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Verhandlungsschrift - Bundesministerium für Verkehr, Innovation ...

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Behörde<br />

BMVIT<br />

Zahl<br />

GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

Ort der Amtshandlung<br />

Festsaal des Veranstaltungszentrums Klein-Schweinbarth, 2165 Drasenhofen, Klein-<br />

Schweinbarth 79<br />

Datum der Amtshandlung<br />

27.03.2007<br />

Beginn<br />

9.00 Uhr<br />

Gegenstand der Amtshandlung<br />

Antrag der ASFINAG BAU MANAGEMENT GMBH als Bevollmächtigte der ASFINAG auf<br />

Erlassung eines Bescheides gemäß § 24h Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in<br />

Verbindung mit § 4 Bundesstraßengesetz 1971 und § 17 Forstgesetz betreffend das<br />

Bundesstraßenbauvorhaben A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze, im<br />

Bereich der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen.<br />

Leiter der Amtshandlung<br />

Mag. Georg Pech (BMVIT, Abt. II/ST3)<br />

Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende<br />

Für die Behörde (bmvit):<br />

MR DI Friedrich Zotter (BMVIT, Abt. II/ST1)<br />

DI Thomas Liebert (interner Koordinator; BMVIT, Abt. II/ST1)<br />

DI Oliver Rathschüler (externer Koordinator und Gutachter Fachbereich Orts- und<br />

Landschaftsbild)<br />

DI Rudolf Wenny (Gutachter Fachbereich <strong>Verkehr</strong>)<br />

DI Dr. Helmut Kirisits (Gutachter Fachbereich Lärm und Erschütterung)<br />

Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber (Gutachter Fachbereich Luft und Klima)<br />

Univ. Prof. Dr. Christian Vutuc (Gutachter Fachbereich Humanmedizin)<br />

DI Hans Emrich (Gutachter Fachbereich Raumplanung, Sachgüter, Erholung, Stadt- und<br />

Ortsbild)<br />

DI Dr. Christian Scholler (Gutachter Fachbereich Landwirtschaft und Boden)<br />

DI Martin Kühnert (Gutachter Fachbereich Forstwirtschaft, Wildbiologie und Jagdwirtschaft)<br />

DI Wolfgang Stundner (Gutachter Fachbereich Oberflächengewässer und Grundwasser)<br />

Dr. Werner Holzinger (Gutachter Fachbereich Ökologie)<br />

Dr. Christian Mayer (Gutachter Fachbereich Kulturgüter)


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 2<br />

Für die Projektwerberin:<br />

Ing. Leopold Lechner (ASFINAG BMG)<br />

Mag. Stefanie Grafenauer (ASFINAG BMG)<br />

DI Christian Honeger (ASFINAG BMG)<br />

HR DI Rudolf Schwarz (Amt der NÖ Landesregierung, Projektmanagement Weinviertel)<br />

Ing. Helmut Mader (Amt der NÖ Landesregierung, PMW)<br />

Christine Wöber-Lukas (Amt der NÖ Landesregierung, PMW)<br />

Josef Weber (Amt der NÖ Landesregierung, PMW)<br />

DI Hermine Hackl (Büro Prem)<br />

Dipl. HTL. Ing. Adolf Hasenzagl (Büro Prem)<br />

DI Michael Schwarz (Büro Werner Consult)<br />

DI Markus Müller (Büro Werner Consult)<br />

DI Dr. Helmut Sedlmayer (Büro AeralConsult)<br />

DI Friedrich Vondruska (Büro Lacon)<br />

DI Reinhard Barbl (Büro Steinwender & Partner)<br />

DI Reinhard Ellinger (Büro LUA)<br />

DI Markus Beitl (Büro Beitl)<br />

DI Reinhard Wimmer (Büro Orca)<br />

Dipl. HTL Ing. Andreas Doppler (Büro TAS)<br />

DI Erich Brantner (Büro BGG Consult)<br />

Mag. Karin Mitterhofer (Büro BGG Consult)<br />

DI Peter Schmid (Büro Schmid)<br />

Dr. Luzian Paula (Büro Paula)<br />

Dr. Hans Peter Kollar (Büro Kollar)<br />

Dr. Michael Hecht (FWP Rechtsanwälte)<br />

Mag. Wolfram Schachinger (FWP Rechtsanwälte)<br />

Sonstige Anwesende:<br />

siehe Liste der Einwender, Formalparteien und mitwirkenden Behörden (Beilage ./A) und<br />

Liste der sonstigen Teilnehmer (Beilage ./B)<br />

Der Leiter der Amtshandlung<br />

• eröffnet die Verhandlung, begrüßt die Anwesenden im Namen des BMVIT und legt<br />

den Gegenstand der Verhandlung dar;<br />

• stellt fest, dass die Verhandlung durch Verlautbarung des Ediktes am 23.02.2007 im<br />

Kurier, in der Kronen Zeitung sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch<br />

Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden rechtzeitig und<br />

ordnungsgemäß anberaumt wurde. Die Kundmachung wurde zudem mit Schreiben<br />

vom 16.02.2007 an das tschechische Umweltministerium mit dem Ersuchen<br />

übermittelt, zur Information der tschechische Bevölkerung im betroffenen Gebiet <strong>für</strong><br />

eine entsprechende Kundmachung zu sorgen;<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 3<br />

• hält fest, dass die Identität der in der Liste der Einwender und sonstigen<br />

Verfahrensparteien eingetragenen Personen und eine etwaige Vertretungsbefugnis<br />

bereits im Rahmen der durchgeführten Einlasskontrolle festgestellt worden ist;<br />

• gibt bekannt, dass während der Auflage des Genehmigungsantrages im<br />

Großverfahren (30. August 2006 bis 11. Oktober 2006) in Österreich insgesamt 19<br />

Stellungnahmen beim BMVIT eingebracht wurden, darunter 15 als Einwendungen<br />

bezeichnete Eingaben. Einwendungen wurden erhoben von:<br />

• Maria Zeiler<br />

• Mag. Friedrich Gall<br />

• Bettina Gall<br />

• Ilse Vrbka<br />

• Maria Susic<br />

• Alexander Susic<br />

• Judith Vrbka<br />

• Helmut Wallner-Haas<br />

• Renate Vacha<br />

• Peter Friedrich Nosiska<br />

• Ingeborg und Mag. Markus Arnhof<br />

• EPS (Environmental Law Service)<br />

• ÖKOBÜRO<br />

• Personenmehrheit „Rosa Igel“ und Christian Schrefel<br />

• Bürgerinitiative „A 5 Mitte<br />

• verweist auf die Bescheide des BMVIT jeweils vom 09.03.2007 GZ. BMVIT­<br />

312.505/0009-II/ST-ALG/2007 mit denen die Einwendungen der Personenmehrheit<br />

Rosa Igel und des Herrn Christian Schrefel sowie der Bürgerinitiative „A 5 Mitte“ als<br />

unzulässig zurückgewiesen wurden;<br />

• gibt bekannt, dass es sich bei diesem Bundesstraßenbauvorhaben um ein Vorhaben<br />

mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen handelt, welches Österreich der<br />

Tschechischen Republik notifiziert hat. Mit Schreiben vom 13.07.2006 erklärte das<br />

tschechische Umweltministerium, dass die Tschechische Republik am UVP-<br />

Verfahren teilzunehmen wünscht, woraufhin Österreich in der Folge den<br />

Genehmigungsantrag und die Antragsunterlagen dem tschechischen<br />

Umweltministerium mit dem Ersuchen übermittelte, der tschechischen Bevölkerung<br />

im betroffenen Gebiet Gelegenheit zu geben, sich zum Vorhaben zu äußern.<br />

Während der Auflage des Genehmigungsantrages in der Tschechischen Republik<br />

vom 7. November 2006 bis 22. November 2006 wurden insgesamt 16<br />

Stellungnahmen, darunter 8 als Einwendungen zu bezeichnende Stellungnahmen,<br />

abgegeben. Einwendungen wurden erhoben von:<br />

• Bürgervereinigung „Bürger der Stadt Brno gegen den Bau der Schnellstraße im<br />

Abschnitt Kurim – Troubsko<br />

• Bürgervereinigung „Mikulov und Umgebung ohne Autobahn“<br />

• Bürgervereinigung „Nebojsa“<br />

• Bürgervereinigung „Bürger <strong>für</strong> den Schutz der Wohnqualität in Brno – Bosonohy“<br />

• Bürgervereinigung „Bürger der Brünner Agglomeration gegen die<br />

Autobahntrassierung durch ihre Stadt“<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 4<br />

• Bürgervereinigung „Bürger <strong>für</strong> den Schutz der Wohnqualität und der Umwelt in<br />

Troubsko“<br />

• Bürgervereinigung Umweltrechtsservice (EPS)<br />

• Bürgervereinigung „Bürger <strong>für</strong> den Schutz der Wohnqualität in Brno-Kninicky,<br />

Rozdrojovice und Jinacovice“<br />

• erinnert die Sachverständigen an Ihre Wahrheitspflicht und macht auf die Folgen<br />

einer falschen Aussage eines Sachverständigen vor einer Verwaltungsbehörde<br />

(gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam;<br />

• belehrt die Parteien über das Recht, Erklärungen abzugeben und Fragen an die<br />

Sachverständigen zu stellen;<br />

• gibt bekannt, dass – um Bürgern und Bürgerinnen aus Tschechien ebenso wie den<br />

am Verhandlungsgegenstand interessierten Bürgern aus Österreich Gelegenheit zu<br />

geben, die Verhandlung mitzuverfolgen - die gesamte Verhandlung simultan<br />

deutsch/tschechisch bzw. tschechisch/deutsch übersetzt wird. Das<br />

Verhandlungsprotokoll wird in deutscher Sprache verfasst.<br />

Vertreter der Projektwerberin (Lechner, R. Schwarz) stellen nunmehr das Projekt vor.<br />

Liebert stellt das Umweltverträglichkeitsgutachten vor.<br />

Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist vom 26. Februar 2007 bis 26. März 2007 zur<br />

öffentlichen Einsicht aufgelegen und wird in dieser <strong>Verhandlungsschrift</strong> nicht wiedergegeben.<br />

Im Gutachten stellen die Sachverständigen fest:<br />

„Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im<br />

Einreichprojekt enthaltenen und die von den Sachverständigen zusätzlichen, als unbedingt<br />

erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden<br />

Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. in der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung<br />

des Vorhabens durchgeführt werden, ist – im Sinne einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau – die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gegeben.“<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Mag. Friedrich Gall das Wort.<br />

Gall:<br />

Mit welchem <strong>Verkehr</strong>saufkommen wird nach Fertigstellung der A 5 zu rechnen sein? Wie<br />

weit liegt mein Haus von dieser geplanten Trasse weg?<br />

Sedlmayer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die prognostizierte <strong>Verkehr</strong>sstärke wird etwa 24.000 Kfz im Jahr 2020 betragen am<br />

Grenzübergang Drasenhofen.<br />

R. Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Minimalabstand von Herrnbaumgarten zur Trasse beträgt mehr als 2 km.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 5<br />

Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die zu erwartende Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe <strong>für</strong> die nächsten Wohnanrainer in<br />

Herrnbaumgarten wird die Irrelevanzschwelle nicht überschreiten.<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt Frau Judith Vrbka das Wort.<br />

Vrbka:<br />

Bezugnehmend auf meinen Einwand 11b.1 ersuche ich um Auskunft des Sachverständigen<br />

zum Fachbereich Lärm bezüglich Abschirmung durch Gebäude in Poysbrunn. Der mich<br />

interessierende Satz (Band „Umweltverträglichkeitsprüfung – Auseinandersetzung mit<br />

Stellungnahmen zum Verfahren“, Seite 49) lautet: „Im Ort von Poysbrunn sind wegen der<br />

Abschirmung der Gebäude noch geringere Schallpegel von der A 5 zu erwarten“.<br />

Kirisits:<br />

An den exponiertesten Orten, am Ortsrand von Poysbrunn, wird der Lärm von der Autobahn<br />

höchstens 36 dB betragen und dies bei ungünstiger Wettersituation, d.h. bei Wind aus<br />

Osten. Nach dem die vorherrschenden Windsituationen aus Westen sind, wird der Lärm aus<br />

der Autobahn in der überwiegenden Zeit, weniger als 36 dB betragen. Dies bedeutet, dass<br />

der Lärmpegel unter dem derzeit herrschenden Grundgeräuschpegel liegen wird und daher<br />

kaum wahrnehmbar sein wird. Dies gilt <strong>für</strong> die exponiertesten Orte am östlichen Ortsrand. Im<br />

Ort selbst, werden durch die Bebauungsdämpfung noch geringere Pegel auftreten.<br />

Vrbka:<br />

Heißt das, dass wir in Poysbrunn durch die A 5 eine Lärmpegelerhöhung zu erwarten<br />

haben?<br />

Kirisits:<br />

Im unmittelbaren Bereich der bestehenden Ortsdurchfahrtsstraße wird die Lärmsituation<br />

durch den <strong>Verkehr</strong> auf dieser Straße geprägt. Der Eintrag von der Autobahn wird hier keine<br />

Veränderung hervorrufen. An weiter von der Ortsdurchfahrt liegenden Orten wird der Lärm<br />

von der Autobahn max. 36 dB betragen und bei ungünstiger Wettersituation zu einer<br />

geringfügigen Pegelerhöhung führen, die aber weniger als 1 dB betragen wird und nach der<br />

Aussage des SV <strong>für</strong> Humanmedizin irrelevant ist.<br />

Vrbka:<br />

Zur Stellungnahme, Fachgebiet Humanmedizin, Seite 50, Lärm in der Betriebsphase, der<br />

Satz: „Durch den Bau der A 5, Poysbrunn - Staatsgrenze, wird es durch die Entlastung des<br />

bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der<br />

Schallimmissionen kommen.“ Ist das richtig?<br />

Vutuc:<br />

Ja, das ist richtig. Ergänzend ist anzuführen, dass in der Betriebsphase bei den der<br />

Autobahn nächstgelegenen Wohnanrainern die Vorsorgewerte (55 dB/45 dB) eingehalten<br />

werden; nicht nur das, sondern auch die Zielwerte der Weltgesundheitsorganisation von<br />

50/40 dB eingehalten werden. In der Bauphase wird im Bereich Poysbrunn der Vorsorgewert<br />

von 55 dB am Tag während der Bauzeit eingehalten.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 6<br />

Vrbka:<br />

Wie wird die Einhaltung dieser Werte kontrolliert? Was geschieht, wenn die Werte<br />

überschritten werden?<br />

Kirisits:<br />

Sowohl <strong>für</strong> die Betriebsphase als auch <strong>für</strong> die Bauphase sind Maßnahmen und Kontrollen<br />

vorgesehen. Nach Fertigstellung der Autobahn und drei Mal in 5-jährigen Abständen sind<br />

Überprüfungen der Lärmemissionen und –immissionen vorgesehen. Während der Bauphase<br />

wird eine Ansprechstelle installiert, bei der Beschwerden hinsichtlich Lärm vorgebracht<br />

werden können. Bei wiederholten Beschwerden sind Messungen durchzuführen und die<br />

Ergebnisse aufgrund der medizinischen Vorgaben im UVP-Gutachten zu beurteilen.<br />

Vbrka:<br />

Wo wird diese Ansprechstelle installiert und wie können die Beschwerden eingebracht<br />

werden?<br />

Kirisits:<br />

In meinem Gutachten wird gefordert, dass eine geeignete Anlaufstelle <strong>für</strong> Beschwerden<br />

einzurichten ist.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, dass die angesprochene Forderung des Gutachters vom<br />

<strong>Verkehr</strong>sministerium in einem Genehmigungsbescheid <strong>für</strong> die A 5, Abschnitt Poysbrunn –<br />

Staatsgrenze, durch eine entsprechende Auflage umgesetzt werden könnte.<br />

Vrbka:<br />

Ich beziehe mich als nächstes auf die Behandlung meines Einwandes 11b.5, im Band<br />

„Umweltverträglichkeitsprüfung – Auseinandersetzung mit Stellungnahmen zum Verfahren“,<br />

Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser auf Seite 53. Frage: „Warum gehen Sie<br />

nur von einer 5-jährlichen Regenhäufigkeit aus?“<br />

Stundner:<br />

Durch die Auslegung der Gewässerschutzanlagen auf 5-jährliche Regenereignisse ist der<br />

Schutz unterliegender Flächen und Objekte insofern gewährleistet, als dadurch keine<br />

Schlechterstellung im Hochwasserfall durch das Vorhaben erfolgt.<br />

Vrbka:<br />

Ich möchte weiters wissen, ob auch Ereignisse mit einer höheren Jährlichkeit als die oben<br />

angeführte geprüft wurden?<br />

Stundner:<br />

Vom Gutachter wurde eine Abschätzung von Niederschlagsereignissen mit höherer<br />

Jährlichkeit durchgeführt, die die oben angeführte Aussage bestätigt hat.<br />

Vrbka:<br />

Ich möchte zu meinem Einwand 11b.13 wissen, wieso die Verknüpfung mit dem<br />

landwirtschaftlichen Begleitwegenetz erst im Bauprojekt überprüft wird?<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 7<br />

Wenny:<br />

Die Überprüfung des landwirtschaftlichen Begleitwegenetzes erfolgt deshalb erst im<br />

Bauprojekt, weil dazwischen liegend in den Grundeinlöseverhandlungen sich Änderungen im<br />

landwirtschaftlichen Begleitwegenetz ergeben können.<br />

Vrbka:<br />

Können Sie ausschließen, dass es zu einer Schlechterstellung bei der Erreichbarkeit der<br />

einzelnen Grundstücke durch die Errichtung der Autobahn kommen wird?<br />

Wenny:<br />

Das ist auszuschließen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Erreichbarkeit sämtlicher Grundstücke wird im Projekt sichergestellt, durch das<br />

landwirtschaftliche Begleitwegenetz. Allfällige Umwege werden im Rahmen der Grundeinlöse<br />

finanziell abgegolten.<br />

Der Verhandlungsleiter unterbricht um 10:50 Uhr <strong>für</strong> eine Pause.<br />

Der Verhandlungsleiter nimmt die Verhandlung um 11:10 Uhr wieder auf; er erteilt Frau<br />

Renate Vacha das Wort.<br />

Vacha:<br />

Bezugnehmend auf den Einwand 9b.1 Fachgebiet Lärm (auf den in der Bearbeitung meines<br />

Einwandes 15.1 im Band „Umweltverträglichkeitsgutachten – Auseinandersetzungen mit<br />

