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Prüfingenieur Ausgabe 26 - BVPI - Bundesvereinigung der ...

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Wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke<br />

nach Bauprodukten-Ri-Li, Anhang I<br />

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />

2. Brandschutz<br />

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz<br />

4. Nutzungssicherheit<br />

5. Schallschutz<br />

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz<br />

Abb. 5: Wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke nach Bauprodukten-Richlinie,<br />

Anhang I<br />

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />

Das Bauwerk muss <strong>der</strong>art entworfen und ausgeführt<br />

sein, dass die während <strong>der</strong> Errichtung und Nutzung<br />

möglichen Einwirkungen keines <strong>der</strong> nachstehenden<br />

Ereignisse zur Folge haben:<br />

a) Einsturz des gesamten Bauwerkes o<strong>der</strong> eines Teiles;<br />

b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;<br />

c) Beschädigungen an<strong>der</strong>er Bauteile o<strong>der</strong> Einrichtungen<br />

und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen<br />

<strong>der</strong> tragenden Konstruktion;<br />

d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur<br />

ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen<br />

Ausmaß.<br />

Abb. 6: Anfor<strong>der</strong>ungen an mechanische Festigkeit und<br />

Standsicherheit nach Anhang I <strong>der</strong> Bauprodukten-Richtlinie<br />

– Vermeidung eines Einsturzes des gesamten Bauwerks<br />

o<strong>der</strong> eines Teils,<br />

– keine größeren Verformungen in unzulässigem<br />

Umfang,<br />

– keine Beschädigungen an<strong>der</strong>er Bauteile o<strong>der</strong> Einrichtungen<br />

und Ausstattungen infolge zu großer<br />

Verformungen <strong>der</strong> tragenden Bauteile<br />

■ unter 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz:<br />

– Vermeidung von Feuchtigkeitsansammlung in<br />

Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in<br />

Innenräumen.<br />

Nach <strong>der</strong> Bauprodukten-Richtlinie sind diese<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke zu erfüllen, „sofern für<br />

die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen enthalten“ [5]. Solche Regelungen<br />

liegen im Beson<strong>der</strong>en mit den bauaufsichtlich eingeführten<br />

Technischen Baubestimmungen vor.<br />

Die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> NBauO, dass die bauliche<br />

Anlage dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher<br />

sein muss, setzt gebrauchstaugliche Bauprodukte<br />

voraus.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bauordnung an das<br />

Bauprodukt gehen über die akute Gefahrenabwehr<br />

PRÜFPRAXIS<br />

47<br />

Der <strong>Prüfingenieur</strong> April 2005<br />

hinaus. An das Bauwerk in Verbindung mit dem Bauprodukt<br />

werden weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen als<br />

die Vermeidung des Einsturzes gestellt. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

sollen gewährleisten, dass das Bauwerk<br />

dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher ist.<br />

Der Nachweis, dass das Bauprodukt gebrauchstauglich<br />

im Sinne <strong>der</strong> Bauordnung ist und somit dem<br />

Zweck entsprechend dauerhaft standsicher ist, wird<br />

über die Fachnorm, die in <strong>der</strong> Regel bauaufsichtlich<br />

eingeführt ist, im Rahmen des Standsicherheitsnachweises<br />

erbracht. Somit sind auch die Nachweise <strong>der</strong><br />

Gebrauchstauglichkeit zu prüfen, da sie Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Standsicherheit erfüllen.<br />

In [6] legt Eschenfel<strong>der</strong> ausführlich dar, dass<br />

zum Prüfumfang auch die Kontrolle <strong>der</strong> Bauprodukteigenschaft<br />

zählt. Die Überprüfung <strong>der</strong> Verwendbarkeit<br />

erfolgt über das gefor<strong>der</strong>te Kennzeichen (Ü o<strong>der</strong><br />

CE) in Verbindung mit <strong>der</strong> Kontrolle, ob die gekennzeichneten<br />

Bauprodukte auf den jeweiligen Verwendungszweck<br />

zutreffen. Die Gebrauchstauglichkeit<br />

des Bauproduktes nach <strong>der</strong> Bauordnung erfor<strong>der</strong>t<br />

aber auch die richtige Anwendung <strong>der</strong> Fachregeln,<br />

hier z. B. DIN 1045 in Verbindung mit WU-Richtlinie.<br />

Ein WU-Beton als Beton mit beson<strong>der</strong>en Eigenschaften<br />

nach Bauregelliste A, Ziffer 1.5.9, erfüllt<br />

zwar die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Bauprodukt nach<br />

Bauproduktengesetz. Aber ohne Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Regelungen <strong>der</strong> Fachnorm, hier Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Rissweite und richtige Ausführung, erfüllt das<br />

Bauprodukt nicht die wesentlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

das Bauwerk. O<strong>der</strong>: Unbewehrter WU-Beton für eine<br />

weiße Wanne hat als Bauprodukt zwar ein Ü-Kennzeichen,<br />

Kellerwand und Kellersohle aus unbewehrtem<br />

WU-Beton sind aber trotzdem wasserdurchlässig.<br />

Eine Prüfung <strong>der</strong> Kennzeichnung allein ohne<br />

Überprüfung <strong>der</strong> richtigen Anwendung <strong>der</strong> technischen<br />

Regeln erfüllt nicht die Anfor<strong>der</strong>ung an die<br />

baurechtliche Überprüfung.<br />

4 Standsicherheit und technische<br />

Baubestimmungen (wie<br />

Normen und Richtlinien)<br />

Die Betrachtung dieses Aspektes erfolgt am<br />

Beispiel <strong>der</strong> DIN 1045-1. Nach dieser DIN, die auf<br />

dem neuen Bemessungskonzept aufbaut, wird zwischen<br />

Grenzzuständen <strong>der</strong> Tragfähigkeit und Grenzzuständen<br />

<strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit unterschieden.<br />

Zu den Nachweisen <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />

gehören nach Abschnitt 11 die Begrenzung <strong>der</strong> Spannungen<br />

(11.1), Begrenzung <strong>der</strong> Rissbreiten (11.2) sowie<br />

Begrenzung <strong>der</strong> Verformungen (11.3). Die DIN<br />

1045-1 ist bauaufsichtlich eingeführt, <strong>der</strong> Abschnitt

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