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Verbraucherpolitischer Bericht der Bundesregierung - BMELV

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INTERESSEN DER VERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER IN RECHT UND WIRTSCHAFT 37<br />

Die haftungsrechtliche Position <strong>der</strong> Verbraucherinnen und Verbraucher wurde durch das Gesetz zur Neuregelung<br />

des Schuldverschreibungsrechts und das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und<br />

Vermögensanlagenrechts erheblich verbessert. Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche wegen Falschberatung<br />

zu Wertpapieren wurde von höchstens drei Jahren auf maximal zehn Jahre angehoben. Darüber hinaus<br />

wurden die Son<strong>der</strong>verjährungsvorschriften bei fehlerhaften o<strong>der</strong> fehlenden Prospekten abgeschafft, so<br />

dass auch hier die allgemeine BGB-Verjährung von bis zu zehn Jahren gilt. Der Zeitraum, in dem ein Prospekthaftungsanspruch<br />

für Vermögensanlagen entstehen kann, wurde von sechs Monaten auf zwei Jahre ab<br />

dem erstmaligen öffentlichen Angebot ausgedehnt.<br />

Darüber hinaus prüft die <strong>Bundesregierung</strong> die gesetzliche Verankerung <strong>der</strong> Honorarberatung. Das Bundesverbraucherministerium<br />

hat hierzu Eckpunkte vorgelegt. Das Berufsbild soll dadurch gekennzeichnet sein,<br />

dass <strong>der</strong> Berater seine Kunden unabhängig über Finanzprodukte berät und hierfür ausschließlich vom Kunden<br />

vergütet wird. In keinem Fall darf er Provisionen o<strong>der</strong> sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern<br />

erhalten bzw. für sich behalten. Verbraucherinnen und Verbraucher können dann frei entscheiden, ob<br />

sie Finanzprodukte bei einem Vermittler, <strong>der</strong> über Provisionen des Produktanbieters vergütet wird, o<strong>der</strong> bei<br />

einem Honorarberater, <strong>der</strong> seine Vergütung unmittelbar und ausschließlich von den Verbraucherinnen und<br />

Verbrauchern erhält, erwerben wollen.<br />

Verbraucherkredite<br />

Mit Umsetzung <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils <strong>der</strong> Zahlungsdiensterichtlinie<br />

sowie zur Neuordnung <strong>der</strong> Vorschriften über das Wi<strong>der</strong>rufs- und Rückgaberecht gelten seit dem 11. Juni 2010<br />

für Verbraucherkredite neue Schutzvorschriften. 59 Dazu gehört die Aushändigung eines Informationsblattes,<br />

mit dessen Hilfe Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinan<strong>der</strong> vergleichen und den für sie günstigsten<br />

Kredit auswählen können. Des Weiteren wurde die Werbung deutlich strengeren Regeln unterworfen.<br />

Wirbt zum Beispiel eine Bank o<strong>der</strong> Sparkasse mit einem bestimmten effektiven Jahreszins, wird verlangt, dass<br />

mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> zustande gekommenen Verträge tatsächlich den in <strong>der</strong> Werbung versprochenen<br />

o<strong>der</strong> besseren Konditionen entsprechen. Unrealistische Lockvogelangebote werden damit verhin<strong>der</strong>t.<br />

Bei Kreditvertragsabschlüssen, bei denen auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen wird, erfolgte<br />

eine Beweislastumkehr. Die Bank hat nun zu beweisen, dass <strong>der</strong> Abschluss einer solchen Versicherung keine<br />

Voraussetzung für die Kreditvergabe ist. An<strong>der</strong>nfalls muss sie die Versicherungskosten in den effektiven<br />

Jahreszins einrechnen, so dass Verbraucher vor Vertragsunterzeichnung erkennen können, um wie viel<br />

teurer <strong>der</strong> Vertrag durch den Abschluss einer Restschuldversicherung ist.<br />

Des Weiteren können unbefristete Verbraucherdarlehensverträge künftig ohne Einhaltung einer Frist je<strong>der</strong>zeit<br />

vorzeitig gekündigt werden, sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Eine Kündigungsfrist darf<br />

dann jedoch einen Monat nicht überschreiten. Die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung<br />

des Verbraucherdarlehens kann nur bei Festzinsdarlehen verlangt werden; sie ist auf ein Prozent des<br />

vorzeitig zurückgezahlten Betrags (beziehungsweise auf 0,5 Prozent bei einer Restlaufzeit von weniger als<br />

einem Jahr) beschränkt.<br />

Geldautomatenentgelte<br />

Die Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten frem<strong>der</strong> Banken und Sparkassen werden in Deutschland<br />

seit Januar 2011 direkt durch den Geldautomatenbetreiber und nicht mehr durch das kartenausgebende<br />

Institut erhoben. Der Kunde ist seit spätestens 1. Juli 2011 über die Höhe des Entgelts in <strong>der</strong> Menüführung am<br />

Geldautomaten zu informieren. Er kann dann selbst entscheiden, ob er bereit ist, den für die Transaktion verlangten<br />

Preis zu zahlen o<strong>der</strong> die Abhebung kostenfrei abbrechen.

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