2.AE-Außenbereichs.Weng-24.04
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0 10 20 30 40 m<br />
Maästab 1 : 1000<br />
AUSSENBEREICHSSATZUNG "WENG"<br />
BESTAND<br />
DER GEMEINDE AINRING, LANDKREIS BERCHTESGADENER LAND<br />
0 10 20 30 40 m<br />
Maästab 1 : 1000<br />
AUSSENBEREICHSSATZUNG "WENG"<br />
2. ÄNDERUNG<br />
DER GEMEINDE AINRING, LANDKREIS BERCHTESGADENER LAND<br />
D<br />
Aufgrund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung<br />
(GO) erlöät die Gemeionde Ainring folgende Satzung:<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die Grenzen des bebauten Bereiches im Auäenbereich werden gemöä der im nebenstehenden Lageplan<br />
im M 1:1000 ersichtlichen Darstellung festgesetzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
2. Vorhaben<br />
Innerhalb der unter 1. festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulössigkeit von<br />
Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben nach § 35 Abs. 6<br />
BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB.<br />
Der Errichtung, Änderung und Nutzungsönderung von Wohnzwecken oder kleinen Handwerks-und<br />
Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung<br />
des Flöchennutzungsplans fr Flöchen fr die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die<br />
Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befrchten lassen.<br />
Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 unberhrt.<br />
3. Zeichnerische Festsetzungen<br />
4. Zeichnerische Hinweise<br />
D<br />
Grenze des röumlichen Geltungsbereiches<br />
bestehende Grundstcksgrenze<br />
bestehendes Geböude<br />
Flurstcksnummer, z.B. 546<br />
bisherige Grenze des röumlichen Geltungsbereiches<br />
Geböude unter Denkmalschutz<br />
5. Textliche Hinweise<br />
5.1. Landwirtschaftliche Immissionen<br />
Die Eigentmer und Bewohner der im Geltungsbereich gelegenen Wohngeböude haben die von<br />
landwirtschaftlichen Grundstcken und Geböuden der Umgebung im Rahmen einer normalen und<br />
zeitgemöäen landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden Geruchs- und Lörmemissionen gegebenenfalls<br />
auch abends und an Sonn- und Feiertagen zu dulden. Die Duldung gilt ebenfalls fr die Nachtzeit,<br />
falls die Wetterlage wöhrend der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.<br />
5.2. Denkmalschutz<br />
Im Geltungsbereich der Satzung befindet sich folgendes Baudenkmal (gem. Art. 1 Abs. 2 u. 3 DSchG):<br />
D-1-72-111-41: Kapelle, verputzter Satteldachbau mit dreiseitigem Chorschluss und Dachreiter,<br />
neugotisch, bez. 1896; mit Ausstattung. Adresse: <strong>Weng</strong> 12.<br />
Fr jede Art von Verönderung an Denkmölern und in deren Nöhebereich gelten die Bestimmungen der<br />
Art. 4 - 6 DSchG. Das Bayerische Landesamt fr Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-,<br />
Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen<br />
Genehmigungs- verfahren, von denen Baudenkmöler unmittelbar oder in ihrem Nahbereich betroffen<br />
sind, zu beteiligen.<br />
Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmöler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische<br />
Landesamt fr Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehürde gem. Art. 8 Abs. 1 und 2<br />
Denkmalschutzgesetz (DSchG).<br />
5.3. Niederschlagswasser<br />
Niederschlagswasser ist nach Müglichkeit auf dem jeweiligen Grundstck zu versickern. Dabei ist eine<br />
breitflöchige Versickerung ber eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Unter- grundes<br />
zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prfen. Ist eine breitflöchige<br />
Versickerung nicht müglich, so ist eine linienfürmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu<br />
realisieren.<br />
Im Bereich von Altlastenverdachtsflöchen, Altstandorten, Altlasten, Auffllungen mit belastetem Material soll<br />
keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden. Sollte dies trotzdem beabsichtigt werden,<br />
so ist dafr bei der Kreisverwaltungsbehürde eine wasserrechtliche Gestattung mit ent- sprechenden<br />
Unterlagen zu beantragen.<br />
Es ist eigenverantwortlich zu prfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie<br />
Versickerung bzw. Gewössereinleitung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der<br />
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) bzw. des Gemeingebrauchs (Art. 18 BayWG) nicht<br />