Stellungnahmen im Verfahren“, Seite 71, verwiesen wird), möchte ich wissen, wie erklärt<br />

sich, dass der <strong>Verkehr</strong>slärm von der Landesstraße L23 mit der Autobahn geringfügig<br />

abnehmen wird? Laut <strong>Verkehr</strong>sprognose wird der <strong>Verkehr</strong> auf der L23 jedoch bis 2020<br />

zunehmen.<br />

Sedlmayer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die bestehende <strong>Verkehr</strong>sstärke auf der L23 im Bereich Poysbrunn beträgt 1.200 Kfz/24 Std.<br />

und wird im Prognosejahr 2020 ohne Ausbau der A 5 2.600 Kfz/24 Std. betragen und mit<br />

Ausbau der A 5, 2.700 Kfz/24. Std.<br />

Wenny:<br />

Diese <strong>Verkehr</strong>szahlen treffen zu.<br />

Kirisits:<br />

Der <strong>Verkehr</strong> auf der L23 ist eigentlich Gegenstand des Abschnittes A 5 Nord A und zwar weil<br />

die L23 als Zubringer zur Anschlussstelle Poysbrunn dient. Ich habe trotzdem im Abschnitt B<br />

auf diesen <strong>Verkehr</strong> Bezug genommen und korrigiere nun meine Stellungnahme: Der <strong>Verkehr</strong><br />

auf der L23 wird mit der Autobahn geringfügig um etwa 5 % zunehmen. Würde der <strong>Verkehr</strong><br />

um 20 % zunehmen, so würde die Lärmzunahme weniger als 1 dB betragen. Bei 5 % sind es<br />

lediglich einige Zehntel dB, exakt 0,17.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 8<br />

Vacha:<br />

Zum Einwand 9b.1, Seite 40, Luftschadstoffe, möchte ich wissen, wo die Messstellen waren<br />

und welche Messungen durchgeführt wurden.<br />

Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Zur Beschreibung des Ist-Zustandes der Luftgüte wurden <strong>für</strong> die lufthygienischen<br />

Inidikatorparameter Messdaten der NÖ-Luftgütemessstellen Mistelbach, Gänserndorf und<br />

Wolkersdorf herangezogen. Die Messungen von Sonderkomponenten wurden in Wolkersdorf<br />

und Gerasdorf – Kapellerfeld durchgeführt.<br />

Vacha:<br />

Wie können Beurteilungen durchgeführt werden, wenn keine Ausgangsmessungen<br />

durchgeführt wurden? Ich fordere, Messungen an drei Punkten an der Trasse, wo man<br />

später auch mit Bezug zur Trasse nachmessen kann.<br />

Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Projektwerber sieht keine Notwendigkeit, diese Messungen durchzuführen.<br />

Mursch:<br />

Die zugrunde gelegten Messungen der NÖ-Landesregierung werden als repräsentativ zur<br />

Beschreibung des Ist-Zustandes betrachtet. Im Rahmen des Beweissicherungsprogrammes<br />

ist eine Messung im Abschnitt der A 5, Schrick – Poysbrunn, als repräsentativ <strong>für</strong> den<br />

Abschnitt A 5, Poysbrunn – Staatsgrenze, <strong>für</strong> die nächsten Anrainer zur Trasse <strong>für</strong> den<br />

Betrieb vorgesehen, die auch mit den Messstellen des Landes NÖ in Bezug gesetzt werden<br />

müssen. Damit ist die repräsentative Überwachung gegeben.<br />

Vacha:<br />

Sind hinsichtlich des <strong>Verkehr</strong>slärms auch Spitzenbelastungen in den Berechnungen<br />

berücksichtigt, ich beziehe mich dabei auf meine obige Frage.<br />

Kirisits:<br />

Zur Beurteilung des <strong>Verkehr</strong>slärms wird der energieäquivalente Dauerschallpegel<br />

herangezogen. Die oben genannten Werte beziehen sich auf diesen Wert. Pegelspitzen und<br />

deren Häufigkeit werden in diesem charakteristischen Wert <strong>für</strong> den Dauerschallpegel<br />

berücksichtigt.<br />

Vacha:<br />

Wird die Lärmbelastung nur <strong>für</strong> die A 5 oder auch unter Einbeziehung der B7 (Begleitstraße)<br />

berechnet?<br />

Kirisits:<br />

Es wird sowohl der <strong>Verkehr</strong>slärm von der A 5 alleine, als auch der Gesamtlärm von der<br />

gesamten Anlage ausgewiesen.<br />

Vacha:<br />

Poysbrunn befindet sich an der Abschnittsgrenze der Abschnitte Schrick – Poysbrunn und<br />

Poysbrunn – Staatsgrenze. Wurden in den Lärmberechnungen und hinsichtlich der<br />

Luftschadstoffe beide Abschnitte in Summe berücksichtigt?<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 9<br />

Kirisits:<br />

Auch auf diese Frage bin ich in meinem Fachgutachten ausführlich eingegangen. Bei der<br />

Berechnung des Lärms von der A 5 wurde nicht nur der Abschnitt B (Abschnitt Poysbrunn –<br />

Staatsgrenze) als Lärmquelle berücksichtigt, sondern auch ein ausreichend langer<br />

anschließender Teilabschnitt (bis zur Anschlussstelle) des Abschnittes A (Abschnitt Schrick –<br />

Poysbrunn).<br />

Doppler (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Schalltechnischen Berechnungen zum gegenständlichen Projekt berücksichtigen im<br />

Bereich von Poysbrunn in Richtung Süden einen aus Sicht des schalltechnischen Planers<br />

ausreichenden Übergriff von ca. 1.000 m. Entsprechende Vergleichsberechnungen zur<br />

Schallausbreitung der beiden Straßenabschnitte A 5, Schrick – Poysbrunn und A 5,<br />

Poysbrunn – Staatsgrenze wurden durchgeführt.<br />

Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Es wurde die Trassenlänge so gewählt, soweit es <strong>für</strong> luftchemische Aussagen <strong>für</strong> das<br />

Ortsgebiet von Poysbrunn erforderlich ist. Grundsätzlich zeigen die Ergebnisse der<br />

Ausbreitungsmodellierung, dass bereits in großem Abstand vom Ortsgebiet die<br />

Irrelevanzschwellen eingehalten werden und keine relevante kumulierende Wirkung mit dem<br />

Südabschnitt gegeben ist.<br />

Mursch:<br />

Aus fachlicher Sicht kann dies bestätigt werden.<br />

Vacha:<br />

Ich schlage vor, den Schutzwall zwischen A 5 und B7 so zu versetzen, dass er Richtung Ort<br />

Poysbrunn errichtet wird und auch die B7, nicht nur die Autobahn, vom Ort abschirmt. Da es<br />

keine Anschlussstelle Drasenhofen Süd gibt, vermute ich Mehrverkehr auf der B7, aufgrund<br />

der Benutzung der Anschlussstelle Poysbrunn von Drasenhofen aus.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Im verfahrensgegenständlichen Projekt gibt es keinen „Schutzwall“. Die B7 bleibt im Bestand<br />

und die A 5 wird im Einschnitt geführt.<br />

Vacha:<br />

Wie hoch ist die Lärmschutzwand beim Mühlbach?<br />

Kirisits:<br />

Die Lärmimmissionen in Poysbrunn wurden unter der Berücksichtigung aller Einschnitte und<br />

Dämme <strong>für</strong> beide Straßen, A 5 und B7, berechnet. Daraus folgt, dass die Immissionen an<br />

den exponiertesten Punkten höchstens 36 dB betragen werden. Dieser Wert liegt deutlich<br />

unter dem Vorsorgewert der vom medizinischen Sachverständigen festgelegt wurde. Im<br />

Projekt ist demzufolge keine Lärmschutzwand vorgesehen.<br />

Vacha:<br />

Die Einschränkung auf subjektive Rechte widerspricht der Aarhus-Konvention und der UVP-<br />

Richtlinie. Als Rechtsbeistand rufe ich Thomas Alge vom Ökobüro auf.<br />

Wer bezahlt meine kontrollierte Wohnraumbelüftung, wenn eine Feinstaubbelastung<br />

bestehen wird (siehe Tirol)?<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 10<br />

Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Trends der Feinstaubbelastung der letzten 15 Jahre in NÖ zeigen leichte Rückgänge,<br />

sodass auch in Zukunft keine Zunahmen in der Staubbelastung zu erwarten sind, die diese<br />

Maßnahmen rechtfertigen würden.<br />

Hecht (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Ein derartiger Kostenersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht durch<br />

die Projektwerberin (PW), sodass weder die PW noch nach dem Wissen der PW eine andere<br />

Institution zur Leistung einer derartigen Zahlung verpflichtet ist.<br />

Alge (<strong>für</strong> Fr. Vacha):<br />

Die Einschränkung der subjektiven Rechte der Nachbarinnen auf die subjektiven Rechte im<br />

Sinne des AVG widerspricht dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2, Aarhus-Konvention und Art. 10a<br />

der UVP-Richtlinie in der geltenden Fassung, weil die genannten Rechtsakte eine solche<br />

Einschränkung nicht vorsehen, sondern die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche<br />

Prüfung der UVP-relevanten Rechtsakte vorsieht. Europarechtswidriges, nationales Recht ist<br />

von der Behörde nicht anzuwenden und europarechtskonform zu interpretieren bzw.<br />

anzuwenden. Weiters verweise ich darauf, dass die Aarhus-Konvention in Österreich ohne<br />

Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und demzufolge unmittelbar anzuwenden ist und<br />

zusätzlich durch das Europarecht unmittelbar anwendbar ist, weil die EG die Konvention<br />

ratifiziert hat und dies nach der Rechtssprechung des EUGH (zuletzt de Berre) dazu führt,<br />

dass solche Rechtsakte in den Mitgliedsstaaten der EG unmittelbar anwendbar sind.<br />

Der Verhandlungsleiter ruft Herrn Peter Friedrich Nosiska auf. Herr Nosiska übergibt dem<br />

Verhandlungsleiter eine schriftliche Stellungnahme, die Herr Nosiska als Redeunterlage<br />

verwenden will. Diese Unterlage wird als Beilage ./1 zum Protokoll genommen.<br />

Nosiska führt aus, wie in der Beilage ./1, Seite 1 - 4 (Einleitung + Pkt. 1. Formalfehler<br />

„Fasangarten“).<br />

Barbl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Für das Fachgebiet Forstwirtschaft erfolgten <strong>für</strong> die Projektausarbeitung okkulare<br />

Aufnahmen und Auswertungen aus früheren Studien, sowie aktueller Fachliteratur. Für das<br />

Fachgebiet Wildökologie erfolgten insbesondere ausführliche Befragungen der örtlichen<br />

Jägerschaft und <strong>für</strong> das Fachgebiet Landwirtschaft und Boden wurden neben den<br />

Auswertungen öffentlich bekannter Daten normgerechte Bodenproben und in weiterer Folge<br />

die Analysenauswertungen <strong>für</strong> eine Prognosenabschätzung im Zusammenhang mit<br />

potentiellen Wirkungen durchgeführt.<br />

Wimmer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Am 14.11.2006 fand eine Begehung des Stützenhofener Baches und des Sumpfgebietes mit<br />

Herrn Nosiska statt. Leider konnte die Erwartungshaltung eines Referenzgewässers im<br />

Weinviertel nicht bestätigt werden; das Gewässer wurde vor ca. 100 Jahren reguliert.<br />

Kühnert:<br />

Die Waldstücke zwischen der geplanten Trasse der A 5 und der bestehenden B7 waren Teil<br />

des Untersuchungsgebietes des UVE-Fachbeitrages Waldökologie und Forstwirtschaft.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 11<br />

Dieser beinhaltet auch den von Herrn Nosiska als Fasangarten bezeichneten, umfriedeten<br />

Bereich, westlich der B7. Die vorgenommenen Untersuchungen sind als ausreichend <strong>für</strong> die<br />

Beuteilung des Sachverhaltes zu erachten, insbesondere da im Bereich des Fasangartens<br />

keine Flächenbeanspruchung durch das gegenständliche Vorhaben geplant ist.<br />

Nosiska:<br />

Ich weise die Darstellung des Sachverständigen zurück, da aus meiner Sicht die Beurteilung<br />

eines Waldgebietes ausschließlich von außen nicht möglich ist, da die Waldränder immer<br />

einen besseren Zustand aufweisen, als das Innere des Waldstückes.<br />

Kühnert:<br />

Das gegenständliche Waldstück weist eine Breite von rd. 200 m auf und kann bei einer<br />

Betrachtung von Norden und von Süden, ausreichend eingesehen werden, umso mehr, als<br />

das Waldstück in einer Senke liegt. Das gegenständliche Waldstück wurde im Dezember<br />

2006 vom Sachverständigen sowohl von der Nordseite als auch von der Südseite von außen<br />

eingesehen.<br />

Nosiska:<br />

Der Gesundheitsgrad eines Schutzwaldes kann in keinem Fall von außen abgeschätzt<br />

werden.<br />

Der Verhandlungsleiter unterbricht um 12:45 Uhr die Verhandlung <strong>für</strong> eine Mittagspause.<br />

Der Verhandlungsleiter nimmt um 14:30 die Verhandlung wieder auf und erteilt Mursch-<br />

Radlgruber das Wort.<br />

Mursch:<br />

Der Bereich des Fasangartens liegt wesentlich unter der Irrelevanzschwelle von Stickoxid,<br />

und im direkten Nahbereich der B7 ist, wie in der UVE dargestellt, eine Entlastung der<br />

Luftschadstoffbelastung zu erwarten. Damit ist aus fachlicher Sicht insgesamt eine<br />

Verbesserung zu erwarten.<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Nosiska das Wort. Dieser trägt vor wie in der Beilage ./1<br />

Seite 4 – 8 (Pkt. 2. Schutzwald Fasangarten – Bodenozon – Prognose 2020).<br />

Kühnert:<br />

Es ist richtig, dass in der vom Vorhaben in der berührten Region ebenso wie in weiten Teilen<br />

Österreichs, und hier besonders im sommerwarmen Osten, Überschreitungen der lt.<br />

Ozongesetz ab 2010 geltenden Ozonzielwerte zum Schutz der Vegetation auftreten. Die<br />

gesamte Region ist aus forstlicher Sicht als stark ozonbelastet anzusehen. Ozonbedingte<br />

Schäden an Waldbäumen oder zumindest Ozonstress können daher nicht ausgeschlossen<br />

werden. Nach Angaben im UVP Teilgutachten Luft und Klima wird es durch das Vorhaben<br />

aber zu keiner relevanten Steigerung der Ozonbildung kommen. Es sind daher keine<br />

relevanten vorhabenbedingten Auswirkungen durch Ozon auf den Wald zu erwarten.<br />

Mursch:<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 12<br />

Ozon ist ein regionales bis europäisches Problem. Die Vorläufersubstanzen kommen aus tw.<br />

sehr großen Entfernungen und entsprechend der meteorologischen Situation wird es bei<br />

genügend vorhandener solarer Strahlung zu starker Ozonbelastung mit verschiedenen<br />

Quellgebieten kommen. Die Stadt Wien ist im regionalen Umfeld die größte Quelle <strong>für</strong><br />

Ozonvorläufersubstanzen und daher wurden die durch das Projekt verursachten Emissionen<br />

mit diesen in Beziehung gesetzt, um die Auswirkungen quantitativ abzuschätzen. Dabei zeigt<br />

sich, dass das Potential der durch das Projekt verursachten Emissionen in einem<br />

irrelevanten Bereich liegt.<br />

Die durch das Projekt verursachten klimarelevanten CO2 Emissionen sind in ihrer lokalen<br />

Auswirkung auf das Klima nicht nachweisbar. Das Problem der Erreichung des Kyoto<br />

Protokolls als Klimaziel ist eine nationale Aufgabe und muss im internationalen Konnex<br />

gelöst werden.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass das Kyoto Protokoll mit einem sogenannten<br />

Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und daher nicht unmittelbar anwendbar ist. Unabhängig<br />

davon enthält das Kyoto Protokoll keine Genehmigungskriterien <strong>für</strong> Projektsvorhaben wie z.<br />

B. <strong>für</strong> das vorliegende. Durch das Kyoto Protokoll verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten<br />

gesamthaft eine Senkung der CO2 Emissionen anzustreben. Es ist daher die Politik und der<br />

Gesetzgeber dazu aufgerufen, ein Maßnahmenbündel zu schnüren.<br />

Holzinger:<br />

Meine Stellungnahme zu Einwand 16.12 ist auf Seite 85 der Gestalt zu korrigieren, dass im<br />

letzten Satz der Teil „Sowohl von der bestehenden B7 als auch“ zu streichen ist. Der<br />

Fasangarten ist zweifelsfrei einer der naturschutzfachlich besonders wertvollen<br />

Lebensraumkomplexe des Gebietes. Die Lärm- und Schadstoffbelastung der Fauna und<br />

Flora wird sich dergestalt verändern, dass der Lärm aus Richtung der B 7 abnehmen und im<br />

Bereich der neuen A 5 naturgemäß zunehmen wird. Gemäß Lärmgutachten wird die<br />

Gesamtbelastung an sich allerdings nicht erheblich zunehmen. Wie in meinem UVP-<br />

Gutachten ausgeführt, wird es durch das Projekt zu einer gewissen Beeinträchtigung des<br />

Gebietes durch Lärm und Schadstoffe kommen, die aber bei Umsetzung der von der<br />

Projektwerberin vorgesehenen und der von mir zusätzlich geforderten Maßnahmen<br />

jedenfalls als umweltverträglich einzustufen ist. Insbesondere ist kein Verlust von Beständen<br />

wertbestimmender Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten.<br />

Nosiska:<br />

Ich will bei einem Anstieg von 26 t klimarelevanten Gasen pro Tag es nicht einsehen, dass<br />

es in dem Untersuchungsraum zu keinen relevanten Auswirkungen auf Fauna und Flora<br />

kommt, auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit des sich neu im regionalen Kleinklima<br />

bildenden Ozons.<br />

Nosiska trägt vor wie in der Beilage ./1 Seite 8 – 10 (Pkt. 3. Problematik der<br />

Messstellendaten).<br />

Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Zur Beschreibung des Ist-Zustandes der Luftgüte sind großräumige Belastungswerte<br />

erforderlich, die Modellierung der Zusatzbelastung und Entlastung wird dann auf diese<br />

Grundbelastung aufgesetzt und eine Gesamtbelastung ermittelt. Es ist daher nicht<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 13<br />

erforderlich straßennahe Messstellen zu betreiben und derartige Messdaten in die<br />

Beurteilung einzubeziehen.<br />

Mursch:<br />

Aus fachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die dem Ist-Zustand zugrunde gelegten<br />

Luftgütedaten <strong>für</strong> die Beurteilung ausreichen. Für die Zugrundelegung der<br />

Ausbreitungsklassenstatistik wurde eine Übertragung der im südlichen Abschnitt<br />

gemessenen Daten auf den Untersuchungsraum durchgeführt, wobei die dabei zugrunde<br />

gelegten Daten eine Überschätzung des Immissionsbeitrages durch das Projekt <strong>für</strong> den<br />

