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Neulingen KW4323

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4 Neulinger Nachrichten Woche 43, Do. 26. Oktober 2023<br />

██<br />

Schließung des Bürgerbüros<br />

samstags während der Herbstferien<br />

Das Bürgerbüro der Gemeinde <strong>Neulingen</strong> im Dienstleistungszentrum<br />

Bauschlott, Schloßstr. 2, Tel. 07237/428-44, ist während<br />

der Herbstferien am Samstag, 04.11.2023 geschlossen.<br />

Vielen Dank für Ihr Verständnis!<br />

██<br />

Ende der Sommerzeit<br />

Gemäß der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Einführung der<br />

mitteleuropäischen Sommerzeit (Sommerzeitverordnung- SoZV)<br />

vom 12. Juli 2001 (BGBL. I S. 1591) endet die Sommerzeit für<br />

das Jahr 2023 am<br />

Sonntag, 29. Oktober,<br />

um 03.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.<br />

Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung<br />

um eine Stunde von 03.00 Uhr auf 02.00 Uhr zurückgestellt.<br />

Wir bitten um Beachtung!<br />

Technische Werke <strong>Neulingen</strong><br />

Kundenselbstablesung<br />

der Wasserzähler 2023<br />

In diesem Jahr muss aufgrund der Umstellung der Veranlagungssoftware<br />

bei unserem kommunalen Rechenzentrum die<br />

Kundenselbstablesung der Wasserzähler früher durchgeführt<br />

werden.<br />

Die Ablesekarten werden deshalb bereits ab dem 09.10.23<br />

versandt.<br />

Wir bitten um Rückgabe bis zum 26.10.2023. Alternativ<br />

können Sie Ihren Zählerstand auch online unter der Internetadresse<br />

www.neulingen.de erfassen. Sollten wir bis zum<br />

26.10.2023 keine Mitteilung von Ihnen erhalten, wird Ihr Zählerstand<br />

anhand des Vorjahresverbrauchs geschätzt.<br />

Rechnungen mit geschätzten Zählerständen können grundsätzlich<br />

nicht korrigiert werden!<br />

Da die Abrechnung dieses Jahr früher erfolgt, werden zum<br />

30.11.2023 keine Abschläge erhoben.<br />

Ihre Technischen Werke <strong>Neulingen</strong><br />

██<br />

Hinweis auf die Möglichkeit, folgenden<br />

Datenübermittlungen zu widersprechen<br />

1. Übermittlung von Daten aus Anlass von Altersoder<br />

Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse<br />

oder Rundfunk und an das Staatsministerium<br />

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus<br />

dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern,<br />

darf die Meldebehörde nach § 50 Ab-satz 2 Bundesmeldegesetz<br />

(BMG) Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen,<br />

Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.<br />

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag<br />

und ab dem Woche 100. 43, Geburtstag Do. 26. Oktober jeder folgende 2023 Geburtstag;<br />

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.<br />

Die Meldebehörde übermittelt Donnerstag, darüber 26. Oktober hinaus 2023 gemäß § 12<br />

der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von<br />

Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten<br />

der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon<br />

umfasst sind Donnerstag, zum Beispiel der 26. Familienname, Oktober 2023 Vornamen,<br />

Doktorgrad,Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die<br />

Art des Jubiläums.<br />

Donnerstag, 26. Oktober 2023<br />

2. Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaft<br />

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz<br />

(BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten<br />

Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft<br />

an die betreffenden Religionsgesellschaften.<br />

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen<br />

KW 43 / 27.10.2023<br />

(Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die<br />

Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner<br />

öffentlich-rechtlichen KW 43 / 27.10.2023 Religionsgesellschaft angehören. Die<br />

Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und<br />

Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort,<br />

Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.<br />

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2<br />

BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der<br />

Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die<br />

Übermittlung von Daten für<br />

Woche<br />

Zwecke<br />

43,<br />

des<br />

Freitag,<br />

Steuererhebungsrechts.<br />

27. Oktober 2023<br />

Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung<br />

mitgeteilt.<br />

3. Übermittlung<br />

Woche<br />

von Daten<br />

43, Freitag,<br />

an Adressbuchverlage<br />

27. Oktober 2023<br />

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz<br />

(BMG) Adressbuchverlagen Freitag, zu 27. allen Oktober Einwohnern, 2023 die das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname,<br />

Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.<br />

Die übermittelten Jahrgang Daten dürfen nur 2023 für die Herausgabe von Freitag,<br />

Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet<br />

werden.<br />

Jahrgang 2023<br />

Freitag<br />

4. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen<br />

u.a. bei Wahlen und Abstimmungen<br />

63. Jahrgang Freitag<br />

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde<br />

Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von<br />

Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen<br />

auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der<br />

Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Nummer 43<br />

Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl<br />

ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.<br />

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen,<br />

Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person<br />

verstorben ist, diese Tatsache.<br />

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht Nummer mitgeteilt<br />

werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt<br />

4<br />

werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung<br />

verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach<br />

der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.<br />

5. Übermittlung von Daten an das Bundesamt<br />

für das Personalmanagement der Bundeswehr<br />

Die Meldebehörde darf nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz<br />

dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr<br />

nach § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz zum Zweck der Übersendung<br />

von Informationsmaterial nach § 58 c Absatz 2 Soldatengesetz<br />

jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit<br />

deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig<br />

werden, übermitteln: Familienname, Vornamen, gegenwärtige<br />

Anschrift.<br />

Widerspruchsrecht:<br />

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben<br />

das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei<br />

einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch<br />

gilt bis zu seinem Widerruf. Eine bereits früher erfolgte<br />

Erklärung bedarf keine Erneuerung.<br />

Wer von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird<br />

gebeten, eine entsprechende Erklärung an das Bürgerbüro der<br />

Gemeindeverwaltung <strong>Neulingen</strong>, Schloßstr. 2, 75245 <strong>Neulingen</strong>,<br />

zu richten.

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