Neulingen KW4323
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4 Neulinger Nachrichten Woche 43, Do. 26. Oktober 2023<br />
██<br />
Schließung des Bürgerbüros<br />
samstags während der Herbstferien<br />
Das Bürgerbüro der Gemeinde <strong>Neulingen</strong> im Dienstleistungszentrum<br />
Bauschlott, Schloßstr. 2, Tel. 07237/428-44, ist während<br />
der Herbstferien am Samstag, 04.11.2023 geschlossen.<br />
Vielen Dank für Ihr Verständnis!<br />
██<br />
Ende der Sommerzeit<br />
Gemäß der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Einführung der<br />
mitteleuropäischen Sommerzeit (Sommerzeitverordnung- SoZV)<br />
vom 12. Juli 2001 (BGBL. I S. 1591) endet die Sommerzeit für<br />
das Jahr 2023 am<br />
Sonntag, 29. Oktober,<br />
um 03.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.<br />
Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung<br />
um eine Stunde von 03.00 Uhr auf 02.00 Uhr zurückgestellt.<br />
Wir bitten um Beachtung!<br />
Technische Werke <strong>Neulingen</strong><br />
Kundenselbstablesung<br />
der Wasserzähler 2023<br />
In diesem Jahr muss aufgrund der Umstellung der Veranlagungssoftware<br />
bei unserem kommunalen Rechenzentrum die<br />
Kundenselbstablesung der Wasserzähler früher durchgeführt<br />
werden.<br />
Die Ablesekarten werden deshalb bereits ab dem 09.10.23<br />
versandt.<br />
Wir bitten um Rückgabe bis zum 26.10.2023. Alternativ<br />
können Sie Ihren Zählerstand auch online unter der Internetadresse<br />
www.neulingen.de erfassen. Sollten wir bis zum<br />
26.10.2023 keine Mitteilung von Ihnen erhalten, wird Ihr Zählerstand<br />
anhand des Vorjahresverbrauchs geschätzt.<br />
Rechnungen mit geschätzten Zählerständen können grundsätzlich<br />
nicht korrigiert werden!<br />
Da die Abrechnung dieses Jahr früher erfolgt, werden zum<br />
30.11.2023 keine Abschläge erhoben.<br />
Ihre Technischen Werke <strong>Neulingen</strong><br />
██<br />
Hinweis auf die Möglichkeit, folgenden<br />
Datenübermittlungen zu widersprechen<br />
1. Übermittlung von Daten aus Anlass von Altersoder<br />
Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse<br />
oder Rundfunk und an das Staatsministerium<br />
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus<br />
dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern,<br />
darf die Meldebehörde nach § 50 Ab-satz 2 Bundesmeldegesetz<br />
(BMG) Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen,<br />
Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.<br />
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag<br />
und ab dem Woche 100. 43, Geburtstag Do. 26. Oktober jeder folgende 2023 Geburtstag;<br />
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.<br />
Die Meldebehörde übermittelt Donnerstag, darüber 26. Oktober hinaus 2023 gemäß § 12<br />
der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von<br />
Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten<br />
der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon<br />
umfasst sind Donnerstag, zum Beispiel der 26. Familienname, Oktober 2023 Vornamen,<br />
Doktorgrad,Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die<br />
Art des Jubiläums.<br />
Donnerstag, 26. Oktober 2023<br />
2. Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche<br />
Religionsgesellschaft<br />
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz<br />
(BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten<br />
Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft<br />
an die betreffenden Religionsgesellschaften.<br />
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen<br />
KW 43 / 27.10.2023<br />
(Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die<br />
Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner<br />
öffentlich-rechtlichen KW 43 / 27.10.2023 Religionsgesellschaft angehören. Die<br />
Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und<br />
Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort,<br />
Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.<br />
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2<br />
BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der<br />
Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die<br />
Übermittlung von Daten für<br />
Woche<br />
Zwecke<br />
43,<br />
des<br />
Freitag,<br />
Steuererhebungsrechts.<br />
27. Oktober 2023<br />
Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung<br />
mitgeteilt.<br />
3. Übermittlung<br />
Woche<br />
von Daten<br />
43, Freitag,<br />
an Adressbuchverlage<br />
27. Oktober 2023<br />
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz<br />
(BMG) Adressbuchverlagen Freitag, zu 27. allen Oktober Einwohnern, 2023 die das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname,<br />
Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.<br />
Die übermittelten Jahrgang Daten dürfen nur 2023 für die Herausgabe von Freitag,<br />
Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet<br />
werden.<br />
Jahrgang 2023<br />
Freitag<br />
4. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen<br />
u.a. bei Wahlen und Abstimmungen<br />
63. Jahrgang Freitag<br />
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde<br />
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von<br />
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen<br />
auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der<br />
Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Nummer 43<br />
Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl<br />
ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.<br />
Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen,<br />
Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person<br />
verstorben ist, diese Tatsache.<br />
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht Nummer mitgeteilt<br />
werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt<br />
4<br />
werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung<br />
verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach<br />
der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.<br />
5. Übermittlung von Daten an das Bundesamt<br />
für das Personalmanagement der Bundeswehr<br />
Die Meldebehörde darf nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz<br />
dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr<br />
nach § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz zum Zweck der Übersendung<br />
von Informationsmaterial nach § 58 c Absatz 2 Soldatengesetz<br />
jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit<br />
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig<br />
werden, übermitteln: Familienname, Vornamen, gegenwärtige<br />
Anschrift.<br />
Widerspruchsrecht:<br />
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben<br />
das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei<br />
einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch<br />
gilt bis zu seinem Widerruf. Eine bereits früher erfolgte<br />
Erklärung bedarf keine Erneuerung.<br />
Wer von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird<br />
gebeten, eine entsprechende Erklärung an das Bürgerbüro der<br />
Gemeindeverwaltung <strong>Neulingen</strong>, Schloßstr. 2, 75245 <strong>Neulingen</strong>,<br />
zu richten.