Verbraucherpolitischer Bericht der Bundesregierung - BMELV
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INTERESSEN DER VERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER IN RECHT UND WIRTSCHAFT 37<br />
Die haftungsrechtliche Position <strong>der</strong> Verbraucherinnen und Verbraucher wurde durch das Gesetz zur Neuregelung<br />
des Schuldverschreibungsrechts und das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und<br />
Vermögensanlagenrechts erheblich verbessert. Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche wegen Falschberatung<br />
zu Wertpapieren wurde von höchstens drei Jahren auf maximal zehn Jahre angehoben. Darüber hinaus<br />
wurden die Son<strong>der</strong>verjährungsvorschriften bei fehlerhaften o<strong>der</strong> fehlenden Prospekten abgeschafft, so<br />
dass auch hier die allgemeine BGB-Verjährung von bis zu zehn Jahren gilt. Der Zeitraum, in dem ein Prospekthaftungsanspruch<br />
für Vermögensanlagen entstehen kann, wurde von sechs Monaten auf zwei Jahre ab<br />
dem erstmaligen öffentlichen Angebot ausgedehnt.<br />
Darüber hinaus prüft die <strong>Bundesregierung</strong> die gesetzliche Verankerung <strong>der</strong> Honorarberatung. Das Bundesverbraucherministerium<br />
hat hierzu Eckpunkte vorgelegt. Das Berufsbild soll dadurch gekennzeichnet sein,<br />
dass <strong>der</strong> Berater seine Kunden unabhängig über Finanzprodukte berät und hierfür ausschließlich vom Kunden<br />
vergütet wird. In keinem Fall darf er Provisionen o<strong>der</strong> sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern<br />
erhalten bzw. für sich behalten. Verbraucherinnen und Verbraucher können dann frei entscheiden, ob<br />
sie Finanzprodukte bei einem Vermittler, <strong>der</strong> über Provisionen des Produktanbieters vergütet wird, o<strong>der</strong> bei<br />
einem Honorarberater, <strong>der</strong> seine Vergütung unmittelbar und ausschließlich von den Verbraucherinnen und<br />
Verbrauchern erhält, erwerben wollen.<br />
Verbraucherkredite<br />
Mit Umsetzung <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils <strong>der</strong> Zahlungsdiensterichtlinie<br />
sowie zur Neuordnung <strong>der</strong> Vorschriften über das Wi<strong>der</strong>rufs- und Rückgaberecht gelten seit dem 11. Juni 2010<br />
für Verbraucherkredite neue Schutzvorschriften. 59 Dazu gehört die Aushändigung eines Informationsblattes,<br />
mit dessen Hilfe Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinan<strong>der</strong> vergleichen und den für sie günstigsten<br />
Kredit auswählen können. Des Weiteren wurde die Werbung deutlich strengeren Regeln unterworfen.<br />
Wirbt zum Beispiel eine Bank o<strong>der</strong> Sparkasse mit einem bestimmten effektiven Jahreszins, wird verlangt, dass<br />
mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> zustande gekommenen Verträge tatsächlich den in <strong>der</strong> Werbung versprochenen<br />
o<strong>der</strong> besseren Konditionen entsprechen. Unrealistische Lockvogelangebote werden damit verhin<strong>der</strong>t.<br />
Bei Kreditvertragsabschlüssen, bei denen auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen wird, erfolgte<br />
eine Beweislastumkehr. Die Bank hat nun zu beweisen, dass <strong>der</strong> Abschluss einer solchen Versicherung keine<br />
Voraussetzung für die Kreditvergabe ist. An<strong>der</strong>nfalls muss sie die Versicherungskosten in den effektiven<br />
Jahreszins einrechnen, so dass Verbraucher vor Vertragsunterzeichnung erkennen können, um wie viel<br />
teurer <strong>der</strong> Vertrag durch den Abschluss einer Restschuldversicherung ist.<br />
Des Weiteren können unbefristete Verbraucherdarlehensverträge künftig ohne Einhaltung einer Frist je<strong>der</strong>zeit<br />
vorzeitig gekündigt werden, sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Eine Kündigungsfrist darf<br />
dann jedoch einen Monat nicht überschreiten. Die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung<br />
des Verbraucherdarlehens kann nur bei Festzinsdarlehen verlangt werden; sie ist auf ein Prozent des<br />
vorzeitig zurückgezahlten Betrags (beziehungsweise auf 0,5 Prozent bei einer Restlaufzeit von weniger als<br />
einem Jahr) beschränkt.<br />
Geldautomatenentgelte<br />
Die Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten frem<strong>der</strong> Banken und Sparkassen werden in Deutschland<br />
seit Januar 2011 direkt durch den Geldautomatenbetreiber und nicht mehr durch das kartenausgebende<br />
Institut erhoben. Der Kunde ist seit spätestens 1. Juli 2011 über die Höhe des Entgelts in <strong>der</strong> Menüführung am<br />
Geldautomaten zu informieren. Er kann dann selbst entscheiden, ob er bereit ist, den für die Transaktion verlangten<br />
Preis zu zahlen o<strong>der</strong> die Abhebung kostenfrei abbrechen.