

3. Zeitnah neue Management-/Organisationsstrukturen<br />

bilden<br />

Dabei sind typischerweise verschiedene Entwicklungsphasen<br />

während eines PMI-Projekts zu berücksichtigen:<br />

a) aufbau eines Übergangsmodells, das oftmals das unmittelbare<br />

„Funktionieren“ des neuen Unternehmens sicherstellen<br />

soll. Dies heißt, es sind insbesondere alle relevanten Personalentscheidungen<br />

innerhalb von ein bis zwei Monaten zu<br />

treffen und die leistungsträger zu halten. Die wichtigsten<br />

Geschäftspartner sind über den Integrationsprozess/Zeitplan<br />

persönlich zu informieren.<br />

b) auf dieser Basis kann dann die endgültige Zielorganisation<br />

hergestellt werden. hierfür sind maximal (!) 12 bis 15 Monate<br />

nötig.<br />

0 3<br />

09<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

c) nahezu zeitgleich sollte mit der Prozessoptimierung begonnen<br />

werden, um nicht einfach alte Prozesse zu duplizieren.<br />

hier muss man offen über erhoffte Kostensynergien und<br />

Personalanpassungen sprechen.<br />

4. Leistungsträger und ihre Mitarbeiter integrieren<br />

Zu diesem Zweck ist es notwendig, so früh wie möglich die<br />

Führungskräftebesetzung zu klären und die Führungskräfte für<br />

die Veränderung zu gewinnen. Diese müssen wiederum ihre<br />

Mitarbeiter mitnehmen. Ebenso müssen rechtzeitig die Grundsätze<br />

der Entlohnung geklärt und nach Möglichkeit angepasst<br />

werden. Ferner sind explizit die „weichen“ Faktoren wie Kultur,<br />

Identität und Markenumgang zu berücksichtigen. an diesen<br />

Themen und Inhalten scheitern insbesondere in der Sozialwirtschaft<br />

unnötigerweise vielversprechende Unternehmenszusammenschlüsse.<br />

hier zeigt sich die Professionalität des Integrationsmanagements,<br />

solche Sollbruchstellen erfolgreich zu umgehen.<br />

„Integration is people’s business“.<br />

5. Neustart mit weitreichenden Zielen veranlassen<br />

Ein Zusammengehen von Unternehmen sollte immer auch als<br />

neustart verstanden werden und mit „überkommenen Traditionen<br />

brechen“. Damit ist nicht die abschaffung von Unternehmenstraditionen<br />

gemeint, sondern es geht vielmehr um umfassende<br />

neuorientierungen, wie das auslagern von nicht-Kernaktivitäten<br />

oder nicht-Kerngeschäften, das Besetzen von neuen Märkten oder<br />

die Einführung neuer gemeinsamer leistungsparadigmen etc.<br />

6. Beständig Neuigkeiten kommunizieren<br />

Erfolgreiche Integration ist erfolgreiche Kommunikation. Die<br />

Unternehmensführung muss Ziele, Strategien und Werte intern<br />

wie extern vermitteln sowie Motivation und Begeisterung für<br />

das „neue“ schaffen, aber auch destruktiven Spekulationen<br />

entschieden entgegentreten.<br />

7. Frühzeitig die Unternehmensführung einbinden<br />

Die Unternehmensführung ist die treibende Kraft. Sie muss Überzeugungsarbeit<br />

nach innen und außen leisten und die relevanten<br />

Beteiligten für den Prozess gewinnen und motivieren. Sie ist<br />

für den Integrationsprozess die letztentscheidende Instanz, die<br />

den Prozess überwacht und gegebenenfalls auch das Krisenmanagement<br />

übernimmt, wenn die Integration zu scheitern droht.<br />

Ohne das überzeugende Engagement der Unternehmensführung<br />

ist eine erfolgreiche Integration nicht machbar.<br />

FAZIT<br />

Für die Sozialwirtschaft gilt: Erfolgreich den PMI-Prozess<br />

zu beherrschen wird vielfach zur Überlebensfrage. Dies<br />

bedeutet, Fehleinschätzungen zu vermeiden und im Vorfeld<br />

gegenzusteuern.<br />

Mathias Kreft<br />

adveris Unternehmensberatung Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 07 11/1 64 20-0<br />

mathias.kreft@adveris.de<br />

9


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

10<br />

Dienstleistungsvereinbarungen im Verwaltungsbereich<br />

erfolgreich gestalten<br />

Die Unternehmen der Sozialwirtschaft sind in den letzten Jahren auf verschiedenen Wegen dem wirtschaftlichen<br />

Druck und Wettbewerb entgegengetreten. Der Umbruch von historisch entwickelten Zentralverwaltungen zu aktiv<br />

gestalteten Shared Service Centern ist in vielen Einrichtungen bereits vollzogen oder im Gange. Die Dienstleistungsvereinbarung<br />

ist ein wesentliches Gestaltungselement zur Vereinbarung, Steuerung und Abrechnung der Verwaltungsdienstleistungen.<br />

Tragfähige Dienstleistungsvereinbarungen können in der praktischen Umsetzung allerdings<br />

ohne Strategie und fachlich angemessene Dienstleistungskonzeption meist nicht geleistet werden. Im folgenden<br />

Artikel werden bewährte Vorgehensstrategien zur Entwicklung von der Zentralverwaltung zum Shared Service Center<br />

sowie zur nachhaltig wirkenden Dienstleistungsvereinbarung vorgestellt.<br />

ZEnTRalVERWalTUnG · ShaRED SERVICE CEnTER · OUTSOURCInG · DIEnSTlEISTUnGSVEREInBaRUnG · SERVICE lEVEl<br />

aGREEMEnT · BEnChMaRKInG · BEST PRaCTICE · VERWalTUnGSlEISTUnGEn an DRITTE · GEWERBlIChE PRÄGUnG ·<br />

