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Landgericht Berlin - Buskeismus.de

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Der Antragsteller for<strong>de</strong>rte die Antragsgegnerin wegen dieses Artikels zuletzt mit Schreiben vom<br />

7. April 2009 vergeblich zum Abdruck <strong>de</strong>r nunmehr streitgegenständlichen Gegendarstellung auf.<br />

Er hat die einstweilige Verfügung vom 9. April 2009 erwirkt, durch die <strong>de</strong>r Antragsgegnerin<br />

aufgegeben wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r nächsten für <strong>de</strong>n Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer <strong>de</strong>r<br />

■■■■■-Zeitung, Ausgabe ■■■■■, in <strong>de</strong>m gleichen Teil <strong>de</strong>s Druckwerkes und in gleicher Schrift wie<br />

<strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>te Text ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgen<strong>de</strong> Gegendarstellung<br />

unter Hervorhebung <strong>de</strong>s Wortes “Gegendarstellung” als Überschrift durch drucktechnische<br />

Anordnung und Schriftgröße zu veröffentlichen:<br />

Gegendarstellung<br />

In Ihrem Artikel vom 28.3.2009 auf Seite 7 “Ex-■■■■■ ein ■■■■■-Dieb” behaupten Sie<br />

Unwahrheiten über mich, die ich wie folgt richtig stelle:<br />

1. Sie behaupten: “Doch <strong>de</strong>r nächste Prozeß ist ■■■■■ (45) sichtbar peinlich. Statt um die<br />

üblichen Propaganda<strong>de</strong>likte geht es um schnö<strong>de</strong>n La<strong>de</strong>n- Diebstahl und Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis ... Der Berufungsprozeß soll im Frühjahr beginnen.”.<br />

Richtig ist, dass es diesen nächsten Prozeß nicht geben wird, weil das Verfahren vom<br />

<strong>Landgericht</strong> Dessau mit Beschluß vom 23.3.2009 endgültig eingestellt wur<strong>de</strong>. Folglich gibt es<br />

auch keinen Berufungsprozeß.<br />

2. Sie behaupten: “Die Richter sahen darin eine Beleidigung <strong>de</strong>r Kommunalpolitikerin. Sie<br />

verurteilten <strong>de</strong>n einstigen ■■■■■ zu 1400 Euro Geldstrafe”.<br />

Richtig ist, dass auch dieses Verfahren vom <strong>Landgericht</strong> ■■■■■ mit Beschluß vom 17.11.2008<br />

vorläufig eingestellt wor<strong>de</strong>n ist. Ich bin also in dieser Sache nicht rechtskräftig verurteilt.<br />

■■■■■<br />

Gegen die ihr am 22. April 2009 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich<br />

<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r Antragsgegnerin. Sie macht geltend:<br />

Zu Ziffer 1):<br />

Ob <strong>de</strong>r Prozess <strong>de</strong>m Antragsteller peinlich sei o<strong>de</strong>r nicht, sei eine nicht gegendarstellungsfähige<br />

Wertung. Diese Wertung beziehe sich auch auf <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Folgesatzes; während sich die<br />

■■■■■ mit Propaganda<strong>de</strong>likten eher brüste, dürfte ein La<strong>de</strong>ndiebstahl o<strong>de</strong>r das Fahren ohne<br />

Fahrerlaubnis eben peinlich sein. Die Erwi<strong>de</strong>rung sei irreführend, weil bei <strong>de</strong>m rechtsunkundigen<br />

Leser <strong>de</strong>r Eindruck entstehen müsse, die Einstellung sei wegen erwiesener Unschuld o<strong>de</strong>r wegen<br />

Nichterweisbarkeit erfolgt. Die Entgegnung verschwiege <strong>de</strong>mgegenüber, dass das Verfahren<br />

wegen Geringfügigkeit eingestellt wur<strong>de</strong>.<br />

Zu Ziffer 2):

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