Verhandlungsschrift - Bundesministerium für Verkehr, Innovation ...
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Behörde<br />
BMVIT<br />
Zahl<br />
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007<br />
<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />
Ort der Amtshandlung<br />
Festsaal des Veranstaltungszentrums Klein-Schweinbarth, 2165 Drasenhofen, Klein-<br />
Schweinbarth 79<br />
Datum der Amtshandlung<br />
27.03.2007<br />
Beginn<br />
9.00 Uhr<br />
Gegenstand der Amtshandlung<br />
Antrag der ASFINAG BAU MANAGEMENT GMBH als Bevollmächtigte der ASFINAG auf<br />
Erlassung eines Bescheides gemäß § 24h Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in<br />
Verbindung mit § 4 Bundesstraßengesetz 1971 und § 17 Forstgesetz betreffend das<br />
Bundesstraßenbauvorhaben A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze, im<br />
Bereich der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen.<br />
Leiter der Amtshandlung<br />
Mag. Georg Pech (BMVIT, Abt. II/ST3)<br />
Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende<br />
Für die Behörde (bmvit):<br />
MR DI Friedrich Zotter (BMVIT, Abt. II/ST1)<br />
DI Thomas Liebert (interner Koordinator; BMVIT, Abt. II/ST1)<br />
DI Oliver Rathschüler (externer Koordinator und Gutachter Fachbereich Orts- und<br />
Landschaftsbild)<br />
DI Rudolf Wenny (Gutachter Fachbereich <strong>Verkehr</strong>)<br />
DI Dr. Helmut Kirisits (Gutachter Fachbereich Lärm und Erschütterung)<br />
Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber (Gutachter Fachbereich Luft und Klima)<br />
Univ. Prof. Dr. Christian Vutuc (Gutachter Fachbereich Humanmedizin)<br />
DI Hans Emrich (Gutachter Fachbereich Raumplanung, Sachgüter, Erholung, Stadt- und<br />
Ortsbild)<br />
DI Dr. Christian Scholler (Gutachter Fachbereich Landwirtschaft und Boden)<br />
DI Martin Kühnert (Gutachter Fachbereich Forstwirtschaft, Wildbiologie und Jagdwirtschaft)<br />
DI Wolfgang Stundner (Gutachter Fachbereich Oberflächengewässer und Grundwasser)<br />
Dr. Werner Holzinger (Gutachter Fachbereich Ökologie)<br />
Dr. Christian Mayer (Gutachter Fachbereich Kulturgüter)
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 2<br />
Für die Projektwerberin:<br />
Ing. Leopold Lechner (ASFINAG BMG)<br />
Mag. Stefanie Grafenauer (ASFINAG BMG)<br />
DI Christian Honeger (ASFINAG BMG)<br />
HR DI Rudolf Schwarz (Amt der NÖ Landesregierung, Projektmanagement Weinviertel)<br />
Ing. Helmut Mader (Amt der NÖ Landesregierung, PMW)<br />
Christine Wöber-Lukas (Amt der NÖ Landesregierung, PMW)<br />
Josef Weber (Amt der NÖ Landesregierung, PMW)<br />
DI Hermine Hackl (Büro Prem)<br />
Dipl. HTL. Ing. Adolf Hasenzagl (Büro Prem)<br />
DI Michael Schwarz (Büro Werner Consult)<br />
DI Markus Müller (Büro Werner Consult)<br />
DI Dr. Helmut Sedlmayer (Büro AeralConsult)<br />
DI Friedrich Vondruska (Büro Lacon)<br />
DI Reinhard Barbl (Büro Steinwender & Partner)<br />
DI Reinhard Ellinger (Büro LUA)<br />
DI Markus Beitl (Büro Beitl)<br />
DI Reinhard Wimmer (Büro Orca)<br />
Dipl. HTL Ing. Andreas Doppler (Büro TAS)<br />
DI Erich Brantner (Büro BGG Consult)<br />
Mag. Karin Mitterhofer (Büro BGG Consult)<br />
DI Peter Schmid (Büro Schmid)<br />
Dr. Luzian Paula (Büro Paula)<br />
Dr. Hans Peter Kollar (Büro Kollar)<br />
Dr. Michael Hecht (FWP Rechtsanwälte)<br />
Mag. Wolfram Schachinger (FWP Rechtsanwälte)<br />
Sonstige Anwesende:<br />
siehe Liste der Einwender, Formalparteien und mitwirkenden Behörden (Beilage ./A) und<br />
Liste der sonstigen Teilnehmer (Beilage ./B)<br />
Der Leiter der Amtshandlung<br />
• eröffnet die Verhandlung, begrüßt die Anwesenden im Namen des BMVIT und legt<br />
den Gegenstand der Verhandlung dar;<br />
• stellt fest, dass die Verhandlung durch Verlautbarung des Ediktes am 23.02.2007 im<br />
Kurier, in der Kronen Zeitung sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch<br />
Kundmachung an den Amtstafeln der Standortgemeinden rechtzeitig und<br />
ordnungsgemäß anberaumt wurde. Die Kundmachung wurde zudem mit Schreiben<br />
vom 16.02.2007 an das tschechische Umweltministerium mit dem Ersuchen<br />
übermittelt, zur Information der tschechische Bevölkerung im betroffenen Gebiet <strong>für</strong><br />
eine entsprechende Kundmachung zu sorgen;<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 3<br />
• hält fest, dass die Identität der in der Liste der Einwender und sonstigen<br />
Verfahrensparteien eingetragenen Personen und eine etwaige Vertretungsbefugnis<br />
bereits im Rahmen der durchgeführten Einlasskontrolle festgestellt worden ist;<br />
• gibt bekannt, dass während der Auflage des Genehmigungsantrages im<br />
Großverfahren (30. August 2006 bis 11. Oktober 2006) in Österreich insgesamt 19<br />
Stellungnahmen beim BMVIT eingebracht wurden, darunter 15 als Einwendungen<br />
bezeichnete Eingaben. Einwendungen wurden erhoben von:<br />
• Maria Zeiler<br />
• Mag. Friedrich Gall<br />
• Bettina Gall<br />
• Ilse Vrbka<br />
• Maria Susic<br />
• Alexander Susic<br />
• Judith Vrbka<br />
• Helmut Wallner-Haas<br />
• Renate Vacha<br />
• Peter Friedrich Nosiska<br />
• Ingeborg und Mag. Markus Arnhof<br />
• EPS (Environmental Law Service)<br />
• ÖKOBÜRO<br />
• Personenmehrheit „Rosa Igel“ und Christian Schrefel<br />
• Bürgerinitiative „A 5 Mitte<br />
• verweist auf die Bescheide des BMVIT jeweils vom 09.03.2007 GZ. BMVIT<br />
312.505/0009-II/ST-ALG/2007 mit denen die Einwendungen der Personenmehrheit<br />
Rosa Igel und des Herrn Christian Schrefel sowie der Bürgerinitiative „A 5 Mitte“ als<br />
unzulässig zurückgewiesen wurden;<br />
• gibt bekannt, dass es sich bei diesem Bundesstraßenbauvorhaben um ein Vorhaben<br />
mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen handelt, welches Österreich der<br />
Tschechischen Republik notifiziert hat. Mit Schreiben vom 13.07.2006 erklärte das<br />
tschechische Umweltministerium, dass die Tschechische Republik am UVP-<br />
Verfahren teilzunehmen wünscht, woraufhin Österreich in der Folge den<br />
Genehmigungsantrag und die Antragsunterlagen dem tschechischen<br />
Umweltministerium mit dem Ersuchen übermittelte, der tschechischen Bevölkerung<br />
im betroffenen Gebiet Gelegenheit zu geben, sich zum Vorhaben zu äußern.<br />
Während der Auflage des Genehmigungsantrages in der Tschechischen Republik<br />
vom 7. November 2006 bis 22. November 2006 wurden insgesamt 16<br />
Stellungnahmen, darunter 8 als Einwendungen zu bezeichnende Stellungnahmen,<br />
abgegeben. Einwendungen wurden erhoben von:<br />
• Bürgervereinigung „Bürger der Stadt Brno gegen den Bau der Schnellstraße im<br />
Abschnitt Kurim – Troubsko<br />
• Bürgervereinigung „Mikulov und Umgebung ohne Autobahn“<br />
• Bürgervereinigung „Nebojsa“<br />
• Bürgervereinigung „Bürger <strong>für</strong> den Schutz der Wohnqualität in Brno – Bosonohy“<br />
• Bürgervereinigung „Bürger der Brünner Agglomeration gegen die<br />
Autobahntrassierung durch ihre Stadt“<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 4<br />
• Bürgervereinigung „Bürger <strong>für</strong> den Schutz der Wohnqualität und der Umwelt in<br />
Troubsko“<br />
• Bürgervereinigung Umweltrechtsservice (EPS)<br />
• Bürgervereinigung „Bürger <strong>für</strong> den Schutz der Wohnqualität in Brno-Kninicky,<br />
Rozdrojovice und Jinacovice“<br />
• erinnert die Sachverständigen an Ihre Wahrheitspflicht und macht auf die Folgen<br />
einer falschen Aussage eines Sachverständigen vor einer Verwaltungsbehörde<br />
(gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam;<br />
• belehrt die Parteien über das Recht, Erklärungen abzugeben und Fragen an die<br />
Sachverständigen zu stellen;<br />
• gibt bekannt, dass – um Bürgern und Bürgerinnen aus Tschechien ebenso wie den<br />
am Verhandlungsgegenstand interessierten Bürgern aus Österreich Gelegenheit zu<br />
geben, die Verhandlung mitzuverfolgen - die gesamte Verhandlung simultan<br />
deutsch/tschechisch bzw. tschechisch/deutsch übersetzt wird. Das<br />
Verhandlungsprotokoll wird in deutscher Sprache verfasst.<br />
Vertreter der Projektwerberin (Lechner, R. Schwarz) stellen nunmehr das Projekt vor.<br />
Liebert stellt das Umweltverträglichkeitsgutachten vor.<br />
Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist vom 26. Februar 2007 bis 26. März 2007 zur<br />
öffentlichen Einsicht aufgelegen und wird in dieser <strong>Verhandlungsschrift</strong> nicht wiedergegeben.<br />
Im Gutachten stellen die Sachverständigen fest:<br />
„Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im<br />
Einreichprojekt enthaltenen und die von den Sachverständigen zusätzlichen, als unbedingt<br />
erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden<br />
Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. in der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung<br />
des Vorhabens durchgeführt werden, ist – im Sinne einer umfassenden und integrativen<br />
Gesamtschau – die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gegeben.“<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Mag. Friedrich Gall das Wort.<br />
Gall:<br />
Mit welchem <strong>Verkehr</strong>saufkommen wird nach Fertigstellung der A 5 zu rechnen sein? Wie<br />
weit liegt mein Haus von dieser geplanten Trasse weg?<br />
Sedlmayer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die prognostizierte <strong>Verkehr</strong>sstärke wird etwa 24.000 Kfz im Jahr 2020 betragen am<br />
Grenzübergang Drasenhofen.<br />
R. Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Minimalabstand von Herrnbaumgarten zur Trasse beträgt mehr als 2 km.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 5<br />
Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die zu erwartende Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe <strong>für</strong> die nächsten Wohnanrainer in<br />
Herrnbaumgarten wird die Irrelevanzschwelle nicht überschreiten.<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt Frau Judith Vrbka das Wort.<br />
Vrbka:<br />
Bezugnehmend auf meinen Einwand 11b.1 ersuche ich um Auskunft des Sachverständigen<br />
zum Fachbereich Lärm bezüglich Abschirmung durch Gebäude in Poysbrunn. Der mich<br />
interessierende Satz (Band „Umweltverträglichkeitsprüfung – Auseinandersetzung mit<br />
Stellungnahmen zum Verfahren“, Seite 49) lautet: „Im Ort von Poysbrunn sind wegen der<br />
Abschirmung der Gebäude noch geringere Schallpegel von der A 5 zu erwarten“.<br />
Kirisits:<br />
An den exponiertesten Orten, am Ortsrand von Poysbrunn, wird der Lärm von der Autobahn<br />
höchstens 36 dB betragen und dies bei ungünstiger Wettersituation, d.h. bei Wind aus<br />
Osten. Nach dem die vorherrschenden Windsituationen aus Westen sind, wird der Lärm aus<br />
der Autobahn in der überwiegenden Zeit, weniger als 36 dB betragen. Dies bedeutet, dass<br />
der Lärmpegel unter dem derzeit herrschenden Grundgeräuschpegel liegen wird und daher<br />
kaum wahrnehmbar sein wird. Dies gilt <strong>für</strong> die exponiertesten Orte am östlichen Ortsrand. Im<br />
Ort selbst, werden durch die Bebauungsdämpfung noch geringere Pegel auftreten.<br />
Vrbka:<br />
Heißt das, dass wir in Poysbrunn durch die A 5 eine Lärmpegelerhöhung zu erwarten<br />
haben?<br />
Kirisits:<br />
Im unmittelbaren Bereich der bestehenden Ortsdurchfahrtsstraße wird die Lärmsituation<br />
durch den <strong>Verkehr</strong> auf dieser Straße geprägt. Der Eintrag von der Autobahn wird hier keine<br />
Veränderung hervorrufen. An weiter von der Ortsdurchfahrt liegenden Orten wird der Lärm<br />
von der Autobahn max. 36 dB betragen und bei ungünstiger Wettersituation zu einer<br />
geringfügigen Pegelerhöhung führen, die aber weniger als 1 dB betragen wird und nach der<br />
Aussage des SV <strong>für</strong> Humanmedizin irrelevant ist.<br />
Vrbka:<br />
Zur Stellungnahme, Fachgebiet Humanmedizin, Seite 50, Lärm in der Betriebsphase, der<br />
Satz: „Durch den Bau der A 5, Poysbrunn - Staatsgrenze, wird es durch die Entlastung des<br />
bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der<br />
Schallimmissionen kommen.“ Ist das richtig?<br />
Vutuc:<br />
Ja, das ist richtig. Ergänzend ist anzuführen, dass in der Betriebsphase bei den der<br />
Autobahn nächstgelegenen Wohnanrainern die Vorsorgewerte (55 dB/45 dB) eingehalten<br />
werden; nicht nur das, sondern auch die Zielwerte der Weltgesundheitsorganisation von<br />
50/40 dB eingehalten werden. In der Bauphase wird im Bereich Poysbrunn der Vorsorgewert<br />
von 55 dB am Tag während der Bauzeit eingehalten.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 6<br />
Vrbka:<br />
Wie wird die Einhaltung dieser Werte kontrolliert? Was geschieht, wenn die Werte<br />
überschritten werden?<br />
Kirisits:<br />
Sowohl <strong>für</strong> die Betriebsphase als auch <strong>für</strong> die Bauphase sind Maßnahmen und Kontrollen<br />
vorgesehen. Nach Fertigstellung der Autobahn und drei Mal in 5-jährigen Abständen sind<br />
Überprüfungen der Lärmemissionen und –immissionen vorgesehen. Während der Bauphase<br />
wird eine Ansprechstelle installiert, bei der Beschwerden hinsichtlich Lärm vorgebracht<br />
werden können. Bei wiederholten Beschwerden sind Messungen durchzuführen und die<br />
Ergebnisse aufgrund der medizinischen Vorgaben im UVP-Gutachten zu beurteilen.<br />
Vbrka:<br />
Wo wird diese Ansprechstelle installiert und wie können die Beschwerden eingebracht<br />
werden?<br />
Kirisits:<br />
In meinem Gutachten wird gefordert, dass eine geeignete Anlaufstelle <strong>für</strong> Beschwerden<br />
einzurichten ist.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, dass die angesprochene Forderung des Gutachters vom<br />
<strong>Verkehr</strong>sministerium in einem Genehmigungsbescheid <strong>für</strong> die A 5, Abschnitt Poysbrunn –<br />
Staatsgrenze, durch eine entsprechende Auflage umgesetzt werden könnte.<br />
Vrbka:<br />
Ich beziehe mich als nächstes auf die Behandlung meines Einwandes 11b.5, im Band<br />
„Umweltverträglichkeitsprüfung – Auseinandersetzung mit Stellungnahmen zum Verfahren“,<br />
Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser auf Seite 53. Frage: „Warum gehen Sie<br />
nur von einer 5-jährlichen Regenhäufigkeit aus?“<br />
Stundner:<br />
Durch die Auslegung der Gewässerschutzanlagen auf 5-jährliche Regenereignisse ist der<br />
Schutz unterliegender Flächen und Objekte insofern gewährleistet, als dadurch keine<br />
Schlechterstellung im Hochwasserfall durch das Vorhaben erfolgt.<br />
Vrbka:<br />
Ich möchte weiters wissen, ob auch Ereignisse mit einer höheren Jährlichkeit als die oben<br />
angeführte geprüft wurden?<br />
Stundner:<br />
Vom Gutachter wurde eine Abschätzung von Niederschlagsereignissen mit höherer<br />
Jährlichkeit durchgeführt, die die oben angeführte Aussage bestätigt hat.<br />
Vrbka:<br />
Ich möchte zu meinem Einwand 11b.13 wissen, wieso die Verknüpfung mit dem<br />
landwirtschaftlichen Begleitwegenetz erst im Bauprojekt überprüft wird?<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 7<br />
Wenny:<br />
Die Überprüfung des landwirtschaftlichen Begleitwegenetzes erfolgt deshalb erst im<br />
Bauprojekt, weil dazwischen liegend in den Grundeinlöseverhandlungen sich Änderungen im<br />
landwirtschaftlichen Begleitwegenetz ergeben können.<br />
Vrbka:<br />
Können Sie ausschließen, dass es zu einer Schlechterstellung bei der Erreichbarkeit der<br />
einzelnen Grundstücke durch die Errichtung der Autobahn kommen wird?<br />
Wenny:<br />
Das ist auszuschließen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Erreichbarkeit sämtlicher Grundstücke wird im Projekt sichergestellt, durch das<br />
landwirtschaftliche Begleitwegenetz. Allfällige Umwege werden im Rahmen der Grundeinlöse<br />
finanziell abgegolten.<br />
Der Verhandlungsleiter unterbricht um 10:50 Uhr <strong>für</strong> eine Pause.<br />
Der Verhandlungsleiter nimmt die Verhandlung um 11:10 Uhr wieder auf; er erteilt Frau<br />
Renate Vacha das Wort.<br />
Vacha:<br />
Bezugnehmend auf den Einwand 9b.1 Fachgebiet Lärm (auf den in der Bearbeitung meines<br />
Einwandes 15.1 im Band „Umweltverträglichkeitsgutachten – Auseinandersetzungen mit<br />
Stellungnahmen im Verfahren“, Seite 71, verwiesen wird), möchte ich wissen, wie erklärt<br />
sich, dass der <strong>Verkehr</strong>slärm von der Landesstraße L23 mit der Autobahn geringfügig<br />
abnehmen wird? Laut <strong>Verkehr</strong>sprognose wird der <strong>Verkehr</strong> auf der L23 jedoch bis 2020<br />
zunehmen.<br />
Sedlmayer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die bestehende <strong>Verkehr</strong>sstärke auf der L23 im Bereich Poysbrunn beträgt 1.200 Kfz/24 Std.<br />
und wird im Prognosejahr 2020 ohne Ausbau der A 5 2.600 Kfz/24 Std. betragen und mit<br />
Ausbau der A 5, 2.700 Kfz/24. Std.<br />
Wenny:<br />
Diese <strong>Verkehr</strong>szahlen treffen zu.<br />
Kirisits:<br />