STEUERPFlIChTIGER WIRTSChaFTlIChER GESChÄFTSBETRIEB · STEUERBEGÜnSTIGTE ZWECKE<br />

Verwaltung in der Sozialwirtschaft – von der zentralen<br />

Macht zum wettbewerbsfähigen Dienstleister?<br />

Verwaltungskultur und -methoden der öffentlichen Verwaltungen<br />

sind wesentlich prägende Elemente für die klassischen<br />

Verwaltungen der Sozialwirtschaft. Dies liegt auf Grund des<br />

hohen Finanzierungsanteils der öffentlichen hand nahe. nicht<br />

nur Tarifsysteme und Methoden der öffentlichen hand wurden<br />

übernommen, sondern auch klassische Verwaltungswerte wie<br />

Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Gleichbehandlung und<br />

Rechtskonformität. Insbesondere bei den größeren Komplexträgern<br />

der Sozialwirtschaft haben sich machtvolle Zentralen<br />

entwickelt, die nicht als kundenorientierte Dienstleister, sondern<br />

als machtbewusste Verwaltungsinstanz wesentliche betriebliche<br />

Entscheidungen zu Finanzierung, Personal und Organisation<br />

dominiert haben.<br />

Während die externe Vergabe kompletter Verwaltungsbereiche<br />

für viele Verwaltungen eine eher abstrakte Bedrohung bleibt,<br />

stellt sich eine viel näherliegende herausforderung: Die Verwaltungskunden<br />

verändern sich rasant:<br />

· Unternehmerisch orientierte Führungskräfte fordern integrierte<br />

Managementsysteme, in denen Finanzen, Personal,<br />

leistungen und Qualität integriert geplant, verfolgt und<br />

gesteuert werden können.<br />

· Die nur ordnungsgemäße Personalverwaltung begeistert<br />

nicht (mehr). Die Fragen zur Unterstützung der Führungskräfte<br />

im Personalmanagement bleiben weitgehend unbeantwortet.<br />

· Der IT-Einsatz verliert zunehmend seine primär verwaltungsgetriebene<br />

legitimation – die herausforderungen liegen<br />

im leistungsgetriebenen IT-Einsatz in der hilfeplanung und<br />

-dokumentation, im Zahlen-Daten-Fakten-getriebenen Qualitätsmanagement,<br />

im dezentralen leistungscontrolling, etc.<br />

Von null auf hundert – das marktfähige<br />

Shared Service Center?<br />

Die antwort auf die geänderten anforderungen an die Zentralverwaltung<br />

war für viele Träger der Sozialwirtschaft das<br />

Shared Service Center (SSC), welches Verwaltungsleistungen<br />

eines Trägers zentral wahrnimmt, sich aber in folgenden Punkten<br />

von der klassischen Zentralverwaltung abgrenzt:<br />

· aktiv gestaltete Zentralisierung von Verwaltungsleistungen<br />

· klare Produkt- und Kundenorientierung<br />

· aktives Dienstleistungsmanagement – Vereinbarungen,<br />

Berichte und Steuerung<br />

· Trennung von Management/Konzernführung und<br />

Verwaltungsdienstleistung<br />

· Wettbewerbsorientierung (stufenweise nach Reifegrad)<br />

Die abgestufte Entwicklung von der innenorientierten Zentralverwaltung<br />

zu einem internen, produkt- und kundenorientierten<br />

Shared Service Center wird in der abbildung auf Seite 11<br />

dargestellt. Im internen Shared Service Center werden die<br />

Verwaltungsleistungen als Kerngeschäft verstanden und professionell<br />

weiterentwickelt. Die dritte Entwicklungsstufe ist<br />

schließlich das „Marktfähige SSC“, das seine leistungen für<br />

externe Kunden erbringt, gegebenenfalls in eigener Rechtspersönlichkeit.<br />

Während die Entwicklung von der Zentralverwaltung<br />

zum Shared Service Center für viele Zentralverwaltungen<br />

bereits eine erhebliche herausforderung darstellt,<br />

haben einige größere Träger der Sozialwirtschaft diesen Entwicklungsschritt<br />

übersprungen und sofort das „Marktfähige<br />

SSC“ ausgegründet. Die Mehrzahl dieser „ausgegründeten<br />

Verwaltungstöchter“ ist bis heute am Markt nicht nennenswert<br />

erfolgreich. Die meisten extern gescheiterten SSC haben<br />

wesentliche Rückstände in der Personalentwicklung von der<br />

Zentralverwaltung übernommen, die Produktgestaltung nicht<br />

professionell umgesetzt und gehen ohne klare Markt- und<br />

Wettbewerbssicht an den Markt.<br />

Erfolgreich zum Shared Service Center –<br />

die SSC-Strategie<br />

Für den Übergang von der Zentralverwaltung zum Shared<br />

Service Center ist die strategische ausrichtung des zukünftigen<br />

Shared Service Centers ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Die SSC-<br />

Strategie trifft zu den folgenden Fragestellungen aussagen:<br />

03<br />

09


Von null auf hundert – Zentralverwaltung an den Markt?<br />

Zentralverwaltung<br />

Zentralverwaltung mit<br />

Machtposition<br />

historisch entwickelte Strukturen<br />

und leistungen<br />

abwehrdiskussionen Qualität<br />

und Wirtschaftlichkeit<br />

Klassische Verwaltungswerte<br />

(Ordnungsmäßigkeit,<br />

Vollständigkeit …)<br />

Innenorientiertes Costcenter<br />

· Klärung der leistungsbereiche des Shared Service Centers –<br />

abgrenzung der funktionalen Verwaltungsbereiche zwischen<br />

dem operativen Kerngeschäft der leistungsbereiche und<br />

den Konzernführungsaufgaben<br />

· Geschäftsmodell des SSC<br />

– Internes SSC vs. Marktfähiges SSC im Wettbewerb,<br />

Kooperation oder externe Vergabe (Business Process<br />

Outsourcing)<br />

– Regelungen zum Kontrahierungszwang vs. freier<br />

Wettbewerb<br />

· Wirtschaftsplan inkl. rechtlicher/steuerlicher Prüfung,<br />

Risikobetrachtung<br />

· Rahmenplan Umsetzung inkl. Personalentwicklung,<br />

IT-Migration und fachliche Konsolidierung<br />

Eine belastbare SSC-Strategie sichert eine systematische Entwicklung<br />

im SSC und im Gesamtunternehmen. In vielen Projekten<br />

wurde deutlich, dass wesentliche leistungsprobleme durch<br />

ungeklärte Strukturen im Gesamtunternehmen verursacht wurden.<br />

Insbesondere die abgrenzung der aufgaben der Konzernführung<br />

führt regelmäßig zu Problemen: Die Vorgabe der<br />

IT-Strategie, die ausrichtung von Personalmanagement und<br />

Controlling können vom Shared Service Center nicht zielführend<br />

gestaltet werden. Diese sind dem Unternehmen vorbehaltene<br />

Themenstellungen, bei denen das SSC auf eine klare<br />

Orientierung angewiesen ist.<br />

Prozessorientierte Gestaltung – die Dienstleistungskonzeption<br />

auf Basis der strategischen ausrichtung werden für die betroffenen<br />

leistungsbereiche die fachlichen Konzepte gesichtet<br />

und gegebenenfalls weiterentwickelt. Die konzeptionelle neuausrichtung<br />

mit einer externen Orientierung an Branchenstandards<br />

und Best Practices ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor der<br />

