Das KWK-Gesetz 2012″ (PDF) - BHKW-Infozentrum
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6 Sonstige Regelungen<br />
Übergangsbestimmungen (§13)<br />
Die Übergangsbestimmungen regeln die<br />
Aufrechterhaltung von Ansprüchen auf<br />
Zuschlagzahlungen der Betreiber von <strong>KWK</strong>-<br />
Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses<br />
<strong>Gesetz</strong>es in Dauerbetrieb genommen wurden;<br />
es ist das <strong>Gesetz</strong> in derjenigen Fassung<br />
anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten des<br />
<strong>KWK</strong>-<strong>Gesetz</strong>es 2012 gilt.<br />
Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber auf<br />
Zuschlagzahlungen für neu- oder ausgebaute<br />
Wärmenetze, die bis zum 31.12.2011<br />
in Betrieb genommen wurden, gilt Entsprechendes.<br />
22 <strong>KWK</strong>-<strong>Gesetz</strong> 2012<br />
NEU<br />
§ 6<br />
| Die Zulassung von standardisierten kleinen<br />
<strong>KWK</strong>-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung<br />
von 50 kW (vorher 10 kW) kann in Form einer Allgemeinverfügung<br />
durch das BAFA erteilt werden<br />
| Erweiterung der Förderung auf Kältenetze sowie<br />
Wärme- und Kältespeicher<br />
| Verlängerung der Antragsfristen<br />
§ 8<br />
| Übertragung von Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zum liberalisierten Messwesen<br />
auf das <strong>KWK</strong>-<strong>Gesetz</strong><br />
| Befreiung der Betreiber kleiner <strong>KWK</strong>-Anlagen mit<br />
einer elektrischen Leistung bis 50 kW von den<br />
Mitteilungspflichten gegenüber dem BAFA.<br />
§ 13<br />
| Zwischenüberprüfung über die Entwicklung der<br />
<strong>KWK</strong>-Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2014<br />
| Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung<br />
von Ansprüchen der Betreiber von Bestandsanlagen<br />
auf Zuschlagzahlungen im Rahmen der bisher geltenden<br />
Fassung des <strong>KWK</strong>-<strong>Gesetz</strong>es (<strong>KWK</strong>-<strong>Gesetz</strong><br />
2009)