ePaper_04-24_Betriebspruefung
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KARRIERE<br />
VERBINDET
30 STEUERRECHT<br />
BETRIEBSPRÜFUNG<br />
STRAFRAHMEN BEI<br />
STEUERSTRAFTATEN<br />
Ungereimtheiten bei der<br />
Betriebsprüfung führen zu<br />
einem steuerstrafrechtlichen<br />
Ermittlungsverfahren<br />
Wurden bei einer Betriebsprüfung Ungereimtheiten<br />
festgestellt, so muss<br />
der Betriebsprüfer den Strafsachen-<br />
und Bußgeldstellen seines Finanzamts<br />
darüber Bescheid geben. Nach<br />
einer Schilderung der Ungereimtheiten<br />
evaluieren die jeweiligen Stellen,<br />
ob ein Fall der Steuerhinterziehung<br />
vorliegt. Erst dann wird die weitere<br />
Vorgehensweise in der steuerstrafrechtlichen<br />
Ermittlung beschlossen.<br />
Dabei dürfen alle Amtsangehörigen<br />
ein Strafverfahren einleiten. Als<br />
Verfahrenseinleitung gilt dabei jede<br />
diesbezügliche<br />
Ermittlungsmaßnahme<br />
eines Außenprüfers.<br />
Die Ermittlungsmaßnahme muss das<br />
Kriterium der Erkennbarkeit erfüllen,<br />
was nicht bedeutet, dass die Steuerpflichtigen<br />
eine Strafverfolgung erahnen<br />
müssen. Vor allem bei den neutralen<br />
Maßnahmen stellt sich das Kriterium<br />
der Erkennbarkeit als problematisch<br />
dar. Neutrale Maßnahmen können<br />
sowohl im Besteuerungsverfahren<br />
als auch im Strafverfahren ergehen.<br />
Zielen sie objektiv erkennbar darauf<br />
ab, jemanden wegen einer Steuerstraftat<br />
strafrechtlich zu verfolgen,<br />
sind sie als Maßnahmen gemäß § 397<br />
Absatz 1 Abgabenordnung (AO) zu verstehen.<br />
Besonders bei Außenprüfungen<br />
kommt es zu Schwierigkeiten. Die<br />
Grenzen zum Besteuerungsverfahren<br />
sind nämlich oft fließend.<br />
Welche Anhaltspunkte lassen auf ein<br />
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren<br />
schließen?<br />
Die Praxis bietet eine Vielzahl von Anhaltspunkten,<br />
wann Sie mit einem<br />
Steuerstrafverfahren rechnen müssen:<br />
Wenn eine Betriebsprüfung immer<br />
wieder über mehrere Tage unterbrochen<br />
wird, da sich höchstwahrscheinlich<br />
mit der zuständigen<br />
Strafverfolgungsbehörde<br />
besprochen<br />
wird.<br />
Wenn Originalbelege vorgelegt werden<br />
müssen und bereits vorgelegte<br />
Belege wiederholt in Augenschein<br />
genommen werden.<br />
Wenn private Belege vorgelegt werden<br />
müssen, obwohl sie nicht Gegenstand<br />
der Prüfung sind. In dem<br />
Fall besteht der Verdacht von nicht<br />
versteuerten Umsatzerlösen.<br />
Wenn der Prüfungszeitraum über<br />
den Festsetzungszeitraum von 4 Jahren<br />
hinaus geht.<br />
Wann muss dem Steuerpflichtigen<br />
die Einleitung des Strafverfahrens<br />
mitgeteilt werden?<br />
Spätestens wenn der Steuerpflichtige<br />
aufgefordert wird, Auskunft zu erteilen<br />
oder Unterlagen vorzuzeigen, die<br />
mit der Straftat zusammenhängen,<br />
auf die sich der Verdacht erstreckt, ist<br />
er gemäß § 397 Absatz 3 AO über die<br />
Einleitung des Steuerstrafverfahrens<br />
zu unterrichten. Ergibt sich während<br />
einer laufenden Betriebsprüfung der<br />
Verdacht, dass der geprüfte Steuerpflichtige<br />
eine Straftat begangen hat,<br />
wird der Zeitpunkt der Unterrichtung<br />
nach § 10 Betriebsprüfungsordnung<br />
(BpO) vorverlegt.<br />
Damit muss einem verdächtigen Steuerpflichtigen<br />
entgegen der Regelung<br />
aus § 397 Absatz 3 AO im Rahmen einer<br />
Betriebsprüfung die Einleitung des<br />
Steuerstrafverfahrens nicht erst dann<br />
mitgeteilt werden, wenn eine Mitwirkung<br />
von ihm verlangt wird. Mit dieser<br />
Sonderregelung sollen die Eigenarten<br />
Florian Hayko<br />
Rechtsanwalt & Spezialist für<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
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der Betriebsprüfung berücksichtigt<br />
werden. Oftmals erkennen die Geprüften<br />
nämlich nicht, in welchem Fall der<br />
Finanzbeamte die Ermittlungen eingeleitet<br />
hat.Welche Rechte und Pflichten<br />
dem Steuerpflichtigen bei dem Übergang<br />
in ein Steuerstrafverfahren zustehen,<br />
ist nicht immer erkennbar. In welcher<br />
Art und Weise der Betriebsprüfer<br />
auftritt, ist nämlich häufig nicht offenkundig.<br />
Sobald der Betriebsprüfer seinen Anfangsverdacht<br />
