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Umweltleitfaden Teil V Artenschutz

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Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes – <strong>Teil</strong> V - <strong>Artenschutz</strong> in der Planfeststellung 2<br />

1. Einführung<br />

Durch die Entscheidungen des EuGH 1 sowie nachfolgend des BVerwG wurde inzwischen klar gestellt,<br />

dass artenschutzrechtliche Regelungen zusätzlich zur Eingriffsregelung zu beachten sind. § 43 Abs. 4<br />

BNatSchG ist dagegen nicht anwendbar. Die Rechtsgrundlagen des <strong>Artenschutz</strong>es und die Vorgehensweise<br />

in der Planfeststellung werden nachfolgend dargestellt.<br />

Das BNatSchG unterscheidet zwischen besonders und streng geschützten Arten. Besonders geschützte<br />

Arten sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG):<br />

- Arten des Anhangs IV der RL<br />

92/43 EWG 2<br />

- Europäische Vogelarten<br />

(gem. Art. 1 Richtlinie<br />

79/409/EWG) 3<br />

- Arten der Anlage 1 Spalte 2<br />

und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung<br />

(BArtSch-<br />

VO)<br />

- Arten der Anhänge A und B<br />

der EG-Verordnung 338/97:<br />

Stand Januar 2007<br />

Der Anhang IV der FFH-RL enthält zahlreiche Arten, die auch<br />

auf Bahnanlagen vorkommen. So sind z.B. die meisten Eidechsen<br />

und alle Fledermäuse in Anhang IV aufgeführt.<br />

Alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten.<br />

Die Bundesartenschutzverordnung umfasst einheimische Arten.<br />

In Anlage 1 Spalte 2 sind die besonders geschützten aufgeführt,<br />

darunter auch Arten, die auf Bahnanlagen vorkommen, so z.B.<br />

div. Wildbienen, Blauflügelige Ödlandschrecke, u.a.<br />

Diese Richtlinie regelt vor allem den Handel mit exotischen Tieren<br />

und Pflanzen die im Rahmen der Planfeststellung nur selten<br />

relevant werden.<br />

Streng geschützte Arten bilden eine <strong>Teil</strong>menge der besonders geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11<br />

BNatSchG), für die nochmals strengere Vorschriften gelten:<br />

- Arten der Anhänge A der EG-VO 338/97<br />

- Arten des Anhangs IV der FFH-RL<br />

- Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchVO<br />

Auch einige europäische Vogelarten sind in diesen Rechtsquellen enthalten und streng geschützt.<br />

Das Bundesamt für Naturschutz stellt in der Datenbank WISIA (http://213.221.106.28/wisia/ ) Angaben<br />

zum Schutzstatus aller in Deutschland heimischen Arten bereit.<br />

2. Sachverhaltsermittlung<br />

2.1 Probleme bei der Ermittlung des Sachverhalts<br />

Bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen auf eisenbahnrechtliche Vorhaben ergeben<br />

sich besondere Probleme durch den Umstand, dass auch der technisch geprägte <strong>Teil</strong> von Bahnanlagen<br />

in hoher Dichte von besonders und teilweise auch von streng geschützten Arten besiedelt<br />

wird. Namentlich sind dies Wildbienen, Heuschrecken, Reptilien und Fledermäuse, in den Randbereichen<br />

Vögel sowie weitere Arten, die zumindest teilweise auch den Bahnkörper als <strong>Teil</strong>lebensraum<br />

nutzen bzw. queren. Schon bei geringfügigen Änderungsmaßnahmen an bestehenden Bahnanlagen<br />

ist daher immer mit dem Tod bzw. der Vernichtung von Gelegen oder Ruheräumen einzelner Exemplare<br />

der geschützten Arten zu rechnen.<br />

Aufwand und Erkenntnisgewinn von vertiefenden Untersuchungen stehen in einer Vielzahl von Fällen<br />

1 EuGH, 10.01.2006, C-98/03, BVerwG, Urteile vom 21.06.2006, Az.: 9 A 28.05 (Ortsumgehung Stralsund) und vom 16.03.2006<br />

Az.: 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 (Flughafen Schönefeld mit wortgleichen Entscheidungen zum<br />

<strong>Artenschutz</strong>)<br />

2 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, im Folgenden als FFH-RL bezeichnet<br />

3 Vogelschutz-Richtlinie, im Folgenden als VRL bezeichnet

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