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Das KWK-Gesetz 2012″ (PDF) - BHKW-Infozentrum

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A<br />

1. kleine <strong>KWK</strong>-Anlagen (d. h. mit einer<br />

elektrischen Leistung bis 2 MW) mit<br />

fabrikneuen Hauptbestand teilen und<br />

2. Brennstoffzellen-Anlagen<br />

B<br />

<strong>KWK</strong>-Anlagen mit einer elek trischen<br />

Leistung von mehr als 2 MW mit<br />

fabrikneuen Hauptbestandteilen<br />

C<br />

<strong>KWK</strong>-Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue<br />

Anlage ersetzt worden sind, vorausgesetzt<br />

· die Modernisierung umfasst die Erneuerung wesent licher<br />

die Effizienz bestimmender Anlagenteile und<br />

· die Kosten der Modernisierung betragen mindestens 25 %<br />

der Kosten für die Neuerrichtung der <strong>KWK</strong>-Anlage<br />

D<br />

Nachgerüstete <strong>KWK</strong>-Anlagen mit einer elektrischen Leistung<br />

von mehr als 2 MW (d. h. Anlagen der ungekoppelten<br />

Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten<br />

zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden<br />

und die elektrische Leistung nach der Nachrüstung mehr<br />

als 2 MW beträgt), vorausgesetzt die Anlagen nehmen ab<br />

dem Datum des Inkrafttretens des <strong>Gesetz</strong>es bis zum<br />

31.12.2020 ihren Dauerbetrieb wieder auf<br />

Quelle: Sokratherm<br />

<strong>KWK</strong>-<strong>Gesetz</strong> 2012 13

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