SSC-ausrichtung, der von der klassischen Zentralverwaltung zum<br />

kunden- und serviceorientierten Verwaltungsdienstleister führt.<br />

0 3<br />

09<br />

Shared Service Center<br />

Trennung Dienstleistung und<br />

Unternehmensführung<br />

aktiv entwickelte Strukturen und<br />

leistungen, Qualitätsmanagement<br />

Marktkonforme leistungen und<br />

Benchmarking<br />

Qualitätsmerkmale,<br />

Kundenorientierung<br />

Innenorientierung, aber leistungs-<br />

und Wertbeiträge<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

Marktfähiges SSC<br />

Verwaltungsdienstleistung,<br />

Managementverantwortung<br />

beim Kunden<br />

Orientierung Best Practices,<br />

Zertifiziertes Qualitätsmanagement<br />

leistungen im direkten<br />

Marktwettbewerb<br />

Kunden- und<br />

Dienstleistungsorientierung<br />

Unternehmerische Orientierung<br />

im Wettbewerb<br />

Für die analyse und Optimierung der Geschäftsprozesse sind im<br />

SSC-Übergang folgende Prozessbeteiligte zu berücksichtigen:<br />

· die operativen leistungsbereiche – also die Einrichtungen<br />

mit ihren klientenbezogenen Kernprozessen<br />

· das SSC mit seinen Verwaltungsdienstleistungen<br />

· die Führungs- und Steuerungsfunktionen wie Controlling,<br />

Personalmanagement und Geschäftsführung/Vorstand,<br />

deren aufgaben wesentliche Schnittstellen zu den SSC-<br />

leistungen haben.<br />

In der Praxis der Sozialwirtschaft werden die SSC-leistungen<br />

häufig in der klassischen funktionalen Sicht abgegrenzt. Die<br />

Diskussion des aufgabenzuschnitts konzentriert sich dementsprechend<br />

schnell auf Zuständigkeits- und Kompetenzfragen.<br />

Eine prozessorientierte analyse und Gestaltung vermeidet dies,<br />

indem die Prozessschritte erhoben, bewertet und optimiert<br />

werden. Die zentrale/dezentrale aufgabenwahrnehmung ergibt<br />

sich aus der Prozesslogik bzw. aus der Orientierung an<br />

Referenzprozessen (Best Practices). Dementsprechend wandelt<br />

sich die Zentral-Dezentral-Diskussion zur gemeinsamen<br />

Vereinbarung, in welchem Prozessschritt ein Übergang zentral-dezentral<br />

sinnvoll ist.<br />

Konkret werden – die Dienstleistungsvereinbarung<br />

auf Basis der angemessen ausgerichteten Prozesse können<br />

nun die Dienstleistungsvereinbarungen erarbeitet und vereinbart<br />

werden. Im Fall des Internen SSC ist dies eine interne Vereinbarung,<br />

die Teil des Qualitätsmanagementsystems wird. Im<br />

Fall des Externen SSC (Tochterunternehmen oder Marktanbieter)<br />

ist dies ein Vertrag, in dem rechtlich belastbare Vereinbarungen<br />

getroffen werden. In der Praxis hat es sich bewährt,<br />

die Dienstleistungsvereinbarungen in zwei Teile zu gliedern.<br />

Im Rahmenvertrag werden übergreifende Themen wie Zusammenarbeit,<br />

Vertraulichkeitsregelegungen, Umgang mit leistungsstörungen<br />

und leistungsveränderungen, Kündigungsfristen<br />

etc. geregelt.<br />

11


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

12<br />

Vorgehensstrategie Shared Service Center<br />

SSC-Strategie<br />

· leistungsabgrenzung<br />

SSC<br />

· Geschäftsmodell<br />

Internes SSC,<br />

Marktfähiges SSC,<br />

Business Process<br />

Outsourcing<br />

· Wirtschaftsplan<br />

· Rahmenplan Migration<br />

Der zweite Vertragsbestandteil umfasst die leistungs- und<br />

Preisvereinbarung und kann innerhalb des Rahmenvertrags flexibel<br />

geändert und weiterentwickelt werden.<br />

Für die Gestaltung der leistungs- und Qualitätsvereinbarungen<br />

sind wesentliche Vorarbeiten mit der Dienstleistungskonzeption<br />

bereits geleistet:<br />

· Konkretisierung der SSC-leistungen im Kontext der<br />

Geschäftsprozesse<br />

· Gestaltung der Schnittstellen zu operativen leistungsbereichen<br />

und den Konzern-/Geschäftsbereichsfunktionen<br />

· fachliche Standards und Qualitätsvereinbarungen zur<br />

leistungserbringung<br />

· Vereinbarungen zu den leistungsnachweisen gegenüber<br />

den Konzernfunktionen (auftraggeber) und operativen<br />

leistungsbereichen (Verwaltungskunden)<br />

· Vergütungsregelungen – marktorientierte Fallpreise,<br />

Stundensätze oder leistungspauschalen<br />

In der Checkliste sind wesentliche Prüfkriterien für wirksame<br />

Dienstleistungsvereinbarungen zusammengefasst.<br />

Checkliste Dienstleistungsvereinbarungen<br />

Basiert die Dienstleistungsvereinbarung auf einer angemessenen<br />

fachlichen Konzeption?<br />

Ist auf die branchenüblichen anforderungen verwiesen<br />

(gesetzliche Regelungen, Standards Wirtschaftsprüfung,<br />

Standards Krankenkassen etc.)?<br />

Basiert die leistungsvereinbarung auf einer<br />

prozessorientierten Sicht?<br />

Dienstleistungskonzeption<br />

· Fachliche Konzeption<br />

· Prozessanalyse und<br />

-gestaltung<br />

· Qualitäts- und<br />

Steuerungsmerkmale<br />

· Plausibilisierung<br />

Marktstandards und<br />

Best Practices<br />

Waren Einrichtungen und Zentralbereiche an der<br />

leistungsvereinbarung beteiligt?<br />

Sind die aufgaben/Prozessschritte in den Einrichtungen<br />

und den Unternehmensfunktionen angemessen geklärt?<br />

Orientiert sich das Preissystem an marktüblichen<br />

Standards?<br />

· leistungsdefinition und<br />

Qualitätsstandards<br />

· Preis-/Vergütungssystem<br />

· leistungsnachweise<br />

· Übergreifende<br />

Regelungen<br />

Entwicklung/Änderungsmanagement<br />

Dienstleistungsvereinbarung<br />

· Änderungsverfahren<br />

Die klare fachliche Konzeption der Verwaltungsleistungen sowie<br />

die prozessorientierte Gestaltung der Prozessschritte zwischen<br />

dem leistungsbereich vor Ort, den Konzernfunktionen<br />

und dem SSC sind wesentliche Voraussetzungen für eine nachhaltige<br />

Dienstleistungsvereinbarung. In der Mehrzahl der<br />

durchgeführten Befragungen zur Kundenzufriedenheit mit der<br />

Verwaltung waren die Dienstleistungsvereinbarungen in den<br />

leistungsbereichen vor Ort nicht ausreichend bekannt. Während<br />

die Dienstleistungsvereinbarungen häufig zu komplex<br />

und abstrakt gestaltet sind, können reduzierte Darstellungen<br />

der Zuständigkeiten in den Prozessketten die wesentlichen Fragestellungen<br />

vor Ort beantworten. Es hat sich in vielen Projekten<br />

bewährt, hier den aufwand für eine gesonderte Darstellung<br />

zu betreiben und die Mitarbeitenden vor Ort „im Boot“<br />

zu haben.<br />

FAZIT<br />

Implementierung<br />

und Rollout<br />

· Implementierung<br />

fachliche Konzepte<br />

und IT<br />

· Schulung/Info sowie<br />

Rollout IT und neue<br />

Geschäftsprozesse<br />

· Änderungsmanagement<br />

Kurzfristige Maßnahmen<br />

und Weiterentwicklung<br />

Die Entwicklung von der Zentralverwaltung zum aktiv gestalteten<br />

Shared Service Center ist für viele Unternehmen<br />

der Sozialwirtschaft ein zielführender Weg, um eine<br />

schlanke und wirtschaftliche Verwaltungsstruktur zu entwickeln.<br />

Die Dienstleistungsvereinbarung ist ein wesentliches Gestaltungselement<br />

zur Konkretisierung der erwarteten Verwaltungsleistungen,<br />

der Qualität und der wirtschaftlichen<br />

anforderungen. Die Formulierung der Dienstleistungsvereinbarung<br />

setzt allerdings eine belastbare SSC-Strategie<br />

und angemessene fachliche Konzepte in den Verwaltungsbereichen<br />

voraus, die in vielen Einrichtungen zunächst zu<br />

leisten sind.<br />

Peter Faiß<br />

adveris Unternehmensberatung Gmbh<br />

Seniorberater<br />

Tel. 02 51/8 71 76-312<br />

peter.faiss@adveris.de<br />

03<br />

09


0 3<br />

09<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

Konzentration von Verwaltungsleistungen – Shared<br />

Service Center und Dienstleistungsvereinbarungen<br />

aus Sicht des Steuerrechts<br />

Verwaltungsbereiche steuerbegünstigter Einrichtungen haben unverändert eine zentrale Funktion, soweit sie der Geschäftsführung<br />

sowie Fachbereichsleitern entscheidungsrelevante Informationen in den Fragen Finanzen, Personal,<br />

Organisation, Berichtswesen und IT bereitstellen. Im Zuge des Outsourcings von Geschäftsfeldern auf selbständige<br />

Verbundunternehmen ist es gängige Praxis, Verwaltungsbereiche aus steuerlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung<br />

eines gewerblich prägenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, ebenfalls auf gewerbliche Tochtergesellschaften<br />

auszulagern oder aber beim Träger so zu gestalten, dass eine Gefährdung des steuerbegünstigten Trägers<br />

ausgeschlossen werden kann. Der nachfolgende Beitrag erläutert, welche wesentlichen Fragen sich hierbei stellen.<br />

Verwaltungsleistungen aus Sicht gemeinnütziger Träger<br />

Geschäftsführung und Verwaltung steuerbegünstigter Unternehmen<br />

haben eine zentrale Bedeutung, denn sie leisten die<br />

erforderliche Ordnungs- bzw. Infrastruktur, damit die Unternehmen<br />

ihre satzungsmäßigen aufgaben koordiniert und zielgerichtet<br />

erfüllen können. Da die leistungen des Verwaltungsbereiches<br />

dazu dienen, die steuerbegünstigten Zwecke nur<br />

mittelbar zu verwirklichen, kann ihnen keine originäre Zweckbetriebseigenschaft<br />

