Umweltleitfaden Teil V Artenschutz
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Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes – <strong>Teil</strong> V - <strong>Artenschutz</strong> in der Planfeststellung 2<br />
1. Einführung<br />
Durch die Entscheidungen des EuGH 1 sowie nachfolgend des BVerwG wurde inzwischen klar gestellt,<br />
dass artenschutzrechtliche Regelungen zusätzlich zur Eingriffsregelung zu beachten sind. § 43 Abs. 4<br />
BNatSchG ist dagegen nicht anwendbar. Die Rechtsgrundlagen des <strong>Artenschutz</strong>es und die Vorgehensweise<br />
in der Planfeststellung werden nachfolgend dargestellt.<br />
Das BNatSchG unterscheidet zwischen besonders und streng geschützten Arten. Besonders geschützte<br />
Arten sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG):<br />
- Arten des Anhangs IV der RL<br />
92/43 EWG 2<br />
- Europäische Vogelarten<br />
(gem. Art. 1 Richtlinie<br />
79/409/EWG) 3<br />
- Arten der Anlage 1 Spalte 2<br />
und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung<br />
(BArtSch-<br />
VO)<br />
- Arten der Anhänge A und B<br />
der EG-Verordnung 338/97:<br />
Stand Januar 2007<br />
Der Anhang IV der FFH-RL enthält zahlreiche Arten, die auch<br />
auf Bahnanlagen vorkommen. So sind z.B. die meisten Eidechsen<br />
und alle Fledermäuse in Anhang IV aufgeführt.<br />
Alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten.<br />
Die Bundesartenschutzverordnung umfasst einheimische Arten.<br />
In Anlage 1 Spalte 2 sind die besonders geschützten aufgeführt,<br />
darunter auch Arten, die auf Bahnanlagen vorkommen, so z.B.<br />
div. Wildbienen, Blauflügelige Ödlandschrecke, u.a.<br />
Diese Richtlinie regelt vor allem den Handel mit exotischen Tieren<br />
und Pflanzen die im Rahmen der Planfeststellung nur selten<br />
relevant werden.<br />
Streng geschützte Arten bilden eine <strong>Teil</strong>menge der besonders geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11<br />
BNatSchG), für die nochmals strengere Vorschriften gelten:<br />
- Arten der Anhänge A der EG-VO 338/97<br />
- Arten des Anhangs IV der FFH-RL<br />
- Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchVO<br />
Auch einige europäische Vogelarten sind in diesen Rechtsquellen enthalten und streng geschützt.<br />
Das Bundesamt für Naturschutz stellt in der Datenbank WISIA (http://213.221.106.28/wisia/ ) Angaben<br />
zum Schutzstatus aller in Deutschland heimischen Arten bereit.<br />
2. Sachverhaltsermittlung<br />
2.1 Probleme bei der Ermittlung des Sachverhalts<br />
Bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen auf eisenbahnrechtliche Vorhaben ergeben<br />
sich besondere Probleme durch den Umstand, dass auch der technisch geprägte <strong>Teil</strong> von Bahnanlagen<br />
in hoher Dichte von besonders und teilweise auch von streng geschützten Arten besiedelt<br />
wird. Namentlich sind dies Wildbienen, Heuschrecken, Reptilien und Fledermäuse, in den Randbereichen<br />
Vögel sowie weitere Arten, die zumindest teilweise auch den Bahnkörper als <strong>Teil</strong>lebensraum<br />
nutzen bzw. queren. Schon bei geringfügigen Änderungsmaßnahmen an bestehenden Bahnanlagen<br />
ist daher immer mit dem Tod bzw. der Vernichtung von Gelegen oder Ruheräumen einzelner Exemplare<br />
der geschützten Arten zu rechnen.<br />
Aufwand und Erkenntnisgewinn von vertiefenden Untersuchungen stehen in einer Vielzahl von Fällen<br />
1 EuGH, 10.01.2006, C-98/03, BVerwG, Urteile vom 21.06.2006, Az.: 9 A 28.05 (Ortsumgehung Stralsund) und vom 16.03.2006<br />
Az.: 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 (Flughafen Schönefeld mit wortgleichen Entscheidungen zum<br />
<strong>Artenschutz</strong>)<br />
2 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, im Folgenden als FFH-RL bezeichnet<br />
3 Vogelschutz-Richtlinie, im Folgenden als VRL bezeichnet