Kalksandstein. Planung, Konstruktion, Ausführung
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15.4 HAUSTECHNISCHE ASPEKTE.<br />
Im Wohnungsbau sind haustechnische<br />
Aspekte relativ einfach zu lösen – solange<br />
es sich um Massivbauten handelt. Hier<br />
sind lediglich Rohrleitungen für Sanitär und<br />
Heizung und Elektroleitungen für Beleuchtung<br />
und Steckdosen zu führen. Bei den<br />
Rohrleitungen handelt es sich bisher in der<br />
Regel um nichtbrennbare Rohre, ausgenommen<br />
Abwasserleitungen, die teilweise<br />
aus Kunststoffen errichtet werden. Bei den<br />
Elektroleitungen handelt es sich um vergleichsweise<br />
wenige Leitungen. Anders<br />
sieht es schon bei den vergleichbaren<br />
Gebäuden, den Bürogebäuden aus. Hier<br />
wird heute sehr viel Haustechnik, insbesondere<br />
Lüftungstechnik sowie Elektrokabel<br />
und Datenleitungen, verlegt. Damit<br />
wächst das Brandrisiko einerseits durch<br />
die Brandlast und andererseits durch die<br />
Brandweiterleitung, wenn keine fachgerechte<br />
Bildung von Brandabschnitten mit<br />
Abschottungen erfolgt. Bei einer Massivbauweise,<br />
wie mit <strong>Kalksandstein</strong>en, ist es<br />
relativ einfach, fachgerechte Anschlüsse<br />
und Abschottungen zu bauen.<br />
Bei Sonderbauten spielt sich der Brandschutz<br />
mittlerweile im Wesentlichen im<br />
Ausbau ab, weil der Massivbau leider reduziert<br />
wird und der Trockenbau sowie die<br />
Haustechnik immer umfangreicher werden.<br />
Diesem Umstand haben auch die Bauaufsichten<br />
der Länder Rechnung getragen und<br />
weitere Vorschriften in der ARGE Bau entwickelt<br />
und als Muster-Richtlinien veröffentlicht:<br />
● Muster-Richtlinie über brandschutztechnische<br />
Anforderungen an Leitungsanlagen<br />
(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie<br />
MLAR). Fachkommission Bauaufsicht der<br />
Bauministerkonferenz, Fassung März 2000<br />
● Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen<br />
Anforderungen an Lüftungsanlagen<br />
(RbAL). Fassung Januar 1984<br />
● Muster-Richtlinie über brandschutztechnische<br />
Anforderungen an Hohlraumestriche<br />
und Doppelböden (HohlrER). Fassung<br />
Dezember 1998<br />
● Richtlinie über automatische Schiebetüren<br />
in Rettungswegen (AutSchR). Fassung<br />
Dezember 1997<br />
● Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme<br />
von Türen in Rettungswegen<br />
(EltVTR). Fassung Dezember 1997<br />
Diese Richtlinien werden als Muster-<br />
Richtlinien in den Mitteilungsblättern des<br />
DIBt veröffentlicht und sind damit Stand<br />
der Technik. Von den meisten Bundesländern<br />
werden diese Vorschriften durch<br />
Einführungserlass eingeführt – teilweise<br />
lediglich durch den Hinweis, dass die Muster-Richtlinie<br />
anzuwenden ist – oder sie<br />
werden leider in einigen Punkten oder Details<br />
geändert und dann als eigene Richtlinie<br />
eingeführt. Einige Bundesländer hinken<br />
aber dem Stand der Technik hinterher<br />
und haben bisher keine derartigen Richtlinien<br />
eingeführt. In diesen Ländern ist es<br />
dann manchmal schwer, den zuständigen<br />
Bezirks- oder Gemeindeämtern den Stand<br />
der Technik zu verdeutlichen, weil sie davon<br />
noch nichts gehört haben.<br />
Als Grundsatzregel gilt heute eigentlich,<br />
dass alle Durchführungen, die durch eine<br />
Trennwand – eine raumabschließende<br />
Wand mit Brandschutzanforderungen –<br />
geführt werden, entsprechend der Wandqualität<br />
abgeschottet werden müssen.<br />
Dies gilt für brennbare und nichtbrennbare<br />
Rohre, Kabelanlagen – Elektrokabel, Datenleitungen,<br />
Kabel mit verbessertem Brandverhalten,<br />
etc. – sowie Lüftungsleitungen.<br />
Aber wie immer hat jede Regel eine Ausnahme,<br />
so dürfen z.B. in Hamburg nichtbrennbare<br />
Lüftungsleitungen durch F 90-<br />