zugerechnet werden. Daraus folgt, dass<br />

Verwaltungsleistungen, die steuerbegünstigte Unternehmen an<br />

Dritte erbringen, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

(wiGB) begründen. häufig wird übersehen,<br />

dass als Dritte dabei auch solche Unternehmen gelten, zu denen<br />

eine gesellschaftsrechtliche Beziehung (Tochter- oder<br />

Schwestergesellschaft) oder eine umsatzsteuerliche Organschaft<br />

besteht. Betragen die Einnahmen einer steuerbefreiten<br />

Körperschaft aus allen wiGB eines Jahres mehr als 35.000<br />

Euro, ist die steuerbefreite Körperschaft mit allen wiGB (also<br />

auch dem wiGB „Verwaltungsleistungen an Dritte“) insoweit<br />

partiell ertragsteuerpflichtig. Etwaige Gewinne aus dieser<br />

Tätigkeit unterliegen demnach einer Ertragsteuerbelastung<br />

von rd. 30 v. h. (Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie<br />

Solidaritätszuschlag), unabhängig davon, ob die leistungen<br />

auf Grund der umsatzsteuerlichen Organschaft umsatzsteuerfrei<br />

bleiben.<br />

Da sich die Preisbemessung für Verwaltungsleistungen an steuerbegünstigte<br />

Verbundunternehmen wie auch an andere steuerbegünstigte<br />

Einrichtungen üblicherweise an den eigenen<br />

Personal- und Sachkosten orientiert, dürfte in diesem Bereich<br />

allerdings kein nennenswerter Überschuss bzw. keine nennenswerte<br />

Ertragsteuerbelastung entstehen. Bei Verwaltungsleistungen<br />

an gewerbliche Dritte sollten dagegen regelmäßig Preise verlangt<br />

werden, die einem Fremdvergleich standhalten, um eine<br />

Gefährdung für die eigene Gemeinnützigkeit zu vermeiden.<br />

Schlussendlich darf der Verwaltungsbereich einer Körperschaft<br />

bzw. dürfen von diesen abgeschlossene Dienstleistungsvereinbarungen<br />

– insbesondere nach erfolgter ausgliederung der<br />

steuerbegünstigten Zwecke – nicht dazu führen, dass durch<br />

die Verwaltungsleistungen eine gewerbliche Prägung der steuerbegünstigten<br />

Körperschaft erfolgt, die zu einem Verlust der<br />

Gemeinnützigkeit führen würde. Diese Tatfrage beurteilt die<br />

Finanzverwaltung erfahrungsgemäß nach dem Verhältnis des<br />

Tätigkeitseinsatzes der Mitarbeiter des Unternehmens. Kann<br />

nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter im hinblick auf<br />

ihren jährlichen Zeiteinsatz überwiegend für die steuerbegünstigten<br />

Geschäftsbereiche tätig werden, kann eine gewerbliche<br />

Prägung ausgeschlossen werden.<br />

FAZIT<br />

Die Konzentration von Verwaltungsleistungen im Verständnis<br />

sogenannter Shared Service Center ist steuerlich grundsätzlich<br />

zulässig. hat der hauptträger (holding) allerdings<br />

seine steuerbegünstigten Geschäftsbereiche auf Tochterunternehmen<br />

ausgelagert, sollte zur Vermeidung einer für<br />

die Gemeinnützigkeit gegebenenfalls gefährdenden gewerblichen<br />

Prägung des hauptträgers erwogen werden,<br />

auch die Verwaltungsleistungen an Dritte auszulagern.<br />

Ob die Verwaltungsleistungen durch den hauptträger<br />

oder durch eine gewerbliche Tochtergesellschaft erbracht<br />

werden, spielt vor dem hintergrund identischer Ertragsteuerbelastungen<br />

nur eine nachgeordnete Rolle. Umsatzsteuerlich<br />

bleiben die leistungen bei Einsatz der umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft umsatzsteuerbefreit, unabhängig<br />

davon, ob sie durch den hauptträger oder durch eine gewerbliche<br />

Verbundgesellschaft erbracht werden.<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

CURaCOn Gmbh<br />

leiter Steuerberatung<br />

Tel. 02 51/9 22 08-0<br />

andreas.seeger@curacon.de<br />

13


FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

14<br />

Management sekundärer Dienstleistungen und das<br />

Facility Management als verkannter Erfolgsfaktor<br />

Mit der Fokussierung der Führungskräfte von Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen auf das<br />

Kerngeschäft wird der Bedeutung der sekundären Dienstleistungen mit einem Kostenanteil von ca. 35% oftmals nicht<br />

entsprochen. Darüber hinaus wird das Kerngeschäft durch (nicht erkannte) Verluste in diesen Bereichen geschwächt,<br />

obwohl das Ziel des sekundären Dienstleistungsmanagements die Erzielung eines positiven Deckungsbeitrages sowie<br />

einer qualitativ hochwertigen Leistung zur Stärkung des Kerngeschäfts ist. Im Folgenden wird beispielhaft auf<br />

eine Vielzahl von Ansatzpunkten eingegangen.<br />

SEKUnDÄRE DIEnSTlEISTUnGEn · InFRaSTRUKTUREllES FaCIlITy ManaGEMEnT · CaTERInG · REInIGUnG · BESChaFFUnG ·<br />

BEDaRFSManaGEMEnT · SERVICE lEVEl · EInKaUF · lEISTUnGSVERZEIChnIS · MEDIZInTEChnIK · nETZWERK<br />

Bewertung der Potenziale bei sekundären Dienstleistungen<br />

Zu Beginn ist es sinnvoll, durch eine grobe Potenzialbewertung<br />

(ca. 2–3 Personentage) die möglichen Potenziale und leistungsdefizite<br />

in den einzelnen Themengebieten zu bewerten und zu<br />

priorisieren, um die ohnehin knappen Ressourcen für die Projekte<br />

effektiv einzusetzen.<br />

Das technische und infrastrukturelle Facility Management (insbesondere<br />

Reinigung, Catering, hausmeisterdienste und Investitionen)<br />

sowie die Beschaffung sind für alle Einrichtungen im<br />

Sozialwesen gleich bedeutend. Für die Krankenhäuser kommen<br />

speziell die Medizintechnik, die Diagnostik (u. a. Radiologie,<br />

labor) und die apotheke als wesentliche Kostenblöcke hinzu.<br />

Die Bewertung der leistungsfähigkeit kann dabei über die um<br />

weitere Kostenanteile ergänzten Basiskosten (DRG-anteile), die<br />

refinanzierten Sätze der Kostenträger bzw. die Grundpauschale<br />

für Einrichtungen der Behindertenhilfe erfolgen.<br />

Exemplarische Ansatzpunkte zur Realisierung<br />

der Potenziale<br />

Die nachfolgenden ansatzpunkte können genutzt werden:<br />

· Bedarfsmanagement, d. h. Beeinflussung der<br />

Verbrauchsmengen<br />

· professionelles leistungsverzeichnis<br />

· Konditionen/Preise<br />

· auswahl des Dienstleisters<br />

· leistungssteuerung und -controlling<br />

Praktische Beispiele<br />

Technisches Facility Management<br />

Das technische Facility Management kann über die Kosten je<br />

Quadratmeter (qm) bewertet und als garantiertes Kostenbudget<br />

inklusive der kleineren Instandsetzungen vertraglich<br />

fixiert werden. anders als bei den üblichen Verträgen je Objekt<br />

(z. B. Wartungskosten je aufzug) gewinnt man auf diese<br />

Weise Kostensicherheit sowie Kostentransparenz bei der<br />

Vergleichbarkeit verschiedener angebote und minimiert den<br />

Steuerungsaufwand beim auftraggeber. Zusätzlich erhält<br />

man bei entsprechenden leistungs verzeichnissen ein garantiertes<br />

Serviceniveau (z. B. garantierte Reparaturzeiten). Trans-<br />

parenz und eine gute Qualität der leistung sind auch aus Risikogesichtspunkten<br />