Jahresmittelwert erwarten lassen. Die zu erwartenden Emissionen liegen an allen<br />

ausgewiesenen Aufpunkten entlang der Trasse im irrelevanten Bereich und sind methodisch<br />

nachvollziehbar.<br />

Wie man in Abbildung 19 der UVE erkennen kann passen die Windrichtungen der<br />

betrachteten Messstellen im Wesentlichen gut zusammen. Dabei zeigt sich, dass die<br />

Messstellen in Wolkersdorf und Mistelbach eine etwas weitere Häufigkeitsverteilung der<br />

Häufigkeiten der Westrichtungen aufweist. Die Häufigkeiten der Ost- und Westlagen sind<br />

jedoch sehr ähnlich. Die Übertragung der Ausbreitungsklasse wurde mit Hilfe dieser<br />

Messstellen durchgeführt und ist daher <strong>für</strong> den Untersuchungsraum als repräsentativ zu<br />

betrachten. Geringere Windgeschwindigkeiten führen im Allgemeinen zu einer höheren<br />

Immissionsbelastung. Es ist durch die gewählte Betrachtung eine maximale Abschätzung der<br />

durch das Projekt gegebenen Immissionszusatzbelastung zu erwarten. Da diese bei den<br />

nächsten Anrainern in einem irrelevanten Bereich liegen, ist mit keiner Verschlechterung der<br />

Situation zu rechnen. Im bereich des Fasangartens ist aufgrund der Nähe zur B7 mit einer<br />

Verbesserung zu rechnen.<br />

Nosiska:<br />

Dennoch fordere ich massiv beim Bau der Autobahn A5 Nord den Abbruch des Dammes der<br />

B7 im Bereich des Fasangartens auf das Niveau der alten ehemaligen Brünner Straße, um<br />

zusätzliche Kaltluftstauzonen verringern zu können.<br />

Nosiska trägt vor wie in der Beilage ./1 Seite 10 – 13 dargestellt (Pkt. 4 Variantenauswahl –<br />

Nichtaufnahme der Ostvariante).<br />

Hasenzagl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Eine mögliche Ostumfahrung <strong>für</strong> Drasenhofen wurde im Vorfeld der Projektierungen in einer<br />

Studie untersucht. In dieser Studie wurden auch alle umwelt- und raumrelevanten<br />

Widerstände der einzelnen Varianten nach damaligem Rechtsstand angeführt. Die<br />

wesentlichen Nachteile der Ostvariante waren die direkte Beeinflussung eines damals<br />

nominierten Natura 2000 Gebietes und die direkte Überfahrung einer ausgewiesenen Altlast.<br />

Zu möglichen Kosteneinsparungen einer angesprochenen Ostvariante kann festgehalten<br />

werden, dass die Trassenlänge im Wesentlichen gleich jener der eingereichten Variante ist<br />

und aufgrund der Geländetopografie daher ungefähr von einem gleichen Kostenrahmen wie<br />

bei der eingereichten Variante auszugehen ist.<br />

Nosiska trägt vor wie in der Beilage ./1 Seite 13 -14 dargestellt (Pkt. 5 Grundwasser- und<br />

Gewässerschutz).<br />

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GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 14<br />

Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die im Projekt vorgesehene Jährlichkeiten entsprechen dem Stand der Technik. Gleiches<br />

kann <strong>für</strong> die Dimensionierung der Becken gesagt werden.<br />

Stundner:<br />

Durch die im Gutachten geforderte Neubemessung der Gewässerschutzanlagen am<br />

Stützenhofenerbach ist eine deutliche Vergrößerung der Beckenkubaturen zu erwarten.<br />

Damit steigt praktisch auch das Retentionsvolumen im Hochwasserfall. Aus wasserfachlicher<br />

Sicht reicht eine Bemessung dieser Becken auf ein 5-jährliches Ereignis zum Schutz<br />

unterliegender Flächen. Auch der erforderliche qualitative Schutz der Unterlieger vor<br />

Schadstoffen aus den Straßenwässern ist dadurch gewährleistet.<br />

Nosiska hält seine Forderung aufrecht.<br />

Der Verhandlungsleiter unterbricht um 16:30 Uhr <strong>für</strong> eine Pause.<br />

Der Verhandlungsleiter nimmt um 16:50 Uhr die Verhandlung wieder auf; er erteilt Herrn<br />

Mag. Thomas Alge, Bevollmächtigter des Ökobüros, das Wort.<br />

Alge:<br />

Dem Verfahren liegt keine Variantenprüfung zugrunde. Die im Verfahren genannten<br />

Vorstudien und Wunschpapiere sind keine Studien und Untersuchungen im Sinne des UVP<br />

Gesetzes und der UVP Richtlinie. Uns liegen Schreiben der europäischen Kommission vor,<br />

vom Vizepräsidenten und Kommissar der DG TREN vor, aus welchen hervorgeht, dass eine<br />

Variantenprüfung <strong>für</strong> das gegenständliche Projekt unbedingt erforderlich ist und von der<br />

Kommission gefordert wird. Die Schreiben von Barrot datieren vom 06.03.2007 und vom<br />

01.12.2006, weiters liegen uns Schreiben von der Generaldirektion Umwelt und der<br />

europäischen Investitionsbank vor, die das gleiche bzw. Ähnliches fordern (dat. zwischen<br />

November und Februar 2006/2007). Die Schreiben sind an Greenpeace Österreich Global<br />

2000 und EPS sowie andere europäische Umweltorganisationen adressiert. Aus einem<br />

Schreiben von Barrot geht hervor, dass Österreich bzgl. der TEN Projekte im Jahr 2006 um<br />

Fördermittel <strong>für</strong> Studien angesucht hatte, die Variantenprüfungen <strong>für</strong> den Wien-Brünn<br />

Korridor vorsehen und dass das von der Kommission als notwendig erachtet wird bevor eine<br />

Entscheidung über die endgültige Festlegung des TEN T Korridors erfolgt. Daraus schließt<br />

das Ökobüro, dass die in der UVE genannten Vorstudien keine Studien im Sinne der<br />

genannten Rechtsakte und politischen Entscheidungsträger sind.<br />

Alge übergibt dem Verhandlungsleiter eine Kopie eines Schreibens von Jaques Barrot vom<br />

06.03.2007, welches als Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll genommen wird; weiters ein<br />

Schreiben von Jaques Barrot vom 01.12.2006, welches als Beilage ./3 zum<br />

Verhandlungsprotokoll genommen wird; ein Schreiben der Europäischen Investitionsbank<br />

vom 22.11.2006 (nunmehr als Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll genommen) sowie ein<br />

Schreiben der Europäischen Kommission, DG Umwelt, vom 19.01.2007 (als Beilage ./5 zum<br />

Verhandlungsprotokoll genommen). Der Verhandlungsleiter hält zu diesen in englischer<br />

Sprache verfassten und in Kopie vorgelegten Schreiben fest, dass sie sich jeweils an<br />

Umweltorganisationen richten. Dem Verhandlungsleiter sind keine vergleichbaren Schreiben<br />

der Europäischen Dienststellen bekannt, die an die Republik Österreich gerichtet worden<br />

wären.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 15<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt MR DI Zotter das Wort:<br />

Zotter:<br />

Bei der im Jahr 2006 bei<br />

Planungsaufwendungen <strong>für</strong><br />

Variantenprüfungen.<br />

der<br />

die<br />

EU beantragten Förderung handelt<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

nicht<br />

es sich um<br />

jedoch <strong>für</strong><br />

Alge:<br />

Weiters erscheint uns unklar, weshalb die <strong>Verkehr</strong>szahlen bei einem TEN T Korridor derart<br />

niedrig sind, wenn man die tatsächliche <strong>Verkehr</strong>sfrequenz zur Zeit betrachtet und mit den<br />

<strong>Verkehr</strong>szahlen die etwa die anderen Transitrouten Österreichs beispielsweise Inntal<br />

Autobahn die 2-spurig ist mit 70.000 Kfz/Tag. Auch scheinen die <strong>Verkehr</strong>sberechnung im<br />

krassen Gegensatz zu den tatsächlichen Entwicklungen in der Ostregion Österreichs zu<br />

stehen. Wie diese Woche bekannt wurde, hat der LKW <strong>Verkehr</strong> in der Ostregion allein im<br />

Jahr 2006 um 40 % zugenommen. Ich gehe jetzt nicht auf andere Trassenvarianten ein, da<br />

wir diese bereits in unseren Einwendungen zur UVE vorgebracht hatten. Eine<br />

Variantenprüfung ist im Übrigen in der Stellungnahme des österreichischen<br />

Umweltministeriums zur UVE als Forderung zu sehen.<br />

Wenny:<br />

Die angesprochenen 40 % <strong>Verkehr</strong>szunahme betreffen nur den Lkw-<strong>Verkehr</strong> <strong>für</strong> den<br />

Großraum Wien im Vergleich Jänner/Februar 2006 (starker Winter) mit Jänner/Februar 2007<br />

(milder Winter) und nicht die allgemeine <strong>Verkehr</strong>szunahme. Üblicherweise werden in der<br />

<strong>Verkehr</strong>splanung Steigerungen <strong>für</strong> eine Gesamtbetrachtung/Jahr angestellt.<br />

Die Prognoseberechnungen <strong>für</strong> den gesamten Bereich der A 5 wurden mit hohen jährlichen<br />

Steigerungsraten des zukünftigen <strong>Verkehr</strong>saufkommens durchgeführt. Die <strong>Verkehr</strong>ssteigerungen<br />

wurden <strong>für</strong> den gegenständlichen Abschnitt der A 5, Poysbrunn – Staatsgrenze,<br />

mit jährlichen Steigerungsraten von rd. 8 % pro Jahr angesetzt, dies liegt auf der sicheren<br />

Seite. Für den Grenzübergang Drasenhofen beträgt der Bestand 2003 7.200 Kfz/24 Std. und<br />

die Prognose 2020 24.100 Kfz/24 Std., dies entspricht einer Steigerung um 234 %. Dass die<br />

<strong>Verkehr</strong>szahlen als zu niedrig eingestuft werden, kann nicht nachvollzogen werden.<br />

Alge:<br />

Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist in den Projektunterlagen ebenfalls nicht erkennbar. Die<br />

wirtschaftliche Effizienz ist nicht nur <strong>für</strong> die europäische Kommission und die Europäische<br />

Investitionsbank ein wesentliches Entscheidungskriterium, sondern auch Genehmigungskriterium<br />

des Bundesstraßengesetzes. Die Kosten-Nutzen-Analyse wird in den oben<br />

genannten Briefen, die wir als Beilage zum Protokoll geben haben, ebenfalls wiederholt als<br />

zentrales Element einer sachlichen Entscheidung genannt.<br />

Hasenzagl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Maßnahme A 5, Nord Autobahn, wurde im Jahre 1999 in den Anhang des<br />

Bundesstraßengesetzes aufgenommen. Basierend auf dieser Aufnahme wurden im Sinne<br />

der Dienstanweisung zur Erstellung von Bundesstraßenprojekten im Jahre 2001 eine Studie<br />

(Voruntersuchung) und im Jahre 2003 <strong>für</strong> den gegenständlichen Abschnitt ein Vorprojekt<br />

erstellt. Bestandteil dieser Projekte waren neben den technischen Planungen Nutzen-<br />

Kosten-Untersuchungen im Sinne der Richtlinie und Vorschriften <strong>für</strong> den Straßenbau (RVS<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 16<br />

02.01.22). Im Vorprojekt wurden hierbei 5 mögliche Ausführungsvarianten in Form einer<br />

Wirkungsanalyse gegenübergestellt und in den Beurteilungsaspekten <strong>Verkehr</strong>, Raum und<br />

Umwelt sowie Kosten und Realisierung bewertet.<br />

Alge:<br />

Die Rechtsmeinung der Genehmigungsbehörde, dass eine Variantenprüfung, zu welcher ich<br />

auch Kosten-Nutzen-Analysen zähle, <strong>für</strong> die Genehmigung eines Bundesstraßenvorhabens<br />

nicht möglich ist, weil der Gesetzgeber die Trasse bereits festgelegt hat, ist unrichtig. Es gilt<br />

Anwendungsvorrang des Europarechts. Europarechtswidriges nationales Recht ist von der<br />

Behörde nicht anzuwenden. Das Fehlen einer haltbaren Kosten-Nutzen-Analyse widerspricht<br />

dem rechtsstaatlichen Effizienzgebot.<br />

Der Verhandlungsleiter hält fest, dass die Rechtsmeinung der Genehmigungsbehörde vom<br />

Einwender nicht richtig wiedergegeben wurde. Der Gesetzgeber legt in Österreich nicht die<br />

Trasse fest, sondern Anfang- und Endpunkt eines Straßenzuges, unter Umständen auch<br />

einen oder mehrere Zwischenpunkte des Straßenzuges. Die Festlegung der Trasse ist<br />

Aufgabe des <strong>Verkehr</strong>sministers im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe, ausgedrückt in der<br />

Beschreibung des Straßenzuges im BStG. Innerhalb dieser gesetzlichen Vorgabe ist eine<br />

Variantenuntersuchung im Rahmen des Verfahrens nach dem BStG möglich. Zum 2. Punkt<br />

weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass Kosten-Nutzen-Analysen zu den Varianten<br />

vorliegen.<br />

Alge:<br />

Zu den öffentlichen Interessen, dass die A 5 große wirtschaftliche Vorteile <strong>für</strong> die Region<br />

bringe, bleibt festzuhalten, dass die wirtschaftliche Bedeutung von Autobahnen als<br />

Standortfaktor nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist (siehe etwa die Stellungnahme des<br />

Umweltministerium zur A 5 Nord; sowie jüngste Untersuchungen bzgl. der wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen der TEN T Korridore).<br />

Emrich:<br />

Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die Funktionszusammenhänge des Siedlungs- und<br />

Wirtschaftsraum, die jedoch nicht a priori als negativ oder positiv beurteilt werden können.<br />

Eine entsprechend hochrangige Infrastrukturmaßnahme ist geeignet, einen Beitrag zur<br />

wirtschaftlichen Entwicklung der Region zu leisten. Die verbesserte Erreichbarkeit kann zu<br />

einer vermehrten Nutzung der Potentiale der Region führen. Gleichzeitig sollen bestehende<br />

Ortsdurchfahrten gegenüber dem prognostizierten <strong>Verkehr</strong> entlastet werden. Es soll so zu<br />

einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen in der Region kommen, sodass sich neue<br />

Betriebe und Arbeitsplätze prinzipiell ansiedeln können.<br />

Alge:<br />

Bezüglich der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus Konvention und des Europarechts<br />

verweise ich auf meine Ausführungen als Rechtsbeistand <strong>für</strong> Frau Vacha heute morgen und<br />

erkläre diese auch zum Vorbringen des Ökobüros. Dasselbe gilt zu Art und Umfang der<br />

Parteirechte der Nachbarinnen.<br />

Die Regelung zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus Tschechien wurden unrichtig<br />

angewendet. Im Rahmen der ESPOO Konvention und der diesbezüglichen<br />

Umsetzungsrichtlinie (zuletzt Änderung der UVP Richtlinien 2003 / 35) gilt das sogenannte<br />

Reziprozitätsprinzip. Die öffentliche Auflage der Projektdokumente in Tschechien im Sinne<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 17<br />

des UVP-G und der UVP Richtlinie erfolgte weder vollständig noch ausreichend. In<br />

Tschechien erfolgte die öffentliche Auflage lediglich <strong>für</strong> ca. 2 Wochen. Gemäß des<br />

Reziprozitätsprinzips wäre die Frist 6 Wochen wie in Österreich gewesen (siehe dazu<br />

Kommentar Enöckl-Raschauer RZ 1 zu § 10 UVP-G mit weiteren Nachweisen sowie<br />

erläuternden Bemerkungen zur UVP-G Novelle). Die tschechische Öffentlichkeit wurde<br />

dadurch in ihrem Informationsanspruch deutlich beschränkt. Im übrigen betragen die<br />

Auflagefristen in Tschechien <strong>für</strong> UVP Verfahren in der Regel entweder 20 oder 30 Tage. In<br />

der Verkürzung der Auflagefrist wurden nur Teile der Projektunterlagen zur Einsicht<br />

aufgelegt. Ich verweise dazu auf die folgenden Einwendungen von EPS im weiteren Verlauf<br />

dieser Verhandlung.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Auflage der UVP-Dokumentation in<br />

Tschechien <strong>für</strong> eine Dauer von 15 Tagen erfolgt ist. Österreich hat die Unterlagen mit<br />

Schreiben vom 24.08.2006 Tschechien mit dem Ersuchen übermittelt, binnen 2 Monaten<br />

Stellung zu nehmen. Über Ersuchen des tschechischen Umweltministeriums hat Österreich<br />

die Frist um 1 Monat verlängert, was zur Folge hatte, dass das tschechische<br />

Umweltministerium die Stellungnahme der betroffenen tschechischen Bevölkerung mit<br />

Schreiben vom 28.11. und 14.12.2006 übermittelte. Das tschechische Umweltministerium<br />

hat offensichtlich die Auflage und die Dauer der Auflage entsprechend dem tschechischen<br />

Recht vorgenommen. Ohne die Frage beurteilen zu wollen, ob die in Tschechien gewählte<br />

kürzere Frist ein Verstoß gegen die ESPOO Konvention darstellen könnte, hält der<br />

Verfahrensleiter fest, dass dies jedenfalls nicht Österreich zum Vorwurf gemacht werden<br />

könnte.<br />

Alge:<br />

Das Rechtmittelverfahren nach einer UVP Genehmigung des BMVIT widerspricht unseres<br />

Erachtens der Aarhus Konvention und der UVP Richtlinie (zur unmittelbaren Anwendbarkeit<br />

beider Rechtsakte verweise ich auf oben gesagtes). Die Verfahren vor dem VwGH und VfGH<br />

ermöglichen keine inhaltliche und technische Detailprüfung der komplexen UVP Verfahren.<br />

Den aufschiebenden Rechtsschutz gibt es nur theoretisch und wird im Umweltverfahren in<br />

der Praxis nie gewährt. Überhaupt erscheint das Rechtsmittelverfahren in diesem Bereich in<br />

Österreich nur eine untergeordnete Rolle zu spielen. Ich verweise auf den derzeitigen Bau<br />

der S1 West und S2, obwohl VfGH Beschwerden anhängig sind. Dies ist kein effektiver<br />

Rechtsschutz im Sinne der Aarhus Konvention und der UVP Richtlinie.<br />

Durch unseres Erachtens viel zu niedrig angesetzte <strong>Verkehr</strong>szahlen bzw. der viel zu hoch<br />

angesetzten <strong>Verkehr</strong>sprognose <strong>für</strong> die 0 Variante, die außer Acht lässt, dass es wenige<br />

