Prüfingenieur Ausgabe 26 - BVPI - Bundesvereinigung der ...
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Wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke<br />
nach Bauprodukten-Ri-Li, Anhang I<br />
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />
2. Brandschutz<br />
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz<br />
4. Nutzungssicherheit<br />
5. Schallschutz<br />
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz<br />
Abb. 5: Wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke nach Bauprodukten-Richlinie,<br />
Anhang I<br />
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit<br />
Das Bauwerk muss <strong>der</strong>art entworfen und ausgeführt<br />
sein, dass die während <strong>der</strong> Errichtung und Nutzung<br />
möglichen Einwirkungen keines <strong>der</strong> nachstehenden<br />
Ereignisse zur Folge haben:<br />
a) Einsturz des gesamten Bauwerkes o<strong>der</strong> eines Teiles;<br />
b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;<br />
c) Beschädigungen an<strong>der</strong>er Bauteile o<strong>der</strong> Einrichtungen<br />
und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen<br />
<strong>der</strong> tragenden Konstruktion;<br />
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur<br />
ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen<br />
Ausmaß.<br />
Abb. 6: Anfor<strong>der</strong>ungen an mechanische Festigkeit und<br />
Standsicherheit nach Anhang I <strong>der</strong> Bauprodukten-Richtlinie<br />
– Vermeidung eines Einsturzes des gesamten Bauwerks<br />
o<strong>der</strong> eines Teils,<br />
– keine größeren Verformungen in unzulässigem<br />
Umfang,<br />
– keine Beschädigungen an<strong>der</strong>er Bauteile o<strong>der</strong> Einrichtungen<br />
und Ausstattungen infolge zu großer<br />
Verformungen <strong>der</strong> tragenden Bauteile<br />
■ unter 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz:<br />
– Vermeidung von Feuchtigkeitsansammlung in<br />
Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in<br />
Innenräumen.<br />
Nach <strong>der</strong> Bauprodukten-Richtlinie sind diese<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke zu erfüllen, „sofern für<br />
die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen enthalten“ [5]. Solche Regelungen<br />
liegen im Beson<strong>der</strong>en mit den bauaufsichtlich eingeführten<br />
Technischen Baubestimmungen vor.<br />
Die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> NBauO, dass die bauliche<br />
Anlage dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher<br />
sein muss, setzt gebrauchstaugliche Bauprodukte<br />
voraus.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bauordnung an das<br />
Bauprodukt gehen über die akute Gefahrenabwehr<br />
PRÜFPRAXIS<br />
47<br />
Der <strong>Prüfingenieur</strong> April 2005<br />
hinaus. An das Bauwerk in Verbindung mit dem Bauprodukt<br />
werden weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen als<br />
die Vermeidung des Einsturzes gestellt. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
sollen gewährleisten, dass das Bauwerk<br />
dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher ist.<br />
Der Nachweis, dass das Bauprodukt gebrauchstauglich<br />
im Sinne <strong>der</strong> Bauordnung ist und somit dem<br />
Zweck entsprechend dauerhaft standsicher ist, wird<br />
über die Fachnorm, die in <strong>der</strong> Regel bauaufsichtlich<br />
eingeführt ist, im Rahmen des Standsicherheitsnachweises<br />
erbracht. Somit sind auch die Nachweise <strong>der</strong><br />
Gebrauchstauglichkeit zu prüfen, da sie Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die Standsicherheit erfüllen.<br />
In [6] legt Eschenfel<strong>der</strong> ausführlich dar, dass<br />
zum Prüfumfang auch die Kontrolle <strong>der</strong> Bauprodukteigenschaft<br />
zählt. Die Überprüfung <strong>der</strong> Verwendbarkeit<br />
erfolgt über das gefor<strong>der</strong>te Kennzeichen (Ü o<strong>der</strong><br />
CE) in Verbindung mit <strong>der</strong> Kontrolle, ob die gekennzeichneten<br />
Bauprodukte auf den jeweiligen Verwendungszweck<br />
zutreffen. Die Gebrauchstauglichkeit<br />
des Bauproduktes nach <strong>der</strong> Bauordnung erfor<strong>der</strong>t<br />
aber auch die richtige Anwendung <strong>der</strong> Fachregeln,<br />
hier z. B. DIN 1045 in Verbindung mit WU-Richtlinie.<br />
Ein WU-Beton als Beton mit beson<strong>der</strong>en Eigenschaften<br />
nach Bauregelliste A, Ziffer 1.5.9, erfüllt<br />
zwar die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Bauprodukt nach<br />
Bauproduktengesetz. Aber ohne Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Regelungen <strong>der</strong> Fachnorm, hier Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Rissweite und richtige Ausführung, erfüllt das<br />
Bauprodukt nicht die wesentlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />
das Bauwerk. O<strong>der</strong>: Unbewehrter WU-Beton für eine<br />
weiße Wanne hat als Bauprodukt zwar ein Ü-Kennzeichen,<br />
Kellerwand und Kellersohle aus unbewehrtem<br />
WU-Beton sind aber trotzdem wasserdurchlässig.<br />
Eine Prüfung <strong>der</strong> Kennzeichnung allein ohne<br />
Überprüfung <strong>der</strong> richtigen Anwendung <strong>der</strong> technischen<br />
Regeln erfüllt nicht die Anfor<strong>der</strong>ung an die<br />
baurechtliche Überprüfung.<br />
4 Standsicherheit und technische<br />
Baubestimmungen (wie<br />
Normen und Richtlinien)<br />
Die Betrachtung dieses Aspektes erfolgt am<br />
Beispiel <strong>der</strong> DIN 1045-1. Nach dieser DIN, die auf<br />
dem neuen Bemessungskonzept aufbaut, wird zwischen<br />
Grenzzuständen <strong>der</strong> Tragfähigkeit und Grenzzuständen<br />
<strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit unterschieden.<br />
Zu den Nachweisen <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />
gehören nach Abschnitt 11 die Begrenzung <strong>der</strong> Spannungen<br />
(11.1), Begrenzung <strong>der</strong> Rissbreiten (11.2) sowie<br />
Begrenzung <strong>der</strong> Verformungen (11.3). Die DIN<br />
1045-1 ist bauaufsichtlich eingeführt, <strong>der</strong> Abschnitt