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Psychoterror „Stalking“ - DNS-TV

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11. 2012<br />

wissen, dass sich sein Opfer wehren wird<br />

und mit juristischen Mitteln auch wehren<br />

kann. Das wirkt abschreckend und bindet<br />

in vielen Fällen die Hemmungslosigkeit des<br />

Täters, sich rücksichtslos in das Leben eines<br />

anderen Menschen einbringen zu wollen.<br />

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet<br />

diesen juristischen Schutz gegen <strong>„Stalking“</strong>.<br />

In § 1 heißt es, dass „Derjenige, der eine<br />

Körperverletzung zum Nachteil einer anderen<br />

Person bereits begangen hat oder diese<br />

Person unzumutbar belästigt“, gerichtlich<br />

verboten bekommen kann, die Wohnung des<br />

Opfers zu betreten, sich ihm zu nähern oder<br />

wie auch immer Kontakt zu ihm aufzunehmen.<br />

Im Falle der Zuwiderhandlung sieht § 4 die<br />

Bestrafung des Täters mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu einem Jahr vor.<br />

Wie bereits gesagt, ist gerichtliche Hilfe<br />

nach dem GewSchG heutzutage recht<br />

unkompliziert und schnell zu erhalten.<br />

Niemand sollte so lange warten, bis der<br />

<strong>Psychoterror</strong> ihn zermürbt hat oder aber der<br />

Täter sich, aufgrund ausbleibender Gegenwehr<br />

des Opfers, ermutigt fühlt die Grenzen des<br />

Terrors weiter und weiter zu stecken und den<br />

Weg in die Katastrophe programmieren kann.<br />

Hätte im Spätherbst 2005 ein Gericht den von<br />

Lena und ihrem<br />

Vater angestrebten<br />

Schutz gewährt,<br />

Anna würde ihre<br />

Tochter Lara heute<br />

wohl noch zur<br />

Schule bringen.<br />

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