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Gilde Clown-Figuren - auch Sondereditionen - 50% - Gemeinde Ahorn

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scheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben<br />

(siehe 2.).<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

bei der <strong>Gemeinde</strong> Untersiemau,<br />

Rathausplatz 3 einzulegen. Sollte über den<br />

Widerspruch ohne zureichenden Grund in<br />

angemessener Frist sachlich nicht entschieden<br />

werden, so kann Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht in Bayreuth,<br />

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422<br />

Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16,<br />

95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

dieses Gerichts erhoben werden. Die<br />

Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten<br />

seit der Einlegung des Widerspruchs<br />

erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />

Umstände des Falles eine kürzere Frist<br />

geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten (<strong>Gemeinde</strong> Untersiemau) und den<br />

Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben,<br />

der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />

oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />

und allen Schriftsätzen sollen Abschriften<br />

für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

in Bayreuth, Postfachanschrift:<br />

Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:<br />

Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses<br />

Gerichts zu erheben. Die Klage muss den<br />

Kläger, den Beklagten (<strong>Gemeinde</strong> Untersiemau)<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten<br />

Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll<br />

in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt<br />

werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes<br />

zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

vom 22.6.2007 (GVBI S. 390) wurde im<br />

Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives<br />

Widerspruchsverfahren eingeführt,<br />

das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />

Widerspruchseinlegung und unmittelbarer<br />

Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung<br />

setzt die Zustimmung aller gemeinsamen<br />

Adressaten des Bescheids voraus.<br />

Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch<br />

eingelegt hat.<br />

- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung<br />

in elektronischer Form (z.B. durch E-<br />

Mail) ist unzulässig.<br />

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren<br />

vor den Verwaltungsgerichten seit 1.7.2004<br />

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken<br />

Ländliche Entwicklung,<br />

Flurneuordnung Untersiemau,<br />

<strong>Gemeinde</strong> Untersiemau,<br />

Landkreis Coburg<br />

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder<br />

und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3<br />

des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art.<br />

4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 4 Satz 1<br />

des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes<br />

- AGFlurbG)<br />

Bekanntmachung und Ladung<br />

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Untersiemau<br />

gehörenden Grundstücke und die<br />

20<br />

ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten<br />

werden hiermit zur Teilnehmerversammlung<br />

geladen.<br />

Diese findet unter der Leitung des Amtes für<br />

Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:<br />

Mittwoch, den 15.2.2012,<br />

um 19.00 Uhr<br />

im Evangelischen <strong>Gemeinde</strong>zentrum<br />

Untersiemau.<br />

Tagesordnung<br />

1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes<br />

der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens<br />

2. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder<br />

und ihrer Stellvertreter<br />

3. Stand des Verfahrens<br />

- Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />

- Vorläufige Kostenbeiträge (§ 19 FlurebG)<br />

4. Förderung privater Maßnahmen<br />

5. Allgemeine Aussprache<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.<br />

Er soll das volle Vertrauen<br />

der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert<br />

ist deshalb, dass sich möglichst<br />

viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes<br />

beteiligen.<br />

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken<br />

hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder<br />

des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je<br />

10 festgesetzt.<br />

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />

kann somit als Mitglied und<br />

Stellvertreter insgesamt 20 Personen in den<br />

Vorstand wählen.<br />

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer<br />

sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />

gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte<br />

stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr.<br />

1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.<br />

Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein<br />

Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer<br />

nicht über die Stimmabgabe, so müssen<br />

sie von der Wahl ausgeschlossen werden.<br />

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig.<br />

Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung<br />

durch eine schriftliche Vollmacht<br />

auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass<br />

nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder<br />

Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine<br />

Stimme hat, <strong>auch</strong> wenn er mehrere Teilnehmer<br />

vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung<br />

anwesend sein können, werden<br />

daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen,<br />

die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt<br />

ist.<br />

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes<br />

und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin<br />

anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten<br />

gewählt. Gewählt sind diejenigen,<br />

die die meisten Stimmen erhalten.<br />

Th. Müller, Bauoberrat<br />

Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken<br />

Ländliche Entwicklung,<br />

Dorferneuerung Rossach,<br />

<strong>Gemeinde</strong> Großheirath,<br />

Landkreis Coburg<br />

Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder<br />

und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des<br />

Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art. 4<br />

Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des<br />

Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes<br />

- AGFlurbG)<br />

Bekanntmachung und Ladung<br />

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />

Rossach gehörenden Grundstücke und die<br />

ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten<br />

werden hiermit zur Teilnehmerversammlung<br />

geladen.<br />

Diese findet unter der Leitung des Amtes für<br />

Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:<br />

Montag, dem 27.02.2012,<br />

um 19.30 Uhr,<br />

im Feuerwehrhaus im <strong>Gemeinde</strong>teil<br />

Rossach, Coburger Straße 14a,<br />

96269 Großheirath.<br />

Tagesordnung<br />

1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes<br />

der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens<br />

2. Wahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder<br />

und ihrer Stellvertreter<br />

3. Information zur Förderung privater Maßnahmen<br />

in der Dorferneuerung<br />

4. Weiterer Ablauf der Dorferneuerung<br />

5. Allgemeine Aussprache<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.<br />

Er soll das volle Vertrauen<br />

der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert<br />

ist deshalb, dass sich möglichst<br />

viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes<br />

beteiligen.<br />

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken<br />

hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder<br />

des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je<br />

5 festgesetzt.<br />

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />

kann somit als Mitglied und<br />

Stellvertreter insgesamt 10 Personen in den<br />

Vorstand wählen.<br />

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer<br />

sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet<br />

gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte<br />

stehen den Eigentümern gleich<br />

(§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine<br />

Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten<br />

als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche<br />

Eigentümer nicht über die Stimmabgabe,<br />

so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig.<br />

Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung<br />

durch eine schriftliche Vollmacht<br />

auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers<br />

öffentlich oder amtlich beglaubigt<br />

sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt<br />

die <strong>Gemeinde</strong> gebührenfrei. Zu beachten ist<br />

jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin<br />

jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />

nur eine Stimme hat, <strong>auch</strong> wenn er mehrere<br />

Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst<br />

in der Wahlversammlung anwesend sein können,<br />

werden daher zweckmäßig eine Person<br />

bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer<br />

stimmberechtigt ist.<br />

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes<br />

und ihre Stellvertreter werden, von den im<br />

Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten,<br />

gewählt. Gewählt sind diejenigen,<br />

die die meisten Stimmen erhalten.<br />

Rainer Albart, Baudirektor<br />

Bekanntmachung der Anordnung<br />

des Flurbereinigungsbeschlusses<br />

I. Flurbereinigungsbeschluss<br />

1. Anordnung der Flurbereinigung<br />

Nach §§ 1, 4, 37 des Flurbereinigungsgesetzes<br />

FlurbG - wird die Flurbereinigung Rossach angeordnet.<br />

Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche<br />

Entwicklung Oberfranken festgestellte Verfahrensgebiet.<br />

Die Begrenzung des Verfahrensgebietes<br />

ist in der anliegenden Gebietskarte<br />

M=1:2500, die Bestandteil des entscheidenden<br />

Teils dieses Beschlusses ist, dargestellt.

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