an das zuständige Finanzamt<br />
weiterleitet, muss eine Belehrung<br />
des Steuerpflichtigen über dieses<br />
Zwangsmittelverbot erfolgen. § 10 Absatz<br />
1 Satz 3 BpO spricht bei einer laufenden<br />
Betriebsprüfung sogar von einer<br />
sofortigen Belehrungsverpflichtung.<br />
Hinsichtlich des verdächtigen<br />
Sachverhalts, darf erst gemäß § 194<br />
AO weiterermittelt werden, wenn dem<br />
Steuerpflichtigen die Einleitung des<br />
Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde.<br />
Die Literatur fordert sogar eine<br />
gänzliche Prüfungsunterbrechung.<br />
Wie lautet der Strafrahmen bei<br />
Steuerhinterziehung?<br />
Das Strafmaß bei Zollstraftaten, Steuerhinterziehung<br />
sowie anderen Steuerstraftaten<br />
reicht von Geld- bis Freiheitsstrafe.<br />
Zollstraftaten und Steuerstraftaten<br />
trifft eine Geldstrafe oder<br />
Freiheitsstrafe. Das Gericht kann in besonders<br />
schweren Fällen den Beschuldigten<br />
neben der Geldstrafe auch zu<br />
einer Freiheitsstrafe verurteilen.<br />
Zoll- und Steuerordnungswidrigkeiten<br />
werden generell mit Bußgeld bestraft.<br />
Die Art und Höhe der Strafe hängt<br />
vom Delikt sowie dem Einzelfall ab.<br />
Anhand dieser Kriterien wird auch die<br />
Höhe der Geldbuße bemessen. Das<br />
Gesetz regelt den Strafrahmen. Das<br />
begangene Delikt bestimmt dabei die<br />
Höhe des Strafrahmens.<br />
Im Steuerstrafrecht kann eine Freiheitsstrafe<br />
5 bis 10 Jahre betragen.<br />
Liegt die Steuerhinterziehung bei mehreren<br />
Millionen, wird eine Bewährung<br />
nicht länger verhängt. Zudem findet<br />
die Hauptverhandlung dann öffentlich<br />
statt und es gibt keine Möglichkeit eines<br />
Strafbefehlsverfahrens mehr.<br />
Geldbußen gehen bis 50.000, wohingegen<br />
Geldstrafen weit über 1 Million<br />
verhängt werden können.<br />
Zusätzlich zur eigentlichen Strafe können<br />
weitere Sanktionen greifen. Das<br />
Gericht kann bei Vermögensstraftaten<br />
zusätzlich zur Hauptstrafe mittels einer<br />
Vermögensabschöpfung das rechtswidrig<br />
Erlangte entziehen. Das Gericht<br />
ordnet Vermögensarrest an, um die<br />
Einziehung vorläufig zu sichern. Zudem<br />
können Berufsverbote verhängt und<br />
Michael Altstädt<br />
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Gewerbe untersagt werden, wodurch<br />
die wirtschaftliche Existenz bedroht<br />
wird. Den Gewerbebehörden können<br />
trotz des Steuergeheimnisses Tatsachen<br />
mitgeteilt werden, die eine Gewerbeuntersagung<br />
zur Folge haben.<br />
Des Weiteren können bei Richtern, Soldaten<br />
und Beamten Diziplinarmaßnahmen<br />
als Folge von Verdachtsmomenten,<br />
über die der Dienstherr unterrichtet<br />
wurde, erfolgen. Zu guter Letzt führen<br />
schwerwiegende Steuerstraftaten<br />
dazu, dass Jagdscheine und waffenrechtliche<br />
Erlaubnisse widerrufen werden.<br />
Anhand welcher Regelungen erfolgt<br />
die Strafzumessung?<br />
Die Umstände des Einzelfalls bestimmen<br />
die konkrete Strafe, die das Gericht<br />
anerkennt. Die Ermittlung der Strafe erfolgt<br />
bei der Strafzumessung, welche<br />
sich innerhalb der Grenzen des jeweiligen<br />
Strafrahmens befinden muss.<br />
Zur Strafzumessung orientiert sich<br />
das Gericht an folgenden Regeln:<br />
So kann zum einen die Strafe anhand<br />
von existierenden Tabellen berechnet<br />
werden. Die Tabellen geben den Strafrahmen<br />
abhängig von der Höhe der<br />
Hinterziehung an. Dabei fällt der Strafrahmen<br />
von Bundesland zu Bundesland<br />
anders aus. Gerade im Süden werden<br />
geringere Strafen verhängt.<br />
Zum anderen hat der Bundesgerichthof<br />
mit seinem Urteil vom 02.12.2008<br />
(Az.: 1 StR 416/08) einige Grundsätze<br />
bezüglich der Strafzumessung klargestellt:<br />
Der BGH nimmt einen schweren<br />
Fall der Steuerhinterziehung an, wenn<br />
der Hinterziehungsbeitrag 500.000<br />
Euro übertrifft und vom Täter ungerechtfertigte<br />
Überweisungen vom Finanzamt<br />
angenommen wurden. Es<br />
wird auf eine Wertgrenze von 100.000<br />
Euro abgestellt, wenn der Täter pflichtwidrig<br />
unterlassen hat, das Finanzamt<br />
über steuerlich wichtige Informationen<br />
aufzuklären.<br />
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