Psychoterror „Stalking“ - DNS-TV
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11. 2012<br />
wissen, dass sich sein Opfer wehren wird<br />
und mit juristischen Mitteln auch wehren<br />
kann. Das wirkt abschreckend und bindet<br />
in vielen Fällen die Hemmungslosigkeit des<br />
Täters, sich rücksichtslos in das Leben eines<br />
anderen Menschen einbringen zu wollen.<br />
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet<br />
diesen juristischen Schutz gegen <strong>„Stalking“</strong>.<br />
In § 1 heißt es, dass „Derjenige, der eine<br />
Körperverletzung zum Nachteil einer anderen<br />
Person bereits begangen hat oder diese<br />
Person unzumutbar belästigt“, gerichtlich<br />
verboten bekommen kann, die Wohnung des<br />
Opfers zu betreten, sich ihm zu nähern oder<br />
wie auch immer Kontakt zu ihm aufzunehmen.<br />
Im Falle der Zuwiderhandlung sieht § 4 die<br />
Bestrafung des Täters mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu einem Jahr vor.<br />
Wie bereits gesagt, ist gerichtliche Hilfe<br />
nach dem GewSchG heutzutage recht<br />
unkompliziert und schnell zu erhalten.<br />
Niemand sollte so lange warten, bis der<br />
<strong>Psychoterror</strong> ihn zermürbt hat oder aber der<br />
Täter sich, aufgrund ausbleibender Gegenwehr<br />
des Opfers, ermutigt fühlt die Grenzen des<br />
Terrors weiter und weiter zu stecken und den<br />
Weg in die Katastrophe programmieren kann.<br />
Hätte im Spätherbst 2005 ein Gericht den von<br />
Lena und ihrem<br />
Vater angestrebten<br />
Schutz gewährt,<br />
Anna würde ihre<br />
Tochter Lara heute<br />
wohl noch zur<br />
Schule bringen.<br />
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