Der <strong>Verkehr</strong> auf der L23 ist eigentlich Gegenstand des Abschnittes A 5 Nord A und zwar weil<br />
die L23 als Zubringer zur Anschlussstelle Poysbrunn dient. Ich habe trotzdem im Abschnitt B<br />
auf diesen <strong>Verkehr</strong> Bezug genommen und korrigiere nun meine Stellungnahme: Der <strong>Verkehr</strong><br />
auf der L23 wird mit der Autobahn geringfügig um etwa 5 % zunehmen. Würde der <strong>Verkehr</strong><br />
um 20 % zunehmen, so würde die Lärmzunahme weniger als 1 dB betragen. Bei 5 % sind es<br />
lediglich einige Zehntel dB, exakt 0,17.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 8<br />
Vacha:<br />
Zum Einwand 9b.1, Seite 40, Luftschadstoffe, möchte ich wissen, wo die Messstellen waren<br />
und welche Messungen durchgeführt wurden.<br />
Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Zur Beschreibung des Ist-Zustandes der Luftgüte wurden <strong>für</strong> die lufthygienischen<br />
Inidikatorparameter Messdaten der NÖ-Luftgütemessstellen Mistelbach, Gänserndorf und<br />
Wolkersdorf herangezogen. Die Messungen von Sonderkomponenten wurden in Wolkersdorf<br />
und Gerasdorf – Kapellerfeld durchgeführt.<br />
Vacha:<br />
Wie können Beurteilungen durchgeführt werden, wenn keine Ausgangsmessungen<br />
durchgeführt wurden? Ich fordere, Messungen an drei Punkten an der Trasse, wo man<br />
später auch mit Bezug zur Trasse nachmessen kann.<br />
Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Projektwerber sieht keine Notwendigkeit, diese Messungen durchzuführen.<br />
Mursch:<br />
Die zugrunde gelegten Messungen der NÖ-Landesregierung werden als repräsentativ zur<br />
Beschreibung des Ist-Zustandes betrachtet. Im Rahmen des Beweissicherungsprogrammes<br />
ist eine Messung im Abschnitt der A 5, Schrick – Poysbrunn, als repräsentativ <strong>für</strong> den<br />
Abschnitt A 5, Poysbrunn – Staatsgrenze, <strong>für</strong> die nächsten Anrainer zur Trasse <strong>für</strong> den<br />
Betrieb vorgesehen, die auch mit den Messstellen des Landes NÖ in Bezug gesetzt werden<br />
müssen. Damit ist die repräsentative Überwachung gegeben.<br />
Vacha:<br />
Sind hinsichtlich des <strong>Verkehr</strong>slärms auch Spitzenbelastungen in den Berechnungen<br />
berücksichtigt, ich beziehe mich dabei auf meine obige Frage.<br />
Kirisits:<br />
Zur Beurteilung des <strong>Verkehr</strong>slärms wird der energieäquivalente Dauerschallpegel<br />
herangezogen. Die oben genannten Werte beziehen sich auf diesen Wert. Pegelspitzen und<br />
deren Häufigkeit werden in diesem charakteristischen Wert <strong>für</strong> den Dauerschallpegel<br />
berücksichtigt.<br />
Vacha:<br />
Wird die Lärmbelastung nur <strong>für</strong> die A 5 oder auch unter Einbeziehung der B7 (Begleitstraße)<br />
berechnet?<br />
Kirisits:<br />
Es wird sowohl der <strong>Verkehr</strong>slärm von der A 5 alleine, als auch der Gesamtlärm von der<br />
gesamten Anlage ausgewiesen.<br />
Vacha:<br />
Poysbrunn befindet sich an der Abschnittsgrenze der Abschnitte Schrick – Poysbrunn und<br />
Poysbrunn – Staatsgrenze. Wurden in den Lärmberechnungen und hinsichtlich der<br />
Luftschadstoffe beide Abschnitte in Summe berücksichtigt?<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 9<br />
Kirisits:<br />
Auch auf diese Frage bin ich in meinem Fachgutachten ausführlich eingegangen. Bei der<br />
Berechnung des Lärms von der A 5 wurde nicht nur der Abschnitt B (Abschnitt Poysbrunn –<br />
Staatsgrenze) als Lärmquelle berücksichtigt, sondern auch ein ausreichend langer<br />
anschließender Teilabschnitt (bis zur Anschlussstelle) des Abschnittes A (Abschnitt Schrick –<br />
Poysbrunn).<br />
Doppler (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Schalltechnischen Berechnungen zum gegenständlichen Projekt berücksichtigen im<br />
Bereich von Poysbrunn in Richtung Süden einen aus Sicht des schalltechnischen Planers<br />
ausreichenden Übergriff von ca. 1.000 m. Entsprechende Vergleichsberechnungen zur<br />
Schallausbreitung der beiden Straßenabschnitte A 5, Schrick – Poysbrunn und A 5,<br />
Poysbrunn – Staatsgrenze wurden durchgeführt.<br />
Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Es wurde die Trassenlänge so gewählt, soweit es <strong>für</strong> luftchemische Aussagen <strong>für</strong> das<br />
Ortsgebiet von Poysbrunn erforderlich ist. Grundsätzlich zeigen die Ergebnisse der<br />
Ausbreitungsmodellierung, dass bereits in großem Abstand vom Ortsgebiet die<br />
Irrelevanzschwellen eingehalten werden und keine relevante kumulierende Wirkung mit dem<br />
Südabschnitt gegeben ist.<br />
Mursch:<br />
Aus fachlicher Sicht kann dies bestätigt werden.<br />
Vacha:<br />
Ich schlage vor, den Schutzwall zwischen A 5 und B7 so zu versetzen, dass er Richtung Ort<br />
Poysbrunn errichtet wird und auch die B7, nicht nur die Autobahn, vom Ort abschirmt. Da es<br />
keine Anschlussstelle Drasenhofen Süd gibt, vermute ich Mehrverkehr auf der B7, aufgrund<br />
der Benutzung der Anschlussstelle Poysbrunn von Drasenhofen aus.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Im verfahrensgegenständlichen Projekt gibt es keinen „Schutzwall“. Die B7 bleibt im Bestand<br />
und die A 5 wird im Einschnitt geführt.<br />
Vacha:<br />
Wie hoch ist die Lärmschutzwand beim Mühlbach?<br />
Kirisits:<br />
Die Lärmimmissionen in Poysbrunn wurden unter der Berücksichtigung aller Einschnitte und<br />
Dämme <strong>für</strong> beide Straßen, A 5 und B7, berechnet. Daraus folgt, dass die Immissionen an<br />
den exponiertesten Punkten höchstens 36 dB betragen werden. Dieser Wert liegt deutlich<br />
unter dem Vorsorgewert der vom medizinischen Sachverständigen festgelegt wurde. Im<br />
Projekt ist demzufolge keine Lärmschutzwand vorgesehen.<br />
Vacha:<br />
Die Einschränkung auf subjektive Rechte widerspricht der Aarhus-Konvention und der UVP-<br />
Richtlinie. Als Rechtsbeistand rufe ich Thomas Alge vom Ökobüro auf.<br />
Wer bezahlt meine kontrollierte Wohnraumbelüftung, wenn eine Feinstaubbelastung<br />
bestehen wird (siehe Tirol)?<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 10<br />
Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Trends der Feinstaubbelastung der letzten 15 Jahre in NÖ zeigen leichte Rückgänge,<br />
sodass auch in Zukunft keine Zunahmen in der Staubbelastung zu erwarten sind, die diese<br />
Maßnahmen rechtfertigen würden.<br />
Hecht (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Ein derartiger Kostenersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht durch<br />
die Projektwerberin (PW), sodass weder die PW noch nach dem Wissen der PW eine andere<br />
Institution zur Leistung einer derartigen Zahlung verpflichtet ist.<br />
Alge (<strong>für</strong> Fr. Vacha):<br />
Die Einschränkung der subjektiven Rechte der Nachbarinnen auf die subjektiven Rechte im<br />
Sinne des AVG widerspricht dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2, Aarhus-Konvention und Art. 10a<br />
der UVP-Richtlinie in der geltenden Fassung, weil die genannten Rechtsakte eine solche<br />
Einschränkung nicht vorsehen, sondern die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche<br />
Prüfung der UVP-relevanten Rechtsakte vorsieht. Europarechtswidriges, nationales Recht ist<br />
von der Behörde nicht anzuwenden und europarechtskonform zu interpretieren bzw.<br />
anzuwenden. Weiters verweise ich darauf, dass die Aarhus-Konvention in Österreich ohne<br />
Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und demzufolge unmittelbar anzuwenden ist und<br />
zusätzlich durch das Europarecht unmittelbar anwendbar ist, weil die EG die Konvention<br />
ratifiziert hat und dies nach der Rechtssprechung des EUGH (zuletzt de Berre) dazu führt,<br />
dass solche Rechtsakte in den Mitgliedsstaaten der EG unmittelbar anwendbar sind.<br />
Der Verhandlungsleiter ruft Herrn Peter Friedrich Nosiska auf. Herr Nosiska übergibt dem<br />
Verhandlungsleiter eine schriftliche Stellungnahme, die Herr Nosiska als Redeunterlage<br />
verwenden will. Diese Unterlage wird als Beilage ./1 zum Protokoll genommen.<br />
Nosiska führt aus, wie in der Beilage ./1, Seite 1 - 4 (Einleitung + Pkt. 1. Formalfehler<br />
„Fasangarten“).<br />
Barbl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Für das Fachgebiet Forstwirtschaft erfolgten <strong>für</strong> die Projektausarbeitung okkulare<br />
Aufnahmen und Auswertungen aus früheren Studien, sowie aktueller Fachliteratur. Für das<br />
Fachgebiet Wildökologie erfolgten insbesondere ausführliche Befragungen der örtlichen<br />
Jägerschaft und <strong>für</strong> das Fachgebiet Landwirtschaft und Boden wurden neben den<br />
Auswertungen öffentlich bekannter Daten normgerechte Bodenproben und in weiterer Folge<br />
die Analysenauswertungen <strong>für</strong> eine Prognosenabschätzung im Zusammenhang mit<br />
potentiellen Wirkungen durchgeführt.<br />
Wimmer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Am 14.11.2006 fand eine Begehung des Stützenhofener Baches und des Sumpfgebietes mit<br />
Herrn Nosiska statt. Leider konnte die Erwartungshaltung eines Referenzgewässers im<br />
Weinviertel nicht bestätigt werden; das Gewässer wurde vor ca. 100 Jahren reguliert.<br />
Kühnert:<br />
Die Waldstücke zwischen der geplanten Trasse der A 5 und der bestehenden B7 waren Teil<br />
des Untersuchungsgebietes des UVE-Fachbeitrages Waldökologie und Forstwirtschaft.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 11<br />
Dieser beinhaltet auch den von Herrn Nosiska als Fasangarten bezeichneten, umfriedeten<br />
Bereich, westlich der B7. Die vorgenommenen Untersuchungen sind als ausreichend <strong>für</strong> die<br />
Beuteilung des Sachverhaltes zu erachten, insbesondere da im Bereich des Fasangartens<br />
keine Flächenbeanspruchung durch das gegenständliche Vorhaben geplant ist.<br />
Nosiska:<br />
Ich weise die Darstellung des Sachverständigen zurück, da aus meiner Sicht die Beurteilung<br />
eines Waldgebietes ausschließlich von außen nicht möglich ist, da die Waldränder immer<br />
einen besseren Zustand aufweisen, als das Innere des Waldstückes.<br />
Kühnert:<br />
Das gegenständliche Waldstück weist eine Breite von rd. 200 m auf und kann bei einer<br />
Betrachtung von Norden und von Süden, ausreichend eingesehen werden, umso mehr, als<br />
das Waldstück in einer Senke liegt. Das gegenständliche Waldstück wurde im Dezember<br />
2006 vom Sachverständigen sowohl von der Nordseite als auch von der Südseite von außen<br />
eingesehen.<br />
Nosiska:<br />
Der Gesundheitsgrad eines Schutzwaldes kann in keinem Fall von außen abgeschätzt<br />
werden.<br />
Der Verhandlungsleiter unterbricht um 12:45 Uhr die Verhandlung <strong>für</strong> eine Mittagspause.<br />
Der Verhandlungsleiter nimmt um 14:30 die Verhandlung wieder auf und erteilt Mursch-<br />
Radlgruber das Wort.<br />
Mursch:<br />
Der Bereich des Fasangartens liegt wesentlich unter der Irrelevanzschwelle von Stickoxid,<br />
und im direkten Nahbereich der B7 ist, wie in der UVE dargestellt, eine Entlastung der<br />
Luftschadstoffbelastung zu erwarten. Damit ist aus fachlicher Sicht insgesamt eine<br />
Verbesserung zu erwarten.<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Nosiska das Wort. Dieser trägt vor wie in der Beilage ./1<br />
Seite 4 – 8 (Pkt. 2. Schutzwald Fasangarten – Bodenozon – Prognose 2020).<br />
Kühnert:<br />
Es ist richtig, dass in der vom Vorhaben in der berührten Region ebenso wie in weiten Teilen<br />
Österreichs, und hier besonders im sommerwarmen Osten, Überschreitungen der lt.<br />
Ozongesetz ab 2010 geltenden Ozonzielwerte zum Schutz der Vegetation auftreten. Die<br />
gesamte Region ist aus forstlicher Sicht als stark ozonbelastet anzusehen. Ozonbedingte<br />
Schäden an Waldbäumen oder zumindest Ozonstress können daher nicht ausgeschlossen<br />
werden. Nach Angaben im UVP Teilgutachten Luft und Klima wird es durch das Vorhaben<br />
aber zu keiner relevanten Steigerung der Ozonbildung kommen. Es sind daher keine<br />
relevanten vorhabenbedingten Auswirkungen durch Ozon auf den Wald zu erwarten.<br />
Mursch:<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 12<br />
Ozon ist ein regionales bis europäisches Problem. Die Vorläufersubstanzen kommen aus tw.<br />
sehr großen Entfernungen und entsprechend der meteorologischen Situation wird es bei<br />
genügend vorhandener solarer Strahlung zu starker Ozonbelastung mit verschiedenen<br />
Quellgebieten kommen. Die Stadt Wien ist im regionalen Umfeld die größte Quelle <strong>für</strong><br />
Ozonvorläufersubstanzen und daher wurden die durch das Projekt verursachten Emissionen<br />
mit diesen in Beziehung gesetzt, um die Auswirkungen quantitativ abzuschätzen. Dabei zeigt<br />
sich, dass das Potential der durch das Projekt verursachten Emissionen in einem<br />
irrelevanten Bereich liegt.<br />
Die durch das Projekt verursachten klimarelevanten CO2 Emissionen sind in ihrer lokalen<br />
Auswirkung auf das Klima nicht nachweisbar. Das Problem der Erreichung des Kyoto<br />
Protokolls als Klimaziel ist eine nationale Aufgabe und muss im internationalen Konnex<br />
gelöst werden.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass das Kyoto Protokoll mit einem sogenannten<br />
Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und daher nicht unmittelbar anwendbar ist. Unabhängig<br />
davon enthält das Kyoto Protokoll keine Genehmigungskriterien <strong>für</strong> Projektsvorhaben wie z.<br />
B. <strong>für</strong> das vorliegende. Durch das Kyoto Protokoll verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten<br />
gesamthaft eine Senkung der CO2 Emissionen anzustreben. Es ist daher die Politik und der<br />
Gesetzgeber dazu aufgerufen, ein Maßnahmenbündel zu schnüren.<br />
Holzinger:<br />
Meine Stellungnahme zu Einwand 16.12 ist auf Seite 85 der Gestalt zu korrigieren, dass im<br />
letzten Satz der Teil „Sowohl von der bestehenden B7 als auch“ zu streichen ist. Der<br />
Fasangarten ist zweifelsfrei einer der naturschutzfachlich besonders wertvollen<br />
Lebensraumkomplexe des Gebietes. Die Lärm- und Schadstoffbelastung der Fauna und<br />
Flora wird sich dergestalt verändern, dass der Lärm aus Richtung der B 7 abnehmen und im<br />
Bereich der neuen A 5 naturgemäß zunehmen wird. Gemäß Lärmgutachten wird die<br />
Gesamtbelastung an sich allerdings nicht erheblich zunehmen. Wie in meinem UVP-<br />
Gutachten ausgeführt, wird es durch das Projekt zu einer gewissen Beeinträchtigung des<br />
Gebietes durch Lärm und Schadstoffe kommen, die aber bei Umsetzung der von der<br />
Projektwerberin vorgesehenen und der von mir zusätzlich geforderten Maßnahmen<br />
jedenfalls als umweltverträglich einzustufen ist. Insbesondere ist kein Verlust von Beständen<br />
wertbestimmender Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten.<br />
Nosiska:<br />
Ich will bei einem Anstieg von 26 t klimarelevanten Gasen pro Tag es nicht einsehen, dass<br />
es in dem Untersuchungsraum zu keinen relevanten Auswirkungen auf Fauna und Flora<br />
kommt, auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit des sich neu im regionalen Kleinklima<br />
bildenden Ozons.<br />
Nosiska trägt vor wie in der Beilage ./1 Seite 8 – 10 (Pkt. 3. Problematik der<br />
Messstellendaten).<br />
Ellinger (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Zur Beschreibung des Ist-Zustandes der Luftgüte sind großräumige Belastungswerte<br />
erforderlich, die Modellierung der Zusatzbelastung und Entlastung wird dann auf diese<br />
Grundbelastung aufgesetzt und eine Gesamtbelastung ermittelt. Es ist daher nicht<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 13<br />
erforderlich straßennahe Messstellen zu betreiben und derartige Messdaten in die<br />
Beurteilung einzubeziehen.<br />
Mursch:<br />
Aus fachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die dem Ist-Zustand zugrunde gelegten<br />
Luftgütedaten <strong>für</strong> die Beurteilung ausreichen. Für die Zugrundelegung der<br />
Ausbreitungsklassenstatistik wurde eine Übertragung der im südlichen Abschnitt<br />
gemessenen Daten auf den Untersuchungsraum durchgeführt, wobei die dabei zugrunde<br />
gelegten Daten eine Überschätzung des Immissionsbeitrages durch das Projekt <strong>für</strong> den<br />
Jahresmittelwert erwarten lassen. Die zu erwartenden Emissionen liegen an allen<br />
ausgewiesenen Aufpunkten entlang der Trasse im irrelevanten Bereich und sind methodisch<br />
nachvollziehbar.<br />
Wie man in Abbildung 19 der UVE erkennen kann passen die Windrichtungen der<br />
betrachteten Messstellen im Wesentlichen gut zusammen. Dabei zeigt sich, dass die<br />
Messstellen in Wolkersdorf und Mistelbach eine etwas weitere Häufigkeitsverteilung der<br />
Häufigkeiten der Westrichtungen aufweist. Die Häufigkeiten der Ost- und Westlagen sind<br />
jedoch sehr ähnlich. Die Übertragung der Ausbreitungsklasse wurde mit Hilfe dieser<br />
