Gilde Clown-Figuren - auch Sondereditionen - 50% - Gemeinde Ahorn
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scheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben<br />
(siehe 2.).<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />
bei der <strong>Gemeinde</strong> Untersiemau,<br />
Rathausplatz 3 einzulegen. Sollte über den<br />
Widerspruch ohne zureichenden Grund in<br />
angemessener Frist sachlich nicht entschieden<br />
werden, so kann Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht in Bayreuth,<br />
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422<br />
Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16,<br />
95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
dieses Gerichts erhoben werden. Die<br />
Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten<br />
seit der Einlegung des Widerspruchs<br />
erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />
Umstände des Falles eine kürzere Frist<br />
geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den<br />
Beklagten (<strong>Gemeinde</strong> Untersiemau) und den<br />
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />
Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />
und Beweismittel sollen angegeben,<br />
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />
oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />
und allen Schriftsätzen sollen Abschriften<br />
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />
in Bayreuth, Postfachanschrift:<br />
Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:<br />
Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses<br />
Gerichts zu erheben. Die Klage muss den<br />
Kläger, den Beklagten (<strong>Gemeinde</strong> Untersiemau)<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten<br />
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben, der angefochtene Bescheid soll<br />
in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt<br />
werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes<br />
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
vom 22.6.2007 (GVBI S. 390) wurde im<br />
Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives<br />
Widerspruchsverfahren eingeführt,<br />
das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />
Widerspruchseinlegung und unmittelbarer<br />
Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung<br />
setzt die Zustimmung aller gemeinsamen<br />
Adressaten des Bescheids voraus.<br />
Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch<br />
eingelegt hat.<br />
- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung<br />
in elektronischer Form (z.B. durch E-<br />
Mail) ist unzulässig.<br />
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren<br />
vor den Verwaltungsgerichten seit 1.7.2004<br />
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
Amt für Ländliche Entwicklung<br />
Oberfranken<br />
Ländliche Entwicklung,<br />
Flurneuordnung Untersiemau,<br />
<strong>Gemeinde</strong> Untersiemau,<br />
Landkreis Coburg<br />
Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder<br />
und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3<br />
des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art.<br />
4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 4 Satz 1<br />
des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes<br />
- AGFlurbG)<br />
Bekanntmachung und Ladung<br />
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Untersiemau<br />
gehörenden Grundstücke und die<br />
20<br />
ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten<br />
werden hiermit zur Teilnehmerversammlung<br />
geladen.<br />
Diese findet unter der Leitung des Amtes für<br />
Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:<br />
Mittwoch, den 15.2.2012,<br />
um 19.00 Uhr<br />
im Evangelischen <strong>Gemeinde</strong>zentrum<br />
Untersiemau.<br />
Tagesordnung<br />
1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes<br />
der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens<br />
2. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder<br />
und ihrer Stellvertreter<br />
3. Stand des Verfahrens<br />
- Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />
- Vorläufige Kostenbeiträge (§ 19 FlurebG)<br />
4. Förderung privater Maßnahmen<br />
5. Allgemeine Aussprache<br />
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.<br />
Er soll das volle Vertrauen<br />
der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert<br />
ist deshalb, dass sich möglichst<br />
viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes<br />
beteiligen.<br />
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken<br />
hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder<br />
des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je<br />
10 festgesetzt.<br />
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />
kann somit als Mitglied und<br />
Stellvertreter insgesamt 20 Personen in den<br />
Vorstand wählen.<br />
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer<br />
sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />
gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte<br />
stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr.<br />
1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.<br />
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein<br />
Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer<br />
nicht über die Stimmabgabe, so müssen<br />
sie von der Wahl ausgeschlossen werden.<br />
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig.<br />
Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung<br />
durch eine schriftliche Vollmacht<br />
auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass<br />
nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder<br />
Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine<br />
Stimme hat, <strong>auch</strong> wenn er mehrere Teilnehmer<br />
vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung<br />
anwesend sein können, werden<br />
daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen,<br />
die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt<br />
ist.<br />
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes<br />
und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin<br />
anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten<br />
gewählt. Gewählt sind diejenigen,<br />
die die meisten Stimmen erhalten.<br />
Th. Müller, Bauoberrat<br />
Amt für Ländliche Entwicklung<br />
Oberfranken<br />
Ländliche Entwicklung,<br />
Dorferneuerung Rossach,<br />
<strong>Gemeinde</strong> Großheirath,<br />
Landkreis Coburg<br />
Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder<br />
und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des<br />
Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art. 4<br />
Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des<br />
Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes<br />
- AGFlurbG)<br />
Bekanntmachung und Ladung<br />
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />
Rossach gehörenden Grundstücke und die<br />
ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten<br />
werden hiermit zur Teilnehmerversammlung<br />
geladen.<br />
Diese findet unter der Leitung des Amtes für<br />
Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:<br />
Montag, dem 27.02.2012,<br />
um 19.30 Uhr,<br />
im Feuerwehrhaus im <strong>Gemeinde</strong>teil<br />
Rossach, Coburger Straße 14a,<br />
96269 Großheirath.<br />
Tagesordnung<br />
1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes<br />
der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens<br />
2. Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder<br />
und ihrer Stellvertreter<br />
3. Information zur Förderung privater Maßnahmen<br />
in der Dorferneuerung<br />
4. Weiterer Ablauf der Dorferneuerung<br />
5. Allgemeine Aussprache<br />
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.<br />
Er soll das volle Vertrauen<br />
der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert<br />
ist deshalb, dass sich möglichst<br />
viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes<br />
beteiligen.<br />
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken<br />
hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder<br />
des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je<br />
5 festgesetzt.<br />
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />
kann somit als Mitglied und<br />
Stellvertreter insgesamt 10 Personen in den<br />
Vorstand wählen.<br />
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer<br />
sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />
gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte<br />
stehen den Eigentümern gleich<br />
(§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine<br />
Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten<br />
als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche<br />
Eigentümer nicht über die Stimmabgabe,<br />
so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig.<br />
Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung<br />
durch eine schriftliche Vollmacht<br />
auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers<br />
öffentlich oder amtlich beglaubigt<br />
sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> gebührenfrei. Zu beachten ist<br />
jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin<br />
jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />
nur eine Stimme hat, <strong>auch</strong> wenn er mehrere<br />
Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst<br />
in der Wahlversammlung anwesend sein können,<br />
werden daher zweckmäßig eine Person<br />
bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer<br />
stimmberechtigt ist.<br />
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes<br />
und ihre Stellvertreter werden, von den im<br />
Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten,<br />
gewählt. Gewählt sind diejenigen,<br />
die die meisten Stimmen erhalten.<br />
Rainer Albart, Baudirektor<br />
Bekanntmachung der Anordnung<br />
des Flurbereinigungsbeschlusses<br />
I. Flurbereinigungsbeschluss<br />
1. Anordnung der Flurbereinigung<br />
Nach §§ 1, 4, 37 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
FlurbG - wird die Flurbereinigung Rossach angeordnet.<br />
Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche<br />
Entwicklung Oberfranken festgestellte Verfahrensgebiet.<br />
Die Begrenzung des Verfahrensgebietes<br />
ist in der anliegenden Gebietskarte<br />
M=1:2500, die Bestandteil des entscheidenden<br />
Teils dieses Beschlusses ist, dargestellt.