Kilometer entfernt von der A5 eine bestehende Nord-Süd-Achse gibt (D2 Slowakei) ergeben<br />

sich Folgefehler <strong>für</strong> alle darauf aufbauenden Gutachten im Verfahren. Dadurch werden die<br />

tatsächlichen Umweltauswirkungen viel zu niedrig beurteilt (vgl. etwa Luft, Klima,<br />

Naturschutz, Lärm, etc.).<br />

Wenny:<br />

Ich verweise auf meine obigen Ausführungen zu den <strong>Verkehr</strong>szahlen.<br />

Alge:<br />

Ich verweise nochmals auf unsere Ausführungen zur UVE im Hinblick auf die Stückelung der<br />

A 5 Trasse. Weiters ist es unverständlich weshalb die Sachverständigen auf andere<br />

Trassenabschnitte verweisen, der Öffentlichkeit dieses Recht aber verwehrt ist.<br />

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Im Hinblick auf die Klimarelevanz des Projekts erachte ich die Ausführungen des<br />

Sachverständigen als nicht nachvollziehbar. Der <strong>Verkehr</strong> ist nachweislich der<br />

Hauptverursacher der negativen Klimabilanz Österreichs. Während alle anderen Sektoren im<br />

Vergleichszeitraum zu 1990 bzgl. Treibhausgasemissionen nur moderat zugelegt hatten, hat<br />

sich der <strong>Verkehr</strong> in Österreich seit her verdoppelt. Die Forderung nach seriöser Abschätzung<br />

der Treibhausgasemissionen im ggst. Verfahren findet sich auch in der Stellungnahme des<br />

Umweltministeriums zur UVE. Österreich ist nicht nur völkerrechtlich zur Einhaltung des<br />

Kyoto Protokolls verpflichtet, sondern auch durch den EG Vertrag, der im Rahmen des<br />

Burden-Sharing zwischen den EG Mitgliedstatten vereinbart wurde. Ein Umweltverträglichkeitsgutachten,<br />

das nicht dazu in der Lage ist, die Klimarelevanz eines Straßenprojekts zu<br />

berücksichtigen, ist nicht dazu geeignet die tatsächlichen Umweltauswirkungen darzustellen.<br />

Dies hängt unter anderem auch mit der Stückelung des Projekts in mehrere kleinere<br />

Teilstücke zusammen. Zur den Auswirkungen der <strong>Verkehr</strong>szahlen verweise ich auf oben<br />

Gesagtes.<br />

Mursch:<br />

In der UVE wurden die CO2-Emissionen klar dargestellt. Sie betragen <strong>für</strong> den Projektsabschnitt<br />

etwa 26 t/Tag. Dies stellt im Vergleich mit den Gesamtösterreichischen Emissionen<br />

einen Beitrag im Promillebereich dar, der auf jeden Fall irrelevant ist, dessen Auswirkungen<br />

auf die lokalen Klimabedingungen nicht nachgewiesen werden können. Weiters sei<br />

angemerkt, dass es nach dem IG-L keinen Immissionsgrenzwert <strong>für</strong> CO2 gibt, auch gibt es<br />

keine Grenzwerte <strong>für</strong> Temperaturauswirkungen.<br />

Angesichts der fortgeschrittenen Zeit erklärt Frau MMag. Dagostin, Herrn Pavel Cerny den<br />

Vortritt zu überlassen. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass aufgrund der<br />

anstrengenden Dolmetschtätigkeit die Verhandlung nicht allzu weit in den Abend hinein<br />

fortgesetzt werden kann. Für den heutigen Tag wird ein Ende gegen 19:30 Uhr angestrebt.<br />

Die Verhandlung wird daher am nächsten Tag fortgesetzt werden.<br />

Daraufhin meldet sich Herr Dr. Petr Firbas zu Wort:<br />

Ich ersuche zu Protokoll zu nehmen, dass sich die offizielle Einladung <strong>für</strong> die tschechische<br />

Partei von der Einladung von Österreich unterscheidet. Die tschechische Partei hat den<br />

eigenen Bürgern bekannt gegeben, dass die Verhandlung nur heute stattfindet, am<br />

27.03.2007, und im Falle, dass heute die Verhandlung nicht vollendet werden kann, muss<br />

ein neues Datum festgelegt werden. Wir weisen darauf hin, dass dies eine<br />

grenzüberschreitende Verhandlung ist, wo beide Parteien, sowohl die tschechische als auch<br />

die österreichische die gleichen Rechte haben. Es stimmt nicht, dass die Probleme auf<br />

tschechischer Seite die österreichische Seite nicht betreffen oder anders formuliert, die<br />

Probleme betreffen auch die österreichische Seite. Diese Probleme, auf welcher Seite auch<br />

immer, betreffend das gesetzliche Prozedere, das wir hier heute durchgehen. Persönlich<br />

meine ich, dass die heutige Verhandlung überhaupt nicht einberufen werden sollte, weil die<br />

österreichische Partei informiert wurde, über die nicht ausreichende Vorbereitung auf<br />

tschechischer Seite. Ich ersuche zu protokollieren, dass ich mich in der Früh hätte zu Wort<br />

melden sollen, ein solches Gesetz gibt es nicht.<br />

Der Verhandlungsleiter unterbricht Herrn Firbas und weist darauf hin, dass er ihm nur <strong>für</strong> die<br />

Frage der Einladung auf tschechischer Seite zwischendurch das Wort erteilt hat. Auf die<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 19<br />

zuletzt von Herrn Firbas gestellte Frage, antwortet der Verhandlungsleiter, dass die heutige<br />

mündliche Verhandlung <strong>für</strong> heute, 27.03.2007, 09:00 Uhr anberaumt war und dass es gem. §<br />

43 Abs. 2 AVG die Aufgabe des Verhandlungsleiters ist, die Reihenfolge zu bestimmen, in<br />

der die Beteiligten gehört werden. Der Verhandlungsleiter ersucht die Vertreter des<br />

tschechischen Umweltministeriums zur Frage der Einladung in Tschechien zur mündlichen<br />

Verhandlung Stellung zu nehmen.<br />

Firbas:<br />

Warum sollte ich mich um 09:00 früh melden und nicht am Nachmittag kommen?<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, dass er in der Früh aufgrund der von den erschienenen<br />

Einwendern abgegebenen Erklärungen, ob sie das Wort wünschen, eine Reihenfolge<br />

festgelegt hat. Eine Partei oder ein Einwender, der erst am Nachmittag zur mündlichen<br />

Verhandlung erscheint, geht das Risiko ein, dass die mündliche Verhandlung bereits<br />

geschlossen ist und er daher nicht gehört wird. Dies ist bei Ihnen, Herr Firbas, nicht der Fall,<br />

Sie sind noch während der laufenden Verhandlung zu dieser Verhandlung hinzugestoßen.<br />

Wenn eine Partei nach der Festlegung der Reihenfolge der Wortmeldungen zur Verhandlung<br />

kommt, muss sie damit rechnen, dass sie erst nach allen anderen Rednern das Wort<br />

zugeteilt bekommt. Dazu bin ich auch natürlich Ihnen gegenüber bereit und wie Sie sehen,<br />

sind sie mittlerweile eine halbe Stunde am Wort. Allerdings verwehren Sie damit Pavel<br />

Cerny, der noch heute zu Wort kommen wollte, die Möglichkeit auch noch heute zu<br />

sprechen.<br />

Firbas:<br />

Ich ersuche Sie als Schlussformulierung aufzunehmen, dass das was jetzt protokolliert<br />

wurde, nicht der Wahrheit entspricht. Ich reserviere mir das Recht mich gegen dieses<br />

Protokoll zu wehren.<br />

Hora (tschechisches Umweltministerium):<br />

Die Einladung zur heutigen öffentlichen Verhandlung wurde im Einklang mit dem<br />

tschechischen Gesetz versendet und veröffentlicht. Eine Anlage dieser Einladung bildet auch<br />

eine tschechische Übersetzung des Edikts, welches das Umweltministerium vom BMVIT<br />

erhalten hat. In dieser Einladung wird der Ort, das Datum und der Beginn der öffentlichen<br />

Verhandlung bezeichnet. Ich zitiere aus der Beilage: Beginn 09:00 Uhr, 27.03.2007, bei<br />

Bedarf wird die öffentliche Verhandlung am gleichen Ort am 28.03.2007, ab 09:00 Uhr,<br />

fortgesetzt. Falls die Verhandlung am 28.03.2007 nicht abgeschlossen werden kann, wird die<br />

Fortsetzung vom Diskussionsleiter bestimmt (Tag und Ort).<br />

Firbas:<br />

Um welche Beilage handelt es sich?<br />

Hora hält fest, dass Herr Firbas diese Beilage auch besitzt und zeigt ihm diese. Herr Firbas<br />

sagt, er hat diese Beilage nicht, aber ich sage, es wurde inkl. Beilage lt. Gesetz versendet.<br />

Firbas:<br />

Die Beilage, die ich jetzt von Herrn Hora gezeigt bekommen habe, ist nicht veröffentlicht<br />

worden, im Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und auch nicht auf der Amtstafel Region Südmähren.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 20<br />

Der Verhandlungsleiter berichtet, dass das tschechische Umweltministerium das betreffende<br />

Schreiben an den Kreis Südmähren und mehrere Gemeinden mit der Information betreffend<br />

die heutige mündliche Verhandlung samt der ins Tschechische übersetzte österreichischen<br />

Kundmachung auch dem Österreichischen <strong>Verkehr</strong>sministerium übermittelt hat. Das<br />

Österreichische <strong>Verkehr</strong>sministerium hat die Richtigkeit der Übersetzung ins Tschechische<br />

von einem Übersetzer überprüfen lassen.<br />

Schließlich verweist der Verhandlungsleiter abermals auf § 43 Abs. 2 AVG und die ihm nach<br />

dieser Bestimmung zustehende Befugnis, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen<br />

oder zu vertagen und den Zeitpunkt <strong>für</strong> die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu<br />

bestimmen.<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt Pavel Cerny das Wort.<br />

Cerny:<br />

Nach unserer Meinung kann der wiederholte Hinweis der österreichischen Behörden nicht<br />

akzeptiert werden, wo auf die früheren Untersuchungen, Studien und Projekte verwiesen<br />

wird, die die Varianten des heute verhandelten Projektes beurteilen. Diese früheren<br />

Beurteilungen und Studien erfüllen die Anforderungen, die aus dem gültigen Wortlaut der<br />

UVP-Richtlinie abzuleiten sind, nicht.<br />

Dies betrifft sowohl die indirekten als auch die kumulativen Auswirkungen des Projektes. Es<br />

handelt sich vor allem um Einflüsse des erhöhten <strong>Verkehr</strong>saufkommens, des stärkeren<br />

<strong>Verkehr</strong>s auch auf dem Gebiet der Stadt Brünn, ebenso wie die Auswirkungen auf den<br />

<strong>Verkehr</strong> in Richtung Norden auf der R 55 Richtung Breclav und weiter über Lednice, Valtice<br />

bis nach Mikulov.<br />

Ein Argument des Antragstellers zur Trassenauswahl und <strong>für</strong> die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung ist, dass es keine Pflicht ist, zu den Einflüssen von anderen<br />

Varianten Stellung zu nehmen. Unserer Meinung ist dies lt. Art. 2, Abs. 1, 3 u. 7 der UVP-<br />

Richtlinie nicht richtig.<br />

Diese Argumentation gilt auch <strong>für</strong> die Einwirkungen des Vorhabens auf das tschechische<br />

Natura 2000 Gebiet. Die von einer autorisierten Person ausgearbeitete Beurteilung, die uns<br />

zur Verfügung steht, weist nach, dass die Variante mit dem Grenzübergang bei Mikulov,<br />

starke negative Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet hat. Die Verbindung Wien –<br />

Brünn über Breclav wäre auch aus dieser Sicht schonender.<br />

Hinsichtlich der Briefe der Europäischen Kommission verweise ich vollinhaltlich auf die<br />

Stellungnahme des Vertreters des Ökobüros, Thomas Alge. Ich halte fest, dass die fehlende<br />

Beurteilung der Varianten der Autobahnverbindung zwischen Wien und Brünn auch der<br />

tschechische Ombudsmann in seiner Stellungnahme kritisiert hat.<br />

Wenn es um Verfahrensaspekte zur UVP und zur heutigen Verhandlung geht, muss ich mich<br />

dem Einwand von Firbas anschließen, dass die Verfahrensmängel auf tschechischer Seite<br />

eine Belastung <strong>für</strong> das gesamte UVP-Verfahren darstellen. Die österreichischen Ämter<br />

müssen sich unserer Meinung nach auch damit befassen.<br />

Wenn es um die Frage der Veröffentlichung der Einladung zur mündlichen Verhandlung<br />

geht, es ist notwendig, wieder auf das Prinzip der Reziprozität hinzuweisen, wie es bereits<br />

der Vertreter des Ökobüros, Alge ausgeführt hat.<br />

Wenn es darum geht, dass die Vertreter der tschechischen NGOs keine Möglichkeit haben,<br />

im Rahmen der grenzüberschreitenden Verhandlung am ersten Tag ihre Stellungnahmen<br />

abzugeben, ist darauf hinzuweisen, dass es <strong>für</strong> manche Vertreter notwendig ist, ihre<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 21<br />

Stellungnahme abzugeben. Außerdem mussten sie da<strong>für</strong> Urlaub nehmen. Ich vermute, dass<br />

dieser Umstand nicht im Einklang mit Art.6, Abs. 4 der UVP-RL steht.<br />

Angesichts aller dieser Tatsachen bin ich der Meinung, dass das beurteilte Vorhaben sowohl<br />

aus sachlichen als auch Verfahrensgründen nicht genehmigt werden kann.<br />

Der Verhandlungsleiter bedauert gegenüber den beiden Dolmetscherinnen, dass die<br />

Verhandlung am 1. Tag bis 20 Uhr geführt wurde. Eine Erörterung der von Pavel Cerny<br />

vorgebrachten Äußerungen kann zu dieser vorgerückten Stunde nicht mehr erfolgen, da dies<br />

von den Simultandolmetscherinnen nach einem so langen Arbeitstag einfach nicht mehr<br />

geleistet werden kann. Die Behörde lädt Herrn Pavel Cerny gerne ein, am nächsten Tag der<br />

Verhandlung weiter beizuwohnen.<br />

Der Verhandlungsleiter vertagt die Verhandlung auf den 28.03.2007, 09:00 Uhr, am selben<br />

Ort, wie bereits im Edikt <strong>für</strong> den Fall angekündigt, dass die Verhandlung am 27.03.2007 nicht<br />

abgeschlossen werden kann.<br />

Im Hinblick darauf, dass 2 tschechische Teilnehmer angekündigt haben, am Folgetag nicht<br />

mehr anwesend zu sein, verweist der Verhandlungsleiter schon darauf, dass das<br />

Verhandlungsprotokoll binnen einer Woche nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf<br />

der Homepage des <strong>Verkehr</strong>sministeriums und bei den Standortgemeinden zur Einsicht<br />

aufgelegt werden wird. Das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>, <strong>Innovation</strong> und Technologie wird<br />

das Verhandlungsprotokoll auch dem tschechischen Umweltministerium übermitteln. Sie<br />

finden das Protokoll aber am schnellsten auf der Homepage des BMVIT (www.bmvit.gv.at;<br />

Menüpunkt <strong>Verkehr</strong>, Unterpunkte >> Straße >>Autobahn >>Trassenfestlegung >>A5 Nord<br />

Autobahn).<br />

Der erste Verhandlungstag endet um 20 Uhr.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 22<br />

2. Verhandlungstag<br />

Der Verhandlungsleiter nimmt die mündliche Verhandlung am 28.03.2007 um 09:05 Uhr<br />

wieder auf.<br />

Der Verhandlungsleiter hält fest, dass Herr Pavel Cerny nicht anwesend ist. Zur<br />

Beantwortung von Fragen bzw. Feststellungen von Herrn Cerny erteilt der<br />

Verhandlungsleiter zunächst Herrn Wenny das Wort.<br />

Wenny:<br />

Die Entscheidung <strong>für</strong> die gegenständliche Trassevariante wurde im verschiedensten<br />

Untersuchungen – GSD Studie, der Korridoruntersuchung Brünner Straße und in<br />

verschiedenen Machbarkeitsstudien und Vorprojekten getroffen. Dabei ist dem<br />

Grenzübergang Drasenhofen in allen Untersuchungen die höchste Priorität aus verkehrlicher<br />

Sicht zugesprochen worden. Der Grenzübergang Drasenhofen wurde durch die Aufnahme<br />

der A 5 in den Anhang des BStG 1999 durch den Gesetzgeber manifestiert. Die<br />

Entscheidungsfindung auf österreichischer Seite <strong>für</strong> die Trasse der A 5 vom Knoten<br />

Eibesbrunn bis zum Grenzübergang Drasenhofen wurde in verschiedenen Schritten<br />

festgelegt.<br />

In den Grundlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen dem Planfall 0­<br />

Variante 2020 (ohne Ausbau der A 5) und dem UVE Planfall A 5 / S1 2020 (mit Ausbau der<br />

A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden <strong>für</strong> das Jahr 2020 folgende<br />

<strong>Verkehr</strong>swerte prognostiziert:<br />

Planfall 0 2020: 19.700 Kfz/24Std.<br />

UVE Planfall A 5 / S 1 2020: 24.100 Kfz/24 Std.<br />

Durch den Ausbau der A 5 werden auf österreichische Seite 1.500 Kfz/24 Std. induziert und<br />

auf tschechischer Seite werden durch den Ausbau der R52 2.900 Kfz/24 Std. verlagert.<br />

Der durch den Ausbau des A 5 Abschnittes Poysbrunn – Staatsgrenze induzierte <strong>Verkehr</strong><br />

beträgt 1.500 Kfz/24 Std. <strong>für</strong> das Jahr 2020. Im Nahbereich der Stadt Brünn hatte die R52 im<br />

Jahre 2005 eine <strong>Verkehr</strong>sbelastung von rd. 22.000 Kfz/24 Std. bei einer Hochrechnung von<br />

5 % pro Jahr ergibt dies <strong>für</strong> das Vergleichsjahr 2020 einen <strong>Verkehr</strong>swert von 45.700 Kfz/24<br />

Std. Der Anteil des durch den Ausbau der A 5 auf österreichischer Seite induzierten<br />

<strong>Verkehr</strong>s beträgt im Jahre 2020 3,28 %.<br />

Holzinger:<br />

Für das verfahrensgegenständliche Projekt relevant sind sowohl direkte als auch indirekte<br />

Wirkungen der A5 Nord B auf Tiere, Pflanzen und Lebensräume. Da auf tschechischem<br />

