Landgericht Berlin - Buskeismus.de
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Umfang nach angemessen und beschränkt sich auf tatsächliche Angaben, die <strong>de</strong>n mitgeteilten<br />
Tatsachen gegenüber gestellt wer<strong>de</strong>n und erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die Empfänger <strong>de</strong>r Erstmitteilung<br />
vom Standpunkt <strong>de</strong>s Betroffenen aus ins rechte Bild zu setzen. Da die Gegendarstellung <strong>de</strong>r<br />
individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient, in<strong>de</strong>m sie gera<strong>de</strong> auch <strong>de</strong>n Betroffenen zu<br />
Wort kommen lässt, ist ein Gegendarstellungsanspruch zu gewähren, wenn die beanstan<strong>de</strong>te<br />
Äußerung min<strong>de</strong>stens ebenso gut als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung zu<br />
verstehen ist (Kammergericht, Urteil vom 9. 11.2004, 9 U 215/04).<br />
Die von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin geltend gemachten Einwendungen gegen die Gegendarstellung<br />
greifen nicht durch.<br />
Zu Ziffer 1):<br />
Der Antragsteller wen<strong>de</strong>t sich mit seiner Gegendarstellung nicht gegen die Aussage, dass ihm <strong>de</strong>r<br />
nächste Prozess peinlich sei, son<strong>de</strong>rn allein dagegen, dass es diesen Prozess nicht geben wer<strong>de</strong>.<br />
Dabei kann es ihm nicht verwehrt wer<strong>de</strong>n, die Ausgangsmitteilung so wie<strong>de</strong>rzugeben, wie sie<br />
veröffentlicht wur<strong>de</strong>.<br />
Das berechtigte Interesse <strong>de</strong>s Antragstellers an <strong>de</strong>r Gegendarstellung entfällt auch nicht <strong>de</strong>shalb,<br />
weil die Entgegnung irreführend sei. Eine irreführen<strong>de</strong> Entgegnung liegt vor, wenn durch eine<br />
unvollständige Entgegnung ein unrichtiger Eindruck bei <strong>de</strong>n Empfängern <strong>de</strong>r Gegendarstellung<br />
herbeigeführt wird. Entschei<strong>de</strong>nd ist, wie <strong>de</strong>r unbefangene Empfänger, an <strong>de</strong>n sich die<br />
Gegendarstellung richtet, diese versteht (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rdz. 559). Der Leser hat<br />
aber gar keine Veranlassung, sich irgendwelche Gedanken darüber zu machen, warum das gegen<br />
<strong>de</strong>n Antragsteller gerichtete Verfahren eingestellt wor<strong>de</strong>n ist, da es vorliegend allein darum geht,<br />
<strong>de</strong>r Ausgangsmitteilung entgegenzutreten, wonach es <strong>de</strong>n Berufungsprozess geben wer<strong>de</strong>. Die<br />
Entgegnung erweckt allenfalls <strong>de</strong>n Eindruck, dass die Ausgangsmitteilung völlig aus <strong>de</strong>r Luft<br />
gegriffen sei; dieser Eindruck aber trifft zu.<br />
Zu Ziffer 2):<br />
Der Antragsteller wen<strong>de</strong>t sich zu Recht gegen die Behauptung, er sei verurteilt wor<strong>de</strong>n. Dieser<br />
Behauptung tritt er aber bereits mit <strong>de</strong>m ersten Teil seiner Entgegnung hinreichend entgegen, da<br />
<strong>de</strong>m Leser nunmehr klar ist, dass er nicht verurteilt wur<strong>de</strong>, schon gar nicht rechtskräftig. Des<br />
zweiten Teils <strong>de</strong>r Entgegnung bedarf es daher nicht mehr, die Gegendarstellung ist insoweit<br />
geschwätzig. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Irreführung gilt das zu Ziffer 1) Ausgeführte entsprechend.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige<br />
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br />
Mauck Becker Kuhnert