gegeben sind, so ist bei der Kreisverwaltungsbehürde eine wasserrechtliche Gestattung mit ent- sprechenden<br />
Unterlagen zu beantragen.<br />
Das Vorhandensein bestehender wasserrechtlicher Gestattungen fr die Niederschlagswasserbeseitigung ist<br />
eigenverantwortlich zu prfen und zu bercksichtigen.<br />
5.4. Starkniederschlöge<br />
Bei Starkregenereignissen künnen flöchenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten. Dabei ist<br />
auch das von auäen zuflieäende Wasser zu beachten. Es wird daher empfohlen, eigenverantwortlich Vorkehrrungen<br />
zur Schadensreduzierung und Schutzmaänahmen vor Personenschöden vorzunehmen.<br />
Durch neue Baukürper bzw. Baumaänahmen kann der Abfluss des flöchenhaft abfliessenden Oberflöchenwassers<br />
und Schlamms gegebenenfalls so veröndert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen fr<br />
Ober- bzw. Unterlieger fhrt. Es wird daher empfohlen § 37 WHG entsprechend zu bercksichtigen.<br />
5.5. Regenwassernutzung<br />
Auf die Müglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewösserung und WC-Splung wird hingewiesen.<br />
Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasser dem Wasserver- sorgungsunternehmen zu<br />
melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rckwirkungen auf das private und üffentliche<br />
Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.<br />
5.6. Altlasten und altlastenverdöchtige Flöchen<br />
Sollten Bodenauffölligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.Ä. hinweisen, sind das Landratsamt<br />
Berchtesgadener Land und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu verstöndigen.<br />
5.7. Leitungen<br />
Sofern sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden ist bei Bauausfhrung<br />
darauf zu achten, dass diese Linien nicht beschödigt werden. Kabel der Deutschen Telekom sind bei<br />
Berhrung durch Bauarbeiten zu sichern und ggf. in Abstimmung mit der Deutschen Telekom zu veröndern<br />
oder umzulegen.<br />
Bei Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Böume, unterirdische Leitungen und Kanöle", herausgegeben von<br />
der Forschungsgesellschaft fr Straäenbau und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, zu beachten. Es ist<br />
sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien<br />
nicht behindert wird.<br />
Ebenso darf der Bestand, Betrieb und Unterhalt von Stromleitungen nicht beeintröchtigt werden. Bei der<br />
Bayernwerk Netz GmbH drfen fr Kabelhausanschlsse nur marktbliche Einfhrungssysteme, welche bis<br />
mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prfnachweise sind vorzulegen.<br />
5.8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist ggf. im Zuge der Baugenehmigung zu beachten.<br />
Verfahrensvermerke<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5. Ausgefertigt:<br />
6.<br />
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am .......... die Änderung der Auäenbereichssatzung "<strong>Weng</strong>"<br />
beschlossen.<br />
Der Aufstellungsbeschluss wurde am .......... ortsblich bekannt gemacht.<br />
Der Entwurf der Satzung in der Fassung vom .......... wurde gemöä § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom<br />
.......... bis .......... üffentlich ausgelegt.<br />
Zu dem Entwurf der Satzung in der Fassung vom .......... wurden die Tröger üffentlicher Belange<br />
gemöä § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .......... bis .......... beteiligt.<br />
Der Bauausschuss hat mit Beschluss vom .......... die Änderung der Auäenbereichssatzung "<strong>Weng</strong>" in<br />
der Fassung vom .......... beschlossen.<br />
Ainring, den ............<br />
Ainring, den ............<br />
Ainring, den ............<br />
...............................<br />
Martin Üttl<br />
Erster Brgermeister<br />
...............................<br />
Martin Üttl<br />
Erster Brgermeister<br />
Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land am ..........<br />
gemöä § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung ist damit gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft<br />
getreten.<br />
...............................<br />
Martin Üttl<br />
Erster Brgermeister<br />
GEMEINDE AINRING<br />
LANDKREIS BERCHTESGADENER LAND<br />
AUSSENBEREICHSSATZUNG<br />
"WENG"<br />
DER PLANFERTIGER:<br />
2. ÄNDERUNG<br />
ßBERSICHTSKARTE GEMEINDE AINRING<br />
LAGE DES SATZUNGSBEREICHES<br />
<strong>24.04</strong>.2024