Messstellen durchgeführt und ist daher <strong>für</strong> den Untersuchungsraum als repräsentativ zu<br />
betrachten. Geringere Windgeschwindigkeiten führen im Allgemeinen zu einer höheren<br />
Immissionsbelastung. Es ist durch die gewählte Betrachtung eine maximale Abschätzung der<br />
durch das Projekt gegebenen Immissionszusatzbelastung zu erwarten. Da diese bei den<br />
nächsten Anrainern in einem irrelevanten Bereich liegen, ist mit keiner Verschlechterung der<br />
Situation zu rechnen. Im bereich des Fasangartens ist aufgrund der Nähe zur B7 mit einer<br />
Verbesserung zu rechnen.<br />
Nosiska:<br />
Dennoch fordere ich massiv beim Bau der Autobahn A5 Nord den Abbruch des Dammes der<br />
B7 im Bereich des Fasangartens auf das Niveau der alten ehemaligen Brünner Straße, um<br />
zusätzliche Kaltluftstauzonen verringern zu können.<br />
Nosiska trägt vor wie in der Beilage ./1 Seite 10 – 13 dargestellt (Pkt. 4 Variantenauswahl –<br />
Nichtaufnahme der Ostvariante).<br />
Hasenzagl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Eine mögliche Ostumfahrung <strong>für</strong> Drasenhofen wurde im Vorfeld der Projektierungen in einer<br />
Studie untersucht. In dieser Studie wurden auch alle umwelt- und raumrelevanten<br />
Widerstände der einzelnen Varianten nach damaligem Rechtsstand angeführt. Die<br />
wesentlichen Nachteile der Ostvariante waren die direkte Beeinflussung eines damals<br />
nominierten Natura 2000 Gebietes und die direkte Überfahrung einer ausgewiesenen Altlast.<br />
Zu möglichen Kosteneinsparungen einer angesprochenen Ostvariante kann festgehalten<br />
werden, dass die Trassenlänge im Wesentlichen gleich jener der eingereichten Variante ist<br />
und aufgrund der Geländetopografie daher ungefähr von einem gleichen Kostenrahmen wie<br />
bei der eingereichten Variante auszugehen ist.<br />
Nosiska trägt vor wie in der Beilage ./1 Seite 13 -14 dargestellt (Pkt. 5 Grundwasser- und<br />
Gewässerschutz).<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 14<br />
Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die im Projekt vorgesehene Jährlichkeiten entsprechen dem Stand der Technik. Gleiches<br />
kann <strong>für</strong> die Dimensionierung der Becken gesagt werden.<br />
Stundner:<br />
Durch die im Gutachten geforderte Neubemessung der Gewässerschutzanlagen am<br />
Stützenhofenerbach ist eine deutliche Vergrößerung der Beckenkubaturen zu erwarten.<br />
Damit steigt praktisch auch das Retentionsvolumen im Hochwasserfall. Aus wasserfachlicher<br />
Sicht reicht eine Bemessung dieser Becken auf ein 5-jährliches Ereignis zum Schutz<br />
unterliegender Flächen. Auch der erforderliche qualitative Schutz der Unterlieger vor<br />
Schadstoffen aus den Straßenwässern ist dadurch gewährleistet.<br />
Nosiska hält seine Forderung aufrecht.<br />
Der Verhandlungsleiter unterbricht um 16:30 Uhr <strong>für</strong> eine Pause.<br />
Der Verhandlungsleiter nimmt um 16:50 Uhr die Verhandlung wieder auf; er erteilt Herrn<br />
Mag. Thomas Alge, Bevollmächtigter des Ökobüros, das Wort.<br />
Alge:<br />
Dem Verfahren liegt keine Variantenprüfung zugrunde. Die im Verfahren genannten<br />
Vorstudien und Wunschpapiere sind keine Studien und Untersuchungen im Sinne des UVP<br />
Gesetzes und der UVP Richtlinie. Uns liegen Schreiben der europäischen Kommission vor,<br />
vom Vizepräsidenten und Kommissar der DG TREN vor, aus welchen hervorgeht, dass eine<br />
Variantenprüfung <strong>für</strong> das gegenständliche Projekt unbedingt erforderlich ist und von der<br />
Kommission gefordert wird. Die Schreiben von Barrot datieren vom 06.03.2007 und vom<br />
01.12.2006, weiters liegen uns Schreiben von der Generaldirektion Umwelt und der<br />
europäischen Investitionsbank vor, die das gleiche bzw. Ähnliches fordern (dat. zwischen<br />
November und Februar 2006/2007). Die Schreiben sind an Greenpeace Österreich Global<br />
2000 und EPS sowie andere europäische Umweltorganisationen adressiert. Aus einem<br />
Schreiben von Barrot geht hervor, dass Österreich bzgl. der TEN Projekte im Jahr 2006 um<br />
Fördermittel <strong>für</strong> Studien angesucht hatte, die Variantenprüfungen <strong>für</strong> den Wien-Brünn<br />
Korridor vorsehen und dass das von der Kommission als notwendig erachtet wird bevor eine<br />
Entscheidung über die endgültige Festlegung des TEN T Korridors erfolgt. Daraus schließt<br />
das Ökobüro, dass die in der UVE genannten Vorstudien keine Studien im Sinne der<br />
genannten Rechtsakte und politischen Entscheidungsträger sind.<br />
Alge übergibt dem Verhandlungsleiter eine Kopie eines Schreibens von Jaques Barrot vom<br />
06.03.2007, welches als Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll genommen wird; weiters ein<br />
Schreiben von Jaques Barrot vom 01.12.2006, welches als Beilage ./3 zum<br />
Verhandlungsprotokoll genommen wird; ein Schreiben der Europäischen Investitionsbank<br />
vom 22.11.2006 (nunmehr als Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll genommen) sowie ein<br />
Schreiben der Europäischen Kommission, DG Umwelt, vom 19.01.2007 (als Beilage ./5 zum<br />
Verhandlungsprotokoll genommen). Der Verhandlungsleiter hält zu diesen in englischer<br />
Sprache verfassten und in Kopie vorgelegten Schreiben fest, dass sie sich jeweils an<br />
Umweltorganisationen richten. Dem Verhandlungsleiter sind keine vergleichbaren Schreiben<br />
der Europäischen Dienststellen bekannt, die an die Republik Österreich gerichtet worden<br />
wären.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 15<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt MR DI Zotter das Wort:<br />
Zotter:<br />
Bei der im Jahr 2006 bei<br />
Planungsaufwendungen <strong>für</strong><br />
Variantenprüfungen.<br />
der<br />
die<br />
EU beantragten Förderung handelt<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />
nicht<br />
es sich um<br />
jedoch <strong>für</strong><br />
Alge:<br />
Weiters erscheint uns unklar, weshalb die <strong>Verkehr</strong>szahlen bei einem TEN T Korridor derart<br />
niedrig sind, wenn man die tatsächliche <strong>Verkehr</strong>sfrequenz zur Zeit betrachtet und mit den<br />
<strong>Verkehr</strong>szahlen die etwa die anderen Transitrouten Österreichs beispielsweise Inntal<br />
Autobahn die 2-spurig ist mit 70.000 Kfz/Tag. Auch scheinen die <strong>Verkehr</strong>sberechnung im<br />
krassen Gegensatz zu den tatsächlichen Entwicklungen in der Ostregion Österreichs zu<br />
stehen. Wie diese Woche bekannt wurde, hat der LKW <strong>Verkehr</strong> in der Ostregion allein im<br />
Jahr 2006 um 40 % zugenommen. Ich gehe jetzt nicht auf andere Trassenvarianten ein, da<br />
wir diese bereits in unseren Einwendungen zur UVE vorgebracht hatten. Eine<br />
Variantenprüfung ist im Übrigen in der Stellungnahme des österreichischen<br />
Umweltministeriums zur UVE als Forderung zu sehen.<br />
Wenny:<br />
Die angesprochenen 40 % <strong>Verkehr</strong>szunahme betreffen nur den Lkw-<strong>Verkehr</strong> <strong>für</strong> den<br />
Großraum Wien im Vergleich Jänner/Februar 2006 (starker Winter) mit Jänner/Februar 2007<br />
(milder Winter) und nicht die allgemeine <strong>Verkehr</strong>szunahme. Üblicherweise werden in der<br />
<strong>Verkehr</strong>splanung Steigerungen <strong>für</strong> eine Gesamtbetrachtung/Jahr angestellt.<br />
Die Prognoseberechnungen <strong>für</strong> den gesamten Bereich der A 5 wurden mit hohen jährlichen<br />
Steigerungsraten des zukünftigen <strong>Verkehr</strong>saufkommens durchgeführt. Die <strong>Verkehr</strong>ssteigerungen<br />
wurden <strong>für</strong> den gegenständlichen Abschnitt der A 5, Poysbrunn – Staatsgrenze,<br />
mit jährlichen Steigerungsraten von rd. 8 % pro Jahr angesetzt, dies liegt auf der sicheren<br />
Seite. Für den Grenzübergang Drasenhofen beträgt der Bestand 2003 7.200 Kfz/24 Std. und<br />
die Prognose 2020 24.100 Kfz/24 Std., dies entspricht einer Steigerung um 234 %. Dass die<br />
<strong>Verkehr</strong>szahlen als zu niedrig eingestuft werden, kann nicht nachvollzogen werden.<br />
Alge:<br />
Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist in den Projektunterlagen ebenfalls nicht erkennbar. Die<br />
wirtschaftliche Effizienz ist nicht nur <strong>für</strong> die europäische Kommission und die Europäische<br />
Investitionsbank ein wesentliches Entscheidungskriterium, sondern auch Genehmigungskriterium<br />
des Bundesstraßengesetzes. Die Kosten-Nutzen-Analyse wird in den oben<br />
genannten Briefen, die wir als Beilage zum Protokoll geben haben, ebenfalls wiederholt als<br />
zentrales Element einer sachlichen Entscheidung genannt.<br />
Hasenzagl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Maßnahme A 5, Nord Autobahn, wurde im Jahre 1999 in den Anhang des<br />
Bundesstraßengesetzes aufgenommen. Basierend auf dieser Aufnahme wurden im Sinne<br />
der Dienstanweisung zur Erstellung von Bundesstraßenprojekten im Jahre 2001 eine Studie<br />
(Voruntersuchung) und im Jahre 2003 <strong>für</strong> den gegenständlichen Abschnitt ein Vorprojekt<br />
erstellt. Bestandteil dieser Projekte waren neben den technischen Planungen Nutzen-<br />
Kosten-Untersuchungen im Sinne der Richtlinie und Vorschriften <strong>für</strong> den Straßenbau (RVS<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 16<br />
02.01.22). Im Vorprojekt wurden hierbei 5 mögliche Ausführungsvarianten in Form einer<br />
Wirkungsanalyse gegenübergestellt und in den Beurteilungsaspekten <strong>Verkehr</strong>, Raum und<br />
Umwelt sowie Kosten und Realisierung bewertet.<br />
Alge:<br />
Die Rechtsmeinung der Genehmigungsbehörde, dass eine Variantenprüfung, zu welcher ich<br />
auch Kosten-Nutzen-Analysen zähle, <strong>für</strong> die Genehmigung eines Bundesstraßenvorhabens<br />
nicht möglich ist, weil der Gesetzgeber die Trasse bereits festgelegt hat, ist unrichtig. Es gilt<br />
Anwendungsvorrang des Europarechts. Europarechtswidriges nationales Recht ist von der<br />
Behörde nicht anzuwenden. Das Fehlen einer haltbaren Kosten-Nutzen-Analyse widerspricht<br />
dem rechtsstaatlichen Effizienzgebot.<br />
Der Verhandlungsleiter hält fest, dass die Rechtsmeinung der Genehmigungsbehörde vom<br />
Einwender nicht richtig wiedergegeben wurde. Der Gesetzgeber legt in Österreich nicht die<br />
Trasse fest, sondern Anfang- und Endpunkt eines Straßenzuges, unter Umständen auch<br />
einen oder mehrere Zwischenpunkte des Straßenzuges. Die Festlegung der Trasse ist<br />
Aufgabe des <strong>Verkehr</strong>sministers im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe, ausgedrückt in der<br />
Beschreibung des Straßenzuges im BStG. Innerhalb dieser gesetzlichen Vorgabe ist eine<br />
Variantenuntersuchung im Rahmen des Verfahrens nach dem BStG möglich. Zum 2. Punkt<br />
weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass Kosten-Nutzen-Analysen zu den Varianten<br />
vorliegen.<br />
Alge:<br />
Zu den öffentlichen Interessen, dass die A 5 große wirtschaftliche Vorteile <strong>für</strong> die Region<br />
bringe, bleibt festzuhalten, dass die wirtschaftliche Bedeutung von Autobahnen als<br />
Standortfaktor nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist (siehe etwa die Stellungnahme des<br />
Umweltministerium zur A 5 Nord; sowie jüngste Untersuchungen bzgl. der wirtschaftlichen<br />
Auswirkungen der TEN T Korridore).<br />
Emrich:<br />
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die Funktionszusammenhänge des Siedlungs- und<br />
Wirtschaftsraum, die jedoch nicht a priori als negativ oder positiv beurteilt werden können.<br />
Eine entsprechend hochrangige Infrastrukturmaßnahme ist geeignet, einen Beitrag zur<br />
wirtschaftlichen Entwicklung der Region zu leisten. Die verbesserte Erreichbarkeit kann zu<br />
einer vermehrten Nutzung der Potentiale der Region führen. Gleichzeitig sollen bestehende<br />
Ortsdurchfahrten gegenüber dem prognostizierten <strong>Verkehr</strong> entlastet werden. Es soll so zu<br />
einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen in der Region kommen, sodass sich neue<br />
Betriebe und Arbeitsplätze prinzipiell ansiedeln können.<br />
Alge:<br />
Bezüglich der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus Konvention und des Europarechts<br />
verweise ich auf meine Ausführungen als Rechtsbeistand <strong>für</strong> Frau Vacha heute morgen und<br />
erkläre diese auch zum Vorbringen des Ökobüros. Dasselbe gilt zu Art und Umfang der<br />
Parteirechte der Nachbarinnen.<br />
Die Regelung zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus Tschechien wurden unrichtig<br />
angewendet. Im Rahmen der ESPOO Konvention und der diesbezüglichen<br />
Umsetzungsrichtlinie (zuletzt Änderung der UVP Richtlinien 2003 / 35) gilt das sogenannte<br />
Reziprozitätsprinzip. Die öffentliche Auflage der Projektdokumente in Tschechien im Sinne<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 17<br />
des UVP-G und der UVP Richtlinie erfolgte weder vollständig noch ausreichend. In<br />
Tschechien erfolgte die öffentliche Auflage lediglich <strong>für</strong> ca. 2 Wochen. Gemäß des<br />
Reziprozitätsprinzips wäre die Frist 6 Wochen wie in Österreich gewesen (siehe dazu<br />
Kommentar Enöckl-Raschauer RZ 1 zu § 10 UVP-G mit weiteren Nachweisen sowie<br />
erläuternden Bemerkungen zur UVP-G Novelle). Die tschechische Öffentlichkeit wurde<br />
dadurch in ihrem Informationsanspruch deutlich beschränkt. Im übrigen betragen die<br />
Auflagefristen in Tschechien <strong>für</strong> UVP Verfahren in der Regel entweder 20 oder 30 Tage. In<br />
der Verkürzung der Auflagefrist wurden nur Teile der Projektunterlagen zur Einsicht<br />
aufgelegt. Ich verweise dazu auf die folgenden Einwendungen von EPS im weiteren Verlauf<br />
dieser Verhandlung.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Auflage der UVP-Dokumentation in<br />
Tschechien <strong>für</strong> eine Dauer von 15 Tagen erfolgt ist. Österreich hat die Unterlagen mit<br />
Schreiben vom 24.08.2006 Tschechien mit dem Ersuchen übermittelt, binnen 2 Monaten<br />
Stellung zu nehmen. Über Ersuchen des tschechischen Umweltministeriums hat Österreich<br />
die Frist um 1 Monat verlängert, was zur Folge hatte, dass das tschechische<br />
Umweltministerium die Stellungnahme der betroffenen tschechischen Bevölkerung mit<br />
Schreiben vom 28.11. und 14.12.2006 übermittelte. Das tschechische Umweltministerium<br />
hat offensichtlich die Auflage und die Dauer der Auflage entsprechend dem tschechischen<br />
Recht vorgenommen. Ohne die Frage beurteilen zu wollen, ob die in Tschechien gewählte<br />
kürzere Frist ein Verstoß gegen die ESPOO Konvention darstellen könnte, hält der<br />
Verfahrensleiter fest, dass dies jedenfalls nicht Österreich zum Vorwurf gemacht werden<br />
könnte.<br />
Alge:<br />
Das Rechtmittelverfahren nach einer UVP Genehmigung des BMVIT widerspricht unseres<br />
Erachtens der Aarhus Konvention und der UVP Richtlinie (zur unmittelbaren Anwendbarkeit<br />
beider Rechtsakte verweise ich auf oben gesagtes). Die Verfahren vor dem VwGH und VfGH<br />
ermöglichen keine inhaltliche und technische Detailprüfung der komplexen UVP Verfahren.<br />
Den aufschiebenden Rechtsschutz gibt es nur theoretisch und wird im Umweltverfahren in<br />
der Praxis nie gewährt. Überhaupt erscheint das Rechtsmittelverfahren in diesem Bereich in<br />
Österreich nur eine untergeordnete Rolle zu spielen. Ich verweise auf den derzeitigen Bau<br />
der S1 West und S2, obwohl VfGH Beschwerden anhängig sind. Dies ist kein effektiver<br />
Rechtsschutz im Sinne der Aarhus Konvention und der UVP Richtlinie.<br />
Durch unseres Erachtens viel zu niedrig angesetzte <strong>Verkehr</strong>szahlen bzw. der viel zu hoch<br />
angesetzten <strong>Verkehr</strong>sprognose <strong>für</strong> die 0 Variante, die außer Acht lässt, dass es wenige<br />
Kilometer entfernt von der A5 eine bestehende Nord-Süd-Achse gibt (D2 Slowakei) ergeben<br />
sich Folgefehler <strong>für</strong> alle darauf aufbauenden Gutachten im Verfahren. Dadurch werden die<br />
tatsächlichen Umweltauswirkungen viel zu niedrig beurteilt (vgl. etwa Luft, Klima,<br />
Naturschutz, Lärm, etc.).<br />
Wenny:<br />
Ich verweise auf meine obigen Ausführungen zu den <strong>Verkehr</strong>szahlen.<br />
Alge:<br />
Ich verweise nochmals auf unsere Ausführungen zur UVE im Hinblick auf die Stückelung der<br />
A 5 Trasse. Weiters ist es unverständlich weshalb die Sachverständigen auf andere<br />
Trassenabschnitte verweisen, der Öffentlichkeit dieses Recht aber verwehrt ist.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 18<br />
Im Hinblick auf die Klimarelevanz des Projekts erachte ich die Ausführungen des<br />
Sachverständigen als nicht nachvollziehbar. Der <strong>Verkehr</strong> ist nachweislich der<br />
Hauptverursacher der negativen Klimabilanz Österreichs. Während alle anderen Sektoren im<br />
Vergleichszeitraum zu 1990 bzgl. Treibhausgasemissionen nur moderat zugelegt hatten, hat<br />
