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Planungsunterlage Ecostream-Gussheizkessel Logano ... - Buderus

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8<br />

Montage<br />

8.2 Ausführung von Aufstellräumen<br />

8.2.1 Verbrennungsluftversorgung<br />

Die Ausführung von Aufstellräumen und die Aufstellung<br />

von Gasgeräten erfolgt nach den jeweiligen Landesbauordnungen<br />

und Feuerungsverordnungen der<br />

einzelnen Bundesländer.<br />

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung<br />

über 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung<br />

als gewährleistet, wenn eine ins<br />

Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt<br />

von mindestens 150 cm 2 (zuzüglich 2 cm 2 für jedes<br />

über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende Kilowatt)<br />

vorhanden ist. Der erforderliche Querschnitt darf<br />

auf maximal zwei Leitungen aufgeteilt werden und<br />

muss strömungstechnisch äquivalent bemessen sein.<br />

8.2.2 Aufstellen von Feuerstätten<br />

Gasfeuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung<br />

über 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,<br />

– die nicht anderweitig genutzt werden,<br />

– die gegenüber anderen Räumen keine Öffnung, ausgenommen<br />

Öffnungen für Türen, haben,<br />

– deren Türen dicht und selbstschließend sind,<br />

– die gelüftet werden können.<br />

Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der<br />

Feuerstätten müssen durch einen außerhalb des<br />

Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter)<br />

jederzeit abschaltbar sein. Neben dem Notschalter<br />

muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER–<br />

FEUERUNG“ vorhanden sein.<br />

Abweichend von diesen Maßgaben dürfen Feuerstätten<br />

auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn<br />

– die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die<br />

Feuerstätten sicher betrieben werden können,<br />

– die Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die<br />

nur dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung<br />

dienen.<br />

54<br />

<strong>Planungsunterlage</strong> <strong>Ecostream</strong>-<strong>Gussheizkessel</strong> <strong>Logano</strong> GE315, GE515 und GE615 – 03/2006<br />

Grundsätzliche Anforderungen<br />

– Verbrennungsluft-Öffnungen und -Leitungen<br />

dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden,<br />

sofern nicht mittels entsprechender Sicherheitseinrichtungen<br />

gewährleistet ist, dass die Feuerstätte nur<br />

bei freiem Strömungsquerschnitt betrieben werden<br />

kann.<br />

– Der erforderliche Querschnitt darf nicht durch einen<br />

Verschluss oder durch Gitter verengt werden.<br />

– Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung<br />

kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.<br />

– Für Flüssiggasfeuerstätten sind besondere Anforderungen<br />

zu beachten.<br />

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt<br />

werden<br />

– in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit<br />

maximal zwei Wohnungen,<br />

– in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege<br />

dienen,<br />

– in Garagen.<br />

Räume mit luftabsaugenden Anlagen<br />

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen<br />

mit luftabsaugenden Anlagen nur dann aufgestellt<br />

werden, wenn<br />

– ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der<br />

luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen<br />

verhindert wird,<br />

– die Abgasführung durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen<br />

überwacht wird,<br />

– die Abgase über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt<br />

werden oder sichergestellt ist, dass durch diese<br />

Anlagen kein gefährlicher Unterdruck entstehen<br />

kann.<br />

Gasabsperrvorrichtung<br />

Gasfeuerstätten in Räumen oder die Brennstoffleitung<br />

unmittelbar vor diesen Gasfeuerstätten müssen mit<br />

einer thermisch auslösenden Gasabsperrvorrichtung<br />

ausgerüstet sein.

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