Staatsgebiet durch das österreichische Vorhaben kein Flächenverbrauch vorliegt und auch<br />

keine Zerschneidung von Migrationskorridoren erfolgt, beschränken sich potentielle<br />

Wirkungen auf Emissionen, insbesondere durch Lärm, Licht und Schadstoffe. Relevante<br />

Quellen sind hiebei einerseits der von der bestehenden B7 auf die A5 verlagerte und<br />

andererseits der durch das Projekt in Österreich und in Tschechien induzierte <strong>Verkehr</strong>.<br />

Betroffen ist das nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene Natura 2000 Gebiet Palava.<br />

Die räumliche Verlagerung der Emissionsquelle auf österreichischer Seite durch die<br />

Trassenführung westlich von Drasenhofen ist weit vom Grenzübergang entfernt und hat<br />

daher keine relevanten Wirkungen.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 23<br />

Die Differenz zwischen der 0 Variante und dem Planfall Realisierung der A5 Nord B beträgt<br />

im Hinblick auf den Faktor Lärm lt. Gutachten des Sachverständigen Kirisits im Bereich des<br />

Grenzübergangs 0,3 dB. Auch die Prognosekarten zum Fachgebiet Lärm belegen die<br />

Geringfügigkeit der Änderungen der Lärmbelastung auf tschechischem Gebiet. Dieser<br />

zusätzliche Lärm wird <strong>für</strong> die Tiere durch den in Tschechien auch im Fall der 0-Variante<br />

verursachte Lärm „maskiert“, daher besteht kein Zweifel an der Irrelevanz dieser<br />

Projektwirkung auf den Erhaltungszustand der Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie im<br />

tschechischen Natura 2000 Gebiet. Für Licht- und Schadstoffimmissionen gilt dies ebenso.<br />

Eine Alternativenprüfung wie z. B. eine Variante über Breclav ist daher nicht erforderlich.<br />

Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass Frau Mag. Rigasova nicht anwesend ist. Das<br />

Ökobüro war am Vortag vertreten durch Herrn Mag. Thomas Alge am Wort. Frau Renate<br />

Vacha zeigt dem Verhandlungsleiter eine Vollmacht der Sprecherin des Ökobüros, Frau<br />

Mag. Doppelhofer, in der Frau Vacha zur Vertretung des Ökobüros in dieser Verhandlung<br />

bevollmächtigt wird. Der Verhandlungsleiter erteilt darauf hin dem Ökobüro, diesmal<br />

vertreten durch Frau Vacha, das Wort.<br />

Vacha:<br />

Frau Vacha bezieht sich auf den Einwand 19.41 im Band Auseinandersetzung mit den<br />

Stellungnahmen. Handelt es sich beim projektgegenständlichen Gebiet um das bis zum Jahr<br />

2002 als potentielles Vogelschutzgebiet ausgewiesene Gebiet?<br />

Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Bei diesem Gebiet handelt es sich vermutlich um ein vorgeschlagenes Vogelschutzgebiet,<br />

das jedoch nicht ausgewiesen wurde, da der aktuelle Zustand der Schutzgüter nicht jenen<br />

Anforderungen entsprachen, nach denen zum entsprechenden Zeitpunkt Natura 2000<br />

Gebiete ausgewiesen wurden.<br />

Holzinger:<br />

Ich schließe mich den Ausführungen von Kollar an.<br />

Vacha:<br />

Nach der ständigen Rechtssprechung des EuGH besteht die Verpflichtung, die<br />

Vogelschutzrichtlinie aus Artikel 4 Abs.1 zu beachten, auch wenn das entsprechende Gebiet<br />

nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Ansonsten tritt das Schutzregime<br />

nach Artikel 6 Abs.4 der FFH – Richtlinie ein und der Schutzstatus <strong>für</strong> das faktisches<br />

Vogelschutzgebiet ist damit sogar noch strenger als <strong>für</strong> das ausgewiesene (siehe auch<br />

Bescheid des US 2/2000/12/66). Es wird daher ergänzend zu den bereits eingeholten<br />

Gutachten ein ornithologisches Gutachten gefordert, um festzustellen, ob es sich beim<br />

Projektgebiet um ein Gebiet handelt, das zu den zahlen- und flächenmäßig <strong>für</strong> die Erhaltung<br />

eventuell geschützter Arten geeignet ist.<br />

Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Frage des Vorliegens der Voraussetzung <strong>für</strong> ein faktisches Vogelschutzgebiet wurde<br />

bereits bei der Nominierung der Vogelschutzgebiete in NÖ auf Grundlage eines<br />

entsprechenden ornithologischen Gutachtens geklärt. In der UVE (Einlage 6.8-6.8.4) wurde<br />

das Projektgebiet selbstverständlich ebenfalls umfassend ornithologisch untersucht. Es<br />

liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> ein faktisches<br />

Vogelschutzgebiet gegeben wären.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 24<br />

Holzinger:<br />

In der UVE gibt es ein ausführliches und nachvollziehbares ornithologisches Fachgutachten.<br />

Es ist nicht von Existenz eines faktischen Vogelschutzgebietes auszugehen, da dem Gebiet<br />

einerseits hinsichtlich der Vogelfauna keine außerordentliche naturschutzfachliche<br />

Bedeutung zukommt und andererseits die Gebietsliste der EU bereits vorliegt und <strong>für</strong><br />

Österreich hinsichtlich der im Gebiet vorkommenden potentiellen Schutzgüters meines<br />

Wissens kein Nachnominierungsbedarf besteht.<br />

Vacha:<br />

Gibt es ein Vogelschutzgebiet (faktisches) in der Nähe und wenn ja, wie weit ist dieses von<br />

der Autobahntrasse entfernt.<br />

Holzinger:<br />

Das nächste Vogelschutzgebiet ist Palava unmittelbar nach dem Grenzübergang auf<br />

tschechischer Seite.<br />

Vacha:<br />

Ich verweise auf Einwand 16.13, Vogelschutzprogramm im Fasangarten <strong>für</strong> Spechte, und<br />

frage nach, ob nicht aufgrund dieses Programms hinreichend nachgewiesen ist, dass doch<br />

ein faktisches Vogelschutzgebiet in diesem Bereich vorliegt.<br />

Holzinger:<br />

Mir ist bekannt, dass es ein Vogelschutzprogramm im Fasangarten gibt. Es handelt sich<br />

dennoch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet.<br />

Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Dass das Waldstück Fasangarten den Ansprüchen eines Vogelschutzgebietes genügt, ist<br />

besonders in Bezug auf Spechte auszuschließen, da schon aufgrund der Größe des Gebiets<br />

von keiner der im Anhang der VS Richtlinie enthaltenen Spechtarten ein <strong>für</strong> Österreich<br />

bedeutender Populationsanteil dort vorkommen kann. Schwarzspecht, Blutspecht und<br />

Mittelspecht sind in Ostösterreich weit verbreitet und durch Vogelschutzgebiete abgedeckt.<br />

Auch das Vorkommen weiterer Vogelarten aus Anhang 1 der VS Richtlinie in einem<br />

ausreichenden Populationsanteil ist auszuschließen. Die Ausführungen gründen sich neben<br />

den erwähnten Gutachten auf die Erhebungen <strong>für</strong> die UVE, die eine mehrmalige akustische<br />

Kartierung enthielten.<br />

Vacha:<br />

Wo wurden Brutvogelkartierungen vorgenommen, wie weit weg links und rechts von der<br />

Trasse.<br />

Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Wie aus der UVE, die öffentlich aufgelegt war, ersichtlich ist, wurde eine Brutvogelerhebung<br />

in einem engen Untersuchungsgebiet als Band von 400 m Breite entlang der vorgesehenen<br />

Trassenachse durchgeführt.<br />

Vacha:<br />

Zum Thema Luft. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Bezirk<br />

Mistelbach gem. § 1 Zif 3 lit. B der VO des BMLFUW, BGBl. II Nr. 262 / 2006,<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 25<br />

Sanierungsgebiet hinsichtlich Feinstaub PM10 ist. Ausgewiesen wurde das Gebiet demnach,<br />

weil in ihm die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes wiederholt und auf<br />

längere Zeit überschritten wurden. Der Grenzwert <strong>für</strong> den Jahresmittelwert liegt in diesen<br />

Gebieten nach § 3 Abs. 8 UVP-G bei 1 % und nicht bei 3 %. Bei der Untersuchung muss das<br />

Szenario realistisch sein und es darf mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner<br />

Überschreitung der Grenzwerte kommen. Anmerkung: Es wird erneut auf das rechtswidrige<br />

Zerstückeln des Vorhabens A 5 verwiesen.<br />

Mursch:<br />

Wie in der UVE und UVG ausgewiesen wurde auf die Tatsache des belasteten Gebietes<br />

Bezug genommen. Die Belastungen durch den zusätzlichen <strong>Verkehr</strong> des Projektes liegen in<br />

einem irrelevanten Bereich, insbesondere bei Feinstaub, wo bei den nächsten Anrainern<br />

Belastungen von kleiner als 1 % gegeben sind. Es sei darauf hingewiesen, dass durch das<br />

Projekt auch deutliche Entlastungen stattfinden.<br />

Vacha:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 im Einzelfall festzustellen ist, ob<br />

aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen aus anderen Vorhaben, mit denen das<br />

Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, mit erheblichen schädlichen,<br />

belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt hier im besonderen<br />

hinsichtlich des Schutzzweckes „Luft“ zu rechnen ist.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, das die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des UVP-G<br />

2000 betreffend Kumulierungen auf Vorhaben des 3. Abschnittes nicht anzuwenden ist, da<br />

<strong>für</strong> diese besondere Kumulierungsbestimmungen gelten. Im übrigen steht und stand die<br />

UVP-Pflicht des vorliegenden Vorhabens nie in Zweifel.<br />

Vacha:<br />

Zur Situieren der Messstellen wird auf die Erfahrungswerte und Beobachtung der<br />

ortsansässigen Bevölkerung verwiesen, wonach das Klima hauptsächlich von nordwesten,<br />

demnach aus dem Südmährischen Raum beeinflusst wird und nicht vom pannonischen<br />

Klima.<br />

Mursch:<br />

Auch der südliche Abschnitt der A5 ist wesentlich durch den Nord-West Charakter der<br />

Strömung beeinflusst. Die zugrunde gelegten Daten reichen aus, die Zusatzbelastungen<br />

durch die Trasse beurteilen zu können. Sie liegen durchwegs im irrelevanten Bereich.<br />

Vacha:<br />

Zu den Ausgleichsmaßnahmen: Welche Flächen wurden ausgewählt und nach welchen<br />

Kriterien?<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Ableitung der Ausgleichsmaßnahmen basiert auf der Analyse der Auswirkungen des<br />

Straßenbauvorhabens (Flächenverbrauch, Trennwirkung, Isolationswirkung, Lärm,<br />

Luftschadstoffe, Standortveränderungen) und wurde getrennt <strong>für</strong> Pflanzen und deren<br />

Lebensräume und Tiere durchgeführt. Diese Ergebnisse wurden mit Maßnahmen aus<br />

anderen Fachgebieten wie z.B. Gewässerökologie, Landschaftsbild, etc. verschnitten und<br />

eine gesamthafte Maßnahmendarstellung <strong>für</strong> das Projekt erstellt. Die Lage der ökologischen<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 26<br />

Ausgleichsflächen richtet sich nach den in der Natur vorhandenen Strukturen. Berücksichtigt<br />

wird hier einerseits die Stärkung schon vorhandener höherwertiger Lebensräume und<br />

andererseits die Verbesserung von funktionalen Beziehungen innerhalb der Landschaft.<br />

Holzinger:<br />

Diese von der Projektwerberin vorgelegte Ausgleichsflächenplanung entspricht dem Stand<br />

der Technik und ist nachvollziehbar. Eine zusätzliche Ausgleichsfläche wurde von mir<br />

aufgrund eines bestehenden Defizits am Stützenhofener Bach bachaufwärts des<br />

Fasangartens gefordert (Maßnahmen Nr. 2 und 11 lt. Umweltverträglichkeitsgutachten,<br />

Teilgutachten Ökologie).<br />

Vacha:<br />

Zur Flächenbilanz: Der dauerhafte Flächenverlust beträgt 71 ha und der vorübergehende<br />

Flächenverbrauch 57 ha. Die Ausgleichmaßnahmen betragen lt. Projektunterlagen ca. 68 ha.<br />

Ist es aus fachlicher Sicht möglich, auf den Flächen, die vorübergehend, aber insgesamt<br />

mind. 6 Jahre, intensiv genutzt und bodenmechanisch verändert werden, die ursprünglichen<br />

Bodenfunktionen zur Gänze wiederherzustellen?<br />

Scholler:<br />

Mit den vorgesehenen Maßnahmen (sachgerechte Lagerung und fachgerechte Wiederaufbringung<br />

der Böden) ist eine Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenfunktionen<br />

möglich.<br />

Vacha:<br />

Führt diese Nutzung nicht zur Bodenverdichtung?<br />

Scholler:<br />

Ich stelle nochmals fest, dass eine sachgerechte Ausführung entsprechend den Maßnahmen<br />

im UVE-Fachbeitrag und UVP-Gutachten zur vollständigen Wiederherstellung der<br />

Bodenfunktionen führt und eine Verdichtung der Unterböden vor Aufbringen der Oberböden<br />

aufzulockern ist und die Oberböden locker geschüttet und nicht verdichtet werden.<br />

Vacha:<br />

Gibt es bereits privatrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern? Es geht um die<br />

voraussichtliche rechtliche Form und die zeitliche Wirkung <strong>für</strong> die Nutzung bzw.<br />

Außernutzungsstellung der Flächen <strong>für</strong> Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Nein.<br />

Vacha:<br />

Sind aus fachlicher Sicht die Ausgleichsflächen 1, 2, 3, 15 sowie 8, 9, 10, 11,12, 13 sowie<br />

42, 45, 51, 53, in denen lediglich Bestandssicherung betrieben wird, ausreichend zur<br />

Sicherung und Erhaltung der Lebensräume?<br />

Alle Feuchtflächen insbesondere F4 und F5 sowie weitere Feuchtbereiche werden im<br />

Zwickel der Autobahntrasse angelegt. Wie werden diese gespeist?<br />

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Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Angaben beziehen sich auf die Einlage Nr. 4.2.3 landschaftspflegerische Begleitplanung.<br />

Hier sind neben den ökologischen Ausgleichsflächen auch alle anderen Flächenmaßnahmen<br />

dargestellt. Die Fläche F5 ist keine ökologische Ausgleichsfläche sondern eine<br />

Gewässerschutzanlage. Das gleiche gilt <strong>für</strong> die Fläche F4. Sie ist ein Sickerbecken <strong>für</strong><br />

Hangwässer unmittelbar westliche der Trasse und keine ökologische Ausgleichsfläche.<br />

Insbesondere die Anlage einer Feuchtwiese mit dem Code Af-Wi-fe-009 und die<br />

Renaturierungsmaßnahmen am Mühlbach und am Lüssgraben können als straßenferne<br />

Maßnahmen bezeichnet werden. Die Nummern beziehen sich auf die Einlage 6.8-6.8.8<br />

Lageplan ökologische Ausgleichsmaßnahme.<br />

Holzinger:<br />

Die Ausgleichsflächenplanung entspricht auch hinsichtlich der Lage der Flächen dem Stand<br />

der Technik und ist nachvollziehbar.<br />

Vacha:<br />

Welches standortgerechte Saatgut wird auf der Ausgleichsfläche 38, 39 ausgebracht? Zu<br />

welcher Nutzung und wie oft?<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Auf den Flächen 38 und 39 ist die Anlage von wechselfeuchten Wiesen vorgesehen. Die<br />

Besämung erfolgt mit lokal gewonnenem Heudrusch oder Frischheu. Als Pflegemaßnahmen<br />

ist eine 1-2 mal jährliche Mahd auf Bestandsdauer der Straße vorgesehen.<br />

Vacha:<br />

Auf der Ausgleichsfläche 59 werden Bäume gepflanzt. Warum werden in Bereichen Richtung<br />

zum Wohnort Drasenhofen und Poysbrunn keine Bäume gepflanzt?<br />

Beitl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die besagte Fläche Nr. 59 ist keine Ausgleichsfläche sondern ein gestalterisches Element,<br />

was die Bepflanzung einer Baumreihe betrifft. Im Übrigen ist die landschaftspflegerische<br />

Begleitplanung in den folgenden Projektsphasen weiter zu detaillieren.<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die von Ihnen angesprochene Nummerierung bezieht sich nicht auf die Nummerierung von<br />

Ausgleichsflächen sondern ist eine Nummerierung im Planwerk der landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung. Die Fläche Nr. 59 besitzt eine Doppelfunktion und ist einerseits eine<br />

Ausgleichsmaßnahme <strong>für</strong> den Verlust einer Obstbaumallee und andererseits ein Mittel zur<br />

besseren Einbindung der Trasse <strong>für</strong> den Fachbereich Landschaftsbild. Weiters ist<br />

festzuhalten, dass zwischen der Trasse und der Ortschaft Drasenhofen, westlich der<br />

Siedlungen, eine großflächige Baumhecke ausgepflanzt wird.<br />

Vacha:<br />

Ist eine Bepflanzung auf den Flächen B1 und B2 möglich?<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Eine Bepflanzung der außenseitigen Böschungen auf den Flächen B1 und B2 ist möglich.<br />

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GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 28<br />

Vacha:<br />

Zum Böschungsfuß entlang der Autobahntrasse, dieser wird als Brache in der<br />

landschaftspflegerischen Begleitplanung dargestellt. Sind das unter anderem die Brachen,<br />

auf die auf Seite 100 (des UVG) zur Lärmbelastung im Böschungsbereich des Vorhabens<br />

eingegangen wird? Sind das die Bracheflächen, <strong>für</strong> die festgestellt wird, dass sie vermehrt<br />

zur Futtersuche aufgesucht werden und daher die Lärmbelästigungen von Vögeln nicht<br />

wahrgenommen werden? Ist dabei auch das Sozialverhalten der Tiere untersucht worden<br />

und die Auswirkungen auf dieses?<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die angesprochenen Flächen in der landschaftspflegerischen Begleitplanung wurden nicht<br />

als ökologische Ausgleichsflächen definiert und auch nicht in die Bilanz aufgenommen.<br />