sich der <strong>Verkehr</strong> in Österreich seit her verdoppelt. Die Forderung nach seriöser Abschätzung<br />
der Treibhausgasemissionen im ggst. Verfahren findet sich auch in der Stellungnahme des<br />
Umweltministeriums zur UVE. Österreich ist nicht nur völkerrechtlich zur Einhaltung des<br />
Kyoto Protokolls verpflichtet, sondern auch durch den EG Vertrag, der im Rahmen des<br />
Burden-Sharing zwischen den EG Mitgliedstatten vereinbart wurde. Ein Umweltverträglichkeitsgutachten,<br />
das nicht dazu in der Lage ist, die Klimarelevanz eines Straßenprojekts zu<br />
berücksichtigen, ist nicht dazu geeignet die tatsächlichen Umweltauswirkungen darzustellen.<br />
Dies hängt unter anderem auch mit der Stückelung des Projekts in mehrere kleinere<br />
Teilstücke zusammen. Zur den Auswirkungen der <strong>Verkehr</strong>szahlen verweise ich auf oben<br />
Gesagtes.<br />
Mursch:<br />
In der UVE wurden die CO2-Emissionen klar dargestellt. Sie betragen <strong>für</strong> den Projektsabschnitt<br />
etwa 26 t/Tag. Dies stellt im Vergleich mit den Gesamtösterreichischen Emissionen<br />
einen Beitrag im Promillebereich dar, der auf jeden Fall irrelevant ist, dessen Auswirkungen<br />
auf die lokalen Klimabedingungen nicht nachgewiesen werden können. Weiters sei<br />
angemerkt, dass es nach dem IG-L keinen Immissionsgrenzwert <strong>für</strong> CO2 gibt, auch gibt es<br />
keine Grenzwerte <strong>für</strong> Temperaturauswirkungen.<br />
Angesichts der fortgeschrittenen Zeit erklärt Frau MMag. Dagostin, Herrn Pavel Cerny den<br />
Vortritt zu überlassen. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass aufgrund der<br />
anstrengenden Dolmetschtätigkeit die Verhandlung nicht allzu weit in den Abend hinein<br />
fortgesetzt werden kann. Für den heutigen Tag wird ein Ende gegen 19:30 Uhr angestrebt.<br />
Die Verhandlung wird daher am nächsten Tag fortgesetzt werden.<br />
Daraufhin meldet sich Herr Dr. Petr Firbas zu Wort:<br />
Ich ersuche zu Protokoll zu nehmen, dass sich die offizielle Einladung <strong>für</strong> die tschechische<br />
Partei von der Einladung von Österreich unterscheidet. Die tschechische Partei hat den<br />
eigenen Bürgern bekannt gegeben, dass die Verhandlung nur heute stattfindet, am<br />
27.03.2007, und im Falle, dass heute die Verhandlung nicht vollendet werden kann, muss<br />
ein neues Datum festgelegt werden. Wir weisen darauf hin, dass dies eine<br />
grenzüberschreitende Verhandlung ist, wo beide Parteien, sowohl die tschechische als auch<br />
die österreichische die gleichen Rechte haben. Es stimmt nicht, dass die Probleme auf<br />
tschechischer Seite die österreichische Seite nicht betreffen oder anders formuliert, die<br />
Probleme betreffen auch die österreichische Seite. Diese Probleme, auf welcher Seite auch<br />
immer, betreffend das gesetzliche Prozedere, das wir hier heute durchgehen. Persönlich<br />
meine ich, dass die heutige Verhandlung überhaupt nicht einberufen werden sollte, weil die<br />
österreichische Partei informiert wurde, über die nicht ausreichende Vorbereitung auf<br />
tschechischer Seite. Ich ersuche zu protokollieren, dass ich mich in der Früh hätte zu Wort<br />
melden sollen, ein solches Gesetz gibt es nicht.<br />
Der Verhandlungsleiter unterbricht Herrn Firbas und weist darauf hin, dass er ihm nur <strong>für</strong> die<br />
Frage der Einladung auf tschechischer Seite zwischendurch das Wort erteilt hat. Auf die<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 19<br />
zuletzt von Herrn Firbas gestellte Frage, antwortet der Verhandlungsleiter, dass die heutige<br />
mündliche Verhandlung <strong>für</strong> heute, 27.03.2007, 09:00 Uhr anberaumt war und dass es gem. §<br />
43 Abs. 2 AVG die Aufgabe des Verhandlungsleiters ist, die Reihenfolge zu bestimmen, in<br />
der die Beteiligten gehört werden. Der Verhandlungsleiter ersucht die Vertreter des<br />
tschechischen Umweltministeriums zur Frage der Einladung in Tschechien zur mündlichen<br />
Verhandlung Stellung zu nehmen.<br />
Firbas:<br />
Warum sollte ich mich um 09:00 früh melden und nicht am Nachmittag kommen?<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, dass er in der Früh aufgrund der von den erschienenen<br />
Einwendern abgegebenen Erklärungen, ob sie das Wort wünschen, eine Reihenfolge<br />
festgelegt hat. Eine Partei oder ein Einwender, der erst am Nachmittag zur mündlichen<br />
Verhandlung erscheint, geht das Risiko ein, dass die mündliche Verhandlung bereits<br />
geschlossen ist und er daher nicht gehört wird. Dies ist bei Ihnen, Herr Firbas, nicht der Fall,<br />
Sie sind noch während der laufenden Verhandlung zu dieser Verhandlung hinzugestoßen.<br />
Wenn eine Partei nach der Festlegung der Reihenfolge der Wortmeldungen zur Verhandlung<br />
kommt, muss sie damit rechnen, dass sie erst nach allen anderen Rednern das Wort<br />
zugeteilt bekommt. Dazu bin ich auch natürlich Ihnen gegenüber bereit und wie Sie sehen,<br />
sind sie mittlerweile eine halbe Stunde am Wort. Allerdings verwehren Sie damit Pavel<br />
Cerny, der noch heute zu Wort kommen wollte, die Möglichkeit auch noch heute zu<br />
sprechen.<br />
Firbas:<br />
Ich ersuche Sie als Schlussformulierung aufzunehmen, dass das was jetzt protokolliert<br />
wurde, nicht der Wahrheit entspricht. Ich reserviere mir das Recht mich gegen dieses<br />
Protokoll zu wehren.<br />
Hora (tschechisches Umweltministerium):<br />
Die Einladung zur heutigen öffentlichen Verhandlung wurde im Einklang mit dem<br />
tschechischen Gesetz versendet und veröffentlicht. Eine Anlage dieser Einladung bildet auch<br />
eine tschechische Übersetzung des Edikts, welches das Umweltministerium vom BMVIT<br />
erhalten hat. In dieser Einladung wird der Ort, das Datum und der Beginn der öffentlichen<br />
Verhandlung bezeichnet. Ich zitiere aus der Beilage: Beginn 09:00 Uhr, 27.03.2007, bei<br />
Bedarf wird die öffentliche Verhandlung am gleichen Ort am 28.03.2007, ab 09:00 Uhr,<br />
fortgesetzt. Falls die Verhandlung am 28.03.2007 nicht abgeschlossen werden kann, wird die<br />
Fortsetzung vom Diskussionsleiter bestimmt (Tag und Ort).<br />
Firbas:<br />
Um welche Beilage handelt es sich?<br />
Hora hält fest, dass Herr Firbas diese Beilage auch besitzt und zeigt ihm diese. Herr Firbas<br />
sagt, er hat diese Beilage nicht, aber ich sage, es wurde inkl. Beilage lt. Gesetz versendet.<br />
Firbas:<br />
Die Beilage, die ich jetzt von Herrn Hora gezeigt bekommen habe, ist nicht veröffentlicht<br />
worden, im Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und auch nicht auf der Amtstafel Region Südmähren.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 20<br />
Der Verhandlungsleiter berichtet, dass das tschechische Umweltministerium das betreffende<br />
Schreiben an den Kreis Südmähren und mehrere Gemeinden mit der Information betreffend<br />
die heutige mündliche Verhandlung samt der ins Tschechische übersetzte österreichischen<br />
Kundmachung auch dem Österreichischen <strong>Verkehr</strong>sministerium übermittelt hat. Das<br />
Österreichische <strong>Verkehr</strong>sministerium hat die Richtigkeit der Übersetzung ins Tschechische<br />
von einem Übersetzer überprüfen lassen.<br />
Schließlich verweist der Verhandlungsleiter abermals auf § 43 Abs. 2 AVG und die ihm nach<br />
dieser Bestimmung zustehende Befugnis, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen<br />
oder zu vertagen und den Zeitpunkt <strong>für</strong> die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu<br />
bestimmen.<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt Pavel Cerny das Wort.<br />
Cerny:<br />
Nach unserer Meinung kann der wiederholte Hinweis der österreichischen Behörden nicht<br />
akzeptiert werden, wo auf die früheren Untersuchungen, Studien und Projekte verwiesen<br />
wird, die die Varianten des heute verhandelten Projektes beurteilen. Diese früheren<br />
Beurteilungen und Studien erfüllen die Anforderungen, die aus dem gültigen Wortlaut der<br />
UVP-Richtlinie abzuleiten sind, nicht.<br />
Dies betrifft sowohl die indirekten als auch die kumulativen Auswirkungen des Projektes. Es<br />
handelt sich vor allem um Einflüsse des erhöhten <strong>Verkehr</strong>saufkommens, des stärkeren<br />
<strong>Verkehr</strong>s auch auf dem Gebiet der Stadt Brünn, ebenso wie die Auswirkungen auf den<br />
<strong>Verkehr</strong> in Richtung Norden auf der R 55 Richtung Breclav und weiter über Lednice, Valtice<br />
bis nach Mikulov.<br />
Ein Argument des Antragstellers zur Trassenauswahl und <strong>für</strong> die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung ist, dass es keine Pflicht ist, zu den Einflüssen von anderen<br />
Varianten Stellung zu nehmen. Unserer Meinung ist dies lt. Art. 2, Abs. 1, 3 u. 7 der UVP-<br />
Richtlinie nicht richtig.<br />
Diese Argumentation gilt auch <strong>für</strong> die Einwirkungen des Vorhabens auf das tschechische<br />
Natura 2000 Gebiet. Die von einer autorisierten Person ausgearbeitete Beurteilung, die uns<br />
zur Verfügung steht, weist nach, dass die Variante mit dem Grenzübergang bei Mikulov,<br />
starke negative Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet hat. Die Verbindung Wien –<br />
Brünn über Breclav wäre auch aus dieser Sicht schonender.<br />
Hinsichtlich der Briefe der Europäischen Kommission verweise ich vollinhaltlich auf die<br />
Stellungnahme des Vertreters des Ökobüros, Thomas Alge. Ich halte fest, dass die fehlende<br />
Beurteilung der Varianten der Autobahnverbindung zwischen Wien und Brünn auch der<br />
tschechische Ombudsmann in seiner Stellungnahme kritisiert hat.<br />
Wenn es um Verfahrensaspekte zur UVP und zur heutigen Verhandlung geht, muss ich mich<br />
dem Einwand von Firbas anschließen, dass die Verfahrensmängel auf tschechischer Seite<br />
eine Belastung <strong>für</strong> das gesamte UVP-Verfahren darstellen. Die österreichischen Ämter<br />
müssen sich unserer Meinung nach auch damit befassen.<br />
Wenn es um die Frage der Veröffentlichung der Einladung zur mündlichen Verhandlung<br />
geht, es ist notwendig, wieder auf das Prinzip der Reziprozität hinzuweisen, wie es bereits<br />
der Vertreter des Ökobüros, Alge ausgeführt hat.<br />
Wenn es darum geht, dass die Vertreter der tschechischen NGOs keine Möglichkeit haben,<br />
im Rahmen der grenzüberschreitenden Verhandlung am ersten Tag ihre Stellungnahmen<br />
abzugeben, ist darauf hinzuweisen, dass es <strong>für</strong> manche Vertreter notwendig ist, ihre<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 21<br />
Stellungnahme abzugeben. Außerdem mussten sie da<strong>für</strong> Urlaub nehmen. Ich vermute, dass<br />
dieser Umstand nicht im Einklang mit Art.6, Abs. 4 der UVP-RL steht.<br />
Angesichts aller dieser Tatsachen bin ich der Meinung, dass das beurteilte Vorhaben sowohl<br />
aus sachlichen als auch Verfahrensgründen nicht genehmigt werden kann.<br />
Der Verhandlungsleiter bedauert gegenüber den beiden Dolmetscherinnen, dass die<br />
Verhandlung am 1. Tag bis 20 Uhr geführt wurde. Eine Erörterung der von Pavel Cerny<br />
vorgebrachten Äußerungen kann zu dieser vorgerückten Stunde nicht mehr erfolgen, da dies<br />
von den Simultandolmetscherinnen nach einem so langen Arbeitstag einfach nicht mehr<br />
geleistet werden kann. Die Behörde lädt Herrn Pavel Cerny gerne ein, am nächsten Tag der<br />
Verhandlung weiter beizuwohnen.<br />
Der Verhandlungsleiter vertagt die Verhandlung auf den 28.03.2007, 09:00 Uhr, am selben<br />
Ort, wie bereits im Edikt <strong>für</strong> den Fall angekündigt, dass die Verhandlung am 27.03.2007 nicht<br />
abgeschlossen werden kann.<br />
Im Hinblick darauf, dass 2 tschechische Teilnehmer angekündigt haben, am Folgetag nicht<br />
mehr anwesend zu sein, verweist der Verhandlungsleiter schon darauf, dass das<br />
Verhandlungsprotokoll binnen einer Woche nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf<br />
der Homepage des <strong>Verkehr</strong>sministeriums und bei den Standortgemeinden zur Einsicht<br />
aufgelegt werden wird. Das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>, <strong>Innovation</strong> und Technologie wird<br />
das Verhandlungsprotokoll auch dem tschechischen Umweltministerium übermitteln. Sie<br />
finden das Protokoll aber am schnellsten auf der Homepage des BMVIT (www.bmvit.gv.at;<br />
Menüpunkt <strong>Verkehr</strong>, Unterpunkte >> Straße >>Autobahn >>Trassenfestlegung >>A5 Nord<br />
Autobahn).<br />
Der erste Verhandlungstag endet um 20 Uhr.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 22<br />
2. Verhandlungstag<br />
Der Verhandlungsleiter nimmt die mündliche Verhandlung am 28.03.2007 um 09:05 Uhr<br />
wieder auf.<br />
Der Verhandlungsleiter hält fest, dass Herr Pavel Cerny nicht anwesend ist. Zur<br />
Beantwortung von Fragen bzw. Feststellungen von Herrn Cerny erteilt der<br />
Verhandlungsleiter zunächst Herrn Wenny das Wort.<br />
Wenny:<br />
Die Entscheidung <strong>für</strong> die gegenständliche Trassevariante wurde im verschiedensten<br />
Untersuchungen – GSD Studie, der Korridoruntersuchung Brünner Straße und in<br />
verschiedenen Machbarkeitsstudien und Vorprojekten getroffen. Dabei ist dem<br />
Grenzübergang Drasenhofen in allen Untersuchungen die höchste Priorität aus verkehrlicher<br />
Sicht zugesprochen worden. Der Grenzübergang Drasenhofen wurde durch die Aufnahme<br />
der A 5 in den Anhang des BStG 1999 durch den Gesetzgeber manifestiert. Die<br />
Entscheidungsfindung auf österreichischer Seite <strong>für</strong> die Trasse der A 5 vom Knoten<br />
Eibesbrunn bis zum Grenzübergang Drasenhofen wurde in verschiedenen Schritten<br />
festgelegt.<br />
In den Grundlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen dem Planfall 0<br />
Variante 2020 (ohne Ausbau der A 5) und dem UVE Planfall A 5 / S1 2020 (mit Ausbau der<br />
A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden <strong>für</strong> das Jahr 2020 folgende<br />
<strong>Verkehr</strong>swerte prognostiziert:<br />
Planfall 0 2020: 19.700 Kfz/24Std.<br />
UVE Planfall A 5 / S 1 2020: 24.100 Kfz/24 Std.<br />
Durch den Ausbau der A 5 werden auf österreichische Seite 1.500 Kfz/24 Std. induziert und<br />
auf tschechischer Seite werden durch den Ausbau der R52 2.900 Kfz/24 Std. verlagert.<br />
Der durch den Ausbau des A 5 Abschnittes Poysbrunn – Staatsgrenze induzierte <strong>Verkehr</strong><br />
beträgt 1.500 Kfz/24 Std. <strong>für</strong> das Jahr 2020. Im Nahbereich der Stadt Brünn hatte die R52 im<br />
Jahre 2005 eine <strong>Verkehr</strong>sbelastung von rd. 22.000 Kfz/24 Std. bei einer Hochrechnung von<br />
5 % pro Jahr ergibt dies <strong>für</strong> das Vergleichsjahr 2020 einen <strong>Verkehr</strong>swert von 45.700 Kfz/24<br />
Std. Der Anteil des durch den Ausbau der A 5 auf österreichischer Seite induzierten<br />
<strong>Verkehr</strong>s beträgt im Jahre 2020 3,28 %.<br />
Holzinger:<br />
Für das verfahrensgegenständliche Projekt relevant sind sowohl direkte als auch indirekte<br />
Wirkungen der A5 Nord B auf Tiere, Pflanzen und Lebensräume. Da auf tschechischem<br />
Staatsgebiet durch das österreichische Vorhaben kein Flächenverbrauch vorliegt und auch<br />
keine Zerschneidung von Migrationskorridoren erfolgt, beschränken sich potentielle<br />
Wirkungen auf Emissionen, insbesondere durch Lärm, Licht und Schadstoffe. Relevante<br />
Quellen sind hiebei einerseits der von der bestehenden B7 auf die A5 verlagerte und<br />
andererseits der durch das Projekt in Österreich und in Tschechien induzierte <strong>Verkehr</strong>.<br />
Betroffen ist das nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene Natura 2000 Gebiet Palava.<br />
Die räumliche Verlagerung der Emissionsquelle auf österreichischer Seite durch die<br />
Trassenführung westlich von Drasenhofen ist weit vom Grenzübergang entfernt und hat<br />
daher keine relevanten Wirkungen.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 23<br />
Die Differenz zwischen der 0 Variante und dem Planfall Realisierung der A5 Nord B beträgt<br />
im Hinblick auf den Faktor Lärm lt. Gutachten des Sachverständigen Kirisits im Bereich des<br />
Grenzübergangs 0,3 dB. Auch die Prognosekarten zum Fachgebiet Lärm belegen die<br />
Geringfügigkeit der Änderungen der Lärmbelastung auf tschechischem Gebiet. Dieser<br />
zusätzliche Lärm wird <strong>für</strong> die Tiere durch den in Tschechien auch im Fall der 0-Variante<br />
verursachte Lärm „maskiert“, daher besteht kein Zweifel an der Irrelevanz dieser<br />
Projektwirkung auf den Erhaltungszustand der Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie im<br />
tschechischen Natura 2000 Gebiet. Für Licht- und Schadstoffimmissionen gilt dies ebenso.<br />
Eine Alternativenprüfung wie z. B. eine Variante über Breclav ist daher nicht erforderlich.<br />
Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass Frau Mag. Rigasova nicht anwesend ist. Das<br />
