Amtsblatt für die Gemeinde - Gemeinde Merzenich
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aufgestellten „Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt<br />
II, Änderungen der Grundzüge der Oberflächengestaltung<br />
und Wiedernutzbarmachung (Restsee)“ genehmigt.<br />
Die Genehmigung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong><br />
das Land Nordrhein-Westfalen am 29. September 2009<br />
bekannt gemacht worden. Gemäß § 22 Abs. 1 Landesplanungsgesetz<br />
werden <strong>die</strong> Regionalpläne mit der Bekanntmachung<br />
der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.<br />
Der Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt II<br />
kann bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong>, Bauamt, Zimmer 19/20,<br />
Valdersweg 1, 52399 <strong>Merzenich</strong>, während folgender Zeiten<br />
eingesehen werden.<br />
Die Dienststunden der Verwaltung sind<br />
montags - freitags 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
montags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr<br />
mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
Gemäß § 38 in Verbindung mit § 23 Landesplanungsgesetz<br />
weise ich auf Folgendes hin:<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des<br />
Landesplanungsgesetzes und der aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung<br />
des Braunkohlenplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines<br />
Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> das Land<br />
Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2009 bei der<br />
Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend<br />
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften<br />
über <strong>die</strong> Genehmigung des Braunkohlenplanes oder deren<br />
Bekanntmachung verletzt worden sind.<br />
Bezirksregierung Köln<br />
Az.: 32/64.2-6.6<br />
Köln, den 29.09.2009<br />
Ergänzender Hinweis<br />
Der Braunkohlenplan Inden, Räumlicher Teilabschnitt II,<br />
kann auch auf den Internetseiten der Bezirksregierung Köln<br />
unter der Adresse www.bezreg-koeln.nrw.de aufgerufen<br />
werden. Der Aufruf erfolgt über <strong>die</strong> Schaltfläche „Gremien“<br />
und <strong>die</strong> anschließenden Links „Besuchen Sie das Informationsangebot<br />
des Braunkohlenausschusses“, „Braunkohlenplan“,<br />
„Braunkohlenplan Inden II“.<br />
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.<br />
<strong>Merzenich</strong>, den 08. Oktober 2009<br />
Der Bürgermeister<br />
(Harzheim)<br />
- Öffentliche Bekanntmachung -<br />
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN<br />
Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -<br />
53879 Euskirchen, 16.09.2009<br />
Sebastianusstraße 22<br />
Tel.: 02251/7002-0<br />
FLURBEREINIGUNG HAMBACH-WEST<br />
Az.: 33.98.06 – 14 06 3 –<br />
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung<br />
Im Flurbereinigungsverfahren Hambach-West werden hiermit<br />
gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der<br />
Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), <strong>die</strong> Ergebnisse<br />
der Werter mittlung <strong>für</strong> <strong>die</strong> dem Flurbereinigungsverfahren<br />
auf Grund des Einleitungsbeschlusses vom 15.03.2006<br />
sowie der Änderungsbeschlüsse vom 25.09.2006, 13.12.2006,<br />
16.03.2007, 12.08.2008, 17.10.2008, 28.10.2008,<br />
26.01.2009 und 06.07.2009 unterliegenden Flurstücke wie<br />
folgt festgestellt:<br />
1.Die Ergebnisse der Wertermittlung werden mit Ausnahme<br />
der unter Ziffer 2. aufgeführten Festsetzungen so festgestellt,<br />
wie sie vom 09. bis 11. Februar 2009 im Baubüro Buir des<br />
Landesbetriebes Straßenbau NRW, An der Brennerei 37 -<br />
45, 50170 Kerpen-Buir, ausgelegen haben und von Be<strong>die</strong>nsteten<br />
der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.<br />
2.Für <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten Flurstücke werden <strong>die</strong><br />
Wertermittlungsergebnisse auf Grund von Einwendungen<br />
oder von Amts wegen nachträglich geändert und werden mit<br />
folgendem Inhalt festgestellt:<br />
3.Darüber hinaus konnten Einwendungen gegen <strong>die</strong> Ergebnisse<br />
der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden.<br />
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung liegt mit<br />
den in <strong>die</strong>sem Verwaltungsakt aufgeführten Gründen zur Einsichtnahme<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligten zwei Wochen lang während der<br />
Dienststunden aus bei der Bezirksregierung Köln, Sebastianusstraße<br />
22, 53879 Eus kirchen, Zimmer 103. Die Zwei -<br />
wochenfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen<br />
Bekanntmachung <strong>die</strong>ses Verwaltungsaktes.<br />
Gründe<br />
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß<br />
§ 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.<br />
Die Nachweise über <strong>die</strong> Ergebnisse der Wertermittlung haben<br />
zur Einsichtnahme <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligten ausgelegen und sind von<br />
Be<strong>die</strong>nsteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.<br />
Einwendungen gegen <strong>die</strong> Bewertung wurden überprüft.<br />
Berechtigten Einwendungen wurde abgeholfen.<br />
Alle Beteiligte, deren Einlagegrundstücke hinsichtlich der Be -<br />
wertungsergebnisse eine Änderung erfahren haben, haben<br />
neue Einlagenachweise erhalten, in denen <strong>die</strong> Änderungen<br />
nachgewiesen sind.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen <strong>die</strong>sen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats<br />
nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist<br />
bei dem<br />
Oberverwaltungsgericht <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen<br />
- 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -<br />
Aegidiikirchplatz 5<br />
48143 Münster<br />
schriftlich zu erheben.<br />
Falls <strong>die</strong> Klagefrist durch das Verschulden eines von Ihnen<br />
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen<br />
Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Es wird empfohlen,<br />
der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen.<br />
Im Auftrag<br />
gez. (Rehm)<br />
Oberregierungsrätin<br />
AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 11 · 16. Oktober 2009 · 11. JAHRGANG<br />
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