(Instandhaltungsstau, verfälschte Ergebnisse)<br />

bedeutsam.<br />

Die leistungsfähigkeit kann mit einem standardisierten Instrument<br />

(Checkliste leistungen und leistungsqualität), die Kosten<br />

können auf Basis eines qualifizierten leistungsverzeichnisses<br />

mit Marktpreisen (besser als ein reiner Benchmark) bewertet<br />

werden.<br />

Infrastrukturelles Facility Management<br />

Catering<br />

Die wesentlichen Potenziale im Catering liegen in der Erzielung<br />

eines marktgerechten Preises auch mit dem internen<br />

Dienst leister. Der Preis pro Beköstigungstag („BKT“) liegt grob<br />

bei 10–11 Euro netto (Tarif West für cook&serve, Grundlage<br />

ca. 80.000 BKT, inkl. Stationsbedarf, ohne Menüaufnahme)<br />

bzw. 8–9 Euro netto (Tarif Ost), wobei Personalmehrkosten<br />

bei Betriebsübergang separat ausgewiesen und gesteuert<br />

werden. Der Wareneinsatz sollte einen vorgegebenen Maximalwert<br />

nicht übersteigen (Fehldisposition und Verfall).<br />

Oftmals werden im Rahmen der notwendigkeit einer neuinvestition<br />

einer Küche alternative Fertigungsformen untersucht.<br />

hier bietet sich insbesondere für kleine Unternehmensgrößen<br />

die Regeneration vorgefertigter Speisen und die Fremdbelieferung<br />

in Großgebinden an, sofern diese nicht auf Grund zu<br />

großer Kosten (logistik < 40 Min., verbleibender Küchenbetrieb)<br />

ausscheidet.<br />

Für die altenheime ist der Stellenwert der Beköstigung von<br />

noch größerer Bedeutung. Küchen, die weniger als 80 Plätze<br />

versorgen, sind jedoch i. d. R. nicht rentabel zu betreiben.<br />

Reinigung<br />

Zur Optimierung der Reinigung kann zunächst ein marktübliches<br />

Serviceniveau (u. a. Intervalle pro Woche) angestrebt werden<br />

(differenziert in den jeweiligen Spezialbereichen und nach der<br />

tatsächlichen nutzung). Die von dem Dienstleister abgeforderten<br />

Reinigungsintervalle, die über dem durchschnittlichen Marktniveau<br />

liegen, werden von diesem ohne ein leistungs fähiges<br />

03<br />

09


„Wesentliche Teilbereiche<br />

(nicht abschließend)“<br />

Technisches Facility Management<br />

(Instandhaltung)<br />

Infrastrukturelles Facility<br />

Management<br />

0 3<br />

09<br />

Ansatzpunkte zur Kosten- und<br />

Leistungsoptimierung<br />

· leistungsverzeichnis<br />

· Konditionen<br />

· auswahl des Dienstleisters<br />

· leistungsverzeichnis<br />

· Konditionen<br />

Catering · zusätzlich Fertigungsverfahren<br />

· auswahl des Dienstleisters<br />

Reinigung · zusätzlich leistungscontrolling<br />

logistik · zusätzlich leistungssteuerung<br />

Wäsche · zusätzlich Bedarfsmanagement<br />

· leistungscontrolling<br />

Diagnostik (Radiologie) · Bedarfsmanagement<br />

· leistungsverzeichnis<br />

· auswahl des Dienstleisters<br />

Diagnostik (labor) · Bedarfsmanagement<br />

· leistungsverzeichnis<br />

(Struktur der Vergütung)<br />

Medizintechnik · leistungsverzeichnis<br />

· Konditionen<br />

· auswahl des Dienstleisters<br />

Apotheke · Bedarfsmanagement<br />

· Konditionen<br />

· leistungscontrolling<br />

Sterilisation · Bedarfsmanagement<br />

· leistungsverzeichnis<br />

· Konditionen<br />

· auswahl des Dienstleisters<br />

Beschaffung (Waren) · Bedarfsmanagement<br />

· Konditionen<br />

· leistungscontrolling<br />

Zentrale Administration<br />

(Personalwesen,<br />

Finanzbuchhaltung, IT)<br />

· leistungsverzeichnis<br />

· Konditionen<br />

· leistungscontrolling<br />

Controlling des auftraggebers oftmals nicht er bracht, sondern<br />

nur abgerechnet. Daher kommen neben dem leistungsverzeichnis<br />

der auswahl des Dienstleisters und dem leistungscontrolling<br />

eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Optimierung<br />

der angebote oder Eigenleistungen sollten die der<br />

Revierplanung zugrunde liegenden leistungsschnitte offengelegt<br />

werden, damit die angebote vernünftig gewertet werden<br />

können. Für die Raumgruppe B und C sind z. B. 220 qm/<br />

Std. darstellbar.<br />

Einkauf/Beschaffung<br />

Kostenersparnisse im Einkauf sind weiterhin möglich, auch<br />

wenn dieser Bereich einer der ersten war, die in der Vergangenheit<br />

durch die meisten Einrichtungen betrachtet wurden.<br />

Sowohl im allgemeinen Wirtschaftseinkauf für altenheime und<br />

Behinderteneinrichtungen als auch insbesondere im Medizinprodukteinkauf<br />

sind die Konditionen auch 2009 stark unter<br />

Druck geraten. Selbst wenn keine eigene Einkaufsabteilung<br />

mehr betrieben wird, lohnt sich hier ein einmaliger externer<br />

aufwand, um gewisse Segmente nachzuverhandeln bzw. die<br />

Konditionen zu überprüfen, auch wenn grundsätzlich z. B. über<br />

eine Genossenschaft bezogen wird.<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄGE<br />

Diagnostik und Medizintechnik<br />

Ohne hier auf alle aspekte eingehen zu können, sollte im Bereich<br />

der Diagnostik die art der Vertragsgestaltung betrachtet<br />

werden. Solange der Dienstleister das Interesse hat, seine anlagen<br />

oder seinen Gewinn durch die Erbringung von mehr leistungen<br />

zu optimieren, werden vorhandene Kostenpotenziale<br />

nicht gehoben. Mittlerweile arbeiten Dienstleister aber unter<br />

abrechnung eines Prozentsatzes der vom Krankenhaus abgerechneten<br />

Case-Mix-Punkte, so dass beide Seiten das Interesse<br />

einer Reduzierung des aufwands haben. hierdurch lassen sich<br />

Einsparungen auch bei ausverhandelten und kostengünstigen<br />

Einzelpreisen realisieren.<br />

Entscheidend für die Medizintechnik ist die Möglichkeit, die<br />

Optimierung des anlagenbestandes aus einer hand (z. B.<br />

über auslastungsanalysen) vorzunehmen. Es gibt leider nur<br />

sehr wenige gute Dienstleister in diesem Bereich, auch wenn<br />

es andererseits fast unmöglich ist, eine kostengünstige Eigenleistung<br />

in kleineren häusern zu etablieren, da die eigenen<br />

Medizintechniker ebenfalls eine Spezialisierung aufweisen, so<br />

dass umfangreiche Fremdaufträge notwendig werden.<br />

FAZIT<br />

Die sekundären Dienstleistungen sollten als Erfolgsfaktor<br />

in allen Sozialunternehmen systematisch optimiert werden,<br />

so dass aus den Basiskosten bzw. refinanzierten Sätzen<br />

ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. aus den in den<br />

letzten Jahren durchgeführten Projekten konnten, neben<br />

einem besseren leistungsniveau, Einsparungen von durchschnittlich<br />

15–25 % erzielt werden. Die alle 4–5 Jahre<br />

angezeigte Optimierung/Überprüfung durch eigene fachliche<br />

Kapazitäten darzustellen ist meist nicht sinnvoll, da<br />

erfolgsabhängig arbeitende externe Dienstleister vorhanden<br />

sind. Die selbst betriebenen abteilungen haben<br />

Schwierigkeiten mit der eigenen Bewertung, und vielfach<br />

liegen keine leistungsfähigen und modernen Vorlagen für<br />

Verträge und leistungsverzeichnisse beim auftraggeber<br />

vor, die gegebenenfalls erhebliche Kosten und inhaltliche<br />

Fehler vermeiden. Bevor Projekte in Teilbereichen aufgesetzt<br />

werden, sollte unter Einsatz von 2–3 Personentagen<br />

eine Potenzialbewertung auf Grundlage eines schriftlichen<br />

Prüfungskatalogs zu den Prozessen und leistungsniveaus<br />

sowie Benchmarks vorgenommen werden. Im Zuge der<br />

notwendigen Sicherung der Zuweisungen in die Einrichtungen<br />

kann darüber hinaus durch sekundäre Dienstleistungen<br />

die Kundenbindung im Rahmen von netzwerken<br />

substanziell unterstützt werden.<br />

Andreas Liehr-Griem<br />

adveris Unternehmensberatung Gmbh<br />

Seniorberater<br />

Tel. 02 51/8 71 76-0<br />

andreas.liehr-griem@adveris.de<br />

15


AKTUEllES STEUERRECHT Aktuelles steuerrecht<br />

16<br />

Spenden von Kapitalgesellschaften können verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen darstellen<br />

Im Verbund steuerbegünstigter und gewerblicher Tochtergesellschaften ist es gängige Praxis, dass gewinnbringende<br />

Tochtergesellschaften einen Teil ihrer Überschüsse anderen steuerbegünstigten Tochterunternehmen oder nahe<br />

stehenden Stiftungen als Spende zuwenden. Der damit üblicherweise einhergehende Spendenabzug steht unter<br />

dem Vorbehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, d. h. die steuerliche Absetzbarkeit einer Zuwendung als Spende setzt<br />

voraus, dass es sich bei den Aufwendungen nicht um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Der<br />

Beitrag informiert über die rechtlichen Grundlagen und beleuchtet die Spendenpraxis anhand aktueller Beispiele<br />

der Finanzrechtsprechung.<br />

SPEnDEn · GEWERBlIChE KaPITalGESEllSChaFTEn · GEFahR DER VERDECKTEn GEWInnaUSSChÜTTUnG ·<br />

FREMDSPEnDEnVERGlEICh · nahE STEhEnDE PERSOnEn<br />

Spenden – Spendenabzug oder verdeckte<br />

Gewinnausschüttung<br />

Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder<br />

kirchlicher Zwecke sind nach § 9 abs. 1 nr. 2 KStG im Rahmen<br />

der dort bestimmten höchstgrenzen bei einer Kapitalgesellschaft<br />

einkommensmindernd abziehbar. Voraussetzung für den<br />

abzug ist jedoch, dass die von § 9 KStG erfassten aufwendungen<br />

nicht zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen im<br />

Sinne des § 8 abs. 3 S. 2 KStG darstellen. In diesem Fall darf<br />

das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht gemindert werden.<br />