Ökobüro war am Vortag vertreten durch Herrn Mag. Thomas Alge am Wort. Frau Renate<br />
Vacha zeigt dem Verhandlungsleiter eine Vollmacht der Sprecherin des Ökobüros, Frau<br />
Mag. Doppelhofer, in der Frau Vacha zur Vertretung des Ökobüros in dieser Verhandlung<br />
bevollmächtigt wird. Der Verhandlungsleiter erteilt darauf hin dem Ökobüro, diesmal<br />
vertreten durch Frau Vacha, das Wort.<br />
Vacha:<br />
Frau Vacha bezieht sich auf den Einwand 19.41 im Band Auseinandersetzung mit den<br />
Stellungnahmen. Handelt es sich beim projektgegenständlichen Gebiet um das bis zum Jahr<br />
2002 als potentielles Vogelschutzgebiet ausgewiesene Gebiet?<br />
Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Bei diesem Gebiet handelt es sich vermutlich um ein vorgeschlagenes Vogelschutzgebiet,<br />
das jedoch nicht ausgewiesen wurde, da der aktuelle Zustand der Schutzgüter nicht jenen<br />
Anforderungen entsprachen, nach denen zum entsprechenden Zeitpunkt Natura 2000<br />
Gebiete ausgewiesen wurden.<br />
Holzinger:<br />
Ich schließe mich den Ausführungen von Kollar an.<br />
Vacha:<br />
Nach der ständigen Rechtssprechung des EuGH besteht die Verpflichtung, die<br />
Vogelschutzrichtlinie aus Artikel 4 Abs.1 zu beachten, auch wenn das entsprechende Gebiet<br />
nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Ansonsten tritt das Schutzregime<br />
nach Artikel 6 Abs.4 der FFH – Richtlinie ein und der Schutzstatus <strong>für</strong> das faktisches<br />
Vogelschutzgebiet ist damit sogar noch strenger als <strong>für</strong> das ausgewiesene (siehe auch<br />
Bescheid des US 2/2000/12/66). Es wird daher ergänzend zu den bereits eingeholten<br />
Gutachten ein ornithologisches Gutachten gefordert, um festzustellen, ob es sich beim<br />
Projektgebiet um ein Gebiet handelt, das zu den zahlen- und flächenmäßig <strong>für</strong> die Erhaltung<br />
eventuell geschützter Arten geeignet ist.<br />
Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Frage des Vorliegens der Voraussetzung <strong>für</strong> ein faktisches Vogelschutzgebiet wurde<br />
bereits bei der Nominierung der Vogelschutzgebiete in NÖ auf Grundlage eines<br />
entsprechenden ornithologischen Gutachtens geklärt. In der UVE (Einlage 6.8-6.8.4) wurde<br />
das Projektgebiet selbstverständlich ebenfalls umfassend ornithologisch untersucht. Es<br />
liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> ein faktisches<br />
Vogelschutzgebiet gegeben wären.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 24<br />
Holzinger:<br />
In der UVE gibt es ein ausführliches und nachvollziehbares ornithologisches Fachgutachten.<br />
Es ist nicht von Existenz eines faktischen Vogelschutzgebietes auszugehen, da dem Gebiet<br />
einerseits hinsichtlich der Vogelfauna keine außerordentliche naturschutzfachliche<br />
Bedeutung zukommt und andererseits die Gebietsliste der EU bereits vorliegt und <strong>für</strong><br />
Österreich hinsichtlich der im Gebiet vorkommenden potentiellen Schutzgüters meines<br />
Wissens kein Nachnominierungsbedarf besteht.<br />
Vacha:<br />
Gibt es ein Vogelschutzgebiet (faktisches) in der Nähe und wenn ja, wie weit ist dieses von<br />
der Autobahntrasse entfernt.<br />
Holzinger:<br />
Das nächste Vogelschutzgebiet ist Palava unmittelbar nach dem Grenzübergang auf<br />
tschechischer Seite.<br />
Vacha:<br />
Ich verweise auf Einwand 16.13, Vogelschutzprogramm im Fasangarten <strong>für</strong> Spechte, und<br />
frage nach, ob nicht aufgrund dieses Programms hinreichend nachgewiesen ist, dass doch<br />
ein faktisches Vogelschutzgebiet in diesem Bereich vorliegt.<br />
Holzinger:<br />
Mir ist bekannt, dass es ein Vogelschutzprogramm im Fasangarten gibt. Es handelt sich<br />
dennoch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet.<br />
Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Dass das Waldstück Fasangarten den Ansprüchen eines Vogelschutzgebietes genügt, ist<br />
besonders in Bezug auf Spechte auszuschließen, da schon aufgrund der Größe des Gebiets<br />
von keiner der im Anhang der VS Richtlinie enthaltenen Spechtarten ein <strong>für</strong> Österreich<br />
bedeutender Populationsanteil dort vorkommen kann. Schwarzspecht, Blutspecht und<br />
Mittelspecht sind in Ostösterreich weit verbreitet und durch Vogelschutzgebiete abgedeckt.<br />
Auch das Vorkommen weiterer Vogelarten aus Anhang 1 der VS Richtlinie in einem<br />
ausreichenden Populationsanteil ist auszuschließen. Die Ausführungen gründen sich neben<br />
den erwähnten Gutachten auf die Erhebungen <strong>für</strong> die UVE, die eine mehrmalige akustische<br />
Kartierung enthielten.<br />
Vacha:<br />
Wo wurden Brutvogelkartierungen vorgenommen, wie weit weg links und rechts von der<br />
Trasse.<br />
Kollar (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Wie aus der UVE, die öffentlich aufgelegt war, ersichtlich ist, wurde eine Brutvogelerhebung<br />
in einem engen Untersuchungsgebiet als Band von 400 m Breite entlang der vorgesehenen<br />
Trassenachse durchgeführt.<br />
Vacha:<br />
Zum Thema Luft. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Bezirk<br />
Mistelbach gem. § 1 Zif 3 lit. B der VO des BMLFUW, BGBl. II Nr. 262 / 2006,<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 25<br />
Sanierungsgebiet hinsichtlich Feinstaub PM10 ist. Ausgewiesen wurde das Gebiet demnach,<br />
weil in ihm die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes wiederholt und auf<br />
längere Zeit überschritten wurden. Der Grenzwert <strong>für</strong> den Jahresmittelwert liegt in diesen<br />
Gebieten nach § 3 Abs. 8 UVP-G bei 1 % und nicht bei 3 %. Bei der Untersuchung muss das<br />
Szenario realistisch sein und es darf mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner<br />
Überschreitung der Grenzwerte kommen. Anmerkung: Es wird erneut auf das rechtswidrige<br />
Zerstückeln des Vorhabens A 5 verwiesen.<br />
Mursch:<br />
Wie in der UVE und UVG ausgewiesen wurde auf die Tatsache des belasteten Gebietes<br />
Bezug genommen. Die Belastungen durch den zusätzlichen <strong>Verkehr</strong> des Projektes liegen in<br />
einem irrelevanten Bereich, insbesondere bei Feinstaub, wo bei den nächsten Anrainern<br />
Belastungen von kleiner als 1 % gegeben sind. Es sei darauf hingewiesen, dass durch das<br />
Projekt auch deutliche Entlastungen stattfinden.<br />
Vacha:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 im Einzelfall festzustellen ist, ob<br />
aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen aus anderen Vorhaben, mit denen das<br />
Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, mit erheblichen schädlichen,<br />
belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt hier im besonderen<br />
hinsichtlich des Schutzzweckes „Luft“ zu rechnen ist.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, das die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des UVP-G<br />
2000 betreffend Kumulierungen auf Vorhaben des 3. Abschnittes nicht anzuwenden ist, da<br />
<strong>für</strong> diese besondere Kumulierungsbestimmungen gelten. Im übrigen steht und stand die<br />
UVP-Pflicht des vorliegenden Vorhabens nie in Zweifel.<br />
Vacha:<br />
Zur Situieren der Messstellen wird auf die Erfahrungswerte und Beobachtung der<br />
ortsansässigen Bevölkerung verwiesen, wonach das Klima hauptsächlich von nordwesten,<br />
demnach aus dem Südmährischen Raum beeinflusst wird und nicht vom pannonischen<br />
Klima.<br />
Mursch:<br />
Auch der südliche Abschnitt der A5 ist wesentlich durch den Nord-West Charakter der<br />
Strömung beeinflusst. Die zugrunde gelegten Daten reichen aus, die Zusatzbelastungen<br />
durch die Trasse beurteilen zu können. Sie liegen durchwegs im irrelevanten Bereich.<br />
Vacha:<br />
Zu den Ausgleichsmaßnahmen: Welche Flächen wurden ausgewählt und nach welchen<br />
Kriterien?<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Ableitung der Ausgleichsmaßnahmen basiert auf der Analyse der Auswirkungen des<br />
Straßenbauvorhabens (Flächenverbrauch, Trennwirkung, Isolationswirkung, Lärm,<br />
Luftschadstoffe, Standortveränderungen) und wurde getrennt <strong>für</strong> Pflanzen und deren<br />
Lebensräume und Tiere durchgeführt. Diese Ergebnisse wurden mit Maßnahmen aus<br />
anderen Fachgebieten wie z.B. Gewässerökologie, Landschaftsbild, etc. verschnitten und<br />
eine gesamthafte Maßnahmendarstellung <strong>für</strong> das Projekt erstellt. Die Lage der ökologischen<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 26<br />
Ausgleichsflächen richtet sich nach den in der Natur vorhandenen Strukturen. Berücksichtigt<br />
wird hier einerseits die Stärkung schon vorhandener höherwertiger Lebensräume und<br />
andererseits die Verbesserung von funktionalen Beziehungen innerhalb der Landschaft.<br />
Holzinger:<br />
Diese von der Projektwerberin vorgelegte Ausgleichsflächenplanung entspricht dem Stand<br />
der Technik und ist nachvollziehbar. Eine zusätzliche Ausgleichsfläche wurde von mir<br />
aufgrund eines bestehenden Defizits am Stützenhofener Bach bachaufwärts des<br />
Fasangartens gefordert (Maßnahmen Nr. 2 und 11 lt. Umweltverträglichkeitsgutachten,<br />
Teilgutachten Ökologie).<br />
Vacha:<br />
Zur Flächenbilanz: Der dauerhafte Flächenverlust beträgt 71 ha und der vorübergehende<br />
Flächenverbrauch 57 ha. Die Ausgleichmaßnahmen betragen lt. Projektunterlagen ca. 68 ha.<br />
Ist es aus fachlicher Sicht möglich, auf den Flächen, die vorübergehend, aber insgesamt<br />
mind. 6 Jahre, intensiv genutzt und bodenmechanisch verändert werden, die ursprünglichen<br />
Bodenfunktionen zur Gänze wiederherzustellen?<br />
Scholler:<br />
Mit den vorgesehenen Maßnahmen (sachgerechte Lagerung und fachgerechte Wiederaufbringung<br />
der Böden) ist eine Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenfunktionen<br />
möglich.<br />
Vacha:<br />
Führt diese Nutzung nicht zur Bodenverdichtung?<br />
Scholler:<br />
Ich stelle nochmals fest, dass eine sachgerechte Ausführung entsprechend den Maßnahmen<br />
im UVE-Fachbeitrag und UVP-Gutachten zur vollständigen Wiederherstellung der<br />
Bodenfunktionen führt und eine Verdichtung der Unterböden vor Aufbringen der Oberböden<br />
aufzulockern ist und die Oberböden locker geschüttet und nicht verdichtet werden.<br />
Vacha:<br />
Gibt es bereits privatrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern? Es geht um die<br />
voraussichtliche rechtliche Form und die zeitliche Wirkung <strong>für</strong> die Nutzung bzw.<br />
Außernutzungsstellung der Flächen <strong>für</strong> Ausgleichsmaßnahmen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Nein.<br />
Vacha:<br />
Sind aus fachlicher Sicht die Ausgleichsflächen 1, 2, 3, 15 sowie 8, 9, 10, 11,12, 13 sowie<br />
42, 45, 51, 53, in denen lediglich Bestandssicherung betrieben wird, ausreichend zur<br />
Sicherung und Erhaltung der Lebensräume?<br />
Alle Feuchtflächen insbesondere F4 und F5 sowie weitere Feuchtbereiche werden im<br />
Zwickel der Autobahntrasse angelegt. Wie werden diese gespeist?<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 27<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Angaben beziehen sich auf die Einlage Nr. 4.2.3 landschaftspflegerische Begleitplanung.<br />
Hier sind neben den ökologischen Ausgleichsflächen auch alle anderen Flächenmaßnahmen<br />
dargestellt. Die Fläche F5 ist keine ökologische Ausgleichsfläche sondern eine<br />
Gewässerschutzanlage. Das gleiche gilt <strong>für</strong> die Fläche F4. Sie ist ein Sickerbecken <strong>für</strong><br />
Hangwässer unmittelbar westliche der Trasse und keine ökologische Ausgleichsfläche.<br />
Insbesondere die Anlage einer Feuchtwiese mit dem Code Af-Wi-fe-009 und die<br />
Renaturierungsmaßnahmen am Mühlbach und am Lüssgraben können als straßenferne<br />
Maßnahmen bezeichnet werden. Die Nummern beziehen sich auf die Einlage 6.8-6.8.8<br />
Lageplan ökologische Ausgleichsmaßnahme.<br />
Holzinger:<br />
Die Ausgleichsflächenplanung entspricht auch hinsichtlich der Lage der Flächen dem Stand<br />
der Technik und ist nachvollziehbar.<br />
Vacha:<br />
Welches standortgerechte Saatgut wird auf der Ausgleichsfläche 38, 39 ausgebracht? Zu<br />
welcher Nutzung und wie oft?<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Auf den Flächen 38 und 39 ist die Anlage von wechselfeuchten Wiesen vorgesehen. Die<br />
Besämung erfolgt mit lokal gewonnenem Heudrusch oder Frischheu. Als Pflegemaßnahmen<br />
ist eine 1-2 mal jährliche Mahd auf Bestandsdauer der Straße vorgesehen.<br />
Vacha:<br />
Auf der Ausgleichsfläche 59 werden Bäume gepflanzt. Warum werden in Bereichen Richtung<br />
zum Wohnort Drasenhofen und Poysbrunn keine Bäume gepflanzt?<br />
Beitl (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die besagte Fläche Nr. 59 ist keine Ausgleichsfläche sondern ein gestalterisches Element,<br />
was die Bepflanzung einer Baumreihe betrifft. Im Übrigen ist die landschaftspflegerische<br />
Begleitplanung in den folgenden Projektsphasen weiter zu detaillieren.<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die von Ihnen angesprochene Nummerierung bezieht sich nicht auf die Nummerierung von<br />
Ausgleichsflächen sondern ist eine Nummerierung im Planwerk der landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung. Die Fläche Nr. 59 besitzt eine Doppelfunktion und ist einerseits eine<br />
Ausgleichsmaßnahme <strong>für</strong> den Verlust einer Obstbaumallee und andererseits ein Mittel zur<br />
besseren Einbindung der Trasse <strong>für</strong> den Fachbereich Landschaftsbild. Weiters ist<br />
festzuhalten, dass zwischen der Trasse und der Ortschaft Drasenhofen, westlich der<br />
Siedlungen, eine großflächige Baumhecke ausgepflanzt wird.<br />
Vacha:<br />
Ist eine Bepflanzung auf den Flächen B1 und B2 möglich?<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Eine Bepflanzung der außenseitigen Böschungen auf den Flächen B1 und B2 ist möglich.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 28<br />
Vacha:<br />
Zum Böschungsfuß entlang der Autobahntrasse, dieser wird als Brache in der<br />
landschaftspflegerischen Begleitplanung dargestellt. Sind das unter anderem die Brachen,<br />
auf die auf Seite 100 (des UVG) zur Lärmbelastung im Böschungsbereich des Vorhabens<br />
eingegangen wird? Sind das die Bracheflächen, <strong>für</strong> die festgestellt wird, dass sie vermehrt<br />
zur Futtersuche aufgesucht werden und daher die Lärmbelästigungen von Vögeln nicht<br />
wahrgenommen werden? Ist dabei auch das Sozialverhalten der Tiere untersucht worden<br />
und die Auswirkungen auf dieses?<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die angesprochenen Flächen in der landschaftspflegerischen Begleitplanung wurden nicht<br />
als ökologische Ausgleichsflächen definiert und auch nicht in die Bilanz aufgenommen.<br />
Vacha:<br />
Wird erwogen, die Flächenbilanz der Ausgleichsflächen noch zu verändern (z.B. 1 ha Wald<br />
wird üblicherweise mit 3 ha Wald ausgeglichen)?<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die von Ihnen angesprochenen Flächenverluste stellen die Gesamtbeanspruchung durch<br />
das Bauvorhaben dar. Sie beinhalten zum weitaus größten Teil Ackerflächen, welche aus<br />
dem Fachbereich Ökologie nicht ausgeglichen werden. Die Ableitung des<br />
Ausgleichsverhältnisses basiert im Wesentlichen auf der naturschutzfachlichen Bedeutung<br />
der beanspruchten Biotopflächen. Der Ausgleichsfaktor schwankt je nach Bedeutung<br />
zwischen 1:1 und 1:7.<br />
Kühnert:<br />
Der Ausgleich des Flächenverlustes von Wald im Ausmaß der 3-fachen Rodefläche ist ein<br />
Sonderfall, der durch die sehr geringe regionale Waldausstattung bei gleichzeitig hoher<br />
Wertigkeit der überwirtschaftlichen Waldfunktionen im Projektgebiet bedingt ist, und ist<br />
keineswegs das übliche Ausmaß.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Ausgleichsflächen werden im unbedingt erforderlichen Ausmaß gesichert werden.<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt Frau Bettina Gall das Wort:<br />
Gall:<br />
Bei der öffentlichen Erörterung am 12.12.2006 im Poysdorf wurde meiner Heimatgemeinde<br />
Herrnbaumgarten die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass in diesem Bereich der<br />
Trassenführung eine von mir und anderen Nachbarn gewünschte Tieferlegung der Fahrbahn<br />
und Bewaldung in der ursprünglich versprochenen Breite vorgenommen wird. Ich richte<br />
daher eine Anfrage an die Projektwerberin ob in dieser Hinsicht Schritte unternommen<br />
worden sind und schriftliche Zusagen getroffen werden.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Projektwerberin wird sich mit diesen Themen erst nach Projektsgenehmigung im<br />
Rahmen der nach gereihten Materienrechtsverfahren befassen können. Erst zu diesem<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 29<br />