Vacha:<br />

Wird erwogen, die Flächenbilanz der Ausgleichsflächen noch zu verändern (z.B. 1 ha Wald<br />

wird üblicherweise mit 3 ha Wald ausgeglichen)?<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die von Ihnen angesprochenen Flächenverluste stellen die Gesamtbeanspruchung durch<br />

das Bauvorhaben dar. Sie beinhalten zum weitaus größten Teil Ackerflächen, welche aus<br />

dem Fachbereich Ökologie nicht ausgeglichen werden. Die Ableitung des<br />

Ausgleichsverhältnisses basiert im Wesentlichen auf der naturschutzfachlichen Bedeutung<br />

der beanspruchten Biotopflächen. Der Ausgleichsfaktor schwankt je nach Bedeutung<br />

zwischen 1:1 und 1:7.<br />

Kühnert:<br />

Der Ausgleich des Flächenverlustes von Wald im Ausmaß der 3-fachen Rodefläche ist ein<br />

Sonderfall, der durch die sehr geringe regionale Waldausstattung bei gleichzeitig hoher<br />

Wertigkeit der überwirtschaftlichen Waldfunktionen im Projektgebiet bedingt ist, und ist<br />

keineswegs das übliche Ausmaß.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Ausgleichsflächen werden im unbedingt erforderlichen Ausmaß gesichert werden.<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt Frau Bettina Gall das Wort:<br />

Gall:<br />

Bei der öffentlichen Erörterung am 12.12.2006 im Poysdorf wurde meiner Heimatgemeinde<br />

Herrnbaumgarten die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass in diesem Bereich der<br />

Trassenführung eine von mir und anderen Nachbarn gewünschte Tieferlegung der Fahrbahn<br />

und Bewaldung in der ursprünglich versprochenen Breite vorgenommen wird. Ich richte<br />

daher eine Anfrage an die Projektwerberin ob in dieser Hinsicht Schritte unternommen<br />

worden sind und schriftliche Zusagen getroffen werden.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Projektwerberin wird sich mit diesen Themen erst nach Projektsgenehmigung im<br />

Rahmen der nach gereihten Materienrechtsverfahren befassen können. Erst zu diesem<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 29<br />

Zeitpunkt kann eine konkrete Aussage zur Durchführbarkeit der angesprochenen<br />

Maßnahmen getroffen werden.<br />

Gall:<br />

Ich bin nicht nur aufgrund meiner Nachbarschaft zum geplanten Projekt in punkto<br />

Gesundheit bedroht, in meiner kulturtouristischen Tätigkeit auch in der Angebotserstellung<br />

bin ich von den Auswirkungen des geplanten Projektes unmittelbar persönlich und<br />

wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen. Durch meine Mitgestaltung eines der innovativsten<br />

Museen und Kulturvereine der Region wenn nicht Österreichs, bin ich maßgeblich beteiligt<br />

an der kulturtouristischen Entwicklung des fraglichen Gebietes und Änderungen der<br />

Gegebenheiten haben somit drastische Auswirkungen auf meine persönliche wirtschaftliche<br />

Situation.<br />

Ich sehe nicht, wo eine Gefährdung meiner Gesundheit nicht mit Natur im Zusammenhang<br />

stehen soll.<br />

In Zeiten der Ökosysteme und der untrennbare Zusammenhang alles Lebendigen auch<br />

Laien ein Begriff sind, wie sollte durch die Zerstörung der Natur um mich nicht auch ich<br />

unmittelbar mit Leib und Leben in Mitleidenschaft gezogen werden? Geld kann man<br />

bekanntlich nicht essen.<br />

In einem Atemzug wird als Argument genannt, die Auswirkungen auf den Funktionszusammenhang<br />

des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes seien a priori nicht als gut oder<br />

schlecht zu bezeichnen. Andererseits kann man sagen, dass eine Infrastrukturmaßnahme<br />

wie die geplante A 5 ein Beitrag zur positiven Entwicklung der Wirtschaft sei. Auf welche<br />

aktuelle auf das Projekt bezogene Untersuchungen stützt sich diese Aussage, da in Bezug<br />

auf Autobahnen seriöse Erkenntnisse selbstverständlich auch in gegenteilige Richtung<br />

existieren - so profitieren nachweislich Orte in etwa 20 km Entfernung, da sie die Vorteile<br />

guter Erreichbarkeit mit ihren unverändert erhaltenen Pluspunkten wie Ruhe vereinen<br />

können – und man bei einem so hochrangigen Projekt wohl eine in jeder Hinsicht stichhaltige<br />

Vorgehensweise nach höchsten Maßstäben und neuesten Erkenntnissen erwarten darf,<br />

fordere ich, als durch meine berufliche Ausrichtung unmittelbar persönlich Betroffene eine<br />

Studie, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verlierer und Gewinner dieses Projektes, wie sie<br />

anderenorts bereits durchgeführt wurde. Für mich die unmittelbar durch negative<br />

Auswirkungen geschädigt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar, warum eine solche<br />

Studie bislang nicht erfolgt ist.<br />

Emrich:<br />

Mit dem hochrangigen Ausbau der <strong>Verkehr</strong>sinfrastruktur wird in jedem Fall die Erreichbarkeit<br />

der Region <strong>für</strong> den motorisierten Individualverkehr verbessert und die Beeinträchtigungen<br />

gegenüber dem prognostizierten zusätzlichen <strong>Verkehr</strong>saufkommen ohne die Verwirklichung<br />

der A 5 verringert. Inwieweit einzelne Wirtschaftstreibende die Verbesserung der<br />

Erreichbarkeit nützen können, ist nicht generell vorhersagbar.<br />

Vutuc:<br />

Wie auch <strong>für</strong> die nächstgelegenen Anrainer gilt auch <strong>für</strong> die Anrainerin Frau Gall, dass eine<br />

Gefährdung der Gesundheit bzw. eine unzumutbare Belästigung durch Luftschadstoffe bzw.<br />

durch Lärmimmissionen mit Sicherheit auszuschließen sind. Aufgrund der großen<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 30<br />

Entfernung sind die Immissionen durch das Vorhaben messtechnisch mit Sicherheit nicht<br />

nachzuweisen.<br />

Gall:<br />

Schon allein im Hinblick auf die Ausdehnung des üblichen Schadstofftunnels weise ich Ihre<br />

Antwort zurück. Da das eigentliche Potential der gesamten grenzüberschreitenden Region<br />

Poysbrunn, Drasenhofen, Mikulov, der sanfte Tourismus ist, kann ich das Argument nicht<br />

akzeptieren, die Autobahn verhelfe dem Potential zu vermehrter Nutzung, der Gegensatz<br />

leuchtet ein. Wie kann etwas vermehrt genutzt werden, das mit fraglicher Nutzbarmachung<br />

zugleich zerstört wird?<br />

Ich erlaube mir zu meinen, dass ich zu dem 2. Punkt Stellung nehmen darf.<br />

Dass ich die nunmehr bekannte unwiederbringliche Zerstörung meiner unmittelbaren<br />

Lebensumgebung – einer einmaligen, erhaltenswerten, bislang von hoher Ästhetik<br />

gekennzeichnete Kulturlandschaft, neben der massiven seelischen und gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigung durch ihre negative Wirkung auf die Besucherzahlen, auch auf meine<br />

künstlerisch, kulturelle Arbeit und in weiterer Folge auf meine wirtschaftliche Situation<br />

auswirkt, steht wohl außer Zweifel – denke ich.<br />

Als unmittelbar von Lärm, Abgasen, Feinstaub, etc. belastete Nachbarin, erlaube ich mir,<br />

eine Studie zu fordern, inwieweit die auf der A 5 zu erhebende Maut das Fahrverhalten der<br />

<strong>Verkehr</strong>steilnehmer dahingehend beeinflussen wird, dass, um die Gebühren zu umgehen,<br />

andere <strong>Verkehr</strong>swege als die Autobahn gewählt werden. Für mich, als eine Person, deren<br />

Lebensumfeld sich dann wesentlich verschlechtern würde und deren Lebensrechte<br />

eingeschränkt wären, ist nicht einsehbar, weshalb eine solche Studie nicht als<br />

selbstverständliche Voraussetzung einem Projekt dieses Ausmaßes vorangestellt wird.<br />

Der Verhandlungsleiter weist Frau Gall darauf hin, dass Herr Univ.-Prof. Vutuc in seinem<br />

Gutachten wie auch zuvor bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie nicht<br />

durch das Vorhaben in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. Zur Frage<br />

eines möglichen Umgehungsverkehrs des gegenständlichen Abschnitts der A 5, der<br />

möglicherweise Auswirkungen auf Frau Gall haben könnte, erteilt der Verhandlungsleiter DI<br />

Wenny das Wort.<br />

Wenny:<br />

In der <strong>Verkehr</strong>suntersuchung zur UVE wurde das Verhalten von sogenannten Mautflüchtigen<br />

bereits berücksichtigt und ist in den <strong>Verkehr</strong>szahlen <strong>für</strong> die A 5 und das untergeordnete<br />

Straßennetz enthalten.<br />

Gall:<br />

Gibt es inhaltliche Anhaltspunkte, die Sie mir hier geben können?<br />

Sedlmayer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Berücksichtigung der Lkw-Maut ist in der <strong>Verkehr</strong>suntersuchung in der Einlage 2.2.2,<br />

Kapitel 3.2.8 der UVE dargestellt. Die mögliche Verlagerungswirkung auf das untergeordnete<br />

Netz wurde in der Größenordnung zwischen 2 und 4 % abgeschätzt.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 31<br />

Gall:<br />

Ich darf dem entgegenhalten, dass sich die prognostizierten <strong>Verkehr</strong>szahlen aufgrund der<br />

Tatsache, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Transitkorridor, gigantischen<br />

Ausmaßes handelt, nicht in der behaupteten Höhe bewegen.<br />

Mit Befremden und sehr großer persönlicher Betroffenheit muss ich zur Kenntnis nehmen,<br />

dass nach eigenen Aussagen sowohl bei der Auswahl der Trassenvariante als auch beim<br />

verwendeten Material nicht, wie das im 21. Jhd. angesichts brennender nicht mehr zu<br />

verdrängender Umweltfragen und bitteren Erfahrungen mit dem Leid der an Transitrouten<br />

lebenden Menschen, naheliegend wäre, auf das bestmögliche zurückgegriffen wird. Im<br />

Hinblick auf die Nachhaltigkeit eines solchen Jahrtausendprojektes darf man sich meiner<br />

Meinung nach nur auf die allumfassenden Einsichten und das ultimative Material stützen.<br />

Wohingegen bei mir der traurige Eindruck entsteht, es ginge beim Bau der A 5 vornehmlich<br />

um größtmögliche Einsparungen. Flüsterasphalt im fraglichen Bereich, ist somit die mindeste<br />

Forderung, die ich als unmittelbar Beeinträchtige aufstelle – ein Standpunkt, der beim<br />

größten Bauvorhaben seit der Jungsteinzeit in diesem Gebiet mit all seinen gewaltigen<br />

Auswirkungen wohl auch aus dem Blickwinkel künftiger Generationen, vor denen wir heute<br />

bestehen müssen, mehr als gerechtfertigt ist.<br />

Kirisits:<br />

Das Wohngebäude der Frau Gall liegt mehr als 2,2 km von der gegenständlichen Trasse der<br />

A 5 Nord B entfernt. Lärmemissionen von diesem Abschnitt der Autobahn werden aus dem<br />

allgemeinen Umgebungsgeräusch messtechnisch nicht separierbar sein. Das bedeutet, dass<br />

mit Hilfe der Messtechnik nicht einmal festgestellt werden kann, wie hoch der Beitrag der<br />

gegenständlichen Trasse zum allgemeinen Umgebungsgeräusch ist. Aus schalltechnischer<br />

Sicht ist zu sagen, dass die Einflüsse durch Lärmimmissionen von der Trasse irrelevant sind.<br />

Die ortsübliche Situation wird sich durch das Hinzutreten der Autobahn in nicht<br />

nachweisbarem Ausmaß verändern.<br />

Gall:<br />

Ich darf Ihnen versichern, dass dort, wo die Messtechnik zu versagen scheint, Frau Gall<br />

vollmundig einzuspringen vermag. Es belästigt mich heute schon ohne die A 5, jedes Auto<br />

auf der bestehenden B7, dessen Geräusch durch den sehr häufigen Westwind in vollem<br />

Umfang zu meinem gottlob immerhin 2,2 km entfernten Haus getragen wird.<br />

Subjektiv sehr besorgt machen mich die kolportierten Bauhorizonte und ersuche Sie daher<br />

um relevante Auskünfte. Hätte man nicht und würde man nicht weiterhin eine<br />

<strong>Verkehr</strong>sentlastung entlang der bestehenden B7 mit dem Bau einer Autobahn verquicken,<br />

hätte in Poysdorf und Drasenhofen eine Entlastung in Form von Umfahrungen längst<br />

stattgehabt.<br />

R. Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Grundsätzlich ist anzumerken, dass auch kleinräumige Umfahrungen aufgrund ihrer Länge<br />

und aufgrund ihrer Lage UVP-pflichtig wären und diese Umfahrungen genauso einen<br />

gewissen Zeitraum beanspruchen, um umgesetzt zu werden. Weiters wird vermerkt, dass<br />

aufgrund der zu erwartenden <strong>Verkehr</strong>swerte eine Umfahrung mit einer größeren Belastung<br />

<strong>für</strong> die Anrainer verbunden wäre (Staugefahr, <strong>Verkehr</strong>ssicherheit, etc.)<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 32<br />

Gall:<br />

Ich beanstande, dass die gegenständliche Verhandlung auf Vorgaben fußt, die EUrechtswidrig<br />

sind und berufe mich dabei auf die Aussage von Herrn Mag. Alge, vom<br />

gestrigen Verhandlungstag. Ich erachte das Projekt aus allen oben genannten Gründen <strong>für</strong><br />

nicht genehmigungsfähig.<br />

Der Verhandlungsleiter erteilt der Projektwerberin das Wort.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die ASFINAG als Projektwerberin hat ein nach bestem Wissen und Gewissen erstelltes und<br />

ihrer Meinung nach umweltverträgliches Projekt zur Genehmigung eingereicht. Dieses<br />

Projekt liegt auch den offiziellen Kostenschätzungen zugrunde. Die ASFINAG ist angehalten,<br />

betriebswirtschaftlich zu denken, Einsparungspotential zu sondieren und die gesamthafte<br />

Finanzierbarkeit von Projekten im Planungsprozess mit zu berücksichtigen. Außerdem<br />

möchte die ASFINAG die Vorgaben des Eigentümers erfüllen und weitere Einsparungen in<br />

Projekten erzielen.<br />

Maßnahmenvorschläge im UVG, die nach Ansicht der Projektwerberin <strong>für</strong> die<br />

Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes nicht notwendig sind, über die eigene<br />

UVE hinausgehen und kostenwirksam sind, werden daher abgelehnt und wird im Einzelnen<br />

dazu ausgeführt:<br />

Zu 1.2.B.1. (Nr. 6 gem. UVG):<br />

Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz (Landesstraßen B und L) liegen nicht im<br />

Einflussbereich der Projektwerberin. Es erscheint auch nicht erforderlich, nach Errichtung der<br />

A 5 Nord B den <strong>Verkehr</strong> an jeweils zwei Wochen zweimal pro Erhebungsjahr automatisch zu<br />

erfassen. Eine Woche einmal pro Erhebungsjahr (alle 2 Jahre 1 Woche) wäre durchaus<br />

ausreichend, um die <strong>Verkehr</strong>ssituation zu erfassen. Damit würde ohnehin schon eine<br />

überdurchschnittlich hohe Messdichte erreicht werden. Die Kosten nach UVG würden<br />

€ 4.800.-/Jahr betragen. Die Kosten laut Vorschlag in der Stellungnahme der Projektwerberin<br />

würden € 1.800.-/Jahr betragen.<br />

Wenny:<br />

Eine Erhebung alle 2 Jahre <strong>für</strong> 2 Wochen ergibt ein gutes Monitoring über die tatsächlichen<br />

<strong>Verkehr</strong>sstärken im untergeordneten Straßennetz. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt<br />

aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 2.1.A.4 (Nr.10 gem. UVG):<br />

Die im Fachbeitrag "Schalltechnik" ausgewiesenen Berechnungen berücksichtigen bereits<br />

teils Emissionen, die über den Grenzwerten des BGBl. 249/2001 liegen. Dies ist im Umstand<br />

begründet, da zumeist aufgrund der langen Verwendungsdauer auch Baugeräte im Umlauf<br />

sind, die vor den - im BGBl. 249/2001 angeführten Stichtagen zulässig in <strong>Verkehr</strong> gebracht<br />

wurden. Der geforderte Nachweis, dass die verwendeten Gerätschaften dem BGBl.<br />

249/2001 bzw. lt. Übergangsbestimmungen dem vorher geltenden BGBl. 793/1994 bzw.<br />

BGBl. 903/1995 entsprechen, kann (sofern keine Umbauten am Gerät durchgeführt wurden)<br />

in der Regel nur dem Hersteller der Gerätschaften abverlangt werden. Sehr wohl ist es aus<br />

Sicht des Anrainerschutzes sinnvoll, wenn die Bautätigkeiten nach den gegebenen<br />

Möglichkeiten mit lärmärmerem Gerät oder mit lärmarmer Methodik durchgeführt werden<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 33<br />

Kirisits:<br />

Der Einwand der Projektwerberin ist widersprüchlich, weil einerseits nicht der Verordnung,<br />

BGBl 249/2001, entsprechende Geräte bei der Berechnung der Lärmimmissionen<br />

berücksichtigt wurden und andererseits vorgeschlagen wird, nur lärmarme Geräte zu<br />

verwenden, wobei nicht feststeht, nach welchen Kriterien die Lärmarmut bestimmt wird.<br />

Doppler (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Das BGBl 249/2001 regelt allein das in den <strong>Verkehr</strong>bringen von Gerätschaften, die „im<br />

Freien“ verwendet werden. Die Hersteller, die in den letzten Jahren entsprechende Geräte in<br />

den Markt gebracht haben, hatten bereits Vorgänger des gegenständlichen Gesetzblattes<br />

bezüglich Grenzwerten in der Emission von Baugeräten einzuhalten und haben auch bei<br />

neuerem Gerät die im BGBl 249/2001 vorgeschriebenen Emissionswert einzuhalten. Die<br />

behördlich vorgeschlagene Auflage bezieht sich auf die Nachweispflicht durch den<br />

Bauauftragnehmer. Dieser kann nach Ansicht der Projektwerberin nicht <strong>für</strong> die<br />

herstellerseitige Garantie der Emissionseinhaltung geradestehen.<br />

Kirisits:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.1 (Nr. 19 gem. UVG):<br />

Dies wird grundsätzlich im Bauprojekt bzw. im Leistungsverzeichnis berücksichtigt und durch<br />

die örtliche Bauaufsicht kontrolliert. Die Sicherung wird jedoch nur dann ausgeführt, wenn<br />

eine Staubfreisetzung über das übliche Ausmaß bei Baustellen hinausgehend erfolgt.<br />

Mursch:<br />

Da die Staubfreisetzung des Bauprojektes eine relevante Zusatzbelastung darstellt und das<br />

