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A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z - Wirtschaft ...

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em aus Kostengründen – entschieden,<br />

zukünftig für alle Konzerngesellschaften<br />

einheitlich einen externen Dienstleister<br />

als Konzerndatenschutzbeauftragten zu<br />

bestellen. Aus diesem Grund sollte die interne<br />

Datenschutzbeauftragte einer Konzerngesellschaft<br />

abberufen werden, die<br />

sich hiergegen gerichtlich gewehrt hat.<br />

Das BAG hat in letzter Instanz die Abberufung<br />

als unwirksam angesehen, weil es<br />

an einem wichtigen Grund gefehlt hat, der<br />

eine Abberufung hätte rechtfertigen können.<br />

Die organisatorische Entscheidung,<br />

zukünftig einen externen Dienstleister mit<br />

der Aufgabe zu betrauen, sei hierfür nicht<br />

ausreichend. In der Konsequenz dürfte<br />

dies bedeuten, dass ein einmal bestellter<br />

interner Datenschutzbeauftragter kaum<br />

noch abberufen werden kann, wenn er<br />

seine Aufgabe zumindest brauchbar erfüllt.<br />

Wegen dieses Risikos einer kaum noch<br />

revidierbaren Vorfestlegung sollte die Bestellung<br />

eines internen Datenschutzbeauftragten<br />

sehr gut überlegt sein. In vielen<br />

Fällen dürfte es empfehlenswerter sein,<br />

einen externen Datenschutzbeauftragten<br />

zu bestellen. Auch externe Datenschutzbeauftragte<br />

können zwar nicht jederzeit<br />

abberufen werden, der zugrundeliegende<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag sieht<br />

aber die Möglichkeit einer ordentlichen<br />

Kündigung vor. Als externe Datenschutzbeauftragte<br />

kommen insbesondere auch<br />

Rechtsanwälte mit entsprechender Spezialisierung<br />

in Betracht. Diese haben<br />

gegenüber anderen Berufsgruppen den<br />

Vorteil, dass sie sich bei Auskunftsersuchen<br />

der Aufsichtsbehörde auf ihre gesetzliche<br />

Verpfl ichtung zur Verschwiegenheit<br />

berufen dürfen (VG Bremen, Urt. v.<br />

30.03.2010 - 2 K 548/09).<br />

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