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Amtsblatt für die Gemeinde - Gemeinde Merzenich

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aufgestellten „Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt<br />

II, Änderungen der Grundzüge der Oberflächengestaltung<br />

und Wiedernutzbarmachung (Restsee)“ genehmigt.<br />

Die Genehmigung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong><br />

das Land Nordrhein-Westfalen am 29. September 2009<br />

bekannt gemacht worden. Gemäß § 22 Abs. 1 Landesplanungsgesetz<br />

werden <strong>die</strong> Regionalpläne mit der Bekanntmachung<br />

der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.<br />

Der Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt II<br />

kann bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong>, Bauamt, Zimmer 19/20,<br />

Valdersweg 1, 52399 <strong>Merzenich</strong>, während folgender Zeiten<br />

eingesehen werden.<br />

Die Dienststunden der Verwaltung sind<br />

montags - freitags 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

montags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr<br />

mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

Gemäß § 38 in Verbindung mit § 23 Landesplanungsgesetz<br />

weise ich auf Folgendes hin:<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des<br />

Landesplanungsgesetzes und der aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung<br />

des Braunkohlenplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht<br />

schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines<br />

Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes<br />

im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> das Land<br />

Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2009 bei der<br />

Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend<br />

gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften<br />

über <strong>die</strong> Genehmigung des Braunkohlenplanes oder deren<br />

Bekanntmachung verletzt worden sind.<br />

Bezirksregierung Köln<br />

Az.: 32/64.2-6.6<br />

Köln, den 29.09.2009<br />

Ergänzender Hinweis<br />

Der Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt II,<br />

kann auch auf den Internetseiten der Bezirksregierung Köln<br />

unter der Adresse www.bezreg-koeln.nrw.de aufgerufen<br />

werden. Der Aufruf erfolgt über <strong>die</strong> Schaltfläche „Gremien“<br />

und <strong>die</strong> anschließenden Links „Besuchen Sie das Informationsangebot<br />

des Braunkohlenausschusses“, „Braunkohlenplan“,<br />

„Braunkohlenplan Inden II“.<br />

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.<br />

<strong>Merzenich</strong>, den 08. Oktober 2009<br />

Der Bürgermeister<br />

(Harzheim)<br />

- Öffentliche Bekanntmachung -<br />

BEZIRKSREGIERUNG KÖLN<br />

Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -<br />

53879 Euskirchen, 16.09.2009<br />

Sebastianusstraße 22<br />

Tel.: 02251/7002-0<br />

FLURBEREINIGUNG HAMBACH-WEST<br />

Az.: 33.98.06 – 14 06 3 –<br />

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung<br />

Im Flurbereinigungsverfahren Hambach-West werden hiermit<br />

gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der<br />

Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

der Werter mittlung <strong>für</strong> <strong>die</strong> dem Flurbereinigungsverfahren<br />

auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom 15.03.2006<br />

sowie der Änderungsbeschlüsse vom 25.09.2006, 13.12.2006,<br />

16.03.2007, 12.08.2008, 17.10.2008, 28.10.2008,<br />

26.01.2009 und 06.07.2009 unterliegenden Flurstücke wie<br />

folgt festgestellt:<br />

1.Die Ergebnisse der Wertermittlung werden mit Ausnahme<br />

der unter Ziffer 2. aufgeführten Festsetzungen so festgestellt,<br />

wie sie vom 09. bis 11. Februar 2009 im Baubüro Buir des<br />

Landesbetriebes Straßenbau NRW, An der Brennerei 37 -<br />

45, 50170 Kerpen-Buir, ausgelegen haben und von Be<strong>die</strong>nsteten<br />

der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.<br />

2.Für <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden <strong>die</strong><br />

Wertermittlungsergebnisse auf Grund von Einwendungen<br />

oder von Amts wegen nachträglich geändert und werden mit<br />

folgendem Inhalt festgestellt:<br />

3.Darüber hinaus konnten Einwendungen gegen <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden.<br />

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung liegt mit<br />

den in <strong>die</strong>sem Verwaltungsakt aufgeführten Gründen zur Einsichtnahme<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligten zwei Wochen lang während der<br />

Dienststunden aus bei der Bezirksregierung Köln, Sebastianusstraße<br />

22, 53879 Eus kirchen, Zimmer 103. Die Zwei -<br />

wochenfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen<br />

Bekanntmachung <strong>die</strong>ses Verwaltungsaktes.<br />

Gründe<br />

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß<br />

§ 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.<br />

Die Nachweise über <strong>die</strong> Ergebnisse der Wertermittlung haben<br />

zur Einsichtnahme <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligten ausgelegen und sind von<br />

Be<strong>die</strong>nsteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.<br />

Einwendungen gegen <strong>die</strong> Bewertung wurden überprüft.<br />

Berechtigten Einwendungen wurde abgeholfen.<br />

Alle Beteiligte, deren Einlagegrundstücke hinsichtlich der Be -<br />

wertungsergebnisse eine Änderung erfahren haben, haben<br />

neue Einlagenachweise erhalten, in denen <strong>die</strong> Änderungen<br />

nachgewiesen sind.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen <strong>die</strong>sen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist<br />

bei dem<br />

Oberverwaltungsgericht <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen<br />

- 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -<br />

Aegidiikirchplatz 5<br />

48143 Münster<br />

schriftlich zu erheben.<br />

Falls <strong>die</strong> Klagefrist durch das Verschulden eines von Ihnen<br />

Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen<br />

Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Es wird empfohlen,<br />

der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen.<br />

Im Auftrag<br />

gez. (Rehm)<br />

Oberregierungsrätin<br />

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 11 · 16. Oktober 2009 · 11. JAHRGANG<br />

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