Eine als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende<br />

„Spende“ wäre dem Einkommen wieder hinzuzurechnen.<br />

Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete<br />

Zuwendung einer Kapitalgesellschaft eine abzugsfähige Spende<br />

oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt,<br />

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist Tatfrage. 1<br />

Bei dieser abgrenzung kommt es darauf an, ob der zuwendende<br />

Betrieb bei anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende<br />

einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen<br />

Körperschaft nicht gewährt hätte.<br />

Zum Fremdspendenvergleich des BFH<br />

als sachgerechten Maßstab hierfür hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFh) im Falle sogenannter Gewährträgerspenden, also Spenden<br />

eines Betriebs einer Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

an die ihn tragende öffentlich-rechtliche Körperschaft, auf das<br />

Verhältnis zu den sogenannten Fremdspenden abgestellt. Unterschreitet<br />

deren durchschnittliche Summe bei rückschauender<br />

Betrachtung in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren die zu<br />

beurteilende Zuwendung der höhe, so belegt dies hinsichtlich<br />

des Unterschiedsbetrags deren Veranlassung durch das Verhältnis<br />

zum Gewährträger. Denn die Zuwendung liegt dann<br />

außerhalb des üblichen Spendenverhaltens der leistenden<br />

Körperschaft. nach verbreiteter auffassung ist diese Rechtsprechung<br />

im Grundsatz auch auf Spenden anderer Körperschaftsteuersubjekte<br />

an nicht mit ihrem anteilseigner identische<br />

gemeinnützige Empfänger anzuwenden. In der vom üblichen<br />

Spendenverhalten abweichenden Begünstigung eines dem<br />

beherrschenden Gesellschafters nahe stehenden gemeinnützigen<br />

Empfängers wird dabei ein aussagekräftiges Indiz für die gesellschaftliche<br />

Überlagerung der Veranlassung des Spendenaufwands<br />

gesehen. Dieses steht der abzugsfähigkeit entgegen. 2<br />

Beispiel<br />

Die A-<strong>GmbH</strong> spendet im Jahr 2007 an den steuerbegünstigten<br />

Tennis-Verein 10.000 Euro. In dem Tennisverein ist der Alleingesellschafter/Geschäftsführer<br />

der A-<strong>GmbH</strong> im Vorstand aktiv.<br />

Weitere Spenden werden nicht geleistet.<br />

Der Abzug der Zuwendung als Spende im Rahmen der Einkommensermittlung<br />

der A-<strong>GmbH</strong> scheidet nach § 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

KStG aus, da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt, die das Einkommen<br />

der <strong>GmbH</strong> nicht mindern darf.<br />

Der Fremdspendenvergleich wird auch nach der Einführung der<br />

sogenannten Großspendenregelung ab 1990 von der Finanzverwaltung<br />

wie auch von der Rechtsprechung als tauglicher<br />

Indikator für die gesellschaftliche Veranlassung einer Zuwendung<br />

an eine steuerbegünstigte Einrichtung angesehen. Der<br />

mit der Einführung der Großspendenregelung ermöglichte<br />

Spendenvortrag ist in die Ermittlung des durchschnittlichen<br />

Spendenverhaltens einer Körperschaft einzubeziehen und<br />

geht in diesem Vergleichwert auf.<br />

Spenden an nahe stehende Personen als Indiz für<br />

eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

auch die in § 9 abs.1 nr. 2 Satz 3 KStG (alte Fassung) geregelte<br />

besondere abzugsmöglichkeit für Stiftungszuwendungen<br />

entkräftet nicht den aussagegehalt des Fremdspendenvergleichs.<br />

Da die steuerliche Begünstigung gleichermaßen für<br />

Zuwendungen an fremde wie an – dem Gesellschafter – nahe<br />

stehende Stiftungen gilt, spricht die besondere steuerliche abzugsmöglichkeit<br />

für sich nicht gegen eine gesellschaftliche<br />

1 Finanzgericht hamburg vom 10. Dezember 2007, az. 6 K 131/06<br />

2 So Finanzgericht Köln vom 23. august 2006, az. 13 K 288/05<br />

03<br />

09


Überlagerung des Zuwendungsmotivs. Deshalb sind Zuwendungen<br />

an fremde Stiftungen wie „normale“ Spenden in den<br />

Fremdspendenvergleich einzubeziehen und Zuwendungen an<br />

nahe stehende Stiftungen mit dem so ermittelten durchschnittlichen<br />

Fremdspendenverhalten zu vergleichen.<br />

Diesen Rechtszug hatte das Finanzgericht hamburg in seinem<br />

Urteil vom 12. Dezember 2007 (az. 6 K 131/06) beschieden.<br />

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Einklang<br />

mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

in der Regel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen<br />

ist, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter<br />

einen Vermögensvorteil zuwendet, der bei anwendung der<br />

Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt<br />

worden wäre. Dieses gelte auch, so das Finanzgericht hamburg,<br />

wenn die Zuwendung nicht an den Gesellschafter selbst,<br />

sondern an eine dritte Person gewährt wird, die mit dem Gesellschafter<br />

in einem besonderen näheverhältnis (familien-,<br />

gesellschafts-, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher art)<br />

steht. Dabei sei unbeachtet, ob der Gesellschafter ein eigenes<br />

vermögenswertes Interesse an der Zuwendung an den Dritten<br />

hat. Es reiche vielmehr aus, wenn die Kapitalgesellschaft aus<br />

im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen einer ihrem Gesellschafter<br />

nahe stehenden Person einen Vorteil zuwendet,<br />

ohne dass der Gesellschafter selbst – unmittelbar oder mittelbar<br />

– an dem Vorteil teilhat. letztlich sei bei der abgrenzung<br />

zwischen einer abzugsfähigen Spende und einer verdeckten<br />

Gewinnausschüttung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.<br />

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auch in solchen<br />

Fällen der Schluss auf eine Veranlassung der Zuwendung<br />

durch die Interessen des Gesellschafters gerechtfertigt sein<br />

kann; dementsprechend kann ein „nahestehen“ im Sinne der<br />

genannten Regel durch jedes Verhältnis zwischen Gesellschafter<br />

und Begünstigtem begründet werden, das einen solchen<br />

Schluss zulässt. Die gegen das Urteil des Finanzgerichts hamburg<br />

eingelegte nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFh<br />

am 10. Juni 2008 (az. I B 19/08) als unbegründet zurückgewiesen.<br />

auch der Bundesfinanzhof entscheidet nach diesem sogenannten<br />

Gießkannenprinzip in zahlreichen Urteilen der Vergangenheit<br />

und verweist zur Begründung auf die Schwierigkeit,<br />

dass eine abgrenzung anhand der sonst üblichen<br />

angemessenheitsprüfung von leistung und Gegenleistung bei<br />

Spenden nicht möglich sei. Die Finanzverwaltung folgt dieser<br />

auffassung. Im Schrifttum überwiegt dagegen die Kritik an<br />

[www.curacon.de]<br />

0 3<br />

09<br />

AKTUEllES STEUERRECHT<br />

Aktuelles steuerrecht<br />

dieser Vorgehensweise. Dort wird vorgeschlagen, das Gießkannenprinzip<br />

durch die sogenannte Einzelfallprüfung der<br />

Spendenmotivation zu ersetzen, denn verzichtet z. B. die Gesellschaft<br />

ganz auf Fremdspenden, ist auch eine möglicherweise<br />

ernst gemeinte Spende von vornherein nicht abziehbar.<br />

FAZIT<br />

Spenden von gewerblichen Körperschaften an andere<br />

steuerbegünstigte Unternehmen können über die Vorschriften<br />

des Spendenabzugs in den dort genannten<br />

Grenzen generell steuermindernd geltend gemacht werden.<br />

Dies bedeutet, dass bei einer aktuellen Ertragsteuerbelastung<br />

von rd. 30 % die Gesellschaft im hinblick auf<br />

die beabsichtigte Spende lediglich mit 70 % des Spendenbetrags<br />

wirtschaftlich belastet wird. Vorsicht ist geboten<br />

bei Spenden an gesellschaftlich verbundene Unternehmen<br />

oder dem Verbund sogenannter „nahe stehender“<br />

Unternehmen, dazu können im Einzelfall auch Stiftungen<br />

zählen. Derartige Zahlungen stehen generell unter dem<br />

Verdacht einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung<br />

und bleiben damit steuerlich irrelevant, wenn ein<br />

Fremdspendenvergleich nicht gelingt, d. h. Zuwendungen<br />

an Dritte bis zu fünf Jahre rückblickend nicht in entsprechender<br />

höhe getätigt wurden.<br />

Diese auffassung wird durch zahlreiche jüngere Finanzgerichtsentscheidungen<br />