Flurtrennwände ohne Brandschutzklappen<br />
geführt werden, wenn an die Türen des<br />
jeweiligen Raumes keine Anforderungen<br />
gestellt werden.<br />
Außerdem gilt seit 2000 grundsätzlich,<br />
dass in Rettungswegen (notwendigen Fluren)<br />
keine Brandlasten ohne Brandschutzmaßnahmen<br />
verlegt werden dürfen. Hiervon<br />
ausgenommen sind die Kabel, die für<br />
die unmittelbare Beleuchtung des Flures<br />
erforderlich sind. Weitere Ausnahmen sind<br />
möglich. Bei sonstigen Brandlasten sind<br />
daher grundsätzlich F 30-Unterdecken oder<br />
I 30-Kabelkanäle einzubauen.<br />
Neben den bereits beschriebenen Brandschutzmaßnahmen<br />
gibt es außerdem Kabelkanäle<br />
oder -schächte zum Funktionserhalt<br />
von Kabelanlagen. Diese Kabel dienen<br />
zum Betreiben von Sicherheitsanlagen<br />
im Brandfall, z.B. Sicherheitsbeleuchtung,<br />
Druckerhöhungspumpe von Steigeleitungen<br />
der Löschwasserversorgung oder<br />
Sprinkleranlagen, zum Betrieb von Entrauchungsanlagen,<br />
etc. Schächte können mit<br />
KS-Mauerwerk erstellt werden. Hier muss<br />
nur sichergestellt werden, dass auf der<br />
Rückseite nicht mehr als 80 °C Temperaturerhöhung<br />
auftritt. Dies wird z.B. für<br />
15.4 HAUSTECHNISCHE ASPEKTE.<br />
90 min mit einer 150 mm dicken KS-Wand<br />
sichergestellt.<br />
Bei Rohrleitungen ist ganz wesentlich,<br />
dass zwischen brennbaren und nichtbrennbaren<br />
Rohren unterschieden wird.<br />
Brennbare Rohre müssen ab Durchmesser<br />
DN 50 mit Rohrmanschetten gemäß<br />
allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen<br />
abgeschottet werden. Derartige Rohrmanschetten<br />
quetschen im Brandfall das<br />
weich werdende Kunststoffrohr zusammen<br />
und der Restquerschnitt wird zugeschäumt.<br />
Bei nichtbrennbaren Rohren<br />
müssen ab Durchmesser DN 100 Rohrummantelungen<br />
eingebaut werden, um die<br />
Temperaturweiterleitung zu verringern und<br />
damit die Brandweiterleitung auf angrenzende<br />
Brand- oder Brandbekämpfungsabschnitte<br />
über 30 min, 60 min oder 90 min<br />
zu verhindern. Derartige Rohrummantelungen<br />
bestehen in der Regel aus Steinwolle<br />
der Baustoffklasse A mit einem Schmelzpunkt<br />
> 1000 °C. Die erforderliche Dämmdicke<br />
hängt von dem jeweiligen Rohrmaterial,<br />
dem Durchmesser sowie der<br />
Wandungsdicke ab. Die Werte sind dem<br />
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis<br />
zu entnehmen.<br />
Ganz wichtig ist im Bereich der Haustechnik,<br />
dass rechtzeitig eine Gewerke<br />
übergreifende <strong>Planung</strong> in brandschutztechnischer<br />
Hinsicht erfolgt, weil die erforderlichen<br />
Brandschutzmaßnahmen sehr<br />
komplex und umfangreich geworden sind<br />
– insbesondere wenn im Ausbau überwiegend<br />
Trockenbau zum Einsatz kommt.<br />
Hier kann es erforderlich sein, für jede Abschottungsmaßnahme<br />
separate andere<br />
Anschlüsse herzurichten. Bei der Verwendung<br />
von KS-Mauerwerkswänden muss<br />
lediglich die Größe der Aussparung ausreichend<br />
sein, denn Massivwände haben<br />
keine Hohlräume, die Zusatzmaßnahmen<br />
erfordern. Außerdem ist der Brandschutz<br />
von massiven KS-Wänden höher als erforderlich.<br />
Noch wichtiger als die Gewerke übergreifende<br />
<strong>Planung</strong> ist die brandschutztechnische<br />
Baubegleitung während der <strong>Ausführung</strong>,<br />
weil in allen Bauwerken brandschutztechnische<br />
Mängel aus Unkenntnis,<br />
Schlamperei und Kostengründen eingebaut<br />
werden. Eine nachträgliche Beseitigung<br />
von Brandschutzmängeln oder das<br />
Nachrüsten von Brandschutzmaßnahmen<br />
wird jedoch wesentlich teurer als die Berücksichtigung<br />
der notwendigen Maßnahmen<br />
bei <strong>Planung</strong> und <strong>Ausführung</strong>.<br />
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