Projekt in einem Sanierungsgebiet liegt, sind die Maßnahmen gegen Winderosion von<br />

offenen Schüttflächen wesentlich. Die Maßnahme bleibt daher aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.3 (Nr. 21 gem. UVG):<br />

Bei Materialaufbereitungen und -umschlag wird durch geeignete Maßnahmen <strong>für</strong> ein<br />

Feuchthalten des Materials gesorgt. Die Art und Weise sollte der Projektwerberin obliegen.<br />

Mursch:<br />

In diesem Punkt kann eine Korrektur der Maßnahme erfolgen.<br />

Die Maßnahme Nr. 21 lautet nunmehr:<br />

„Bei Materialaufbereitungen und -umschlag hat eine Staubbindung durch Feuchthalten des<br />

Materials zu erfolgen“<br />

Der Verhandlungsleiter unterbricht die Verhandlung um 12:55 Uhr <strong>für</strong> eine Mittagspause.<br />

Der Verhandlungsleiter nimmt um 14:30 Uhr die Verhandlung wieder auf.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1. A.11 (Nr. 29 gem. UVG):<br />

Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nur bei möglicher<br />

Staubentwicklung als sinnvoll erachtet werden. Da diese durch andere Maßnahmen<br />

hintangehalten wird, scheint diese Vorschreibung so nicht sinnvoll.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 34<br />

Mursch:<br />

Die Fahrbewegungen im Bereich der Baustelle stellen die größte Quelle <strong>für</strong><br />

Staubfreisetzungen dar, wobei die Fahrgeschwindigkeit der bedeutendste Faktor ist. Da<br />

Baustellenbereich durch rasche Abtrocknung trocken fallen können, bleibt die Maßnahme<br />

der Geschwindigkeitsbeschränkung aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Projektwerberin ersucht den Maßnahmenvorschlag durch die Worte „An Tagen, wo ein<br />

Abtrocknen der Fahrwege möglich ist“ zu ergänzen.<br />

Mursch:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.12 (Nr. 30 gem. UVG):<br />

Die Auflage entspricht der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub<br />

97/06 vom 27.11.2006. Diese Vorschrift tritt aber erst ab 1.1.2011 in Kraft. Sollte die Bauzeit<br />

über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, werden natürlich die gesetzlichen Bestimmungen<br />

eingehalten. Eine generelle Vorschreibung dieser Maßnahme schon vor Inkrafttreten der<br />

gesetzlichen Frist wird seitens der Projektwerberin abgelehnt.<br />

Mursch:<br />

Im Hinblick auf das Sanierungsgebiet und die Vorsorge <strong>für</strong> die Menschen bleibt die<br />

Maßnahme aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Projektwerberin ersucht, die Auflagen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen anzupassen.<br />

Zu 3.1.A.14 (Nr. 32 gem. UVG):<br />

Dies wird im Leistungsverzeichnis berücksichtigt und mit der örtlichen Bauaufsicht<br />

abgestimmt. Die ökologische Bauaufsicht ist lt. RVS nicht zuständig.<br />

Mursch:<br />

Auch wenn es in der RVS nicht vorgesehen ist, kann man der ökologischen Bauaufsicht<br />

diese Aufgabe überbinden.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Projektwerberin ersucht den Maßnahmenvorschlag dahingehend abzuändern, dass<br />

diese Aufgabe der örtlichen Bauaufsicht überbunden werden muss.<br />

Mursch:<br />

Aus meiner Sicht bleibt die Maßnahme unverändert aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.15 (Nr. 33 gem. UVG):<br />

Die ökologische Bauaufsicht hat kein Weisungsrecht auf der Baustelle. Veranlassung von<br />

Maßnahmen erfolgt durch die örtliche Bauaufsicht. Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht<br />

würden ca. € 30.000,-- bis € 50.000/Jahr betragen.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 35<br />

Mursch:<br />

Ich korrigiere meinen Maßnahmenvorschlag wie folgt:<br />

Die Maßnahme Nr. 33 lautet:<br />

„Die Baustellen sind während der Bauphase von einer fachlich einschlägig qualifizierten<br />

ökologischen Bauaufsicht (sh. RVS Umweltbaubegleitung 04.05.11) laufend zu überprüfen“.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.1. A.2 (Nr. 42 gem. UVG):<br />

Eine durchgehende Absicherung ist aus Sicht der Projektwerberin überschießend und auch<br />

nicht sinnvoll. Eine Absicherung sollte nur erforderlichenfalls durchgeführt (sensible<br />

Bereiche) werden.<br />

Scholler:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />

Die Maßnahme Nr. 42 lautet:<br />

„Die an den Baubereich angrenzenden, sensiblen Flächen sind in Absprache mit der<br />

bodenkundlichen Bauaufsicht durch geeignete Maßnahmen wie z.B. ordnungsgemäße<br />

Absicherung oder Abplankung zu schützen.“<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.1 (Nr. 61 gem. UVG):<br />

Die ökologische Bauaufsicht nimmt keine planerischen Tätigkeiten wahr. Eine gemeinsame<br />

Planung im Zuge der landschaftspflegerischen Begleitplanung im Bauprojekt ist zu<br />

hinterfragen. Ein Pflegeplan ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

Scholler:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />

Die Maßnahme Nr. 61 lautet:<br />

„Die Pläne zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>für</strong> das Bauausführungsprojekt sind<br />

unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht (Beratung und Kontrolle) zu erstellen.“.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.2 (Nr. 62 gem. UVG):<br />

Die Kosten der ökolog. Bauaufsicht gem. RVS Umweltbaubegleitung betragen ca. € 30.000,-<br />

bis 50.000,--/Jahr.<br />

Scholler:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />

Die Maßnahme Nr. 62 lautet:<br />

„Für die Pflegemaßnahmen im Betrieb ist ein entsprechender Plan auszuarbeiten und sind<br />

entsprechende Mittel vorzusehen.“<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.3 (Nr. 63 gem.UVG):<br />

Der Begriff "Begleitende Kontrolle" ist anderwertig besetzt und nicht Bestandteil der ökolog.<br />

Bauaufsicht.<br />

Scholler:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />

Die Maßnahme Nr. 63 lautet:<br />

„Die Beratung und Kontrolle wird durch die ökologische Bauaufsicht durchgeführt.“<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 36<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.4 (Nr. 64 gem UVG):<br />

Die ökologische Bauaufsicht nimmt keine planerischen Tätigkeiten wahr. Eine gemeinsame<br />

Planung im Zuge der landschaftspflegerischen Begleitplanung im Bauprojekt ist zu<br />

hinterfragen. Ein Pflegeplan ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Begleitplanung.<br />

Scholler:<br />

Siehe Neuformulierung Maßnahmenvorschlag Nr. 61.<br />

Die Maßnahme Nr. 64 lautet daher:<br />

„Die Pläne zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>für</strong> das Bauausführungsprojekt sind<br />

unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht (Beratung und Kontrolle) zu erstellen.“.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.5 (Nr. 65 gem. UVG):<br />

siehe 6.2.A.4<br />

Die Kosten der ökolog. Bauaufsicht gem. RVS Umweltbaubegleitung betragen ca. € 30.000,­<br />

- bis 50.000,--/Jahr<br />

Scholler:<br />

Siehe Neuformulierung Maßnahmenvorschlag Nr. 62.<br />

Die Maßnahme Nr. 65 lautet daher:<br />

„Für die Pflegemaßnahmen im Betrieb ist ein entsprechender Plan auszuarbeiten und sind<br />

entsprechende Mittel vorzusehen.“<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.A.1 (Nr. 67 gem.UVG):<br />

Es wird als Wildschutz abschnittsweise ein Baustellenzaun errichtet - das reicht aus, um die<br />

angrenzenden Waldungen zu schützen.<br />

Kühnert:<br />

Wie in der Auflage ausgeführt, wird ein Bauzaun als ausreichend erachtet.<br />

Die Maßnahme bleibt aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) u 7.1.A.3 (Nr.69 gem. UVG):<br />

Eine Feuchthaltung ist grundsätzlich vorgesehen und wird im üblichen Ausmaß durchgeführt.<br />

Der Wortlaut "ständig" würde nach Auffassung der PW bedeuten, dass ununterbrochen<br />

befeuchtet werden muss. Dies geht weit über das übliche Ausmaß der Feuchthaltung bei<br />

Baustellen hinaus und kann daher nicht gesichert werden.<br />

Kühnert:<br />

Die von der Projektwerberin angeführte Formulierung „übliches Ausmaß“ wird als zu<br />

unbestimmt erachtet, um eine wirksame Staubbindung zu gewährleisten. Ständig feucht<br />

halten bedeutet nicht, dass ununterbrochen befeuchtet werden muss, sondern nur in jenen<br />

Zeiten, in der die Feuchtigkeit nicht ausreicht, um eine Staubbildung zu unterbinden.<br />

Die Auflage wird daher aufrecht erhalten.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.A.4 (Nr. 70 gem. UVG):<br />

Eine Rekultivierung seitens der Projektwerberin wird abgelehnt. Die Schäden werden<br />

monetär abgegolten. Die Schadenswiedergutmachung erfolgt nach allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Regeln.<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 37<br />

Es wird ersucht, den Maßnahmenvorschlag um die Formulierung „…..nach Maßgabe der<br />

Zustimmung des Grundeigentümers im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen<br />

Forstaufsichtsdienst zu beheben.“ zu ergänzen.<br />

Kühnert:<br />

Da die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen im öffentlichen Interesse steht, ist ein<br />

bloße monetäre Abgeltung von Schäden, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind, aus<br />

fachlicher sicht nicht ausreichend. Die Projektwerberin hat im Einvernehmen mit dem<br />

zuständigen Forstaufsichtsdienst da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass eine Wiederherstellung der<br />

Waldfunktionen im Falle von Schäden durch tatsächlich durchgeführte Rekultivierungen bzw.<br />

Schadensbehebungen gesichert wird.<br />

Die Maßnahme bleibt daher aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.B.1 (Nr. 72 gem. UVG):<br />

Allfällige Schäden in der Betriebsphase werden monetär abgegolten<br />

(Entschädigungsbewertung).<br />

Kühnert:<br />

Die Ausführungen zur Bauphase gelten auch <strong>für</strong> die Betriebsphase.<br />

Die Maßnahme bleibt aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.B.3 (Nr. 74 gem. UVG):<br />

Ersatzaufforstungsmaßnahmen können zum Teil erst im Zuge der Fertigstellung begonnen<br />

werden, da während der Bauphase Gefahr besteht, dass die Kulturen durch den Baubetrieb<br />

ständig beeinträchtigt werden.<br />

Kühnert:<br />

Der Maßnahmenvorschlag Nr. 74 wird wie folgt geändert, dass im letzten Halbsatz die<br />

Formulierung „längstens 1 Jahr nach Durchführung der Rodungen“ durch die Formulierung<br />

„bis spätestens zur <strong>Verkehr</strong>sfreigabe“ ersetzt wird.<br />

Die Maßnahme Nr. 74 lautet daher:<br />

„Zur Wiederherstellung der durch die Rodung im Gesamtausmaß von 20.468 m 2 entfallenden<br />

Wirkungen des Waldes sind aufgrund der hohen Wertigkeit überwirtschaftlicher<br />

Waldfunktionen und der geringen regionalen Waldausstattung Ersatzaufforstungen im<br />

Mindestausmaß der 3-fachen Rodungsfläche, also im Gesamtausmaß von mindestens<br />

61.404 m 2 bis spätestens zur <strong>Verkehr</strong>sfreigabe vorzunehmen.“<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 8.1.A.1 (Nr. 79 gem. UVG):<br />

Dies ist nur auf den neuralgischen Streckenabschnitten notwendig, das sind vornehmlich<br />

Streckenabschnitte, wo nahe am Wald gebaut wird. HASt Drasenhofen Ost gibt es nicht!<br />

Kühnert:<br />

So wie im Maßnahmenvorschlag angeführt sind wilddichte Bauzäune projektgemäß in jenen<br />

Abschnitten zu errichten, die in den Einreichunterlagen in Einlage 6.6.1 beschrieben sind. Im<br />

zitierten Maßnahmenvorschlag ist ein Schreibfehler enthalten: statt Halbanschlussstelle<br />

Drasenhofen Ost sollte es richtigerweise Halbanschlussstelle Drasenhofen Nord heißen. Der<br />

Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze


GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 38<br />

Maßnahmenvorschlag ist dahingehend zu korrigieren; ansonsten wird der<br />

Maßnahmenvorschlag aufrecht erhalten.<br />

Die Maßnahme Nr. 79 lautet nach Korrektur des Schreibfehlers wie folgt:<br />

„Vor Beginn der Bauarbeiten sind in jenen Abschnitten, die in den Einreichunterlagen in<br />

Einlage 6.6.1 beschrieben sind, wilddichte Bauzäune zu errichten und während der<br />

gesamten Bauphase in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.<br />

Im Einreichprojekt (Einlage 6.6.1, Tab. 14) ist unter anderem eine Auszäunung im Bereich<br />

„Baulosbeginn – Ast. B7“ vorgesehen. Diese Formulierung ist unscharf, da im Einreichprojekt<br />

eine „Anschlussstelle B7“ nicht vorgesehen ist, sondern nur eine Verlegung der B7 mit einer<br />

Unterführung unter der A5 geplant ist. Aufgrund der unklaren Bezeichnung wird diese<br />

Maßnahme wie folgt konkretisiert: Der im Einreichprojekt angeführte Baustellenzaun <strong>für</strong> den<br />

Bereich „Baulosbeginn – Ast. B7“ hat sich östlich der geplanten A5 - Trasse von der Höhe<br />

Baulosbeginn bis auf die Höhe des nördlichen Endes der Verlegung der B7, sowie westlich<br />

der B7 bis auf die Höhe der geplanten Unterführung der verlegten B7 zu erstrecken.<br />

In den Bereichen Hast. Drasenhofen West und Hast. Drasenhofen Nord ist die Detaillage der<br />

Baustellenzäune mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen.“<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 8.1.B.2 (Nr. 82 gem. UVG):<br />

Dies wäre nur äußerst schwierig umzusetzen, da die Grundbeschaffung absehbar nicht<br />

möglich ist. Es handelt sich hierbei um den problembehaftesten Einlösebereich bezüglich<br />

Zerschneidung von Feldern und kann dies (zumindest zu diesem Zeitpunkt) nicht zugesagt<br />

werden.<br />

Kühnert:<br />

Der großräumige Rotwildfernwechsel, der zwischen Wechselriegel und Kappelberg die<br />

künftige A 5 Trasse quert, ist aufrecht zu erhalten, was durch die im Projekt vorgesehene<br />

Grünbrücke Kappelberg, die gemäß RVS Wildschutz als Wildquerungshilfe der Kategorie A<br />

ausgeführt wird, grundsätzlich gewährleistet wird. Im Projekt ist derzeit nur im unmittelbaren<br />

Anschluss an die Wildquerungshilfe eine Gehölzpflanzung geplant. Da die Grünbrücke in<br />

Anpassung an die Geländeverhältnisse vom derzeitigen Verlaufs des Fernwechsels, der sich<br />

an vorhandenen Strukturen orientiert, um rund 500 m nach Süden verschoben wurde, und im<br />

gegenständlichen Bereich natürliche Deckung und Leitstrukturen fehlen, sind zusätzliche<br />

Leiteinrichtungen (Gehölzpflanzungen) erforderlich, um die Annahmewahrscheinlichkeit der<br />

Wildquerungshilfe durch Rotwild zu gewährleisten. Da diese Leitstruktur aus fachlicher Sicht<br />

unbedingt erforderlich ist, wird der Maßnahmenvorschlag in vollem Umfang aufrecht<br />

erhalten.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.3 (Nr.88 gem. UVG):<br />

Die Böschungen werden durch Erosionsschutzmatten bzw. zusätzliche<br />

Böschungssicherungen gesichert, um ein Abrutschen der Humusschichten hintanzuhalten.<br />

Die Ausführung einer 1:2 Böschung ist daher aus technischer Sicht nicht erforderlich. Die<br />

Mehrkosten bei einer 1:2 Böschung ergeben sich durch eine größere<br />

Grundinanspruchnahme, mehr Dammschüttungen und einen größeren<br />

Ausgleichsflächenbedarf.<br />

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Stundner:<br />

Die Maßnahmen betrifft Erdböschungen oberhalb von Sickermulden und soll den Eintrag von<br />

Feinmaterial in diese hintanhalten, da dadurch die Sickerleistung der Mulden massiv<br />

eingeschränkt werden würde. Die angesprochene Sicherungsmaßnahme durch den Einsatz<br />

von Erosionsschutzmatten bietet keinen dauerhaften Schutz gegen Erosionserscheinungen.<br />

Mein Maßnahmenvorschlag bleibt daher aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Ausführung von 2:3 Böschungen entspricht dem Stand der Technik. Erosionserscheinungen<br />

sind bei Einbau von Erosionsschutzmatten nicht zu erwarten, der Maßnahmenvorschlag<br />

wird vehement abgelehnt.<br />

Stundner:<br />

Mein Maßnahmenvorschlag bleibt trotzdem aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.13 (Nr.98 gem. UVG):<br />

Der Stützenhofner Bach verläuft in schwach durchlässigen Deckschichtmaterialien. Die<br />

gedrosselte Einleitung in das Gerinne <strong>für</strong> den Gewässerschutz ist aus Sicht der<br />

Projektwerberin ausreichend. Die Mehrkosten <strong>für</strong> den geforderten ca. 1.0 km langen Kanal<br />

betragen rd. €150.000,--.<br />

Stundner:<br />

Durch eine entsprechende Auslegung der Gewässerschutzanlagen am Stützenhofner Bach<br />

ist die Errichtung des Ableitungskanals voraussichtlich nicht erforderlich. Hingewiesen wird<br />

auf den unbedingt erforderlichen Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die bestehenden<br />

Trinkwasseranlagen im Nahbereich des Gerinnes. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt daher<br />

aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

PW verweist auf das nachgereichte Wasserrechtsverfahren in dessen Zuge dies zu klären<br />

sein wird.<br />

Zu 9.1.A16 (Nr. 101 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.17 (Nr.102 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.18 (Nr.103 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden. Die Kosten <strong>für</strong> zusätzliche temporäre Anlagen<br />

betragen ca.150.000,--.<br />

Zu 9.1.A.19 (Nr.104 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

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Zu 9.1.A.20 (Nr 105 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.21 (Nr. 106 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu. 9.1A.23 (Nr. 108 gem. UVG):<br />