Zeitpunkt kann eine konkrete Aussage zur Durchführbarkeit der angesprochenen<br />
Maßnahmen getroffen werden.<br />
Gall:<br />
Ich bin nicht nur aufgrund meiner Nachbarschaft zum geplanten Projekt in punkto<br />
Gesundheit bedroht, in meiner kulturtouristischen Tätigkeit auch in der Angebotserstellung<br />
bin ich von den Auswirkungen des geplanten Projektes unmittelbar persönlich und<br />
wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen. Durch meine Mitgestaltung eines der innovativsten<br />
Museen und Kulturvereine der Region wenn nicht Österreichs, bin ich maßgeblich beteiligt<br />
an der kulturtouristischen Entwicklung des fraglichen Gebietes und Änderungen der<br />
Gegebenheiten haben somit drastische Auswirkungen auf meine persönliche wirtschaftliche<br />
Situation.<br />
Ich sehe nicht, wo eine Gefährdung meiner Gesundheit nicht mit Natur im Zusammenhang<br />
stehen soll.<br />
In Zeiten der Ökosysteme und der untrennbare Zusammenhang alles Lebendigen auch<br />
Laien ein Begriff sind, wie sollte durch die Zerstörung der Natur um mich nicht auch ich<br />
unmittelbar mit Leib und Leben in Mitleidenschaft gezogen werden? Geld kann man<br />
bekanntlich nicht essen.<br />
In einem Atemzug wird als Argument genannt, die Auswirkungen auf den Funktionszusammenhang<br />
des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes seien a priori nicht als gut oder<br />
schlecht zu bezeichnen. Andererseits kann man sagen, dass eine Infrastrukturmaßnahme<br />
wie die geplante A 5 ein Beitrag zur positiven Entwicklung der Wirtschaft sei. Auf welche<br />
aktuelle auf das Projekt bezogene Untersuchungen stützt sich diese Aussage, da in Bezug<br />
auf Autobahnen seriöse Erkenntnisse selbstverständlich auch in gegenteilige Richtung<br />
existieren - so profitieren nachweislich Orte in etwa 20 km Entfernung, da sie die Vorteile<br />
guter Erreichbarkeit mit ihren unverändert erhaltenen Pluspunkten wie Ruhe vereinen<br />
können – und man bei einem so hochrangigen Projekt wohl eine in jeder Hinsicht stichhaltige<br />
Vorgehensweise nach höchsten Maßstäben und neuesten Erkenntnissen erwarten darf,<br />
fordere ich, als durch meine berufliche Ausrichtung unmittelbar persönlich Betroffene eine<br />
Studie, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verlierer und Gewinner dieses Projektes, wie sie<br />
anderenorts bereits durchgeführt wurde. Für mich die unmittelbar durch negative<br />
Auswirkungen geschädigt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar, warum eine solche<br />
Studie bislang nicht erfolgt ist.<br />
Emrich:<br />
Mit dem hochrangigen Ausbau der <strong>Verkehr</strong>sinfrastruktur wird in jedem Fall die Erreichbarkeit<br />
der Region <strong>für</strong> den motorisierten Individualverkehr verbessert und die Beeinträchtigungen<br />
gegenüber dem prognostizierten zusätzlichen <strong>Verkehr</strong>saufkommen ohne die Verwirklichung<br />
der A 5 verringert. Inwieweit einzelne Wirtschaftstreibende die Verbesserung der<br />
Erreichbarkeit nützen können, ist nicht generell vorhersagbar.<br />
Vutuc:<br />
Wie auch <strong>für</strong> die nächstgelegenen Anrainer gilt auch <strong>für</strong> die Anrainerin Frau Gall, dass eine<br />
Gefährdung der Gesundheit bzw. eine unzumutbare Belästigung durch Luftschadstoffe bzw.<br />
durch Lärmimmissionen mit Sicherheit auszuschließen sind. Aufgrund der großen<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 30<br />
Entfernung sind die Immissionen durch das Vorhaben messtechnisch mit Sicherheit nicht<br />
nachzuweisen.<br />
Gall:<br />
Schon allein im Hinblick auf die Ausdehnung des üblichen Schadstofftunnels weise ich Ihre<br />
Antwort zurück. Da das eigentliche Potential der gesamten grenzüberschreitenden Region<br />
Poysbrunn, Drasenhofen, Mikulov, der sanfte Tourismus ist, kann ich das Argument nicht<br />
akzeptieren, die Autobahn verhelfe dem Potential zu vermehrter Nutzung, der Gegensatz<br />
leuchtet ein. Wie kann etwas vermehrt genutzt werden, das mit fraglicher Nutzbarmachung<br />
zugleich zerstört wird?<br />
Ich erlaube mir zu meinen, dass ich zu dem 2. Punkt Stellung nehmen darf.<br />
Dass ich die nunmehr bekannte unwiederbringliche Zerstörung meiner unmittelbaren<br />
Lebensumgebung – einer einmaligen, erhaltenswerten, bislang von hoher Ästhetik<br />
gekennzeichnete Kulturlandschaft, neben der massiven seelischen und gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigung durch ihre negative Wirkung auf die Besucherzahlen, auch auf meine<br />
künstlerisch, kulturelle Arbeit und in weiterer Folge auf meine wirtschaftliche Situation<br />
auswirkt, steht wohl außer Zweifel – denke ich.<br />
Als unmittelbar von Lärm, Abgasen, Feinstaub, etc. belastete Nachbarin, erlaube ich mir,<br />
eine Studie zu fordern, inwieweit die auf der A 5 zu erhebende Maut das Fahrverhalten der<br />
<strong>Verkehr</strong>steilnehmer dahingehend beeinflussen wird, dass, um die Gebühren zu umgehen,<br />
andere <strong>Verkehr</strong>swege als die Autobahn gewählt werden. Für mich, als eine Person, deren<br />
Lebensumfeld sich dann wesentlich verschlechtern würde und deren Lebensrechte<br />
eingeschränkt wären, ist nicht einsehbar, weshalb eine solche Studie nicht als<br />
selbstverständliche Voraussetzung einem Projekt dieses Ausmaßes vorangestellt wird.<br />
Der Verhandlungsleiter weist Frau Gall darauf hin, dass Herr Univ.-Prof. Vutuc in seinem<br />
Gutachten wie auch zuvor bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie nicht<br />
durch das Vorhaben in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. Zur Frage<br />
eines möglichen Umgehungsverkehrs des gegenständlichen Abschnitts der A 5, der<br />
möglicherweise Auswirkungen auf Frau Gall haben könnte, erteilt der Verhandlungsleiter DI<br />
Wenny das Wort.<br />
Wenny:<br />
In der <strong>Verkehr</strong>suntersuchung zur UVE wurde das Verhalten von sogenannten Mautflüchtigen<br />
bereits berücksichtigt und ist in den <strong>Verkehr</strong>szahlen <strong>für</strong> die A 5 und das untergeordnete<br />
Straßennetz enthalten.<br />
Gall:<br />
Gibt es inhaltliche Anhaltspunkte, die Sie mir hier geben können?<br />
Sedlmayer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Berücksichtigung der Lkw-Maut ist in der <strong>Verkehr</strong>suntersuchung in der Einlage 2.2.2,<br />
Kapitel 3.2.8 der UVE dargestellt. Die mögliche Verlagerungswirkung auf das untergeordnete<br />
Netz wurde in der Größenordnung zwischen 2 und 4 % abgeschätzt.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 31<br />
Gall:<br />
Ich darf dem entgegenhalten, dass sich die prognostizierten <strong>Verkehr</strong>szahlen aufgrund der<br />
Tatsache, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Transitkorridor, gigantischen<br />
Ausmaßes handelt, nicht in der behaupteten Höhe bewegen.<br />
Mit Befremden und sehr großer persönlicher Betroffenheit muss ich zur Kenntnis nehmen,<br />
dass nach eigenen Aussagen sowohl bei der Auswahl der Trassenvariante als auch beim<br />
verwendeten Material nicht, wie das im 21. Jhd. angesichts brennender nicht mehr zu<br />
verdrängender Umweltfragen und bitteren Erfahrungen mit dem Leid der an Transitrouten<br />
lebenden Menschen, naheliegend wäre, auf das bestmögliche zurückgegriffen wird. Im<br />
Hinblick auf die Nachhaltigkeit eines solchen Jahrtausendprojektes darf man sich meiner<br />
Meinung nach nur auf die allumfassenden Einsichten und das ultimative Material stützen.<br />
Wohingegen bei mir der traurige Eindruck entsteht, es ginge beim Bau der A 5 vornehmlich<br />
um größtmögliche Einsparungen. Flüsterasphalt im fraglichen Bereich, ist somit die mindeste<br />
Forderung, die ich als unmittelbar Beeinträchtige aufstelle – ein Standpunkt, der beim<br />
größten Bauvorhaben seit der Jungsteinzeit in diesem Gebiet mit all seinen gewaltigen<br />
Auswirkungen wohl auch aus dem Blickwinkel künftiger Generationen, vor denen wir heute<br />
bestehen müssen, mehr als gerechtfertigt ist.<br />
Kirisits:<br />
Das Wohngebäude der Frau Gall liegt mehr als 2,2 km von der gegenständlichen Trasse der<br />
A 5 Nord B entfernt. Lärmemissionen von diesem Abschnitt der Autobahn werden aus dem<br />
allgemeinen Umgebungsgeräusch messtechnisch nicht separierbar sein. Das bedeutet, dass<br />
mit Hilfe der Messtechnik nicht einmal festgestellt werden kann, wie hoch der Beitrag der<br />
gegenständlichen Trasse zum allgemeinen Umgebungsgeräusch ist. Aus schalltechnischer<br />
Sicht ist zu sagen, dass die Einflüsse durch Lärmimmissionen von der Trasse irrelevant sind.<br />
Die ortsübliche Situation wird sich durch das Hinzutreten der Autobahn in nicht<br />
nachweisbarem Ausmaß verändern.<br />
Gall:<br />
Ich darf Ihnen versichern, dass dort, wo die Messtechnik zu versagen scheint, Frau Gall<br />
vollmundig einzuspringen vermag. Es belästigt mich heute schon ohne die A 5, jedes Auto<br />
auf der bestehenden B7, dessen Geräusch durch den sehr häufigen Westwind in vollem<br />
Umfang zu meinem gottlob immerhin 2,2 km entfernten Haus getragen wird.<br />
Subjektiv sehr besorgt machen mich die kolportierten Bauhorizonte und ersuche Sie daher<br />
um relevante Auskünfte. Hätte man nicht und würde man nicht weiterhin eine<br />
<strong>Verkehr</strong>sentlastung entlang der bestehenden B7 mit dem Bau einer Autobahn verquicken,<br />
hätte in Poysdorf und Drasenhofen eine Entlastung in Form von Umfahrungen längst<br />
stattgehabt.<br />
R. Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Grundsätzlich ist anzumerken, dass auch kleinräumige Umfahrungen aufgrund ihrer Länge<br />
und aufgrund ihrer Lage UVP-pflichtig wären und diese Umfahrungen genauso einen<br />
gewissen Zeitraum beanspruchen, um umgesetzt zu werden. Weiters wird vermerkt, dass<br />
aufgrund der zu erwartenden <strong>Verkehr</strong>swerte eine Umfahrung mit einer größeren Belastung<br />
<strong>für</strong> die Anrainer verbunden wäre (Staugefahr, <strong>Verkehr</strong>ssicherheit, etc.)<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 32<br />
Gall:<br />
Ich beanstande, dass die gegenständliche Verhandlung auf Vorgaben fußt, die EUrechtswidrig<br />
sind und berufe mich dabei auf die Aussage von Herrn Mag. Alge, vom<br />
gestrigen Verhandlungstag. Ich erachte das Projekt aus allen oben genannten Gründen <strong>für</strong><br />
nicht genehmigungsfähig.<br />
Der Verhandlungsleiter erteilt der Projektwerberin das Wort.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die ASFINAG als Projektwerberin hat ein nach bestem Wissen und Gewissen erstelltes und<br />
ihrer Meinung nach umweltverträgliches Projekt zur Genehmigung eingereicht. Dieses<br />
Projekt liegt auch den offiziellen Kostenschätzungen zugrunde. Die ASFINAG ist angehalten,<br />
betriebswirtschaftlich zu denken, Einsparungspotential zu sondieren und die gesamthafte<br />
Finanzierbarkeit von Projekten im Planungsprozess mit zu berücksichtigen. Außerdem<br />
möchte die ASFINAG die Vorgaben des Eigentümers erfüllen und weitere Einsparungen in<br />
Projekten erzielen.<br />
Maßnahmenvorschläge im UVG, die nach Ansicht der Projektwerberin <strong>für</strong> die<br />
Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes nicht notwendig sind, über die eigene<br />
UVE hinausgehen und kostenwirksam sind, werden daher abgelehnt und wird im Einzelnen<br />
dazu ausgeführt:<br />
Zu 1.2.B.1. (Nr. 6 gem. UVG):<br />
Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz (Landesstraßen B und L) liegen nicht im<br />
Einflussbereich der Projektwerberin. Es erscheint auch nicht erforderlich, nach Errichtung der<br />
A 5 Nord B den <strong>Verkehr</strong> an jeweils zwei Wochen zweimal pro Erhebungsjahr automatisch zu<br />
erfassen. Eine Woche einmal pro Erhebungsjahr (alle 2 Jahre 1 Woche) wäre durchaus<br />
ausreichend, um die <strong>Verkehr</strong>ssituation zu erfassen. Damit würde ohnehin schon eine<br />
überdurchschnittlich hohe Messdichte erreicht werden. Die Kosten nach UVG würden<br />
€ 4.800.-/Jahr betragen. Die Kosten laut Vorschlag in der Stellungnahme der Projektwerberin<br />
würden € 1.800.-/Jahr betragen.<br />
Wenny:<br />
Eine Erhebung alle 2 Jahre <strong>für</strong> 2 Wochen ergibt ein gutes Monitoring über die tatsächlichen<br />
<strong>Verkehr</strong>sstärken im untergeordneten Straßennetz. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt<br />
aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 2.1.A.4 (Nr.10 gem. UVG):<br />
Die im Fachbeitrag "Schalltechnik" ausgewiesenen Berechnungen berücksichtigen bereits<br />
teils Emissionen, die über den Grenzwerten des BGBl. 249/2001 liegen. Dies ist im Umstand<br />
begründet, da zumeist aufgrund der langen Verwendungsdauer auch Baugeräte im Umlauf<br />
sind, die vor den - im BGBl. 249/2001 angeführten Stichtagen zulässig in <strong>Verkehr</strong> gebracht<br />
wurden. Der geforderte Nachweis, dass die verwendeten Gerätschaften dem BGBl.<br />
249/2001 bzw. lt. Übergangsbestimmungen dem vorher geltenden BGBl. 793/1994 bzw.<br />
BGBl. 903/1995 entsprechen, kann (sofern keine Umbauten am Gerät durchgeführt wurden)<br />
in der Regel nur dem Hersteller der Gerätschaften abverlangt werden. Sehr wohl ist es aus<br />
Sicht des Anrainerschutzes sinnvoll, wenn die Bautätigkeiten nach den gegebenen<br />
Möglichkeiten mit lärmärmerem Gerät oder mit lärmarmer Methodik durchgeführt werden<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 33<br />
Kirisits:<br />
Der Einwand der Projektwerberin ist widersprüchlich, weil einerseits nicht der Verordnung,<br />
BGBl 249/2001, entsprechende Geräte bei der Berechnung der Lärmimmissionen<br />
berücksichtigt wurden und andererseits vorgeschlagen wird, nur lärmarme Geräte zu<br />
verwenden, wobei nicht feststeht, nach welchen Kriterien die Lärmarmut bestimmt wird.<br />
Doppler (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Das BGBl 249/2001 regelt allein das in den <strong>Verkehr</strong>bringen von Gerätschaften, die „im<br />
Freien“ verwendet werden. Die Hersteller, die in den letzten Jahren entsprechende Geräte in<br />
den Markt gebracht haben, hatten bereits Vorgänger des gegenständlichen Gesetzblattes<br />
bezüglich Grenzwerten in der Emission von Baugeräten einzuhalten und haben auch bei<br />
neuerem Gerät die im BGBl 249/2001 vorgeschriebenen Emissionswert einzuhalten. Die<br />
behördlich vorgeschlagene Auflage bezieht sich auf die Nachweispflicht durch den<br />
Bauauftragnehmer. Dieser kann nach Ansicht der Projektwerberin nicht <strong>für</strong> die<br />
herstellerseitige Garantie der Emissionseinhaltung geradestehen.<br />
Kirisits:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.1 (Nr. 19 gem. UVG):<br />
Dies wird grundsätzlich im Bauprojekt bzw. im Leistungsverzeichnis berücksichtigt und durch<br />
die örtliche Bauaufsicht kontrolliert. Die Sicherung wird jedoch nur dann ausgeführt, wenn<br />
eine Staubfreisetzung über das übliche Ausmaß bei Baustellen hinausgehend erfolgt.<br />
Mursch:<br />
Da die Staubfreisetzung des Bauprojektes eine relevante Zusatzbelastung darstellt und das<br />
Projekt in einem Sanierungsgebiet liegt, sind die Maßnahmen gegen Winderosion von<br />
offenen Schüttflächen wesentlich. Die Maßnahme bleibt daher aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.3 (Nr. 21 gem. UVG):<br />
Bei Materialaufbereitungen und -umschlag wird durch geeignete Maßnahmen <strong>für</strong> ein<br />
Feuchthalten des Materials gesorgt. Die Art und Weise sollte der Projektwerberin obliegen.<br />
Mursch:<br />
In diesem Punkt kann eine Korrektur der Maßnahme erfolgen.<br />
Die Maßnahme Nr. 21 lautet nunmehr:<br />
„Bei Materialaufbereitungen und -umschlag hat eine Staubbindung durch Feuchthalten des<br />
Materials zu erfolgen“<br />
Der Verhandlungsleiter unterbricht die Verhandlung um 12:55 Uhr <strong>für</strong> eine Mittagspause.<br />
Der Verhandlungsleiter nimmt um 14:30 Uhr die Verhandlung wieder auf.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1. A.11 (Nr. 29 gem. UVG):<br />
Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nur bei möglicher<br />
Staubentwicklung als sinnvoll erachtet werden. Da diese durch andere Maßnahmen<br />
hintangehalten wird, scheint diese Vorschreibung so nicht sinnvoll.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 34<br />
Mursch:<br />
Die Fahrbewegungen im Bereich der Baustelle stellen die größte Quelle <strong>für</strong><br />
Staubfreisetzungen dar, wobei die Fahrgeschwindigkeit der bedeutendste Faktor ist. Da<br />
Baustellenbereich durch rasche Abtrocknung trocken fallen können, bleibt die Maßnahme<br />
der Geschwindigkeitsbeschränkung aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Projektwerberin ersucht den Maßnahmenvorschlag durch die Worte „An Tagen, wo ein<br />
Abtrocknen der Fahrwege möglich ist“ zu ergänzen.<br />
Mursch:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.12 (Nr. 30 gem. UVG):<br />
