A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z - Wirtschaft ...
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em aus Kostengründen – entschieden,<br />
zukünftig für alle Konzerngesellschaften<br />
einheitlich einen externen Dienstleister<br />
als Konzerndatenschutzbeauftragten zu<br />
bestellen. Aus diesem Grund sollte die interne<br />
Datenschutzbeauftragte einer Konzerngesellschaft<br />
abberufen werden, die<br />
sich hiergegen gerichtlich gewehrt hat.<br />
Das BAG hat in letzter Instanz die Abberufung<br />
als unwirksam angesehen, weil es<br />
an einem wichtigen Grund gefehlt hat, der<br />
eine Abberufung hätte rechtfertigen können.<br />
Die organisatorische Entscheidung,<br />
zukünftig einen externen Dienstleister mit<br />
der Aufgabe zu betrauen, sei hierfür nicht<br />
ausreichend. In der Konsequenz dürfte<br />
dies bedeuten, dass ein einmal bestellter<br />
interner Datenschutzbeauftragter kaum<br />
noch abberufen werden kann, wenn er<br />
seine Aufgabe zumindest brauchbar erfüllt.<br />
Wegen dieses Risikos einer kaum noch<br />
revidierbaren Vorfestlegung sollte die Bestellung<br />
eines internen Datenschutzbeauftragten<br />
sehr gut überlegt sein. In vielen<br />
Fällen dürfte es empfehlenswerter sein,<br />
einen externen Datenschutzbeauftragten<br />
zu bestellen. Auch externe Datenschutzbeauftragte<br />
können zwar nicht jederzeit<br />
abberufen werden, der zugrundeliegende<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag sieht<br />
aber die Möglichkeit einer ordentlichen<br />
Kündigung vor. Als externe Datenschutzbeauftragte<br />
kommen insbesondere auch<br />
Rechtsanwälte mit entsprechender Spezialisierung<br />
in Betracht. Diese haben<br />
gegenüber anderen Berufsgruppen den<br />
Vorteil, dass sie sich bei Auskunftsersuchen<br />
der Aufsichtsbehörde auf ihre gesetzliche<br />
Verpfl ichtung zur Verschwiegenheit<br />
berufen dürfen (VG Bremen, Urt. v.<br />
30.03.2010 - 2 K 548/09).<br />
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