Wird – sofern möglich - ohnedies berücksichtigt und durch die örtliche Bauaufsicht<br />

kontrolliert. Die Errichtung einer Gewässerschutzanlage ist allerdings aus Sicht der PW<br />

absolut nicht notwendig und wird abgelehnt. Die Kosten <strong>für</strong> zusätzliche temporäre Anlage<br />

würden ca. € 40.000,-- betragen. Die Kosten <strong>für</strong> die Erarbeitung des geforderten Konzeptes<br />

würden bei ca. € 5.000,-- liegen.<br />

Stundner:<br />

Im Zuge von Baumaßnahmen an bzw. neben Fließgewässern ist ein Eintrag von Feinteilen<br />

in diese unvermeidlich. Der Bauausführende hat jedoch da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass dieser<br />

Eintrag dem Stand der Technik entsprechend minimiert wird. Freiliegende Erdflächen, wie<br />

sie im gegenständlichen Vorhaben unvermeidlich sind, bedingen bei stärkeren<br />

Niederschlägen entsprechende Erosionsvorgänge, die bei direkter Ableitung der Tagwässer<br />

entsprechend starke Feinteileinträge in die Vorfluter mit sich bringen würden. Die in der<br />

Maßnahme geforderten Gewässerschutzanlagen sind daher unbedingt erforderlich.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Wäre ebenfalls ein Thema eines allfällig nachgereihten Wasserrechtsverfahrens.<br />

Zu 9.1.A.25 (Nr.110 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.27 (nr.112 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.28 (Nr.113 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.34 (Nr. 119 gem.UVG):<br />

Dzt. noch nicht vorhanden und wird dies im Zuge der wasserrechtlichen Einreichung und des<br />

Bauprojekts erstellt.<br />

Stundner:<br />

Der SV ist mit der Vorgangsweise der Projektwerberin einverstanden; der<br />

Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.35 (Nr.120 gem. UVG):<br />

Die Renaturierung wird aus Sicht der Projektwerberin abgelehnt.<br />

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Stundner:<br />

Wird bei Behandlung des Einwandes der Projektwerberin zu Maßnahme 155 mitbehandelt.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.43 (Nr.128 gem. UVG):<br />

Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />

Zu 9.1.A.45 (Nr.130 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.46 (Nr.131 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.A.48 (Nr. 133 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.B.1 (Nr. 134 gem. UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.B.2 (Nr. 135 gem UVG):<br />

Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />

WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />

Zu 9.1.B.3 (Nr. 136 gem. UVG):<br />

Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />

Zu 9.2.B.1 (Nr. 137 gem.UVG):<br />

Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />

Kosten rd. 2.000€/Probenahme<br />

Zu 9.2.B.2 (Nr.138 gem. UVG):<br />

Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />

Zu 9.2.B.3 (Nr. 139 gem. UVG):<br />

Hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Beweissicherung wird auf das nachgeordnete<br />

wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen. Der Vorschlag der Projektwerberin<br />

wäre, die Messungen auf 3 x pro Wintersaison zu reduzieren.<br />

Kosten <strong>für</strong> Beweissicherung <strong>für</strong> 5 Jahre (Okt.-März) betragen ca. € 55.000,-- bis € 75.000,--;<br />

die<br />

Kosten <strong>für</strong> Beweissicherung <strong>für</strong> 5 Jahre (3x in der Wintersaison) betragen ca. € 27.000,-- - €<br />

38.000,--.<br />

Stundner:<br />

Einer Detaillierung bzw. Adaptierung des Beweissicherungsprogramms im Rahmen des<br />

nachfolgenden Wasserrechtsverfahrens stimme ich zu, die im UVP-Fachgutachten<br />

Oberflächengewässer geforderten Beweissicherungen stellen jedoch angesichts der<br />

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sensiblen Vorflutsituation (Hinweis: Verschlechterungsverbot gemäß Wasserrechtsgesetz)<br />

einen unbedingt erforderlichen Mindestumfang dar. Einer Reduktion der Messpunkte, sowie<br />

der Anzahl der Messungen wird daher nicht zugestimmt. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt<br />

daher aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.2.B.4 (Nr. 140 gem. UVG):<br />

Hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Beweissicherung wird auf das nachgeordnete<br />

wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen.<br />

Kosten siehe Punkt 9.2.B.3<br />

Stundner:<br />

Verweise auf die Stellungnahme Punkt 9.2.B.3.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.2.B.5 (Nr.141 gem UVG):<br />

Die Maßnahme der Errichtung eines Ableitungskanales laut 9.1.A.13 wird seitens der<br />

Projektwerberin ohnedies abgelehnt.<br />

Stundner:<br />

Sollte der Ableitungskanal errichtet werden, so bleibt der gegenständliche Maßnahmenvorschlag<br />

aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Abschließend zu dem Thema Wasser: Sämtliche Maßnahmenvorschläge zu denen die<br />

Projektwerberin auf ein allfällig nachgereihtes Wasserrechtsverfahren hingewiesen hat,<br />

werden abgelehnt.<br />

Stundner:<br />

Die von der Projektwerberin jetzt ohne nähere Begründung kumulativ abgelehnten<br />

Maßnahmenvorschläge werden als unbedingt erforderlich erachtet.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Es wird ersucht, die Verhandlung <strong>für</strong> 5 Minuten zu unterbrechen.<br />

Der Verhandlungsleiter stimmt dem Ersuchen zu. Die Verhandlung wird um 16:35 <strong>für</strong> eine<br />

Pause unterbrochen.<br />

Der Verhandlungsleiter nimmt um 16:45 Uhr die Verhandlung wieder auf und erteilt<br />

wiederum Mag. Grafenauer das Wort.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die als kumulativ bezeichnete Ablehnung der Maßnahmenvorschläge erfolgte deshalb, weil<br />

die Projektwerberin davon ausgegangen ist, dass dieser Themenbereich im nachgereihten<br />

Wasserrechtsverfahren inhaltlich diskutiert werden kann und im nachgereihten<br />

Wasserrechtsverfahren abgeändert werden kann.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die bescheidmäßige Vorschreibung der<br />

Auflagen durch den Landeshauptmann im sogenannten 2. teilkonzentrierten Verfahren<br />

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erfolgen wird. Dabei kann es auch zu Änderungen gegenüber den Maßnahmenvorschlägen<br />

gem. UVG kommen, wobei hier auch zu bedenken ist, dass die Ergebnisses des UVP-<br />

Verfahrens vom Landeshauptmann jedenfalls zu berücksichtigen sind. Der<br />

Verhandlungsleiter fragt nochmals die Projektwerberin, aus welchen fachlichen Gründen, die<br />

im UVG formulierten Maßnahmen abgelehnt werden.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Aus Sicht der Projektwerberin erfolgte die Ablehnung der oben geschriebenen Maßnahmen<br />

aus rein formellen Gründen, um in einem nachgereihten Wasserrechtsverfahren noch die<br />

Möglichkeit zu erhalten, inhaltliche Diskussionen und Präzisierungen durchführen zu können.<br />

Die in Rede stehenden Maßnahmen sind zumindest grundsätzlich, inhaltlich aus Sicht der<br />

Projektwerberin sinnvoll.<br />

Der Verhandlungsleiter weist nochmals darauf hin, dass es im wasserrechtlichen Verfahren<br />

jedenfalls einen gewissen Spielraum geben wird. Ohne fachliche Argumente seitens der<br />

Projektwerberin macht es keinen Sinn, die Ergebnisse der UVP im Bereich Grundwasser und<br />

Oberflächengewässer in Frage zu stellen.<br />

Auf dringendes Ersuchen des Bürgermeisters von Drasenhofen, Herrn Studeny, und mit<br />

Zustimmung der Projektwerberin, die gerade am Wort ist, erteilt der Verhandlungsleiter Herrn<br />

Studeny kurz das Wort:<br />

Studeny:<br />

Auf Ersuchen der Firma Breiteneder Immobilien GmbH übergebe ich der Projektwerberin<br />

eine Faxnachricht dieser Firma, die am heutigen Tage im Gemeindeamt eingelangt ist, mit<br />

dem Ersuchen, nördlich von Drasenhofen eine Vollanschlussstelle zu errichten.<br />

M. Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Im Zuge der verkehrlichen Untersuchungen wurden durch die verkehrstechnische Planung<br />

mehrere Varianten von Anschlussstellenkonfigurationen festgelegt und in Modellen<br />

berechnet. Diese Ergebnisse wurden auch im Zuge der Gemeindeinformationen vorgestellt<br />

und diskutiert. Als verkehrlich sinnvollste Konfiguration wurde die im Projekt vorgesehene<br />

Kombination von Halbanschlussstellen im Westen und Norden von Drasenhofen festgestellt.<br />

Eine Erweiterung der Halbanschlussstelle im Norden auf eine Vollanschlussstelle ist aus<br />

straßenbautechnischer Sicht jederzeit möglich, im Projekt aber nicht vorgesehen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.1.B.2. (Nr. 146 gem. UVG):<br />

Diese Maßnahme wirkt grundsätzlich positiv, wird aber als überschießend betrachtet, weil<br />

die Trennwirkung durch das Vorhaben in diesem Bereich offenes Ackerland betrifft, nicht<br />

aber Heckenzüge. Auch der Stützenhofener Bach ist hier nicht von Hecke gesäumt. Der<br />

Maßnahme steht somit keine Projektauswirkung gegenüber.<br />

Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Projektwerberin möchte festhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt die <strong>für</strong> die Maßnahme<br />

notwendige Sicherung der Grundflächen nicht sichergestellt werden kann und zur<br />

Umsetzung der Maßnahme Zwangsrechte eingeräumt werden müssen.<br />

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Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.1.B.11 (Nr.155 gem. UVG):<br />

Die Maßnahme ist aus Sicht des Fachplaners sinnvoll, da ein Vorkommen einer sensiblen<br />

und geschützten Art abgesichert werden kann.<br />

Andererseits kommt es durch das Vorhaben zu keinen Auswirkungen auf das Gerinnebett<br />

und die angrenzenden Lebensräume der Libellenart, sodass aus Sicht des Fachplaners<br />

Auswirkungen auf den Vorkommensstatus der Vogel-Azurjungfer ausgeschlossen werden<br />

können und die Maßnahme als überschießend zu deklarieren ist.<br />

Die Kosten der Umsetzung dieses Maßnahmenvorschlages würden insgesamt € 67.500,-betragen.<br />

Holzinger:<br />

Die potentiell negativen Wirkungen durch ein Projekt und die Angemessenheit von<br />

Maßnahmen sind stets in Korrelation zur Gefährdungssituation des jeweiligen Schutzguts zu<br />

sehen. Da die Vogel-Azur-Jungfer Coenagrion ornatum in Österreich akut vom Aussterben<br />

bedroht ist, ist beim gegebenen Eingriffsausmaß – es erfolgen im Rahmen der Bachquerung<br />

des Stützenhofener Baches Baumaßnahmen im Lebensraum der Art, zudem wird der<br />

Gesamtlebensraum zerschnitten – die Maßnahme 155 angemessen und zur Gewährleistung<br />

der Umweltverträglichkeit erforderlich. Das verfahrensgegenständliche Projekt zerschneidet<br />

zudem den Migrationskorridor vom Fasangarten und von der Krautmühle nach Westen. Die<br />

Maßnahme 155 wirkt in Kombination mit Maßnahme 146 hinsichtlich dieser Projektwirkung<br />

maßgeblich reduzierend. Beide Maßnahmenvorschläge bleiben daher aufrecht.<br />

Wimmer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Am 23.06.2004, 11:00 Uhr, erfolgte im Zuge der libellenkundlichen Kartierung eine einmalige<br />

Sichtung der Vogel-Azur-Jungfer. Es wäre sinnvoll, zuerst die Bodenständigkeit dieser Art<br />

am Standort Stützenhofener Bach nachzuweisen, bevor diese Maßnahme (155) umgesetzt<br />

wird.<br />

Holzinger:<br />

Ein autochthones Vorkommen der Art ist wahrscheinlich, im Sinne des Vorsorgeprinzips<br />

bleibt die Maßnahme aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.2.B.1 (Nr. 157 gem. UVG):<br />

Es wäre zu prüfen, ob eine Abstimmung und Vereinheitlichung mit den Monitoringkonzepten<br />

zu A5 Süd und A5 Nord A sinnvoll ist.<br />

Holzinger:<br />

Es handelt sich um zwei unabhängige Verfahren, eine Abstimmung ist dann möglich und<br />

sinnvoll, wenn das von mir geforderte Monitoring im Konzept der A 5 Nord A in vollem<br />

Umfang integriert ist bzw. werden kann. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.2.A.1 (Nr.164 gem. UVG):<br />

Die angeführten Arbeiten und Umsetzung von Maßnahmen, die selbst Projektsbestandteil<br />

sind, erfolgen in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde. Die Installierung einer<br />

archäologischen BK verursacht weitere Zusatzkosten, ist auch nicht notwendig und wird<br />

daher seitens der Projektwerberin abgelehnt.<br />

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Mayer:<br />

Die Maßnahme soll sicherstellen, dass die §§ 8 (Meldepflicht von Fundstellen) und 9<br />

(Verhalten beim Antreffen von bisher unbekannten Fundstellen) befolgt werden, wobei<br />

besonders zu bemerken ist, dass im § 9 Denkmalschutzgesetz zwingend vorgesehen ist,<br />

dass bei Antreffen einer bisher unbekannten Fundstelle die Bauarbeiten unverzüglich<br />

einzustellen sind und eine Begutachtung durch das Denkmalamt hinsichtlich einer<br />

Durchführung eines Denkmalschutzverfahrens notwendig ist. Da Baueinstellungen die<br />

Baukosten erfahrungsgemäß erheblich heraufsetzen können, ist es im Sinne der<br />

Projektwerberin notwendige Abläufe dadurch zu verkürzen, dass eine sachkundige Person<br />

vor Ort ist, die entsprechend eines Pouvoirs Vorabentscheidungen über kurzfristige<br />

Maßnahmen treffen kann. Im Gutachten wurde absichtlich eine möglichst rahmenhafte<br />

Beschreibung <strong>für</strong> diese Aufgabe gewählt um der Projektwerberin die Möglichkeit zu geben im<br />

Rahmen bereits bestehender oder noch zu treffender Abstimmungen eine solche<br />

Bauüberwachung nach der fachlichen Auffassung z.B. durch das Denkmalamt, einrichten zu<br />

können.<br />

Um die Kosten in ein richtiges Verhältnis zu setzen, lade ich ein, den Stundensatz eines<br />

erfahrenen Ausgräbers mit den Kosten einer Regiestunde <strong>für</strong> einen Bagger zu vergleichen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.3 (Nr. 167 gem.UVG):<br />

Auf die ohnedies vorgesehenen Baustellenzäune als Wildschutz wird hingewiesen, eine<br />

zusätzliche Abplankung ist daher nicht notwendig<br />

Kühnert:<br />

Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.A.1 verwiesen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.5 (Nr.169 gem. UVG):<br />

Eine Feuchthaltung ist grundsätzlich vorgesehen, und wird im üblichen Ausmaß<br />

durchgeführt. Der Wortlaut "ständig" würde nach Auffassung der Projektwerberin bedeuten,<br />

dass ununterbrochen befeuchtet werden muss. Dies geht weit über das übliche Ausmaß der<br />

Feuchthaltung bei Baustellen hinaus und kann daher nicht zugesichert werden.<br />

Kühnert:<br />

Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.A.3 verwiesen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.6 (Nr.170 gem. UVG):<br />

Auf die Grundeinlöse und Abgeltung im Rahmen der Flurschadensentschädigung wird<br />

hingewiesen. Weiters auf die Beweislastumkehr <strong>für</strong> allfällige Folgeschäden, die nachweislich<br />

im Zusammenhang mit dem Straßenbetrieb stehen müssen, hingewiesen.<br />

Kühnert:<br />

Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.A.4 verwiesen.<br />

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GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 46<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.8 (Nr.172 gem. UVG):<br />

Ersatzaufforstungsmaßnahmen können zum Teil erst im Zuge der Fertigstellung begonnen<br />

werden, da während der Bauphase die Gefahr besteht, dass die Kulturen durch den<br />

Baubetrieb ständig beeinträchtigt werden.<br />

Kühnert:<br />

Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.B.3 verwiesen.<br />

Die Maßnahme Nr. 172 lautet daher:<br />

„Zur Wiederherstellung der durch die Rodung im Gesamtausmaß von 20.468 m 2 entfallenden<br />

Wirkungen des Waldes sind aufgrund der hohen Wertigkeit überwirtschaftlicher<br />

Waldfunktionen und der geringen regionalen Waldausstattung Ersatzaufforstungen im<br />

Mindestausmaß der 3-fachen Rodungsfläche, also im Gesamtausmaß von mindestens<br />

61.404 m 2 bis spätestens zur <strong>Verkehr</strong>sfreigabe vorzunehmen.“<br />

Der Verhandlungsleiter macht von der entsprechenden Bestimmung in § 14 Abs. 3 AVG<br />

Gebrauch und sieht von einer Verlesung der <strong>Verhandlungsschrift</strong> ab.<br />

Da mehr als 20 Personen an der Verhandlung teilgenommen haben, wird die<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> gemäß der Bestimmung des § 14 Abs. 5 AVG nur vom<br />

Verhandlungsleiter unterschrieben.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die <strong>Verhandlungsschrift</strong> gem. § 44e Abs. 3<br />

AVG spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung in den<br />

Standortgemeinden und beim BMVIT zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden wird. Zudem<br />

wird die <strong>Verhandlungsschrift</strong> auf der Homepage des BMVIT (www.bmvit.gv.at; Menüpunkt<br />

<strong>Verkehr</strong>, Unterpunkt >> Straße >>Autobahn >> Trassenfestlegung >> A5 Nord Autobahn)<br />

bereitgestellt werden wird. Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> wird ferner dem tschechischen<br />

Umweltministerium mit dem Ersuchen übermittelt werden eine entsprechende Auflage der<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> in der tschechischen Republik zu veranlassen.<br />

Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />

Die Projektwerberin bedankt sich bei den aufgetretenen Bürgern und Bürgerinitiativen aus<br />

Tschechien und Österreich <strong>für</strong> ihr Interesse am Projekt und die rege Diskussion. Außerdem<br />

dankt die Projektwerberseite dem Verhandlungsleiter <strong>für</strong> die kompetente und straffe<br />

Verhandlungsführung sowie <strong>für</strong> die Möglichkeit auch genügend Raum zur Diskussion, <strong>für</strong><br />

inhaltliche Einwendungen gegen bestimmte Maßnahmenvorschläge erhalten zu haben. Den<br />

Sachverständigen auf Behördenseite dankt das Projektwerberteam <strong>für</strong> die faire Diskussion.<br />

Der Verhandlungsleiter dankt den beiden Gerichtsdolmetscherinnen Frau Mag. Tarabova<br />

und Frau Hönlingerova <strong>für</strong> die ausgezeichnete Dolmetscharbeit an den beiden<br />

Verhandlungstagen.<br />

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