Die Auflage entspricht der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub<br />
97/06 vom 27.11.2006. Diese Vorschrift tritt aber erst ab 1.1.2011 in Kraft. Sollte die Bauzeit<br />
über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, werden natürlich die gesetzlichen Bestimmungen<br />
eingehalten. Eine generelle Vorschreibung dieser Maßnahme schon vor Inkrafttreten der<br />
gesetzlichen Frist wird seitens der Projektwerberin abgelehnt.<br />
Mursch:<br />
Im Hinblick auf das Sanierungsgebiet und die Vorsorge <strong>für</strong> die Menschen bleibt die<br />
Maßnahme aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Projektwerberin ersucht, die Auflagen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen anzupassen.<br />
Zu 3.1.A.14 (Nr. 32 gem. UVG):<br />
Dies wird im Leistungsverzeichnis berücksichtigt und mit der örtlichen Bauaufsicht<br />
abgestimmt. Die ökologische Bauaufsicht ist lt. RVS nicht zuständig.<br />
Mursch:<br />
Auch wenn es in der RVS nicht vorgesehen ist, kann man der ökologischen Bauaufsicht<br />
diese Aufgabe überbinden.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Projektwerberin ersucht den Maßnahmenvorschlag dahingehend abzuändern, dass<br />
diese Aufgabe der örtlichen Bauaufsicht überbunden werden muss.<br />
Mursch:<br />
Aus meiner Sicht bleibt die Maßnahme unverändert aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 3.1.A.15 (Nr. 33 gem. UVG):<br />
Die ökologische Bauaufsicht hat kein Weisungsrecht auf der Baustelle. Veranlassung von<br />
Maßnahmen erfolgt durch die örtliche Bauaufsicht. Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht<br />
würden ca. € 30.000,-- bis € 50.000/Jahr betragen.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 35<br />
Mursch:<br />
Ich korrigiere meinen Maßnahmenvorschlag wie folgt:<br />
Die Maßnahme Nr. 33 lautet:<br />
„Die Baustellen sind während der Bauphase von einer fachlich einschlägig qualifizierten<br />
ökologischen Bauaufsicht (sh. RVS Umweltbaubegleitung 04.05.11) laufend zu überprüfen“.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.1. A.2 (Nr. 42 gem. UVG):<br />
Eine durchgehende Absicherung ist aus Sicht der Projektwerberin überschießend und auch<br />
nicht sinnvoll. Eine Absicherung sollte nur erforderlichenfalls durchgeführt (sensible<br />
Bereiche) werden.<br />
Scholler:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />
Die Maßnahme Nr. 42 lautet:<br />
„Die an den Baubereich angrenzenden, sensiblen Flächen sind in Absprache mit der<br />
bodenkundlichen Bauaufsicht durch geeignete Maßnahmen wie z.B. ordnungsgemäße<br />
Absicherung oder Abplankung zu schützen.“<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.1 (Nr. 61 gem. UVG):<br />
Die ökologische Bauaufsicht nimmt keine planerischen Tätigkeiten wahr. Eine gemeinsame<br />
Planung im Zuge der landschaftspflegerischen Begleitplanung im Bauprojekt ist zu<br />
hinterfragen. Ein Pflegeplan ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
Scholler:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />
Die Maßnahme Nr. 61 lautet:<br />
„Die Pläne zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>für</strong> das Bauausführungsprojekt sind<br />
unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht (Beratung und Kontrolle) zu erstellen.“.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.2 (Nr. 62 gem. UVG):<br />
Die Kosten der ökolog. Bauaufsicht gem. RVS Umweltbaubegleitung betragen ca. € 30.000,-<br />
bis 50.000,--/Jahr.<br />
Scholler:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />
Die Maßnahme Nr. 62 lautet:<br />
„Für die Pflegemaßnahmen im Betrieb ist ein entsprechender Plan auszuarbeiten und sind<br />
entsprechende Mittel vorzusehen.“<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.3 (Nr. 63 gem.UVG):<br />
Der Begriff "Begleitende Kontrolle" ist anderwertig besetzt und nicht Bestandteil der ökolog.<br />
Bauaufsicht.<br />
Scholler:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag wird geändert.<br />
Die Maßnahme Nr. 63 lautet:<br />
„Die Beratung und Kontrolle wird durch die ökologische Bauaufsicht durchgeführt.“<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 36<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.4 (Nr. 64 gem UVG):<br />
Die ökologische Bauaufsicht nimmt keine planerischen Tätigkeiten wahr. Eine gemeinsame<br />
Planung im Zuge der landschaftspflegerischen Begleitplanung im Bauprojekt ist zu<br />
hinterfragen. Ein Pflegeplan ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Begleitplanung.<br />
Scholler:<br />
Siehe Neuformulierung Maßnahmenvorschlag Nr. 61.<br />
Die Maßnahme Nr. 64 lautet daher:<br />
„Die Pläne zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>für</strong> das Bauausführungsprojekt sind<br />
unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht (Beratung und Kontrolle) zu erstellen.“.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 6.2.A.5 (Nr. 65 gem. UVG):<br />
siehe 6.2.A.4<br />
Die Kosten der ökolog. Bauaufsicht gem. RVS Umweltbaubegleitung betragen ca. € 30.000,<br />
- bis 50.000,--/Jahr<br />
Scholler:<br />
Siehe Neuformulierung Maßnahmenvorschlag Nr. 62.<br />
Die Maßnahme Nr. 65 lautet daher:<br />
„Für die Pflegemaßnahmen im Betrieb ist ein entsprechender Plan auszuarbeiten und sind<br />
entsprechende Mittel vorzusehen.“<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.A.1 (Nr. 67 gem.UVG):<br />
Es wird als Wildschutz abschnittsweise ein Baustellenzaun errichtet - das reicht aus, um die<br />
angrenzenden Waldungen zu schützen.<br />
Kühnert:<br />
Wie in der Auflage ausgeführt, wird ein Bauzaun als ausreichend erachtet.<br />
Die Maßnahme bleibt aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) u 7.1.A.3 (Nr.69 gem. UVG):<br />
Eine Feuchthaltung ist grundsätzlich vorgesehen und wird im üblichen Ausmaß durchgeführt.<br />
Der Wortlaut "ständig" würde nach Auffassung der PW bedeuten, dass ununterbrochen<br />
befeuchtet werden muss. Dies geht weit über das übliche Ausmaß der Feuchthaltung bei<br />
Baustellen hinaus und kann daher nicht gesichert werden.<br />
Kühnert:<br />
Die von der Projektwerberin angeführte Formulierung „übliches Ausmaß“ wird als zu<br />
unbestimmt erachtet, um eine wirksame Staubbindung zu gewährleisten. Ständig feucht<br />
halten bedeutet nicht, dass ununterbrochen befeuchtet werden muss, sondern nur in jenen<br />
Zeiten, in der die Feuchtigkeit nicht ausreicht, um eine Staubbildung zu unterbinden.<br />
Die Auflage wird daher aufrecht erhalten.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.A.4 (Nr. 70 gem. UVG):<br />
Eine Rekultivierung seitens der Projektwerberin wird abgelehnt. Die Schäden werden<br />
monetär abgegolten. Die Schadenswiedergutmachung erfolgt nach allgemeinen<br />
zivilrechtlichen Regeln.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 37<br />
Es wird ersucht, den Maßnahmenvorschlag um die Formulierung „…..nach Maßgabe der<br />
Zustimmung des Grundeigentümers im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen<br />
Forstaufsichtsdienst zu beheben.“ zu ergänzen.<br />
Kühnert:<br />
Da die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen im öffentlichen Interesse steht, ist ein<br />
bloße monetäre Abgeltung von Schäden, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind, aus<br />
fachlicher sicht nicht ausreichend. Die Projektwerberin hat im Einvernehmen mit dem<br />
zuständigen Forstaufsichtsdienst da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass eine Wiederherstellung der<br />
Waldfunktionen im Falle von Schäden durch tatsächlich durchgeführte Rekultivierungen bzw.<br />
Schadensbehebungen gesichert wird.<br />
Die Maßnahme bleibt daher aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.B.1 (Nr. 72 gem. UVG):<br />
Allfällige Schäden in der Betriebsphase werden monetär abgegolten<br />
(Entschädigungsbewertung).<br />
Kühnert:<br />
Die Ausführungen zur Bauphase gelten auch <strong>für</strong> die Betriebsphase.<br />
Die Maßnahme bleibt aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 7.1.B.3 (Nr. 74 gem. UVG):<br />
Ersatzaufforstungsmaßnahmen können zum Teil erst im Zuge der Fertigstellung begonnen<br />
werden, da während der Bauphase Gefahr besteht, dass die Kulturen durch den Baubetrieb<br />
ständig beeinträchtigt werden.<br />
Kühnert:<br />
Der Maßnahmenvorschlag Nr. 74 wird wie folgt geändert, dass im letzten Halbsatz die<br />
Formulierung „längstens 1 Jahr nach Durchführung der Rodungen“ durch die Formulierung<br />
„bis spätestens zur <strong>Verkehr</strong>sfreigabe“ ersetzt wird.<br />
Die Maßnahme Nr. 74 lautet daher:<br />
„Zur Wiederherstellung der durch die Rodung im Gesamtausmaß von 20.468 m 2 entfallenden<br />
Wirkungen des Waldes sind aufgrund der hohen Wertigkeit überwirtschaftlicher<br />
Waldfunktionen und der geringen regionalen Waldausstattung Ersatzaufforstungen im<br />
Mindestausmaß der 3-fachen Rodungsfläche, also im Gesamtausmaß von mindestens<br />
61.404 m 2 bis spätestens zur <strong>Verkehr</strong>sfreigabe vorzunehmen.“<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 8.1.A.1 (Nr. 79 gem. UVG):<br />
Dies ist nur auf den neuralgischen Streckenabschnitten notwendig, das sind vornehmlich<br />
Streckenabschnitte, wo nahe am Wald gebaut wird. HASt Drasenhofen Ost gibt es nicht!<br />
Kühnert:<br />
So wie im Maßnahmenvorschlag angeführt sind wilddichte Bauzäune projektgemäß in jenen<br />
Abschnitten zu errichten, die in den Einreichunterlagen in Einlage 6.6.1 beschrieben sind. Im<br />
zitierten Maßnahmenvorschlag ist ein Schreibfehler enthalten: statt Halbanschlussstelle<br />
Drasenhofen Ost sollte es richtigerweise Halbanschlussstelle Drasenhofen Nord heißen. Der<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 38<br />
Maßnahmenvorschlag ist dahingehend zu korrigieren; ansonsten wird der<br />
Maßnahmenvorschlag aufrecht erhalten.<br />
Die Maßnahme Nr. 79 lautet nach Korrektur des Schreibfehlers wie folgt:<br />
„Vor Beginn der Bauarbeiten sind in jenen Abschnitten, die in den Einreichunterlagen in<br />
Einlage 6.6.1 beschrieben sind, wilddichte Bauzäune zu errichten und während der<br />
gesamten Bauphase in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.<br />
Im Einreichprojekt (Einlage 6.6.1, Tab. 14) ist unter anderem eine Auszäunung im Bereich<br />
„Baulosbeginn – Ast. B7“ vorgesehen. Diese Formulierung ist unscharf, da im Einreichprojekt<br />
eine „Anschlussstelle B7“ nicht vorgesehen ist, sondern nur eine Verlegung der B7 mit einer<br />
Unterführung unter der A5 geplant ist. Aufgrund der unklaren Bezeichnung wird diese<br />
Maßnahme wie folgt konkretisiert: Der im Einreichprojekt angeführte Baustellenzaun <strong>für</strong> den<br />
Bereich „Baulosbeginn – Ast. B7“ hat sich östlich der geplanten A5 - Trasse von der Höhe<br />
Baulosbeginn bis auf die Höhe des nördlichen Endes der Verlegung der B7, sowie westlich<br />
der B7 bis auf die Höhe der geplanten Unterführung der verlegten B7 zu erstrecken.<br />
In den Bereichen Hast. Drasenhofen West und Hast. Drasenhofen Nord ist die Detaillage der<br />
Baustellenzäune mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen.“<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 8.1.B.2 (Nr. 82 gem. UVG):<br />
Dies wäre nur äußerst schwierig umzusetzen, da die Grundbeschaffung absehbar nicht<br />
möglich ist. Es handelt sich hierbei um den problembehaftesten Einlösebereich bezüglich<br />
Zerschneidung von Feldern und kann dies (zumindest zu diesem Zeitpunkt) nicht zugesagt<br />
werden.<br />
Kühnert:<br />
Der großräumige Rotwildfernwechsel, der zwischen Wechselriegel und Kappelberg die<br />
künftige A 5 Trasse quert, ist aufrecht zu erhalten, was durch die im Projekt vorgesehene<br />
Grünbrücke Kappelberg, die gemäß RVS Wildschutz als Wildquerungshilfe der Kategorie A<br />
ausgeführt wird, grundsätzlich gewährleistet wird. Im Projekt ist derzeit nur im unmittelbaren<br />
Anschluss an die Wildquerungshilfe eine Gehölzpflanzung geplant. Da die Grünbrücke in<br />
Anpassung an die Geländeverhältnisse vom derzeitigen Verlaufs des Fernwechsels, der sich<br />
an vorhandenen Strukturen orientiert, um rund 500 m nach Süden verschoben wurde, und im<br />
gegenständlichen Bereich natürliche Deckung und Leitstrukturen fehlen, sind zusätzliche<br />
Leiteinrichtungen (Gehölzpflanzungen) erforderlich, um die Annahmewahrscheinlichkeit der<br />
Wildquerungshilfe durch Rotwild zu gewährleisten. Da diese Leitstruktur aus fachlicher Sicht<br />
unbedingt erforderlich ist, wird der Maßnahmenvorschlag in vollem Umfang aufrecht<br />
erhalten.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.3 (Nr.88 gem. UVG):<br />
Die Böschungen werden durch Erosionsschutzmatten bzw. zusätzliche<br />
Böschungssicherungen gesichert, um ein Abrutschen der Humusschichten hintanzuhalten.<br />
Die Ausführung einer 1:2 Böschung ist daher aus technischer Sicht nicht erforderlich. Die<br />
Mehrkosten bei einer 1:2 Böschung ergeben sich durch eine größere<br />
Grundinanspruchnahme, mehr Dammschüttungen und einen größeren<br />
Ausgleichsflächenbedarf.<br />
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GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 39<br />
Stundner:<br />
Die Maßnahmen betrifft Erdböschungen oberhalb von Sickermulden und soll den Eintrag von<br />
Feinmaterial in diese hintanhalten, da dadurch die Sickerleistung der Mulden massiv<br />
eingeschränkt werden würde. Die angesprochene Sicherungsmaßnahme durch den Einsatz<br />
von Erosionsschutzmatten bietet keinen dauerhaften Schutz gegen Erosionserscheinungen.<br />
Mein Maßnahmenvorschlag bleibt daher aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Ausführung von 2:3 Böschungen entspricht dem Stand der Technik. Erosionserscheinungen<br />
sind bei Einbau von Erosionsschutzmatten nicht zu erwarten, der Maßnahmenvorschlag<br />
wird vehement abgelehnt.<br />
Stundner:<br />
Mein Maßnahmenvorschlag bleibt trotzdem aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.13 (Nr.98 gem. UVG):<br />
Der Stützenhofner Bach verläuft in schwach durchlässigen Deckschichtmaterialien. Die<br />
gedrosselte Einleitung in das Gerinne <strong>für</strong> den Gewässerschutz ist aus Sicht der<br />
Projektwerberin ausreichend. Die Mehrkosten <strong>für</strong> den geforderten ca. 1.0 km langen Kanal<br />
betragen rd. €150.000,--.<br />
Stundner:<br />
Durch eine entsprechende Auslegung der Gewässerschutzanlagen am Stützenhofner Bach<br />
ist die Errichtung des Ableitungskanals voraussichtlich nicht erforderlich. Hingewiesen wird<br />
auf den unbedingt erforderlichen Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die bestehenden<br />
Trinkwasseranlagen im Nahbereich des Gerinnes. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt daher<br />
aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
PW verweist auf das nachgereichte Wasserrechtsverfahren in dessen Zuge dies zu klären<br />
sein wird.<br />
Zu 9.1.A16 (Nr. 101 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.17 (Nr.102 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.18 (Nr.103 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden. Die Kosten <strong>für</strong> zusätzliche temporäre Anlagen<br />
betragen ca.150.000,--.<br />
Zu 9.1.A.19 (Nr.104 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
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Zu 9.1.A.20 (Nr 105 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.21 (Nr. 106 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu. 9.1A.23 (Nr. 108 gem. UVG):<br />
Wird – sofern möglich - ohnedies berücksichtigt und durch die örtliche Bauaufsicht<br />
kontrolliert. Die Errichtung einer Gewässerschutzanlage ist allerdings aus Sicht der PW<br />
absolut nicht notwendig und wird abgelehnt. Die Kosten <strong>für</strong> zusätzliche temporäre Anlage<br />
würden ca. € 40.000,-- betragen. Die Kosten <strong>für</strong> die Erarbeitung des geforderten Konzeptes<br />
würden bei ca. € 5.000,-- liegen.<br />
Stundner:<br />
Im Zuge von Baumaßnahmen an bzw. neben Fließgewässern ist ein Eintrag von Feinteilen<br />
in diese unvermeidlich. Der Bauausführende hat jedoch da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass dieser<br />
Eintrag dem Stand der Technik entsprechend minimiert wird. Freiliegende Erdflächen, wie<br />
sie im gegenständlichen Vorhaben unvermeidlich sind, bedingen bei stärkeren<br />
Niederschlägen entsprechende Erosionsvorgänge, die bei direkter Ableitung der Tagwässer<br />
entsprechend starke Feinteileinträge in die Vorfluter mit sich bringen würden. Die in der<br />
Maßnahme geforderten Gewässerschutzanlagen sind daher unbedingt erforderlich.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Wäre ebenfalls ein Thema eines allfällig nachgereihten Wasserrechtsverfahrens.<br />
Zu 9.1.A.25 (Nr.110 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.27 (nr.112 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.28 (Nr.113 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.34 (Nr. 119 gem.UVG):<br />
