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2.AE-Außenbereichs.Weng-24.04

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0 10 20 30 40 m<br />

Maästab 1 : 1000<br />

AUSSENBEREICHSSATZUNG "WENG"<br />

BESTAND<br />

DER GEMEINDE AINRING, LANDKREIS BERCHTESGADENER LAND<br />

0 10 20 30 40 m<br />

Maästab 1 : 1000<br />

AUSSENBEREICHSSATZUNG "WENG"<br />

2. ÄNDERUNG<br />

DER GEMEINDE AINRING, LANDKREIS BERCHTESGADENER LAND<br />

D<br />

Aufgrund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung<br />

(GO) erlöät die Gemeionde Ainring folgende Satzung:<br />

1. Geltungsbereich<br />

Die Grenzen des bebauten Bereiches im Auäenbereich werden gemöä der im nebenstehenden Lageplan<br />

im M 1:1000 ersichtlichen Darstellung festgesetzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

2. Vorhaben<br />

Innerhalb der unter 1. festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulössigkeit von<br />

Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben nach § 35 Abs. 6<br />

BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB.<br />

Der Errichtung, Änderung und Nutzungsönderung von Wohnzwecken oder kleinen Handwerks-und<br />

Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung<br />

des Flöchennutzungsplans fr Flöchen fr die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die<br />

Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befrchten lassen.<br />

Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 unberhrt.<br />

3. Zeichnerische Festsetzungen<br />

4. Zeichnerische Hinweise<br />

D<br />

Grenze des röumlichen Geltungsbereiches<br />

bestehende Grundstcksgrenze<br />

bestehendes Geböude<br />

Flurstcksnummer, z.B. 546<br />

bisherige Grenze des röumlichen Geltungsbereiches<br />

Geböude unter Denkmalschutz<br />

5. Textliche Hinweise<br />

5.1. Landwirtschaftliche Immissionen<br />

Die Eigentmer und Bewohner der im Geltungsbereich gelegenen Wohngeböude haben die von<br />

landwirtschaftlichen Grundstcken und Geböuden der Umgebung im Rahmen einer normalen und<br />

zeitgemöäen landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden Geruchs- und Lörmemissionen gegebenenfalls<br />

auch abends und an Sonn- und Feiertagen zu dulden. Die Duldung gilt ebenfalls fr die Nachtzeit,<br />

falls die Wetterlage wöhrend der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.<br />

5.2. Denkmalschutz<br />

Im Geltungsbereich der Satzung befindet sich folgendes Baudenkmal (gem. Art. 1 Abs. 2 u. 3 DSchG):<br />

D-1-72-111-41: Kapelle, verputzter Satteldachbau mit dreiseitigem Chorschluss und Dachreiter,<br />

neugotisch, bez. 1896; mit Ausstattung. Adresse: <strong>Weng</strong> 12.<br />

Fr jede Art von Verönderung an Denkmölern und in deren Nöhebereich gelten die Bestimmungen der<br />

Art. 4 - 6 DSchG. Das Bayerische Landesamt fr Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-,<br />

Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen<br />

Genehmigungs- verfahren, von denen Baudenkmöler unmittelbar oder in ihrem Nahbereich betroffen<br />

sind, zu beteiligen.<br />

Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmöler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische<br />

Landesamt fr Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehürde gem. Art. 8 Abs. 1 und 2<br />

Denkmalschutzgesetz (DSchG).<br />

5.3. Niederschlagswasser<br />

Niederschlagswasser ist nach Müglichkeit auf dem jeweiligen Grundstck zu versickern. Dabei ist eine<br />

breitflöchige Versickerung ber eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Unter- grundes<br />

zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prfen. Ist eine breitflöchige<br />

Versickerung nicht müglich, so ist eine linienfürmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu<br />

realisieren.<br />

Im Bereich von Altlastenverdachtsflöchen, Altstandorten, Altlasten, Auffllungen mit belastetem Material soll<br />

keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden. Sollte dies trotzdem beabsichtigt werden,<br />

so ist dafr bei der Kreisverwaltungsbehürde eine wasserrechtliche Gestattung mit ent- sprechenden<br />

Unterlagen zu beantragen.<br />

Es ist eigenverantwortlich zu prfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie<br />

Versickerung bzw. Gewössereinleitung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der<br />

Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) bzw. des Gemeingebrauchs (Art. 18 BayWG) nicht<br />

gegeben sind, so ist bei der Kreisverwaltungsbehürde eine wasserrechtliche Gestattung mit ent- sprechenden<br />

Unterlagen zu beantragen.<br />

Das Vorhandensein bestehender wasserrechtlicher Gestattungen fr die Niederschlagswasserbeseitigung ist<br />

eigenverantwortlich zu prfen und zu bercksichtigen.<br />

5.4. Starkniederschlöge<br />

Bei Starkregenereignissen künnen flöchenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten. Dabei ist<br />

auch das von auäen zuflieäende Wasser zu beachten. Es wird daher empfohlen, eigenverantwortlich Vorkehrrungen<br />

zur Schadensreduzierung und Schutzmaänahmen vor Personenschöden vorzunehmen.<br />

Durch neue Baukürper bzw. Baumaänahmen kann der Abfluss des flöchenhaft abfliessenden Oberflöchenwassers<br />

und Schlamms gegebenenfalls so veröndert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen fr<br />

Ober- bzw. Unterlieger fhrt. Es wird daher empfohlen § 37 WHG entsprechend zu bercksichtigen.<br />

5.5. Regenwassernutzung<br />

Auf die Müglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewösserung und WC-Splung wird hingewiesen.<br />

Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasser dem Wasserver- sorgungsunternehmen zu<br />

melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rckwirkungen auf das private und üffentliche<br />

Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.<br />

5.6. Altlasten und altlastenverdöchtige Flöchen<br />

Sollten Bodenauffölligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.Ä. hinweisen, sind das Landratsamt<br />

Berchtesgadener Land und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu verstöndigen.<br />

5.7. Leitungen<br />

Sofern sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden ist bei Bauausfhrung<br />

darauf zu achten, dass diese Linien nicht beschödigt werden. Kabel der Deutschen Telekom sind bei<br />

Berhrung durch Bauarbeiten zu sichern und ggf. in Abstimmung mit der Deutschen Telekom zu veröndern<br />

oder umzulegen.<br />

Bei Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Böume, unterirdische Leitungen und Kanöle", herausgegeben von<br />

der Forschungsgesellschaft fr Straäenbau und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, zu beachten. Es ist<br />

sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien<br />

nicht behindert wird.<br />

Ebenso darf der Bestand, Betrieb und Unterhalt von Stromleitungen nicht beeintröchtigt werden. Bei der<br />

Bayernwerk Netz GmbH drfen fr Kabelhausanschlsse nur marktbliche Einfhrungssysteme, welche bis<br />

mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prfnachweise sind vorzulegen.<br />

5.8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist ggf. im Zuge der Baugenehmigung zu beachten.<br />

Verfahrensvermerke<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5. Ausgefertigt:<br />

6.<br />

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am .......... die Änderung der Auäenbereichssatzung "<strong>Weng</strong>"<br />

beschlossen.<br />

Der Aufstellungsbeschluss wurde am .......... ortsblich bekannt gemacht.<br />

Der Entwurf der Satzung in der Fassung vom .......... wurde gemöä § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom<br />

.......... bis .......... üffentlich ausgelegt.<br />

Zu dem Entwurf der Satzung in der Fassung vom .......... wurden die Tröger üffentlicher Belange<br />

gemöä § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... beteiligt.<br />

Der Bauausschuss hat mit Beschluss vom .......... die Änderung der Auäenbereichssatzung "<strong>Weng</strong>" in<br />

der Fassung vom .......... beschlossen.<br />

Ainring, den ............<br />

Ainring, den ............<br />

Ainring, den ............<br />

...............................<br />

Martin Üttl<br />

Erster Brgermeister<br />

...............................<br />

Martin Üttl<br />

Erster Brgermeister<br />

Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land am ..........<br />

gemöä § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung ist damit gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft<br />

getreten.<br />

...............................<br />

Martin Üttl<br />

Erster Brgermeister<br />

GEMEINDE AINRING<br />

LANDKREIS BERCHTESGADENER LAND<br />

AUSSENBEREICHSSATZUNG<br />

"WENG"<br />

DER PLANFERTIGER:<br />

2. ÄNDERUNG<br />

ßBERSICHTSKARTE GEMEINDE AINRING<br />

LAGE DES SATZUNGSBEREICHES<br />

<strong>24.04</strong>.2024

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