unterstützt. Geschäftsführer und<br />

Gesellschafter von gewerblichen Kapitalgesellschaften<br />

sollten sich dieser Gefahren von Spenden durch „ihre“<br />

Kapitalgesellschaft bewusst sein und dieses bei der Steuerplanung<br />

berücksichtigen. Im Einzelfall kann es sich anbieten,<br />

größere Spendenvorhaben im Vorfeld der auszahlung<br />

im hinblick auf die Frage nach einer verdeckten<br />

Gewinnausschüttung mit der Finanzverwaltung verbindlich<br />

abzustimmen.<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

CURaCOn Gmbh<br />

leiter Steuerberatung<br />

Tel. 02 51/9 22 08-0<br />

andreas.seeger@curacon.de<br />

Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Aktuelles“ unter dem Punkt „Nachrichten“ finden Sie Informationen<br />

zu unseren Mandantenseminaren sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt<br />

„Mandanteninfo“ die Möglichkeit, ältere <strong>Curacontact</strong>-Ausgaben als pdf herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf<br />

unserer Internetseite und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />

17


AKTUEllE RECHTSPRECHUNG AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

18<br />

Noch weitgehend unbekannt: die Kombination<br />

Behindertentestament und Stiftung<br />

Haben Eltern ein behindertes Kind und möchten sie diesem etwas vererben, stellt sich die Frage, wie dies erbrechtlich<br />

zu regeln ist. Besonders relevant wird dies, wenn es sich um das einzige Kind handelt und nahe Verwandte nicht<br />

vorhanden sind. Für eine dauerhafte, dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogene Zuwendung bedarf es der<br />

Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments, welches sich hervorragend mit einer Stiftung kombinieren lässt.<br />

Ausgangssituation<br />

Der Sozialleistungsträger trägt den Großteil der Kosten für die<br />

Unterbringung des Kindes in einer Wohneinrichtung, um die<br />

Eltern gegenüber denen nicht behinderter Kinder finanziell<br />

nicht zu benachteiligen. Der sogenannte sozialleistungsrechtliche<br />

„nachranggrundsatz“ (§§ 2, 19 abs. 1–3 SGB XII) verpflichtet<br />

das behinderte Kind als Sozialleistungsempfänger<br />

zum vorrangigen Einsatz eigener finanzieller Mittel. nur wenn<br />

diese zur Versorgung nicht ausreichen, leistet der Staat.<br />

Verwertbares eigenes Vermögen i. d. S. stellt auch ererbtes<br />

Vermögen dar. Wird ein Betrag vererbt, der das sogenannte<br />

Schonvermögen i. h. v. 1.600 Euro übersteigt, greift der Staat<br />

bis zu dessen Verbrauch darauf zu.<br />

Das Behindertentestament und die Stiftungsgründung<br />

als Lösungsweg<br />

Um diesen Zugriff zu vermeiden, besteht die Möglichkeit ein<br />

Behindertentestament zu errichten. Die Voraussetzungen sollen<br />

anhand eines Beispiels erläutert werden.<br />

Ehepaar a hat ein behindertes, unter Betreuung stehendes<br />

Kind K, welchem sie ihr Vermögen von 2.500.000 Euro so<br />

zuwenden möchten, dass K möglichst viele Vorteile erlangt<br />

und das Vermögen möglichst erhalten bleibt. Weitere Kinder<br />

oder nähere Verwandte sind nicht vorhanden. Um das zu vererbende<br />

Vermögen möglichst kleinzuhalten, bietet sich zunächst<br />

die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung (z. B. mit<br />

dem Zweck der Förderung der Behindertenhilfe) an. hierfür<br />

kann jeder der beiden Ehegatten nach der jüngsten Reform<br />

des Stiftungssteuerrechts (durch das Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) einen Betrag<br />

bis zu einer Million Euro steuermindernd geltend machen, was<br />

zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führt.<br />

Die gleichen Vorteile bietet die Zustiftung in eine bestehende<br />

Stiftung. Dies sollte bereits zu lebzeiten geschehen, um die<br />

steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen. In unserem Beispiel<br />

hätte sich danach das Vermögen auf 500.000 Euro reduziert.<br />

Von erheblicher Bedeutung sind die gesetzlichen Erbquoten.<br />

nach §§ 1922 ff. BGB ist das Kind neben dem überlebenden<br />

Ehegatten zur hälfte erbberechtigt, so dass der Pflichtteil des<br />

Kindes ein Viertel, im Beispiel daher 125.000 Euro, beträgt.<br />

Das Erbe sollte gegenüber dem Pflichtteil um etwa 3–5 % erhöht<br />

werden, um dem Betreuer keinen anreiz zur ausschlagung<br />

zu geben, vorliegend auf ca. 130.000 Euro, denn die<br />

ausschlagung führt zu einem Pflichtteilsanspruch, den der Sozialleistungsträger<br />

auf sich überleiten könnte, so dass das Kind<br />

aus der Erbschaft keinen Vorteil erlangen würde.<br />

neben der Einsetzung des Kindes als sogenannter „nicht befreiter<br />

Vorerbe“ ist eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen,<br />

d. h. ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen<br />

des Kindes. Es bietet sich an, den jeweiligen Vorstand der<br />

Stiftung einzusetzen. Er wird mit einer Verwaltungsanordnung<br />

belegt, nach der er dem Kind die Erträge aus dem Erbe nur in<br />

die Sozialleistungen nicht mindernder Form zuwenden darf,<br />

z. B. zur Finanzierung eines hobbys, als Geschenke, Taschengeld<br />

etc.<br />

Der überlebende Ehegatte wird auf den Rest als Erbe eingesetzt,<br />

hier: 370.000 Euro.<br />

Im zweiten Erbgang kann das Kind als alleinerbe oder neben<br />

der Stiftung als Miterbe bedacht werden, wiederum als nicht<br />

befreiter Vorerbe. als nacherbe des Kindes wird die Stiftung<br />

eingesetzt.<br />

Die Eltern können im Stiftungsvorstand ein amt übernehmen, für<br />

die Zeit nach ihrem Tod ist dessen Besetzung genau zu regeln.<br />

FAZIT<br />

Um sicherzustellen, dass auch nach dem Tod beider Eltern<br />

das Vermögen, ohne an den Staat zu fallen, dauerhaft<br />

erhalten bleibt und dem Kind mindestens Teile zugute<br />

kommen, bietet es sich an, ein Behindertentestament mit<br />

einer Stiftung zu kombinieren, wobei vielfältige Gestaltungsvarianten<br />

denkbar sind. Dadurch erreichen die Eltern<br />

für ihr behindertes Kind eine optimale lebenslange Versorgung,<br />

fördern und unterstützen die Behindertenhilfe<br />

und erhalten erhebliche steuerliche Vorteile.<br />

Dietmar Weidlich<br />

Rechtsanwalt<br />

CURaCOn Weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 02 51/53 03 50-0<br />

dietmar.weidlich@curacon-recht.de<br />

03<br />

09


VERANSTAlTUNGEN & INTERNA<br />

VERANSTALTUNGEN & INTERNA<br />

Fachtagungen Datum Ort Ihr ansprechpartner<br />

Personalkongress der Krankenhäuser<br />

(anmeldung über die KlinikRente)<br />

0 3<br />

09<br />

28.–29.09. Berlin Katarina hrastovic, Tel. 0 61 51/2 78 91-14<br />

katarina.hrastovic@curacon.de<br />

Fachtagung Gemeinnützigkeit/Steuerrecht 2009 07.10. Berlin Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />

kerstin.sandmann@curacon.de<br />

13.10. Stuttgart<br />

Besteuerung kirchlicher Körperschaften<br />

(anmeldung über das Kommunale Bildungswerk)<br />

Strategische Kooperationen –<br />

Ein Erfolgsrezept für Krankenhäuser und Träger der altenhilfe<br />

(anmeldung über die KD-Bank)<br />

aktuelle Fragen der Rechnungslegung –<br />

Schwerpunkt BilMoG<br />

Stiftungen als Zukunftsperspektive<br />

(anmeldung über die KD-Bank)<br />

arbeitsvertragsgestaltung –<br />

Schwerpunkt Befristungsrecht<br />

3. Jahressteuerkongress zur Besteuerung der öffentlichen hand<br />

(anmeldung über das Studieninstitut Westfalen-lippe)<br />

4. nPO-Praxistag<br />

(anmeldung über die DGCS)<br />

Umsatzsteuer bei der öffentlichen hand<br />

(anmeldung über das Studieninstitut Westfalen-lippe)<br />

aktuelles zur Besteuerung gemeinnütziger Unternehmen<br />

(anmeldung über die KD-Bank)<br />

Besteuerung der öffentlichen hand<br />

(anmeldung über das Kommunale Bildungswerk)<br />

14.10. München<br />

27.10. leipzig<br />

28.10. hannover<br />

07.10. Berlin Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />

kerstin.sandmann@curacon.de<br />

08.10. Dortmund Julia Busskamp, Tel. 02 51/53 03 50-511<br />

julia.busskamp@curacon-recht.de<br />

15.10. Kassel Birgit Rotzoll, Tel. 0 61 51/2 78 91-0<br />

birgit.rotzoll@curacon.de<br />

22.10. München Claudia Schneider, Tel. 09 11/9 41 43-6<br />

claudia.schneider@curacon.de<br />

26.10. nürnberg<br />

27.10. Münster nina Blickensdorf, Tel. 02 51/9 22 08-226<br />

nina.blickensdorf@curacon.de<br />

03.11. Düsseldorf Gisela huels, Tel. 02 11/68 87 59-14<br />

gisela.huels@curacon.de<br />

04.11. leipzig Dagmar Paulick, Tel. 0 30/2 83 05 50-0<br />

dagmar.paulick@curacon.de<br />

05.11. neumünster Karin Kruel, Tel. 0 43 31/12 94-0<br />

karin.kruel@curacon.de<br />

26.11. Berlin Dagmar Paulick, Tel. 0 30/2 83 05 50-0<br />

dagmar.paulick@curacon.de<br />

02.12. Stuttgart Petra Karr, Tel. 07 11/2 55 87-0<br />

petra.karr@curacon.de<br />

27.10. Dortmund Julia Busskamp, Tel. 02 51/53 03 50-511<br />

julia.busskamp@curacon-recht.de<br />

29.10. Düsseldorf<br />

05.11. leipzig<br />

03.11. Münster Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />

kerstin.sandmann@curacon.de<br />

04.11. Frankfurt Michael Wendt, Tel. 02 11/68 87 59-0<br />

zentraleD@curacon.de<br />

19.11. Münster Kerstin Sandmann, Tel. 02 51/9 22 08-126<br />

kerstin.sandmann@curacon.de<br />

24.11. Berlin<br />

01.12. Berlin<br />

aktuelles aus dem Stiftungsrecht 2009 03.12. Frankfurt Katja Uhl, Tel. 07 11/2 55 87-59<br />

katja.uhl@curacon-recht.de<br />

Messen Datum Ort Ihr ansprechpartner<br />

ConSozial 2009 10.–12.11. nürnberg Katarina hrastovic, Tel. 0 61 51/2 78 91-14<br />

katarina.hrastovic@curacon.de<br />

IMPRESSUM<br />

herausgeber: CURaCOn Gmbh <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

Redaktionell verantwortlich: Michael Stahl (Geschäftsführer CURaCOn Gmbh)<br />

Druck: h.reuffurth gmbh, Philipp-Reis-Straße 6, 63165 Mühlheim am Main<br />

Satz: hübner & Sturk Werbeagentur Gmbh, Rudolf-Diesel-Str. 24, 64625 Bensheim<br />

Stand: September 2009<br />

19


Wir sind eine bundesweit tätige Wirtschafts<br />

prüfungs- und Beratungsgruppe mit<br />

rund 200 qualifizierten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern an 9 Standorten und<br />

haben uns in der Prüfung und Beratung<br />

auf den non-Profit-Bereich spezialisiert.<br />

Unsere Unternehmensgruppe umfasst neben<br />

der Curacon <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

die adveris Unter nehmensberatung<br />

Gmbh und die Curacon Weidlich<br />

Rechts anwaltsgesellschaft mbh.<br />

<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

Hauptsitz Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/9 22 08-0<br />

Fax: 02 51/9 22 08-250<br />

E-Mail: zentraleMS@curacon.de<br />

Niederlassung Berlin<br />

Ziegelstraße 30<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />

Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />

E-Mail: zentraleB@curacon.de<br />

Niederlassung Darmstadt<br />

Pfungstädter Straße 100 a<br />

64297 Darmstadt<br />

Tel.: 0 61 51/2 78 91-0<br />

Fax: 0 61 51/2 78 91-15<br />

E-Mail: zentraleDa@curacon.de<br />

<strong>CURACON</strong> Weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Büro Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/53 03 50-511<br />

Fax: 02 51/53 03 50-550<br />

buero-ms@curacon-recht.de<br />

Adveris Unternehmensberatung <strong>GmbH</strong><br />

Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/8 71 76-0<br />

Fax: 02 51/8 71 76-350<br />

E-Mail: info@adveris.de<br />

Unser leistungsportfolio bietet ein breites<br />

Spek trum an maßgeschneiderten lösungen<br />

und umfasst die Bereiche Wirtschaftsprüfung,<br />

prüfungsnahe Beratung,<br />

Steuer beratung, Rechts be ra tung und<br />

Unter nehmensberatung.<br />

Wir sind Spezialist für die Branchen Gesundheits-,<br />

Sozialwesen und öffentlicher<br />

Sektor und betreuen dort bereits über<br />

2.000 Mandanten.<br />

Niederlassung Düsseldorf<br />

niederrheinstraße 16/16a<br />

40474 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11/68 87 59-0<br />

Fax: 02 11/68 87 59-50<br />

E-Mail: zentraleD@curacon.de<br />

Niederlassung Hannover<br />

Otto-Brenner-Straße 9<br />

30159 hannover<br />

Tel.: 05 11/59 09 36-60<br />

Fax: 05 11/59 09 36-90<br />

E-Mail: zentraleh@curacon.de<br />

Niederlassung Nürnberg<br />

Südwestpark 60<br />

90449 nürnberg<br />

Tel.: 09 11/9 41 43-6<br />

Fax: 09 11/9 41 43-88<br />

E-Mail: zentralen@curacon.de<br />

Büro Berlin<br />

Ziegelstraße 30<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />

Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />

buero-b@curacon-recht.de<br />

Stuttgart<br />

Presselstraße 29<br />

70191 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/1 64 20-0<br />

Fax: 07 11/1 64 20-99<br />

E-Mail: info@adveris.de<br />

Zu unseren Mandanten und Kunden aus<br />

dem Gesundheits- und Sozialwesen zählen<br />

unter anderem alten- und Pflegeheime,<br />

Bildungseinrichtungen, Einrichtungen<br />

für Menschen mit Behinderungen, Jugendhilfeeinrichtungen,<br />

Krankenhäuser und<br />

Rehakliniken. Des Weiteren betreuen wir<br />

Versorgungskassen, öffentliche und kirchliche<br />

Verwaltungen, Städte, Kommunen<br />

sowie kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe.<br />

www.curacon.de<br />

Niederlassung Rendsburg<br />

holstenstraße 5<br />

24768 Rendsburg<br />

Tel.: 0 43 31/12 94-0<br />

Fax: 0 43 31/7 25 74<br />

E-Mail: zentraleRD@curacon.de<br />

Niederlassung Stuttgart<br />

Presselstraße 29<br />

70191 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />

Fax: 07 11/2 55 87-30<br />

E-Mail: zentraleS@curacon.de<br />

Büro München<br />

leopoldstraße 244<br />

80807 München<br />

Tel.: 0 89/20 80 39-303<br />

Fax: 0 89/20 80 39-304<br />

E-Mail: zentraleM@curacon.de<br />

www.curacon-recht.de<br />

Büro Stuttgart<br />

Presselstraße 29<br />

70191 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />

Fax: 07 11/2 55 87-30<br />

buero-s@curacon-recht.de<br />

www.adveris.de<br />

München<br />

leopoldstraße 244<br />

80807 München<br />

Tel.: 0 89/20 80 39-398<br />

Fax: 0 89/20 80 39-399<br />

E-Mail: info@adveris.de

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