Dzt. noch nicht vorhanden und wird dies im Zuge der wasserrechtlichen Einreichung und des<br />
Bauprojekts erstellt.<br />
Stundner:<br />
Der SV ist mit der Vorgangsweise der Projektwerberin einverstanden; der<br />
Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.35 (Nr.120 gem. UVG):<br />
Die Renaturierung wird aus Sicht der Projektwerberin abgelehnt.<br />
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Stundner:<br />
Wird bei Behandlung des Einwandes der Projektwerberin zu Maßnahme 155 mitbehandelt.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.1.A.43 (Nr.128 gem. UVG):<br />
Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />
Zu 9.1.A.45 (Nr.130 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.46 (Nr.131 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.A.48 (Nr. 133 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.B.1 (Nr. 134 gem. UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.B.2 (Nr. 135 gem UVG):<br />
Sofern ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliegt, wird dies in einem allfälligen<br />
WR-Verfahren Berücksichtigung finden.<br />
Zu 9.1.B.3 (Nr. 136 gem. UVG):<br />
Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />
Zu 9.2.B.1 (Nr. 137 gem.UVG):<br />
Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />
Kosten rd. 2.000€/Probenahme<br />
Zu 9.2.B.2 (Nr.138 gem. UVG):<br />
Auf das nachgeordnete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird verwiesen.<br />
Zu 9.2.B.3 (Nr. 139 gem. UVG):<br />
Hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Beweissicherung wird auf das nachgeordnete<br />
wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen. Der Vorschlag der Projektwerberin<br />
wäre, die Messungen auf 3 x pro Wintersaison zu reduzieren.<br />
Kosten <strong>für</strong> Beweissicherung <strong>für</strong> 5 Jahre (Okt.-März) betragen ca. € 55.000,-- bis € 75.000,--;<br />
die<br />
Kosten <strong>für</strong> Beweissicherung <strong>für</strong> 5 Jahre (3x in der Wintersaison) betragen ca. € 27.000,-- - €<br />
38.000,--.<br />
Stundner:<br />
Einer Detaillierung bzw. Adaptierung des Beweissicherungsprogramms im Rahmen des<br />
nachfolgenden Wasserrechtsverfahrens stimme ich zu, die im UVP-Fachgutachten<br />
Oberflächengewässer geforderten Beweissicherungen stellen jedoch angesichts der<br />
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sensiblen Vorflutsituation (Hinweis: Verschlechterungsverbot gemäß Wasserrechtsgesetz)<br />
einen unbedingt erforderlichen Mindestumfang dar. Einer Reduktion der Messpunkte, sowie<br />
der Anzahl der Messungen wird daher nicht zugestimmt. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt<br />
daher aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.2.B.4 (Nr. 140 gem. UVG):<br />
Hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Beweissicherung wird auf das nachgeordnete<br />
wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen.<br />
Kosten siehe Punkt 9.2.B.3<br />
Stundner:<br />
Verweise auf die Stellungnahme Punkt 9.2.B.3.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 9.2.B.5 (Nr.141 gem UVG):<br />
Die Maßnahme der Errichtung eines Ableitungskanales laut 9.1.A.13 wird seitens der<br />
Projektwerberin ohnedies abgelehnt.<br />
Stundner:<br />
Sollte der Ableitungskanal errichtet werden, so bleibt der gegenständliche Maßnahmenvorschlag<br />
aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Abschließend zu dem Thema Wasser: Sämtliche Maßnahmenvorschläge zu denen die<br />
Projektwerberin auf ein allfällig nachgereihtes Wasserrechtsverfahren hingewiesen hat,<br />
werden abgelehnt.<br />
Stundner:<br />
Die von der Projektwerberin jetzt ohne nähere Begründung kumulativ abgelehnten<br />
Maßnahmenvorschläge werden als unbedingt erforderlich erachtet.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Es wird ersucht, die Verhandlung <strong>für</strong> 5 Minuten zu unterbrechen.<br />
Der Verhandlungsleiter stimmt dem Ersuchen zu. Die Verhandlung wird um 16:35 <strong>für</strong> eine<br />
Pause unterbrochen.<br />
Der Verhandlungsleiter nimmt um 16:45 Uhr die Verhandlung wieder auf und erteilt<br />
wiederum Mag. Grafenauer das Wort.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die als kumulativ bezeichnete Ablehnung der Maßnahmenvorschläge erfolgte deshalb, weil<br />
die Projektwerberin davon ausgegangen ist, dass dieser Themenbereich im nachgereihten<br />
Wasserrechtsverfahren inhaltlich diskutiert werden kann und im nachgereihten<br />
Wasserrechtsverfahren abgeändert werden kann.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die bescheidmäßige Vorschreibung der<br />
Auflagen durch den Landeshauptmann im sogenannten 2. teilkonzentrierten Verfahren<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
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erfolgen wird. Dabei kann es auch zu Änderungen gegenüber den Maßnahmenvorschlägen<br />
gem. UVG kommen, wobei hier auch zu bedenken ist, dass die Ergebnisses des UVP-<br />
Verfahrens vom Landeshauptmann jedenfalls zu berücksichtigen sind. Der<br />
Verhandlungsleiter fragt nochmals die Projektwerberin, aus welchen fachlichen Gründen, die<br />
im UVG formulierten Maßnahmen abgelehnt werden.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Aus Sicht der Projektwerberin erfolgte die Ablehnung der oben geschriebenen Maßnahmen<br />
aus rein formellen Gründen, um in einem nachgereihten Wasserrechtsverfahren noch die<br />
Möglichkeit zu erhalten, inhaltliche Diskussionen und Präzisierungen durchführen zu können.<br />
Die in Rede stehenden Maßnahmen sind zumindest grundsätzlich, inhaltlich aus Sicht der<br />
Projektwerberin sinnvoll.<br />
Der Verhandlungsleiter weist nochmals darauf hin, dass es im wasserrechtlichen Verfahren<br />
jedenfalls einen gewissen Spielraum geben wird. Ohne fachliche Argumente seitens der<br />
Projektwerberin macht es keinen Sinn, die Ergebnisse der UVP im Bereich Grundwasser und<br />
Oberflächengewässer in Frage zu stellen.<br />
Auf dringendes Ersuchen des Bürgermeisters von Drasenhofen, Herrn Studeny, und mit<br />
Zustimmung der Projektwerberin, die gerade am Wort ist, erteilt der Verhandlungsleiter Herrn<br />
Studeny kurz das Wort:<br />
Studeny:<br />
Auf Ersuchen der Firma Breiteneder Immobilien GmbH übergebe ich der Projektwerberin<br />
eine Faxnachricht dieser Firma, die am heutigen Tage im Gemeindeamt eingelangt ist, mit<br />
dem Ersuchen, nördlich von Drasenhofen eine Vollanschlussstelle zu errichten.<br />
M. Schwarz (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Im Zuge der verkehrlichen Untersuchungen wurden durch die verkehrstechnische Planung<br />
mehrere Varianten von Anschlussstellenkonfigurationen festgelegt und in Modellen<br />
berechnet. Diese Ergebnisse wurden auch im Zuge der Gemeindeinformationen vorgestellt<br />
und diskutiert. Als verkehrlich sinnvollste Konfiguration wurde die im Projekt vorgesehene<br />
Kombination von Halbanschlussstellen im Westen und Norden von Drasenhofen festgestellt.<br />
Eine Erweiterung der Halbanschlussstelle im Norden auf eine Vollanschlussstelle ist aus<br />
straßenbautechnischer Sicht jederzeit möglich, im Projekt aber nicht vorgesehen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.1.B.2. (Nr. 146 gem. UVG):<br />
Diese Maßnahme wirkt grundsätzlich positiv, wird aber als überschießend betrachtet, weil<br />
die Trennwirkung durch das Vorhaben in diesem Bereich offenes Ackerland betrifft, nicht<br />
aber Heckenzüge. Auch der Stützenhofener Bach ist hier nicht von Hecke gesäumt. Der<br />
Maßnahme steht somit keine Projektauswirkung gegenüber.<br />
Vondruska (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Projektwerberin möchte festhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt die <strong>für</strong> die Maßnahme<br />
notwendige Sicherung der Grundflächen nicht sichergestellt werden kann und zur<br />
Umsetzung der Maßnahme Zwangsrechte eingeräumt werden müssen.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 44<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.1.B.11 (Nr.155 gem. UVG):<br />
Die Maßnahme ist aus Sicht des Fachplaners sinnvoll, da ein Vorkommen einer sensiblen<br />
und geschützten Art abgesichert werden kann.<br />
Andererseits kommt es durch das Vorhaben zu keinen Auswirkungen auf das Gerinnebett<br />
und die angrenzenden Lebensräume der Libellenart, sodass aus Sicht des Fachplaners<br />
Auswirkungen auf den Vorkommensstatus der Vogel-Azurjungfer ausgeschlossen werden<br />
können und die Maßnahme als überschießend zu deklarieren ist.<br />
Die Kosten der Umsetzung dieses Maßnahmenvorschlages würden insgesamt € 67.500,-betragen.<br />
Holzinger:<br />
Die potentiell negativen Wirkungen durch ein Projekt und die Angemessenheit von<br />
Maßnahmen sind stets in Korrelation zur Gefährdungssituation des jeweiligen Schutzguts zu<br />
sehen. Da die Vogel-Azur-Jungfer Coenagrion ornatum in Österreich akut vom Aussterben<br />
bedroht ist, ist beim gegebenen Eingriffsausmaß – es erfolgen im Rahmen der Bachquerung<br />
des Stützenhofener Baches Baumaßnahmen im Lebensraum der Art, zudem wird der<br />
Gesamtlebensraum zerschnitten – die Maßnahme 155 angemessen und zur Gewährleistung<br />
der Umweltverträglichkeit erforderlich. Das verfahrensgegenständliche Projekt zerschneidet<br />
zudem den Migrationskorridor vom Fasangarten und von der Krautmühle nach Westen. Die<br />
Maßnahme 155 wirkt in Kombination mit Maßnahme 146 hinsichtlich dieser Projektwirkung<br />
maßgeblich reduzierend. Beide Maßnahmenvorschläge bleiben daher aufrecht.<br />
Wimmer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Am 23.06.2004, 11:00 Uhr, erfolgte im Zuge der libellenkundlichen Kartierung eine einmalige<br />
Sichtung der Vogel-Azur-Jungfer. Es wäre sinnvoll, zuerst die Bodenständigkeit dieser Art<br />
am Standort Stützenhofener Bach nachzuweisen, bevor diese Maßnahme (155) umgesetzt<br />
wird.<br />
Holzinger:<br />
Ein autochthones Vorkommen der Art ist wahrscheinlich, im Sinne des Vorsorgeprinzips<br />
bleibt die Maßnahme aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.2.B.1 (Nr. 157 gem. UVG):<br />
Es wäre zu prüfen, ob eine Abstimmung und Vereinheitlichung mit den Monitoringkonzepten<br />
zu A5 Süd und A5 Nord A sinnvoll ist.<br />
Holzinger:<br />
Es handelt sich um zwei unabhängige Verfahren, eine Abstimmung ist dann möglich und<br />
sinnvoll, wenn das von mir geforderte Monitoring im Konzept der A 5 Nord A in vollem<br />
Umfang integriert ist bzw. werden kann. Mein Maßnahmenvorschlag bleibt aufrecht.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 10.2.A.1 (Nr.164 gem. UVG):<br />
Die angeführten Arbeiten und Umsetzung von Maßnahmen, die selbst Projektsbestandteil<br />
sind, erfolgen in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde. Die Installierung einer<br />
archäologischen BK verursacht weitere Zusatzkosten, ist auch nicht notwendig und wird<br />
daher seitens der Projektwerberin abgelehnt.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 45<br />
Mayer:<br />
Die Maßnahme soll sicherstellen, dass die §§ 8 (Meldepflicht von Fundstellen) und 9<br />
(Verhalten beim Antreffen von bisher unbekannten Fundstellen) befolgt werden, wobei<br />
besonders zu bemerken ist, dass im § 9 Denkmalschutzgesetz zwingend vorgesehen ist,<br />
dass bei Antreffen einer bisher unbekannten Fundstelle die Bauarbeiten unverzüglich<br />
einzustellen sind und eine Begutachtung durch das Denkmalamt hinsichtlich einer<br />
Durchführung eines Denkmalschutzverfahrens notwendig ist. Da Baueinstellungen die<br />
Baukosten erfahrungsgemäß erheblich heraufsetzen können, ist es im Sinne der<br />
Projektwerberin notwendige Abläufe dadurch zu verkürzen, dass eine sachkundige Person<br />
vor Ort ist, die entsprechend eines Pouvoirs Vorabentscheidungen über kurzfristige<br />
Maßnahmen treffen kann. Im Gutachten wurde absichtlich eine möglichst rahmenhafte<br />
Beschreibung <strong>für</strong> diese Aufgabe gewählt um der Projektwerberin die Möglichkeit zu geben im<br />
Rahmen bereits bestehender oder noch zu treffender Abstimmungen eine solche<br />
Bauüberwachung nach der fachlichen Auffassung z.B. durch das Denkmalamt, einrichten zu<br />
können.<br />
Um die Kosten in ein richtiges Verhältnis zu setzen, lade ich ein, den Stundensatz eines<br />
erfahrenen Ausgräbers mit den Kosten einer Regiestunde <strong>für</strong> einen Bagger zu vergleichen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.3 (Nr. 167 gem.UVG):<br />
Auf die ohnedies vorgesehenen Baustellenzäune als Wildschutz wird hingewiesen, eine<br />
zusätzliche Abplankung ist daher nicht notwendig<br />
Kühnert:<br />
Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.A.1 verwiesen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.5 (Nr.169 gem. UVG):<br />
Eine Feuchthaltung ist grundsätzlich vorgesehen, und wird im üblichen Ausmaß<br />
durchgeführt. Der Wortlaut "ständig" würde nach Auffassung der Projektwerberin bedeuten,<br />
dass ununterbrochen befeuchtet werden muss. Dies geht weit über das übliche Ausmaß der<br />
Feuchthaltung bei Baustellen hinaus und kann daher nicht zugesichert werden.<br />
Kühnert:<br />
Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.A.3 verwiesen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.6 (Nr.170 gem. UVG):<br />
Auf die Grundeinlöse und Abgeltung im Rahmen der Flurschadensentschädigung wird<br />
hingewiesen. Weiters auf die Beweislastumkehr <strong>für</strong> allfällige Folgeschäden, die nachweislich<br />
im Zusammenhang mit dem Straßenbetrieb stehen müssen, hingewiesen.<br />
Kühnert:<br />
Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.A.4 verwiesen.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze
GZ. BMVIT-312.505/0014-II/ST-ALG/2007 Seite 46<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin) zu 13.8 (Nr.172 gem. UVG):<br />
Ersatzaufforstungsmaßnahmen können zum Teil erst im Zuge der Fertigstellung begonnen<br />
werden, da während der Bauphase die Gefahr besteht, dass die Kulturen durch den<br />
Baubetrieb ständig beeinträchtigt werden.<br />
Kühnert:<br />
Es wird auf die Stellungnahme zu Punkt 7.1.B.3 verwiesen.<br />
Die Maßnahme Nr. 172 lautet daher:<br />
„Zur Wiederherstellung der durch die Rodung im Gesamtausmaß von 20.468 m 2 entfallenden<br />
Wirkungen des Waldes sind aufgrund der hohen Wertigkeit überwirtschaftlicher<br />
Waldfunktionen und der geringen regionalen Waldausstattung Ersatzaufforstungen im<br />
Mindestausmaß der 3-fachen Rodungsfläche, also im Gesamtausmaß von mindestens<br />
61.404 m 2 bis spätestens zur <strong>Verkehr</strong>sfreigabe vorzunehmen.“<br />
Der Verhandlungsleiter macht von der entsprechenden Bestimmung in § 14 Abs. 3 AVG<br />
Gebrauch und sieht von einer Verlesung der <strong>Verhandlungsschrift</strong> ab.<br />
Da mehr als 20 Personen an der Verhandlung teilgenommen haben, wird die<br />
<strong>Verhandlungsschrift</strong> gemäß der Bestimmung des § 14 Abs. 5 AVG nur vom<br />
Verhandlungsleiter unterschrieben.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die <strong>Verhandlungsschrift</strong> gem. § 44e Abs. 3<br />
AVG spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung in den<br />
Standortgemeinden und beim BMVIT zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden wird. Zudem<br />
wird die <strong>Verhandlungsschrift</strong> auf der Homepage des BMVIT (www.bmvit.gv.at; Menüpunkt<br />
<strong>Verkehr</strong>, Unterpunkt >> Straße >>Autobahn >> Trassenfestlegung >> A5 Nord Autobahn)<br />
bereitgestellt werden wird. Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> wird ferner dem tschechischen<br />
Umweltministerium mit dem Ersuchen übermittelt werden eine entsprechende Auflage der<br />
<strong>Verhandlungsschrift</strong> in der tschechischen Republik zu veranlassen.<br />
Grafenauer (<strong>für</strong> die Projektwerberin):<br />
Die Projektwerberin bedankt sich bei den aufgetretenen Bürgern und Bürgerinitiativen aus<br />
Tschechien und Österreich <strong>für</strong> ihr Interesse am Projekt und die rege Diskussion. Außerdem<br />
dankt die Projektwerberseite dem Verhandlungsleiter <strong>für</strong> die kompetente und straffe<br />
Verhandlungsführung sowie <strong>für</strong> die Möglichkeit auch genügend Raum zur Diskussion, <strong>für</strong><br />
inhaltliche Einwendungen gegen bestimmte Maßnahmenvorschläge erhalten zu haben. Den<br />
Sachverständigen auf Behördenseite dankt das Projektwerberteam <strong>für</strong> die faire Diskussion.<br />
Der Verhandlungsleiter dankt den beiden Gerichtsdolmetscherinnen Frau Mag. Tarabova<br />
und Frau Hönlingerova <strong>für</strong> die ausgezeichnete Dolmetscharbeit an den beiden<br />
Verhandlungstagen.<br />
Mündliche Verhandlung, A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze