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KARRIERE<br />

VERBINDET


30 STEUERRECHT<br />

BETRIEBSPRÜFUNG<br />

STRAFRAHMEN BEI<br />

STEUERSTRAFTATEN<br />

Ungereimtheiten bei der<br />

Betriebsprüfung führen zu<br />

einem steuerstrafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren<br />

Wurden bei einer Betriebsprüfung Ungereimtheiten<br />

festgestellt, so muss<br />

der Betriebsprüfer den Strafsachen-<br />

und Bußgeldstellen seines Finanzamts<br />

darüber Bescheid geben. Nach<br />

einer Schilderung der Ungereimtheiten<br />

evaluieren die jeweiligen Stellen,<br />

ob ein Fall der Steuerhinterziehung<br />

vorliegt. Erst dann wird die weitere<br />

Vorgehensweise in der steuerstrafrechtlichen<br />

Ermittlung beschlossen.<br />

Dabei dürfen alle Amtsangehörigen<br />

ein Strafverfahren einleiten. Als<br />

Verfahrenseinleitung gilt dabei jede<br />

diesbezügliche<br />

Ermittlungsmaßnahme<br />

eines Außenprüfers.<br />

Die Ermittlungsmaßnahme muss das<br />

Kriterium der Erkennbarkeit erfüllen,<br />

was nicht bedeutet, dass die Steuerpflichtigen<br />

eine Strafverfolgung erahnen<br />

müssen. Vor allem bei den neutralen<br />

Maßnahmen stellt sich das Kriterium<br />

der Erkennbarkeit als problematisch<br />

dar. Neutrale Maßnahmen können<br />

sowohl im Besteuerungsverfahren<br />

als auch im Strafverfahren ergehen.<br />

Zielen sie objektiv erkennbar darauf<br />

ab, jemanden wegen einer Steuerstraftat<br />

strafrechtlich zu verfolgen,<br />

sind sie als Maßnahmen gemäß § 397<br />

Absatz 1 Abgabenordnung (AO) zu verstehen.<br />

Besonders bei Außenprüfungen<br />

kommt es zu Schwierigkeiten. Die<br />

Grenzen zum Besteuerungsverfahren<br />

sind nämlich oft fließend.<br />

Welche Anhaltspunkte lassen auf ein<br />

steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren<br />

schließen?<br />

Die Praxis bietet eine Vielzahl von Anhaltspunkten,<br />

wann Sie mit einem<br />

Steuerstrafverfahren rechnen müssen:<br />

Wenn eine Betriebsprüfung immer<br />

wieder über mehrere Tage unterbrochen<br />

wird, da sich höchstwahrscheinlich<br />

mit der zuständigen<br />

Strafverfolgungsbehörde<br />

besprochen<br />

wird.<br />

Wenn Originalbelege vorgelegt werden<br />

müssen und bereits vorgelegte<br />

Belege wiederholt in Augenschein<br />

genommen werden.<br />

Wenn private Belege vorgelegt werden<br />

müssen, obwohl sie nicht Gegenstand<br />

der Prüfung sind. In dem<br />

Fall besteht der Verdacht von nicht<br />

versteuerten Umsatzerlösen.<br />

Wenn der Prüfungszeitraum über<br />

den Festsetzungszeitraum von 4 Jahren<br />

hinaus geht.<br />

Wann muss dem Steuerpflichtigen<br />

die Einleitung des Strafverfahrens<br />

mitgeteilt werden?<br />

Spätestens wenn der Steuerpflichtige<br />

aufgefordert wird, Auskunft zu erteilen<br />

oder Unterlagen vorzuzeigen, die<br />

mit der Straftat zusammenhängen,<br />

auf die sich der Verdacht erstreckt, ist<br />

er gemäß § 397 Absatz 3 AO über die<br />

Einleitung des Steuerstrafverfahrens<br />

zu unterrichten. Ergibt sich während<br />

einer laufenden Betriebsprüfung der<br />

Verdacht, dass der geprüfte Steuerpflichtige<br />

eine Straftat begangen hat,<br />

wird der Zeitpunkt der Unterrichtung<br />

nach § 10 Betriebsprüfungsordnung<br />

(BpO) vorverlegt.<br />

Damit muss einem verdächtigen Steuerpflichtigen<br />

entgegen der Regelung<br />

aus § 397 Absatz 3 AO im Rahmen einer<br />

Betriebsprüfung die Einleitung des<br />

Steuerstrafverfahrens nicht erst dann<br />

mitgeteilt werden, wenn eine Mitwirkung<br />

von ihm verlangt wird. Mit dieser<br />

Sonderregelung sollen die Eigenarten<br />

Florian Hayko<br />

Rechtsanwalt & Spezialist für<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Telefon (+49) <strong>04</strong>0 / 7344 086-0<br />

der Betriebsprüfung berücksichtigt<br />

werden. Oftmals erkennen die Geprüften<br />

nämlich nicht, in welchem Fall der<br />

Finanzbeamte die Ermittlungen eingeleitet<br />

hat.Welche Rechte und Pflichten<br />

dem Steuerpflichtigen bei dem Übergang<br />

in ein Steuerstrafverfahren zustehen,<br />

ist nicht immer erkennbar. In welcher<br />

Art und Weise der Betriebsprüfer<br />

auftritt, ist nämlich häufig nicht offenkundig.<br />

Sobald der Betriebsprüfer seinen Anfangsverdacht<br />

an das zuständige Finanzamt<br />

weiterleitet, muss eine Belehrung<br />

des Steuerpflichtigen über dieses<br />

Zwangsmittelverbot erfolgen. § 10 Absatz<br />

1 Satz 3 BpO spricht bei einer laufenden<br />

Betriebsprüfung sogar von einer<br />

sofortigen Belehrungsverpflichtung.<br />

Hinsichtlich des verdächtigen<br />

Sachverhalts, darf erst gemäß § 194<br />

AO weiterermittelt werden, wenn dem<br />

Steuerpflichtigen die Einleitung des<br />

Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde.<br />

Die Literatur fordert sogar eine<br />

gänzliche Prüfungsunterbrechung.<br />

Wie lautet der Strafrahmen bei<br />

Steuerhinterziehung?<br />

Das Strafmaß bei Zollstraftaten, Steuerhinterziehung<br />

sowie anderen Steuerstraftaten<br />

reicht von Geld- bis Freiheitsstrafe.<br />

Zollstraftaten und Steuerstraftaten<br />

trifft eine Geldstrafe oder<br />

Freiheitsstrafe. Das Gericht kann in besonders<br />

schweren Fällen den Beschuldigten<br />

neben der Geldstrafe auch zu<br />

einer Freiheitsstrafe verurteilen.<br />

Zoll- und Steuerordnungswidrigkeiten<br />

werden generell mit Bußgeld bestraft.<br />

Die Art und Höhe der Strafe hängt<br />

vom Delikt sowie dem Einzelfall ab.<br />

Anhand dieser Kriterien wird auch die<br />

Höhe der Geldbuße bemessen. Das<br />

Gesetz regelt den Strafrahmen. Das<br />

begangene Delikt bestimmt dabei die<br />

Höhe des Strafrahmens.<br />

Im Steuerstrafrecht kann eine Freiheitsstrafe<br />

5 bis 10 Jahre betragen.<br />

Liegt die Steuerhinterziehung bei mehreren<br />

Millionen, wird eine Bewährung<br />

nicht länger verhängt. Zudem findet<br />

die Hauptverhandlung dann öffentlich<br />

statt und es gibt keine Möglichkeit eines<br />

Strafbefehlsverfahrens mehr.<br />

Geldbußen gehen bis 50.000, wohingegen<br />

Geldstrafen weit über 1 Million<br />

verhängt werden können.<br />

Zusätzlich zur eigentlichen Strafe können<br />

weitere Sanktionen greifen. Das<br />

Gericht kann bei Vermögensstraftaten<br />

zusätzlich zur Hauptstrafe mittels einer<br />

Vermögensabschöpfung das rechtswidrig<br />

Erlangte entziehen. Das Gericht<br />

ordnet Vermögensarrest an, um die<br />

Einziehung vorläufig zu sichern. Zudem<br />

können Berufsverbote verhängt und<br />

Michael Altstädt<br />

Steuerberater beim<br />

Kooperationspartner SBS Tax<br />

beratung@sbs-tax.de · www.sbs-legal.de<br />

Gewerbe untersagt werden, wodurch<br />

die wirtschaftliche Existenz bedroht<br />

wird. Den Gewerbebehörden können<br />

trotz des Steuergeheimnisses Tatsachen<br />

mitgeteilt werden, die eine Gewerbeuntersagung<br />

zur Folge haben.<br />

Des Weiteren können bei Richtern, Soldaten<br />

und Beamten Diziplinarmaßnahmen<br />

als Folge von Verdachtsmomenten,<br />

über die der Dienstherr unterrichtet<br />

wurde, erfolgen. Zu guter Letzt führen<br />

schwerwiegende Steuerstraftaten<br />

dazu, dass Jagdscheine und waffenrechtliche<br />

Erlaubnisse widerrufen werden.<br />

Anhand welcher Regelungen erfolgt<br />

die Strafzumessung?<br />

Die Umstände des Einzelfalls bestimmen<br />

die konkrete Strafe, die das Gericht<br />

anerkennt. Die Ermittlung der Strafe erfolgt<br />

bei der Strafzumessung, welche<br />

sich innerhalb der Grenzen des jeweiligen<br />

Strafrahmens befinden muss.<br />

Zur Strafzumessung orientiert sich<br />

das Gericht an folgenden Regeln:<br />

So kann zum einen die Strafe anhand<br />

von existierenden Tabellen berechnet<br />

werden. Die Tabellen geben den Strafrahmen<br />

abhängig von der Höhe der<br />

Hinterziehung an. Dabei fällt der Strafrahmen<br />

von Bundesland zu Bundesland<br />

anders aus. Gerade im Süden werden<br />

geringere Strafen verhängt.<br />

Zum anderen hat der Bundesgerichthof<br />

mit seinem Urteil vom 02.12.2008<br />

(Az.: 1 StR 416/08) einige Grundsätze<br />

bezüglich der Strafzumessung klargestellt:<br />

Der BGH nimmt einen schweren<br />

Fall der Steuerhinterziehung an, wenn<br />

der Hinterziehungsbeitrag 500.000<br />

Euro übertrifft und vom Täter ungerechtfertigte<br />

Überweisungen vom Finanzamt<br />

angenommen wurden. Es<br />

wird auf eine Wertgrenze von 100.000<br />

Euro abgestellt, wenn der Täter pflichtwidrig<br />

unterlassen hat, das Finanzamt<br />

über steuerlich wichtige Informationen<br />

aufzuklären.<br />

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